{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__13-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"VIII ZB 13/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO §§ 18, 30 Bei der Bestimmung des Geschäftswerts einer Übertragung von Kommanditanteilen findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 13/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Notarkostensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nKostO §§ 18, 30 \n\nBei der Bestimmung des Geschäftswerts einer Übertragung von Kommanditanteilen \n\nfindet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 13/08 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weiteren Beschwerden des Kostengläubigers und der Be-\n\nteiligten zu 8 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 82 des \n\nLandgerichts Berlin vom 27. November 2006 und vom 5. Februar \n\n2007 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kos-\n\nten des Verfahrens der weiteren Beschwerden - an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu \n\n12.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kostenschuldner und Beteiligten zu 2 bis 7 waren Inhaber der Kom-\n\nmanditanteile einer GmbH & Co. KG und der Geschäftsanteile der Komplemen-\n\ntär-GmbH. Sie übertrugen am 26. April 2005 diese Anteile vor dem beurkun-\n\ndenden Kostengläubiger zu einem Kaufpreis von insgesamt 6 € an die Beteilig-\n\nte zu 8. Zudem nahmen die Kostenschuldner in die Urkunde eine Fälligkeitsbe-\n\nstimmung für Forderungen der Beteiligten zu 2 bis 7 gegenüber der GmbH & \n\nCo. KG auf. Für die GmbH & Co. KG wurde drei Wochen später Insolvenzan-\n\ntrag gestellt. Der Kostengläubiger und Beteiligte zu 1 hat in seiner Kostenbe-\n\nrechnung folgende Geschäftswerte angesetzt: \n\n- \n\n- \n\n- \n\nfür die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-\nGmbH: 6 €; \n\nfür die Übertragung der Kommanditanteile der GmbH & Co. KG: \n3.216.321,74 € (entsprechend dem Aktivvermögen der Gesell-\nschaft nach der damals vorliegenden letzten Bilanz); \n\nfür die Fälligkeitsbestimmung: 80.018,27 € (20 % der zugrunde lie-\ngenden Forderung von etwas über 400.000 €). \n\n2 \n\nGegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) haben die Beteiligten \n\nzu 2) bis 7) als Kostenschuldner Beschwerde eingelegt (Az.: 82 T 572/05). Das \n\nLandgericht hat die Kostenberechnung in diesem Verfahren mit der Begrün-\n\ndung herabgesetzt, es bestehe ein Amtshaftungsanspruch der Kostenschuldner \n\nwegen unterbliebener Aufklärung über die kostenrechtlichen Auswirkungen des \n\nGeschäfts. Hiergegen wendet sich der Kostengläubiger mit der vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen weiteren Beschwerde. \n\n3 \n\nIm Verfahren 82 T 553/05 hat sich die Kostenschuldnerin und Beteiligte \n\nzu 8 mit der Beschwerde gegen die Höhe der der Notarkostenrechnung zugrun-\n\nde gelegten Geschäftswerte gewandt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nne weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8. \n\n4 \n\nDas Kammergericht hat die weiteren Beschwerden zur gemeinsamen \n\nEntscheidung verbunden und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung vorgelegt. Es möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 8 statt-\n\ngeben, sieht sich aber durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte \n\n(OLG Braunschweig, Rpfleger 1964, 67; OLG Celle, DNotZ 1969, 631; OLG \n\nZweibrücken, OLGR 2002, 83) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts \n\n(Rpfleger 1955, 198; BayObLGZ 1956, 225; MittBayNot 1983, 31; JurBüro \n\n1990, 896; DNotZ 1991, 400; ZEV 2002, 286; 2004, 510) daran gehindert. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). \n\nDas vorlegende Gericht einerseits und andere Oberlandesgerichte bzw. \n\ndas frühere Bayerische Oberste Landesgericht sind unterschiedlicher Ansicht \n\ndarüber, ob bei der Übertragung von Kommanditanteilen für die Bestimmung \n\ndes Geschäftswertes allein auf den Anteil am Aktivvermögen der Kommandit-\n\ngesellschaft abzustellen ist und Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft \n\nnach § 18 Abs. 3 KostO außer Betracht zu bleiben haben oder ob der Wert der \n\nAnteile an einer Personengesellschaft unter Berücksichtigung des Reinvermö-\n\ngens der Gesellschaft zu ermitteln ist. \n\nIII. \n\nDie weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 156 Abs. 2 und 4 KostO); sie \n\nführen zur Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse und zur Zurückverwei-\n\nsung an das Landgericht. \n\n1. Das vorlegende Gericht nimmt zu Recht an, dass bei der Festsetzung \n\ndes Geschäftswerts für die Übertragung der Kommanditanteile einer Komman-\n\nditgesellschaft allein § 30 Abs. 1 KostO maßgeblich ist. Der Wert des Komman-\n\nditanteils ist danach nach freiem Ermessen zu bestimmen, ohne dass das \n\nSchuldenabzugsverbot gemäß § 18 Abs. 3 KostO eingreift. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffas-\n\nsung ist allerdings bei der Ermittlung des Geschäftswerts der notariellen Beur-\n\nkundung einer Übertragung von Kommanditanteilen nur das Aktivvermögen \n\nzugrunde zu legen, weil in einem solchen Fall das Abzugsverbot des § 18 \n\nAbs. 3 KostO eingreife, wonach Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand \n\nlasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden (OLG \n\nMünchen, DNotZ 1941, 502; BayObLG, Rpfleger 1955, 198 ff.; st. Rspr., zuletzt \n\nZEV 2004, 510, 512; OLG Braunschweig, Rpfleger 1964, 67; OLG Celle, DNotZ \n\n1969, 631 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 83 ff.; Schwarz in: Korintenberg/ \n\nLappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 18 Rdnr. 27 f.; Assenmacher/ \n\nMathias, KostO, 16. Aufl., Kommanditgesellschaft 2.3, Gesellschaftsanteile 2.; \n\nRohs in: Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2009, § 18 Rdnr. 9; Hartmann, \n\nKostengesetze, 39. Aufl., KostO § 18 Rdnr. 7; Tiedtke, ZNotP 2004, 453, 454; \n\nders. in: Festschrift für Spiegelberger, 2009, S. 1517, 1530 f.). Zur Begründung \n\nwird angeführt, das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft sei Ge-\n\nsamthandsvermögen der Gesellschafter. Auf diesem Gesamthandsvermögen \n\nlasteten die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da jeder Gesellschafter unmit-\n\ntelbaren Anteil am Gesamthandsvermögen habe, lasteten die Gesellschaftsver-\n\nbindlichkeiten unmittelbar auf seinem Anteil (so etwa BayObLG, ZEV 2004, \n\naaO, 512 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sie nicht in zutref-\n\nfender Weise den Gegenstand bestimmt, der für den Geschäftswert zugrunde \n\nzu legen ist. \n\n11 \n\naa) Dem vorlegenden Gericht ist darin beizupflichten, dass das Abzugs-\n\nverbot nach § 18 Abs. 3 KostO bei dem Verkauf eines Anteils an einer Kom-\n\nmanditgesellschaft keine Anwendung findet (Vollrath, Rpfleger 2004, 17 ff.; \n\nWeber, BB 2007, 2085 ff.; Lappe, NJW 2003, 559, 563). Dem Wortlaut des § 18 \n\nKostO lässt sich nicht entnehmen, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei \n\nder Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen. Dafür sind \n\nauch sonst keine Gründe ersichtlich. \n\n12 \n\nFür die Wertberechnung ist nach § 18 Abs. 2 KostO der Hauptgegens-\n\ntand des Geschäfts maßgebend. Gegenstand der Veräußerung eines Anteils an \n\neiner Personengesellschaft ist nicht das Gesamthandsvermögen oder eine \n\nhieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche (BGH, \n\nUrteil vom 22. November 1996 - V ZR 234/95, NJW 1997, 860, unter II 2; vgl. \n\nauch BGHZ 44, 229, 231; 71, 296, 299; 81, 82, 84; 98, 48, 50; ferner Münch-\n\nKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 719 Rdnr. 33; Bamberger/Roth/Timm/ \n\nSchöne, BGB, 2. Aufl., § 719 Rdnr. 