{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__84-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"VIII ZR 84/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 556 Abs. 3 Verkündet am: 9. April 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b). b) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 84/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 556 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n9. April 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) \n\nIst in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 \n\nBGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der \n\nzur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom \n\n17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b). \n\nb) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB nicht entsprechend anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07 - LG Köln \n\nAG Wermelskirchen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nund die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Januar \n\n2005 Mieter einer Wohnung der Klägerin in deren Haus F. in \n\nW. . Nach dem Mietvertrag vom 24. April 2000 hatten die Beklag-\n\nten neben der Miete monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu \n\nleisten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 kündigten die Beklagten das Miet-\n\nverhältnis zum 31. Januar 2005. Weiter heißt es in dem Schreiben: \n\n\"Die noch ausstehenden Abrechnungen (2002, 2003, 2004) lassen Sie uns bitte \nbis Ende März 2005 zukommen.\" \n\n2 \n\nUnter dem 29. Oktober beziehungsweise 5. November 2004 erteilte der \n\nHausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnungen für \n\ndie Jahre 2002 und 2003, die Nachzahlungen der Beklagten in Höhe von \n\n562,65 € beziehungsweise 602,84 € vorsahen. In den Abrechnungen heißt es \n\neingangs vor der Aufstellung der angefallenen Kosten: \n\n\"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil\n\n01 … \n02 … \n03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate 3816,00 1176,00 \n\n 12,00\" \n\n3 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2005 teilten die Beklagten dem \n\nHausverwalter der Klägerin mit, dass Nachzahlungen aus der Abrechnung für \n\ndas Jahr 2002 nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht geschuldet würden, da die \n\nAbrechnungsfrist abgelaufen sei. Die Abrechnung für das Jahr 2003 sei aus \n\nsich heraus nicht verständlich und daher nicht fällig. Unter anderem sei der Um-\n\nlagemaßstab 3 völlig unklar. Eine Nachbesserung der formell nicht ordnungs-\n\ngemäßen Abrechnung sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nach Ablauf der \n\nJahresfrist nicht mehr möglich. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 23. März 2005 übersandte der Hausverwalter der Klä-\n\ngerin den Beklagten \"die in der Form überarbeiteten Abrechnungen 2002 und \n\n2003\" mit unveränderten Nachforderungen. In den Abrechnungen heißt es nun-\n\nmehr eingangs: \n\n\"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil\n\n01 … \n02 … \n03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche 318,00 98,00\" \n\n5 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten wegen \n\nder von ihnen nicht beglichenen Nachforderungen zunächst auf Zahlung von \n\ninsgesamt 1.165,49 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat unter Be-\n\nweisantritt behauptet, die Beklagten hätten im Dezember 2004 und Januar 2005 \n\ndem Hausverwalter gegenüber erklärt, dass sie die Nachforderungen ausglei-\n\nchen wollten. Dadurch, so hat die Klägerin vorgetragen, hätten die Beklagten \n\ndie Nachforderungen anerkannt. In entsprechender Anwendung von § 212 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB könnten sie sich daher nicht mehr mit Erfolg auf den Aus-\n\nschluss der Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB berufen. \n\nNach Rücknahme ihrer Klage wegen der Nebenkostennachforderung für das \n\nJahr 2002 hat die Klägerin von den Beklagten zuletzt noch Zahlung von \n\n602,84 € nebst Zinsen begehrt. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe für das Abrechnungsjahr 2003 ihren Nebenkosten-\n\nnachzahlungsanspruch wegen der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 1 \n\nund 2 (richtig: Satz 2 und 3) BGB verloren. Unstreitig sei die Abrechnung vom \n\n5. November 2004 nicht prüffähig gewesen. Die sodann erfolgte Abrechnung \n\nvom 23. März 2005 sei verfristet gewesen. Insoweit komme es darauf an, ob es \n\nden Beklagten aufgrund ihres Verhaltens, nämlich des Schreibens vom \n\n25. Oktober 2004 und der von der Klägerin behaupteten Zusage an den Haus-\n\nverwalter, die Rückstände auszugleichen, verwehrt sei, sich auf die Ausschluss-\n\nfrist zu berufen. \n\n10 \n\nFür eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei kein \n\nRaum. