{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__96-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"VIII ZR 96/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bm, Cl Eine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellen- verwalter wegen der Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Mineralölunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlö- sen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shopware, zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftrags- verfahrens verpflichtet, benachteiligt den Tankstellenverwalter unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 96/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein\n\nBGB § 307 Bm, Cl \n\nEine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellen-\n\nverwalter wegen der Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem \n\nMineralölunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlö-\n\nsen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von \n\nShopware, zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftrags-\n\nverfahrens verpflichtet, benachteiligt den Tankstellenverwalter unangemessen und ist \n\ndeshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 26. März 2007 in der Fassung der Be-\n\nrichtigungsbeschlüsse vom 21. Mai 2007 und 23. Juli 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nSoweit die Beklagte die Revision zurückgenommen hat, wird sie \n\ndes Rechtsmittels für verlustig erklärt. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Be-\n\nklagte 70 % und der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Z. , zu dessen \n\nsatzungsgemäßen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner \n\nMitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen gehört. Er nimmt die \n\nBeklagte, ein Mineralölunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung be-\n\nstimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem von ihr vorformulierten \n\nTankstellen-Verwalter-Vertrag in Anspruch. Nach diesem Vertrag vertreiben die \n\nTankstellenverwalter der Beklagten, die die jeweilige Tankstelle zumeist ge-\n\npachtet haben, Vertragswaren ausschließlich in deren Namen und für deren \n\nRechnung. Andere Artikel und Dienstleistungen vertreiben sie als Eigenhändler. \n\n2 \n\nDer Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auf-\n\nfassung vertreten, eine Reihe der in diesem Vertrag oder in den Anlagen zu \n\ndiesem Vertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB; mit \n\nder Klage hat er die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 35 bean-\n\nstandeten Klauseln verlangt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Hinblick auf 13 Klauseln stattgegeben \n\nund für den Kläger antragsgemäß die Befugnis ausgesprochen, die Urteilsfor-\n\nmel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten \n\nim Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Auf die \n\nBerufungen beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil \n\nhinsichtlich der Unterlassungsanträge teilweise abgeändert und die Beklagte \n\nzur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt. \n\n4 \n\nDagegen haben zunächst beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist vom Kläger insgesamt und \n\nvon der Beklagten insoweit zurückgenommen worden, als sie zur Unterlassung \n\nder Verwendung der Klausel betreffend die Übertragung des Kundenstamms im \n\nKraft- und Schmierstoffgeschäft (Klageantrag 1.35) verurteilt worden ist. Sie \n\nwendet sich nunmehr gegen das Berufungsurteil nur noch insoweit, als sie zur \n\nUnterlassung der Verwendung von weiteren drei Klauseln verurteilt worden ist, \n\ndie der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.26, 1.30 und 1.32 beanstandet hat; \n\nder jeweilige Wortlaut der Klauseln ist in den Entscheidungsgründen wiederge-\n\ngeben. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Mit dem Klageantrag zu 1.26 verlangt der Kläger von der Beklagten, \n\ndie Verwendung der Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 \"Sonderkonto\" des \n\nTankstellen-Verwalter-Vertrages zu unterlassen. Die Anlage Nr. 5 \"Sonderkon-\n\nto\" lautet wie folgt (die beanstandete Klausel ist kursiv gedruckt): \n\n\"Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos \nund über Bankeinzug (Abbuchungsauftragsverfahren) \n\n(cid:0) Anlage Nr. 5 \n(cid:0) Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom \n(Zutreffendes bitte ankreuzen) \n\nTankstelle in \n\n____________ \nPLZ, Ort, Straße \n\nzwischen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nT. GmbH … [= Bekl.] \n— nachstehend \"T. \" genannt — \n\nHerrn/Frau/Firma \nwohnhaft in \n— nachstehend \"Verwalter/Partner\" genannt — \nDeb.