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., \n\nS. 1322 f. m.w.N.). Übertragen wird weder ein Anteil am Gesellschaftsvermö-\n\ngen noch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen. Die Änderung in der \n\ngesamthänderischen Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen tritt vielmehr \n\nohne weiteres als gesetzliche Folge der Anteilsübertragung ein (vgl. BGHZ 86, \n\n367, 369 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Bamberger/Roth/Timm/ \n\nSchöne, aaO, Rdnr. 11). Da das der Anteilsübertragung zugrunde liegende \n\nVerpflichtungsgeschäft nicht auf die Übertragung von Gegenständen des Ge-\n\nsellschaftsvermögens gerichtet ist (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, aaO), \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter einen unmittelbaren Anteil am \n\nGesamthandsvermögen hat. Nichts anderes folgt aus § 18 Abs. 3 Halbs. 1 \n\nKostO, wonach Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand der Beurkundung \n\nlasten, dem Abzugsverbot unterliegen. Verbindlichkeiten, die am Ge-\n\nsamthandsvermögen bestehen, lasten nicht auf dem Kommanditanteil, sondern \n\nwerden lediglich bei der Bewertung der Beteiligung berücksichtigt (Vollrath, \n\naaO, S. 19). \n\n13 \n\nFür die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Kommanditanteils-\n\nverkäufen spricht insbesondere § 18 Abs. 3 Halbs. 2 KostO, der ein Abzugsver-\n\nbot dann anordnet, wenn Nachlässe oder sonstige Vermögensmassen Ge-\n\nschäftsgegenstand sind. Während § 719 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Betei-\n\nligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen einer Personengesell-\n\nschaft nicht selbständig übertragbar ist, sieht § 2033 Abs. 1 BGB im Gegensatz \n\ndazu ausdrücklich vor, dass die gesamthänderische Mitberechtigung am Nach-\n\nlass im Rahmen einer Erbengemeinschaft Gegenstand eines Verkehrsge-\n\nschäfts sein kann. Umgekehrt verhält es sich mit der Rechtsstellung, aus der \n\nsich die Berechtigung am gesamthänderisch gebundenen Vermögen ableitet: \n\nWährend die Miterbenstellung als solche nicht übertragbar ist (Palandt/ \n\nEdenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2033 Rdnr. 6), ist es die Stellung des Gesellschaf-\n\nters einer Personengesellschaft ohne weiteres. Daraus folgt, dass der Mitglied-\n\nschaft an einer Personengesellschaft ein eigenständiger Vermögenswert \n\nbeizumessen ist, der nicht mit der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen iden-\n\ntisch ist. \n\n14 \n\nbb) Die Bewertung des Geschäftswerts des Kommanditanteils ohne An-\n\nwendung des Abzugsverbots führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Damit \n\nwird vermieden, dass der kostenrechtliche Wert von dem tatsächlichen Wert \n\nabweicht, von dem die Beteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise re-\n\ngelmäßig ausgehen (vgl. Rohs, aaO; Vollrath, aaO, S. 17; Lappe, aaO; Weber, \n\naaO, S. 2086). \n\n15 \n\nSoweit dem in der Literatur entgegengehalten wird, eine Berücksichti-\n\ngung der Verbindlichkeiten würde bei der Übertragung einer Gesellschaftsbetei-\n\nligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft dazu führen, dass zwi-\n\nschen der Einzelübertragung und der Anteilsübertragung eine nicht hinnehmba-\n\nre Disparität entstünde (Tiedtke, aaO, S. 1531), vermag dies keine andere Be-\n\nwertung zu rechtfertigen. Eine solche Disparität ist in gleicher Weise gegeben, \n\nwenn Anteile einer vermögensverwaltenden GmbH übertragen werden und \n\nnicht das Vermögen im Wege der Einzelübertragung veräußert wird. Das er-\n\nscheint letztlich auch gerechtfertigt, denn der Anteilserwerb ist nicht auf den \n\nunmittelbaren Erwerb der Vermögensgegenstände der Gesellschaft gerichtet; \n\nes fehlt somit an einer Identität der jeweiligen Geschäftsgegenstände, die eine \n\ngleiche Bewertung rechtfertigen könnte. \n\n16 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein \n\nSchadensersatzanspruch der Kostenschuldner gemäß § 19 Abs. 1 BNotO ge-\n\ngen den Kostengläubiger aufgrund einer Amtspflichtverletzung, mit dem sie im \n\nvorliegenden Verfahren gegenüber den berechneten Kosten hätten aufrechnen \n\nkönnen, nicht