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Frist-\n\nablauf dienten der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollten Streit ver-\n\nmeiden. Der Vermieter verliere daher bei Verstreichenlassen der Frist den An-\n\nspruch auf Nachzahlung. Demgegenüber sei die Vorschrift des § 212 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BGB Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß \n\n§ 242 BGB und trage den Rechtsgedanken, dass es dem Schuldner aufgrund \n\nwidersprüchlichen Verhaltens versagt sei, sich gegenüber einer anerkannten \n\nForderung auf die Verjährung zu berufen. Die entsprechende Heranziehung \n\neinzelner für die Verjährung geltender Bestimmungen auf Ausschlussfristen sei \n\nnicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr sei von Fall zu Fall nach Sinn und \n\nZweck der jeweiligen Bestimmungen zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvor-\n\nschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden seien, wenn nicht aus-\n\ndrücklich auf sie verwiesen werde. Der Ablauf einer Ausschlussfrist, der – an-\n\nders als der Ablauf einer Verjährungsfrist – nicht zu einer bloßen Einredebefug-\n\nnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führe, sondern den Untergang des \n\nRechts zur Folge habe, stehe der vollständigen Erneuerung der Frist – wie es \n\ndie Rechtsfolge des § 212 BGB vorsehe – entgegen. Ein Neubeginn der Aus-\n\nschlussfrist würde den Untergang des Rechts und insbesondere auch den \n\nZweck, Rechtssicherheit zu schaffen, unterlaufen. Wegen dieser dogmatischen \n\nUnterschiede zwischen Verjährungsfrist und Ausschlussfrist scheide eine ana-\n\nloge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Ausschlussfrist des § 556 \n\nAbs. 3 BGB aus. \n\n11 \n\nAus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich auch weder ein deklarato-\n\nrisches Schuldanerkenntnis noch ein Verstoß gegen § 242 BGB. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin \n\ngegen die Beklagten geltend gemachten mietvertraglichen Anspruch auf Zah-\n\nlung restlicher Betriebskosten für das Jahr 2003 in Höhe von 602,84 € zu Recht \n\nverneint. \n\n13 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin mit der Betriebskostenabrechnung ihres Hausverwalters für das Jahr 2003 \n\nvom 5. November 2004 ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die \n\njährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB) spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende \n\ndes Abrechnungszeitraumes mitzuteilen, nicht genügt hat. \n\n14 \n\nDie Abrechnung vom 5. November 2004 ist den Beklagten zwar – anders \n\nals die Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 – noch vor Ablauf von zwölf \n\nMonaten nach Ende des abgerechneten Jahres 2003, also vor dem 1. Januar \n\n2005, mitgeteilt worden. Die Einhaltung der Abrechnungsfrist wird jedoch nur \n\nmit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; allein inhaltliche Feh-\n\nler können auch nach Fristablauf korrigiert werden (Senatsurteile vom \n\n17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a m.w.N., und \n\nvom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 a). Die Ab-\n\nrechnung vom 5. November 2004 ist nicht formell ordnungsgemäß und insge-\n\nsamt unwirksam. \n\n15 \n\na) Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie \n\nden allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete \n\nZusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine beson-\n\nderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehre-\n\nren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine \n\nZusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrun-\n\nde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der \n\nAbzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 17. November \n\n2004, aaO, und vom 14. Februar 2007, aaO, jew. m.w.N.). Diesen Anforderun-\n\ngen wird die Abrechnung des Hausverwalters der Klägerin vom 5. November \n\n2004 entgegen der Ansicht der Revision hinsichtlich des Verteilerschlüssels \"03 \n\nUmlage nach Quadratmetern Wohnfläche*Monate\" nicht gerecht. Ohne eine \n\nErläuterung, wie sie die Revision – gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich – \n\nerstmals vorgetragen hat, wird für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch \n\nund betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es \n\ninsoweit ankommt (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b \n\nm.w.N.), nicht deutlich, dass die unter \"Gesamtsumme\" aufgeführte Zahl \n\n\"3816,00\" das rechnerische Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses \n\nvon 318 m² und den 12 Monaten des Jahres und die unter \"Ihr Anteil\" angege-\n\nbene Zahl \"1176,00\" das rechnerische Produkt aus der auf die Wohnung der \n\nBeklagten entfallenden Wohnfläche von 98 m² und 12 Monaten sein soll, wobei \n\ndie darunter kommentarlos genannte Zahl \"12,00\" die Anzahl der Monate be-\n\nzeichnen soll, in denen die Beklagten die Wohnung im Jahr 2003 bewohnt ha-\n\nben. \n\n16 \n\nb) Die Unverständlichkeit der Abrechnung ist ein formeller Mangel, der zu \n\nihrer Unwirksamkeit führt (Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietpro-\n\nzessrecht, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 78b; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, \n\n9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 465). Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage ver-\n\nsetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rech-\n\nnerisch nachzuvollziehen (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, m.w.N.). \n\nDieses Ziel wird verfehlt, wenn die Abrechnung – wie hier – im Hinblick auf den \n\nVerteilerschlüssel unverständlich ist. Deswegen ist es entgegen der Ansicht der \n\nRevision gerechtfertigt, diesen Fall anders zu beurteilen als den Fall, dass der \n\nin der Abrechnung verwendete und angegebene Verteilerschlüssel von dem im \n\nMietvertrag vereinbarten abweicht. Diese Abweichung ist vom Mieter unschwer \n\nzu erkennen und stellt daher keinen formellen Mangel, sondern lediglich einen \n\ninhaltlichen Fehler der Abrechnung dar (Senatsurteil vom 17. November 2004, \n\naaO). Die Unverständlichkeit hinsichtlich des Verteilerschlüssels macht die Ab-\n\nrechnung hier insgesamt unwirksam, da der betreffende Verteilerschlüssel mit \n\nzwei Ausnahmen für alle Positionen der Abrechnung gilt und ohne diese Positi-\n\nonen kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin verbleibt (vgl. insoweit Senats-\n\nurteil vom 14. Februar 2007, aaO, unter II 2 c). \n\n17 \n\nIm Übrigen ist die Klägerin selbst bis zur Revisionsinstanz von der for-\n\nmellen Unwirksamkeit der Abrechnung ausgegangen. Sie hat bereits in der \n\nKlagebegründung ausdrücklich eingeräumt, die Abrechnungen vom 29. Oktober \n\nund 5. November 2004 seien formell nicht ordnungsgemäß gewesen; deswe-\n\ngen habe ihr Hausverwalter den Beklagten die korrigierten Abrechnungen vom \n\n23. März 2005 erteilt. Dies hat das Berufungsgericht demgemäß im Tatbestand \n\nseines Urteils als unstreitig dargestellt. \n\n18 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klä-\n\ngerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB mit der Nachforderung aus der \n\nkorrigierten Abrechnung ihres Hausverwalters vom 23. März 2005 ausge-\n\nschlossen ist. \n\n19 \n\na) Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB ist nach Ablauf der zwölf-\n\nmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Geltendmachung \n\neiner Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der \n\nRevision ist hier nicht der Ausnahmetatbestand des § 556 Abs. 3 Satz 3 \n\nHalbs. 2 BGB erfüllt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Klägerin \n\nhabe die verspätete Geltendmachung der Nachzahlung für das Jahr 2003 mit \n\nder Abrechnung vom 23. März 2005 nicht zu vertreten, weil die Beklagten ihr \n\nmit dem Schreiben vom 25. Oktober 2004 für die Mitteilung der Abrechnung \n\neine Frist bis Ende März 2005 gesetzt und – gemäß der unter Zeugenbeweis \n\ngestellten Behauptung der Klägerin – dem Hausverwalter im Dezember 2004 \n\nden Ausgleich der sich aus der Abrechnung vom 5. November 2004 ergeben-\n\nden Nachforderung zugesagt hätten. Dadurch war die Klägerin nicht gehindert, \n\ndie Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu wahren. Das ergibt sich schon dar-\n\naus, dass die Klägerin den Beklagten bereits vor Ablauf der Frist die – aller-\n\ndings formell mangelhafte – Abrechnung vom 5. November 2004 mitgeteilt hat. \n\n20 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu \n\nRecht angenommen, dass § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung er-\n\nneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch \n\n– vor Ablauf der Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR \n\n159/95, NJW 1997, 516, unter II 2 m.w.N., zu der Vorgängerregelung