-Nr._________ \n\n__________ \n_________ \n\n________________ \n— nachstehend \"Bank\" genannt — \nAnschrift der Bank: \nBankleitzahl der Bank: _____________ \n\n___________ \n\nZwischen der T. [= Bekl.] und dem Verwalter/Partner besteht ein Tank-\nstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag, betreffend die o.g. Tankstelle. \n\nDies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: \n\n1. Verwalter/Partner verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu eröffnen, wel-\nches nur dem Zahlungsverkehr mit der T. dient und insbesondere \ndazu bestimmt ist, die Erlöse aufzunehmen, welche Verwalter/Partner aus \n\ndem Verkauf der T. Produkte im Namen und für Rechnung der T. \n vereinnahmt. \n\nZwischen der T. und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit dar-\nüber, daß von diesem Konto von der T. Lastschriften gezogen und \nÜberweisungen an T. getätigt werden können, die in ihrer Höhe \nden jeweiligen Ansprüchen der T. aus der laufenden Geschäfts-\nverbindung entsprechen, insbesondere Abrechnungen aus Kraftstoffver-\nkaufserlösen, sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und \nLieferungen von Shopware. \n\nVerwalter/Partner erteilt hierdurch der Bank den erforderlichen Abbu-\nchungsauftrag. \n\nVerwalter/Partner wird die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder \ntäglich bar einzahlen und darüber hinaus für entsprechende Deckung der \noben bezeichneten Ansprüche der T. Sorge tragen. \n\n2. Verwalter/Partner verpfändet hiermit das auf dem unter Ziffer 1. und 3. er-\nwähnten Konto vorhandene Guthaben, einschließlich Zinsen, in der jeweili-\ngen Höhe an T. . Diese nimmt die Verpfändung an. Die Bank be-\nstätigt, von der Verpfändung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet \nauf ihr AGB-Pfandrecht. \n\n3. Die Bank nimmt ferner davon Kenntnis, daß das unter Ziffer 1. erwähnte, bei \nihr unter der Konto-Nr.: _____________ für Verwalter/Partner geführte Kon-\nto insbesondere dem Zwecke dient, die Erlöse aus den im Namen und für \nRechnung der T. vorgenommenen Verkäufen, insbesondere \nKraftstoffverkäufen, aufzunehmen. \n\nDie Bank nimmt weiter davon Kenntnis, daß nur T. berechtigt ist, \ndie auf dem Konto angesammelten Erlöse im Lastschriftverfahren einzuzie-\nhen. Andere Verfügungen jedweder Art zugunsten Dritter sind unzulässig. \n\nIm übrigen besteht zwischen der Bank und der T. Einigkeit über \nfolgende Abreden: \n\n3.1 Die von T. ausgestellten Lastschriften unterliegen den Bestim-\n\nmungen des Lastschriftabkommens (Abbuchungsauftrag). \n\n3.2 … \n\n3.3 … \n\n3.4 … \n\n3.5 …\" \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie beanstandete Klausel sei unwirksam, selbst wenn es sich hinsichtlich \n\nder Shopware bei der Ziehung von Lastschriften um den der Beklagten zuste-\n\nhenden Kaufpreis handele. Die Interessen der Beklagten würden in unange-\n\nmessener Weise einseitig berücksichtigt, denn dem Pächter verbleibe bei Liefe-\n\nrung von Ware, die unstreitig mangelbehaftet sei, nicht die Möglichkeit, von ei-\n\nnem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. \n\n9 \n\nZwar möge der allgemeine Begriff der Ziehung von Lastschriften bzw. \n\nTätigung von Überweisungen noch für sich genommen neutral sein, da darunter \n\nsowohl das Abbuchungsverfahren als auch das Lastschrifteinzugsverfahren \n\nverstanden werden könnten. Aufgrund des nachfolgenden Satzes in der Anlage \n\nNr. 5 Nr. 1 ergebe sich jedoch deutlich, dass dem Pächter kein Wahlrecht zu-\n\nstehe, sondern das Abbuchungsverfahren vereinbart sei, das dem Schuldner im \n\nGegensatz zum Lastschrifteinzugsverfahren kein Widerspruchsrecht einräume \n\nund einen Widerruf nur bis zur Einlösung des Abbuchungsbetrages ermögliche. \n\nWerde dem Pächter jedoch mangelhafte Shopware geliefert und erkenne die \n\nBeklagte die Mängel an, ohne von dem Einzug des Kaufpreises abzusehen, \n\nhabe der Pächter nicht mehr die Möglichkeit, die Bezahlung zu verweigern, \n\nwenn die Beklagte bereits die Einlösung veranlasst habe. Dadurch sei faktisch \n\nein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts vereinbart. Ein solcher Ausschluss \n\nsei aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern jedenfalls dann unwirksam, \n\nwenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt \n\nwerde, unbestritten sei. \n\n10 \n\n3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-\n\nfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmun-\n\ngen in Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 \"Sonderkonto\" des Tankstellen-\n\nVerwalter-Vertrages die Vertragspartner der Beklagten unangemessen \n\nbenachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. \n\n11 \n\na) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Beru-\n\nfungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang der Anlage Nr. 5 \"Sonderkonto\" \n\nund der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel den Schluss gezo-\n\ngen, dass die Tankstellenverwalter durch die Klausel zur Teilnahme am Last-\n\nschriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens, nicht des Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahrens, verpflichtet werden. \n\n12 \n\nDas zur Vereinfachung regelmäßiger Zahlungen an denselben Empfän-\n\nger dienende Lastschriftverfahren