in Betracht kommt. \n\n17 \n\nDer Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetz-\n\nlich festgelegter Kosten zu belehren (OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 257; Ben-\n\ngel/Tiedtke in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 16 Rdnr. 49; Wald-\n\nner in: Rohs/Wedewer, aaO, § 16 Rdnr. 32; jeweils m.w.N.). Besondere Um-\n\nstände, die ausnahmsweise eine solche Amtspflicht begründen könnten, liegen \n\nnicht vor. \n\n18 \n\nEbenso scheidet die Verletzung einer Belehrungspflicht über eine \n\ngleichwertige kostengünstigere Gestaltung aus (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2009, \n\n131, 132; OLG Köln, FGPrax 2003, 141, 142; BayObLG, JurBüro 2001, 151; \n\nBengel/Tiedtke, aaO, § 16 KostO Rdnr. 51, 53; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 17 \n\nRdnr. 269 f.). Eine solche Gestaltungsmöglichkeit stand nicht zur Verfügung. \n\nSoweit die Kostenschuldner geltend machen, die Abtretung der Kommanditan-\n\nteile hätte in einfacher Schriftform erfolgen können, handelte es sich dabei nicht \n\num einen gleichwertigen Weg, auf den der Notar hätte hinweisen müssen, weil \n\nvorliegend eine rechtswirksame Vereinbarung in einfacher Schriftform nicht \n\nmöglich war. Nach dem Willen der Beteiligten sollten die Gesellschaftsanteile \n\nder Komplementär-GmbH nicht ohne die Kommanditanteile veräußert werden. \n\nWürde in einem solchen Fall nur die Übertragung der Geschäftsanteile der \n\nKomplementär-GmbH beurkundet, dann hätte dies die Gesamtnichtigkeit des \n\nRechtsgeschäfts zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1986 - II ZR 155/85, \n\nNJW 1986, 2642, unter 3; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 90; \n\nSudhoff/Reichert, GmbH & Co. KG, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 35, 41). Deshalb unter-\n\nlag auch die Übertragung der Kommanditanteile dem notariellen Formerforder-\n\nnis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. \n\n19 \n\nEine Hinweispflicht bestand auch dann nicht, wenn eine Heilung des \n\nnichtigen Rechtsgeschäfts nach formwirksamer Beurkundung der Abtretung der \n\nGmbH-Geschäftsanteile \n\nin Betracht \n\ngekommen wäre \n\n(vgl. \n\ndazu \n\nRoth/Altmeppen, aaO; Sudhoff/Reichert, aaO). Zu Recht verweist das Be-\n\nschwerdegericht darauf, dass es Aufgabe des Notars ist, wirksame Beurkun-\n\ndungen vorzunehmen. Steht fest, dass das zu beurkundende Rechtsgeschäft \n\nunwirksam ist, dann hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen (vgl. § 14 \n\nAbs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), weil es mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, \n\nnichtigen Rechtsgeschäften wissentlich den äußeren Schein der Wirksamkeit \n\nzu verleihen. Danach ist es auch Aufgabe des Notars, die Errichtung rechtlich \n\nunwirksamer Urkunden möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - \n\nIX ZR 209/91, WM 1992, 1662, unter A I 1). Dies gilt selbst dann, wenn die \n\nMöglichkeit einer nachträglichen Heilung des Rechtsgeschäfts besteht, denn \n\nder Notar darf es gar nicht erst zur Gefährdung des von ihm beurkundeten Ge-\n\nschäfts kommen lassen (BGH, aaO, unter A I 3). Der Notar verletzt daher seine \n\nAmtspflicht nicht, wenn er es unterlässt, auf eine Gestaltung hinzuweisen, die \n\nzur Nichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen würde. \n\n20 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die-\n\nse noch nicht entscheidungsreif ist. Das Landgericht wird aufzuklären haben, \n\nwelchen tatsächlichen Wert die Kommanditanteile (ohne Abzugsverbot nach \n\n§ 18 Abs. 3 KostO) hatten. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 82 T 572/05 + 82 T 553/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2008 - 9 W 2/07 + 9 W 50/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/viii-zb-13-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/viii-zb-13-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:03.457577+00:00"}}