des § 208 \n\nBGB aF) – anerkennt, auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB \n\nkeine entsprechende Anwendung findet. Insoweit kann daher dahingestellt blei-\n\nben, ob die Beklagten, wie von der Klägerin unter Antritt von Zeugenbeweis \n\nbehauptet, dem Hausverwalter der Klägerin, der nach den Umständen jeden-\n\nfalls in Fragen der Betriebskostenabrechnung als deren Vertreter (§ 164 Abs. 1 \n\nund 3 BGB) anzusehen ist, noch im Dezember 2004, also vor Ablauf der Ab-\n\nrechnungsfrist am 1. Januar 2005, den Ausgleich der Nachforderung aus der \n\nBetriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 zugesagt und diese dadurch \n\nanerkannt haben. \n\n21 \n\nDie Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran an-\n\nschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den Untergang des \n\nNachforderungsrechts zur Folge hat (Senatsurteil vom 18. Januar 2006 – VIII \n\nZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 a m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist zwar die entsprechende Heranziehung einzelner für die \n\nVerjährung geltender Bestimmungen auf Ausschlussfristen nicht schlechthin \n\nausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweili-\n\ngen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften auf Aus-\n\nschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie \n\nverwiesen wird (Senatsurteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1 b m.w.N.). \n\nDanach kommt jedoch eine entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB (§ 208 BGB aF) auf Ausschlussfristen in der Regel nicht in Betracht, weil \n\nderen Zweck im Allgemeinen darin besteht, für Rechtssicherheit und Rechts-\n\nklarheit zu sorgen, und dieser Zweck ihrer vollständigen Erneuerung entgegen-\n\nsteht (vgl. BGHZ 112, 95, 101 f. für die Ausschlussfrist des § 612 HGB aF; \n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2003 – V ZR 444/02, WM 2004, 392, unter II 3 b, all-\n\ngemein und zu der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG; allgemein \n\nMünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 212 Rdnr. 1; Staudinger/Peters, BGB \n\n(2004), § 212 Rdnr. 34; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 212 \n\nRdnr. 3). Das gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 \n\nBGB, die Abrechnungssicherheit für den Mieter gewährleisten und Streit mit \n\ndem Vermieter vermeiden soll (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/4553, \n\nS. 37; dazu Senatsurteil vom 18. Januar 2006, aaO) und damit ebenfalls \n\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit bezweckt. \n\n22 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist es den Beklagten schließlich \n\nauch nicht deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich ge-\n\nmäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den Ausschluss der Nachforderung der Klä-\n\ngerin aus der korrigierten Nebenkostenabrechnung vom 23. März 2005 zu beru-\n\nfen, weil sie nach der Behauptung der Klägerin deren Hausverwalter noch im \n\nDezember 2004 den Ausgleich der – gleich hohen – Nachforderung aus der \n\nBetriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 zugesagt haben. Diese Er-\n\nklärung ist für den Ausschluss der Nachforderung aus der korrigierten Neben-\n\nkostenabrechnung vom 23. März 2005 unerheblich. Sie wäre dann erheblich, \n\nwenn sie die Klägerin von einer korrigierten Abrechnung vor Ablauf der Abrech-\n\nnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB am 1. Januar 2005 abgehalten hätte \n\n(vgl. Staudinger/Peters, aaO). Davon kann indessen nicht ausgegangen wer-\n\nden. Es ist weder festgestellt noch dargetan oder sonst ersichtlich, dass die \n\nKlägerin den Beklagten – ohne deren Anwaltschreiben vom 1. Februar 2005 – \n\nvon sich aus überhaupt, geschweige denn innerhalb der Abrechnungsfrist eine \n\nkorrigierte Abrechnung mitgeteilt hätte, wenn die Beklagten die streitige Erklä-\n\nrung nicht abgegeben hätten. Diese ist daher für den Ausschluss der Nachfor-\n\nderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht ursächlich geworden. \n\n23 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis \n\nder Beklagten verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Wermelskirchen, Entscheidung vom 29.08.2006 - 2 C 141/05 - \nLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2007 - 6 S 378/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/viii-zr-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/viii-zr-84-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:56.571288+00:00"}}