existiert in den beiden Formen des Einzugs-\n\nermächtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens. Beim Ein-\n\nzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Gläubiger die \n\nErmächtigung, den geschuldeten Betrag über eine Inkassostelle (Gläubiger-\n\nbank) vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Schuldnerbank) \n\neinzuziehen; der Zahlungspflichtige kann gegenüber seiner Bank ohne Angabe \n\nvon Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos wi-\n\ndersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen. Beim \n\nAbbuchungsauftragsverfahren beauftragt dagegen der Zahlungspflichtige zu-\n\nnächst seine Bank (Schuldnerbank) mittels einer Globalweisung, an die Inkas-\n\nsostelle des Gläubigers bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag \n\nzu zahlen; der Gläubiger ruft sodann den Betrag durch die Lastschrift ab. Nach \n\nEinlösung der Lastschrift kann der Zahlungspflichtige die Kontobelastung nicht \n\nmehr rückgängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR \n\n271/94, NJW 1996, 988, unter 7; Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 676f \n\nRdnr. 34, 36; jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich die unangemesse-\n\nne Benachteiligung der Tankstellenverwalter allerdings nicht daraus, dass die-\n\nsen durch das Fehlen einer Möglichkeit, die Kontobelastungen noch nach der \n\nEinlösung von Lastschriften rückgängig zu machen, die Möglichkeit genommen \n\nwürde, bei Lieferung mangelhafter Shopware von einem Zurückbehaltungsrecht \n\nGebrauch zu machen. Dagegen wendet die Revision zutreffend ein, dass die \n\nTankstellenverwalter in dieser Hinsicht durch das Abbuchungsauftragsverfahren \n\nnicht schlechter gestellt werden, als sie nach der gesetzlichen Regelung stün-\n\nden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Shopwa-\n\nre zur Vorleistung verpflichtet wäre; sie kann deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz \n\n1 BGB die Lieferung der Ware bis zur Zahlung durch die Tankstellen-Verwalter \n\nverweigern. Macht die Beklagte von diesem ihr nach dem Gesetz zustehenden \n\nRecht Gebrauch, erhält sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Wa-\n\nre. Auch dann kann der Tankstellenverwalter im Falle einer mangelhaften Liefe-\n\nrung kein Zurückbehaltungsrecht, sondern nur die in den §§ 434 ff. BGB vorge-\n\nsehenen Rechte, geltend machen. \n\n14 \n\nc) Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenverwalter liegt \n\njedoch, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, in der formular-\n\nmäßigen Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren an \n\nsich. \n\n15 \n\nDas Lastschriftverfahren bietet für den Zahlungsempfänger erhebliche \n\nRationalisierungsvorteile und ist spürbar kostengünstiger. Er bekommt die Initia-\n\ntive für den Einzug seiner Außenstände in die Hand und erhält das ihm zuste-\n\nhende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig. Eine gesonderte bu-\n\nchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen \n\nerforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte \n\nMahnwesen kann weitgehend entfallen. Auch für den Zahlungspflichtigen ist \n\ndiese Zahlungsweise mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder \n\nSchecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern \n\nsich passiv verhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 5; \n\nUrteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter II 2; jeweils \n\nm.w.N.). \n\n16 \n\nEs ist im Grundsatz zulässig, derartige Rationalisierungsgesichtspunkte \n\nbei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen \n\nund die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings \n\ndarf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne \n\nRücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für \n\nden Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle \n\nabzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile \n\ndiese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, \n\naaO, unter 4 m.w.N.). Das hängt, soweit es - wie hier - um die Verpflichtung zur \n\nTeilnahme am Lastschriftverfahren geht, maßgeblich davon ab, welche konkre-\n\nte Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen vorgesehen ist. \n\n17 \n\naa) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die verbindliche \n\nTeilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren vorsehen, sind grundsätzlich \n\nzulässig, denn mit dem Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel keine \n\ngrößeren Gefahren für den Vertragspartner des Verwenders verbunden. Insbe-\n\nsondere muss er nicht befürchten, dass unberechtigte Abbuchungen gegen \n\nseinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten, denn er kann \n\n- wie bereits dargelegt - ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine \n\nFrist der Belastung seines Kontos widersprechen (BGH, Urteil vom 10. Januar \n\n1996, aaO, unter 7 m.w.N.; Urteil vom 23. Januar 2003, aaO, unter II 2). Sollen \n\njedoch größere Beträge zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen werden \n\nund steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest, sind \n\nentsprechende Klauseln jedenfalls bei Verbraucherverträgen, wie Verträgen \n\nüber Mobilfunkdienstleistungen, nur dann zulässig, wenn dem Vertragspartner \n\neine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt \n\nwird, die so bemessen ist, dass ihm zwischen dem Zugang der Rechnung und \n\ndem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werk-\n\ntage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende \n\nDeckung seines Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, aaO, \n\nunter II 3 b). \n\n18 \n\nbb) Dagegen benachteiligen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner \n\ndes Verwenders regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser Art des Last-\n\nschriftverfahrens kann er - wie ausgeführt - nach Einlösung der Lastschrift die \n\nKontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsver-\n\nfahren für den Zahlungspflichtigen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 7; Urteil vom 29. Mai 2008 \n\n- III ZR 330/07, NJW 2008, 2495, Tz. 17; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, \n\n1640; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 \n\nBGB Rdnr. 520; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 525; Münch-\n\nKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 264; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 307 Rdnr. 139; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 307 Rdnr. 124). \n\n19 \n\nDieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang \n\nmit der Prüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen (Kabelanschlussvertrag, \n\nFitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch für die hier zu be-\n\nurteilende Klausel in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Auch in diesem \n\nRechtsverhältnis stellt es einen erheblichen Nachteil für den Tankstellenverwal-\n\nter dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineralöl-\n\nunternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass für ihn \n\n- nach Einlösung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von die-\n\nser - noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Darin liegt ein schwerwiegender \n\nEingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der \n\nnicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte auch für den Tankstellen-\n\nverwalter, ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teil-\n\nnahme am Abbuchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem \n\nMineralölunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende - \n\nEinzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre. Das von der Revision \n\nangeführte legitime Interesse des Mineralölunternehmens an einer sicheren \n\nRealisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von Shopwa-\n\nre genügt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen \n\ndes Schuldners, wie sie durch die Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens \n\ngegeben ist, zu rechtfertigen. \n\n20 \n\nEs bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen wäre, wenn \n\ndas Sonderkonto ausschließlich zur Aufnahme der Erlöse diente, die der Tank-\n\nstellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt, und \n\nwenn die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren nur für \n\ndiese Erlöse Gültigkeit hätte. Als Argument für die Zulässigkeit einer derartigen \n\nKlausel könnte die Beklagte ein Sicherungsinteresse hinsichtlich der ihr unmit-\n\ntelbar zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht \n\nder Tankstellenverwalter um Fremdgelder handelt. Die in der Anlage Nr. 5 \n\n\"Sonderkonto\" getroffene Vereinbarung beschränkt sich aber ebenso wie die \n\ndarin enthaltene streitige Klausel über das Lastschriftverfahren (Abbuchungs-\n\nauftragsverfahren) nicht auf Erlöse, die der Tankstellenverwalter im Namen und \n\nfür Rechnung der Beklagten vereinnahmt; die Klausel enthält aufgrund ihrer \n\nsprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich die-\n\nser Erlöse. \n\nII. \n\n21 \n\n1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage Nr. 14 \"Abbu-\n\nchungsauftrag\" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lautet: \n\n\"Abbuchungsauftrag \n\n(cid:0) Anlage Nr. 14 \n(cid:0) Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom \n(cid:0) Anlage zur Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos und über \nBankeinzug (Abbuchungsverfahren) \n(Zutreffendes bitte ankreuzen) \n\nAnschrift der Bankverbindung \n______________ \n\nAbbuchungsauftrag für Lastschriften \n\nTankstelle Station in ___________ \n\nT. -Kunden-Nr. (cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0)(cid:0) \n\nHiermit bitte ich Sie, die von der \n\nT. GmbH [= Bekl.] \n… \n\n22 \n\n23 \n\nfür mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos \nNr. _______ BLZ _________ \neinzulösen. \n\nEs ist mir bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen.\" \n\n2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Anlage Nr. 14 sei unwirksam. Zwar möge das Muster gemäß Anlage \n\nNr. 14 bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es \n\nentscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pächters in \n\nAnlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines Abbuchungsauftrages) an. \n\nWie bereits zu Ziffer 1.26 ausgeführt, sei die Erteilung des Abbuchungsauftra-\n\nges zumindest für Ansprüche der Klägerin bei Lieferung von mangelhafter \n\n24 \n\n25 \n\nShopware nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage \n\nauch auf das Formular gemäß Anlage Nr. 14 durch, ohne dass es zusätzlich \n\nweiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bedürfe. \n\n3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\na) Die Anlage Nr. 14 \"Abbuchungsauftrag\" des Tankstellen-Verwalter-\n\nVertrages ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch \n\nauf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils \n\nanzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (BGHZ \n\n177, 253, Tz. 18 m.w.N.). \n\n26 \n\nb) Die Anlage Nr. 14 enthält (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 \"Son-\n\nderkonto\" enthaltenen Abbuchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten Abbu-\n\nchungsauftrag, der gegenüber der Bank des Tankstellenverwalters zu erklären \n\nist. Diese Erklärung führt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteili-\n\ngung der Tankstellenverwalter im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn im \n\nEinzelfall die Anlage Nr. 5 \"Sonderkonto\" nicht auch Gegenstand des Tankstel-\n\nlen-Verwalter-Vertrages sein sollte. Denn auch ein isoliert erklärter Abbu-\n\nchungsauftrag führt dazu, dass Lastschriften der Beklagten nach deren Einlö-\n\nsung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was - wie oben unter I 3 \n\nc bb ausgeführt - einen erheblichen Nachteil für die Tankstellenverwalter dar-\n\nstellt. \n\nIII. \n\n27 \n\n1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage \n\nNr. 19 \"Teilnahmeerklärung T. Zentralfakturierung\") beanstandet: \n\n28 \n\n29 \n\n\"Hiermit erkläre/n ich/wir für die Dauer des mit T. bestehenden Tank-\nstellen-Verwalter/-Partner-Vertrages meine/unsere Teilnahme an der T. \n -Zentralfakturierung und bestätige/n, dass der/die bei T. vorlie-\ngende Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung für diese Zentralfakturierung \nebenfalls seine Gültigkeit hat.\" \n\n2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAuch die Anlage Nr. 19 sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide \n\nMöglichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das Abbuchungsver-\n\nfahren benachteilige den Pächter unangemessen. Allerdings liege die auf den \n\nersten Blick bestehende Regelungsfreiheit für den Kunden tatsächlich nicht vor, \n\nda durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage Nr. 14 offensichtlich sei, \n\ndass die Beklagte auf die Wahl des Abbuchungsauftrages hinwirken werde. Die \n\nBeklagte habe nicht vorgetragen, dass den Pächtern trotzdem eine echte Wahl-\n\nmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren eingeräumt werde. \n\n30 \n\n3. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auch bei \n\nder Anlage Nr. 19 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im \n\nSinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den \n\nAnlagen Nr. 5 und Nr. 14 enthaltenen Erklärungen zum Abbuchungsauftrag \n\nbenachteiligen die Tankstellenverwalter - wie ausgeführt - unangemessen. \n\nDeshalb ist auch die Bestätigung des Abbuchungsauftrags hinsichtlich der Zen-\n\ntralfakturierung in Anlage Nr. 19 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\n31 \n\nVon der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar ließe sich \n\nder Klauseltext rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der \n\nZentralfakturierung und die Bestätigung einer Einzugsermächtigung, nicht aber \n\ndie Bestätigung eines Abbuchungsauftrags erklärt würde. Da aber eine echte \n\nWahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren für die Vertragspart-\n\nner der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbständiger \n\nRegelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersicht-\n\nlich, dass eine isolierte Teilnahme an der Zentralfakturierung der Beklagten \n\n- ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des Last-\n\nschriftverfahrens - möglich wäre, so dass auch insoweit ein selbständiger Erklä-\n\nrungssinn nicht feststellbar ist (vgl. dazu Erman/Roloff, aaO, § 306 Rdnr. 11 \n\nm.w.N.). \n\nBalll \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 Kart - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2007 - 23 U 7/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-96-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:41.949424+00:00"}}