{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__83-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"VIII ZR 83/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 83/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 21. Februar 2007 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte hatte bis zum 31. Dezember 2005 eine Wohnung der Klä-\n\ngerin gemietet. Diese begehrte im Mai 2004 vergeblich die Zustimmung des \n\nBeklagten zu einer Mieterhöhung von bislang 541,43 € auf 647,70 € ab \n\n1. August 2004, wobei sie auf die zum Vergleich herangezogenen Mieten von \n\nvier anderen Wohnungen am Ort mit einer deutlich höheren Grundmiete je \n\nQuadratmeter Bezug nahm. Im daraufhin eingeleiteten Zustimmungsprozess \n\nvor dem Amtsgericht München hat die Klägerin anlässlich eines Beweisbe-\n\nschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob \n\nder verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteige, darauf hingewie-\n\nsen, dass die mit starrem Fristenplan versehene Schönheitsreparaturklausel \n\ndes Vertrages unwirksam sei, und darum gebeten, bei der Ermittlung der orts-\n\nüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen, dass durch die Unwirksamkeit der \n\nKlausel ein Betrag von 0,71 €/qm “in der geforderten Miete” (sei). Nachdem das \n\neingeholte Sachverständigengutachten zu einer ortsüblichen Nettomiete von \n\n562,03 € je Monat gelangt war, hat die Klägerin mit Rücksicht auf eine von ihr \n\nangenommene Unwirksamkeit der im Formularmietvertrag enthaltenen Klauseln \n\nzur Überwälzung der Schönheitsreparaturen und der Kosten für Bagatellschä-\n\nden auf den Mieter zusätzliche 0,71 €/qm und 0,09 €/qm, insgesamt also weite-\n\nre 0,80 €/qm, in Ansatz gebracht und nach teilweiser Klagerücknahme hinsicht-\n\nlich eines Erhöhungsbetrages von 30,84 € monatlich noch die Zustimmung zu \n\neiner Erhöhung der monatlichen Grundmiete auf 616,86 € begehrt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-\n\nden Klage verurteilt, einer Mieterhöhung auf 562,03 € ab 1. August 2004 zuzu-\n\nstimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsbegehren weiter, soweit es in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Klägerin könne die auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur- \n\nund der Kleinreparaturklausel gestützten Zuschläge zur ortsüblichen Miete von \n\n0,71 €/qm und 0,09 €/qm schon deshalb nicht beanspruchen, weil sie diese im \n\nMieterhöhungsverlangen nicht erwähnt habe. Erstmals erwähnt worden sei ein \n\nsolcher Zuschlag in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2005, ohne dass jedoch ein \n\nneues Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen oder das ursprüngliche Mieter-\n\nhöhungsverlangen nachgebessert worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin mit \n\nihrem Erhöhungsverlangen auch deshalb nicht durchdringen können, weil sie \n\nverpflichtet gewesen sei, dem Beklagten den Abschluss einer gültigen Schön-\n\nheitsreparaturklausel anzubieten. Da solche Klauseln nur dann als wirksam an-\n\nerkannt werden könnten, wenn und soweit sie dem Mieter die Möglichkeit einer \n\nkostengünstigeren eigenen Erledigung der Arbeiten beließen, könne dem Mie-\n\nter durch den Fortfall der Klausel ein Vorteil allenfalls in Höhe seiner ersparten \n\nAufwendungen entstehen. Auf diesen habe sich der Zuschlag zur Vermeidung \n\neiner Schlechterstellung des Mieters zu beschränken. An Aufwendungen wür-\n\nden aber allenfalls Materialkosten von etwa 100 € pro Jahr eingespart, was kei-\n\nnen weiteren Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete rechtfertige. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet und da-\n\nher zurückzuweisen. \n\n1. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsurteil könne be-\n\nreits den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht genügen, ist \n\nunbegründet. \n\na) Die Revision meint, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, \n\nwelche Anträge die Klägerin in der Berufungsinstanz weiterverfolgt und worüber \n\ndas Berufungsgericht entschieden habe. Zwar sei ausgeführt, dass die Klägerin \n\nsich gegen den vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassenen Zuschlag für \n\nSchönheits- und Kleinreparaturen von 0,71 €/qm und 0,09 €/qm gewandt habe. \n\nIn welcher Höhe die Klägerin über den zuerkannten Erhöhungsbetrag von \n\n20,60 € monatlich hinaus eine weitere Mieterhöhung begehrt habe, sei jedoch \n\nim Berufungsurteil ebenso wenig nachvollziehbar dargestellt wie die vom Beru-\n\nfungsgericht angenommene streitige Erhöhungsdifferenz von 85,67 €. Außer-\n\ndem werde nicht deutlich, ob das Berufungsgericht auch über den Kleinrepara-\n\nturzuschlag entschieden habe. \n\n8 \n\nb) Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsurteil lässt trotz einiger Un-\n\ngenauigkeiten im Detail hinreichend deutlich erkennen, welches Ziel die Kläge-\n\nrin mit ihrer Berufung verfolgt hat und worüber im angefochtenen Urteil ent-\n\nschieden worden ist. Zwar ist der Berufungsantrag der Klägerin nicht wörtlich \n\nwiedergegeben worden. Das ist aber unschädlich, wenn sich - wie hier - aus \n\ndem Zusammenhang zweifelsfrei erschließen lässt, was die Klägerin mit ihrem \n\nRechtsmittel erstrebt und was das Berufungsgericht zum Gegenstand seiner \n\nrechtlichen Überprüfung gemacht hat, so dass sich der Sach- und Streitstand \n\naus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen \n\nRechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGHZ 154, 99, 101; Senatsurteil \n\nvom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, WuM 2003, 708, unter II 2; Urteil vom \n\n24. Oktober 2003 - V ZR 424/02, NVwZ 2004, 377, unter II 2). \n\n9 \n\nDem Berufungsgericht ist zwar, wie die Ausführungen zum Wert der Be-\n\nschwer zeigen, offenbar nicht immer gegenwärtig gewesen, dass die Klägerin \n\nbereits im ersten Rechtszug die Klage hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages \n\nvon 30,84 € teilweise zurückgenommen hatte. Gleichwohl geht aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit hervor, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel lediglich noch die Er-\n\nhöhungszustimmung zu einem Zuschlag von insgesamt 0,80 €/qm für Schön-\n\nheits- und Kleinreparaturen (= monatlich 54,83 €) auf die vom Amtsgericht er-\n\nkannte Nettokaltmiete von 562,03 € ab dem 1. August 2004 erstrebt hat. Nur \n\nhierüber hat das Berufungsgericht auch entschieden. \n\n10 \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des \n\nBeklagten verneint, einer Mieterhöhung über den von ihm hingenommenen Er-\n\nhöhungsbetrag hinaus zuzustimmen. Deshalb braucht nicht entschieden zu \n\nwerden, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch daran hätte schei-\n\ntern müssen, dass es den an ein solches Verlangen zu stellenden formellen \n\nAnforderungen nicht genügt hat (§ 558a BGB) oder dass es im Laufe des \n\nRechtsstreits nicht zumindest noch in zureichender Weise nachgebessert wor-\n\nden ist. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht, das in seinem Urteil auf die Kleinreparaturklau-\n\nsel nicht eingegangen ist, hat die formularvertragliche Schönheitsreparaturklau-\n\nsel wegen eines starren Fristenplans für unwirksam gehalten. Ob dieser Beur-\n\nteilung, die in der Revisionsinstanz nicht angegriffen wird, zu folgen ist, kann \n\ndahingestellt bleiben. Denn selbst im Falle einer Unwirksamkeit der beiden \n\nKlauseln steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf \n\nZustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete um einen – wie \n\nauch immer zu bemessenden – Zuschlag nicht zu. \n\n12 \n\nAllerdings soll der Vermieter nach der vor allem in der Instanzrechtspre-\n\nchung überwiegend vertretenen Auffassung einen Zuschlag zur ortsüblichen \n\nVergleichsmiete verlangen können, wenn entgegen der üblichen Vertragsge-\n\nstaltung, wie sie den bestehenden Mietspiegeln mit der dort ausgewiesenen \n\nNettomiete in aller Regel zugrunde liegt, die Schönheitsreparaturen nicht von \n\ndem Mieter übernommen werden, sondern bei dem Vermieter verbleiben (OLG \n\nKoblenz, WuM 1985, 15; OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2001, 945; OLG Karlsru-\n\nhe, NZM 2007, 481; OLG Frankfurt/M., WuM 2008, 82; LG Hamburg, ZMR \n\n2003, 491; LG Frankfurt/M., NJW-RR 2003, 1522; LG München I, NZM 2002, \n\n945; LG Berlin, GE 1997, 48; LG Wiesbaden, WuM 1987, 127; ebenso Münch-\n\nKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 20; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Miet-\n\nrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 48 ff.; Flintrop in: Hannemann/Wiegner, MAH \n\nWohnraummietrecht, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 115). Hierfür könne es keinen Unter-\n\nschied machen, ob sich die Parteien bewusst dafür entschieden hätten, dass \n\nder Vermieter die Schönheitsreparaturen tragen solle, oder ob sich dies allein \n\ndaraus ergebe, dass der Vermieter hierzu wegen der Unwirksamkeit der formu-\n\nlarmäßigen Überwälzung dieser Pflicht auf den Mieter verpflichtet sei. Diese \n\nAuffassung ist jedoch abzulehnen. \n\n13 \n\naa) Einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wie er der Klägerin \n\nvorschwebt, sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann \n\nder Vermieter eine Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und \n\nnicht darüber hinaus verlangen. \n\n14 \n\nbb) Einem weitergehenden Anspruch auf Erhöhung der Miete durch die \n\nGewährung eines Zuschlags steht auch der Sinn und Zweck des § 558 BGB \n\nentgegen. Dieser geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen \n\ndes Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientier-\n\nte Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 79, 80, 85; Senatsurteil vom \n\n20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546, Tz. 12; Staudinger/Emmerich \n\nBGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 557 Rdnr. 1 f., \n\n§ 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 558 Rdnr. 47). \n\n15 \n\nNach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden also die Markt-\n\nverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der von der \n\nKlägerin geltend gemachte Zuschlag orientiert sich dagegen an den Kosten für \n\ndie Vornahme der Schönheits- und Kleinreparaturen. Auf diese Weise würde \n\nbei der nicht preisgebundenen Wohnraummiete ein Kostenelement ohne Rück-\n\nsicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung einer Mieterhöhung \n\nherangezogen. Hiermit wäre jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene Sys-\n\ntem der Vergleichsmieten verlassen (vgl. Emmerich, NZM 2006, 761, 764 f.; \n\nSternel, NZM 2007, 545, 551 f.; Hannemann in: Festschrift für Blank, 2006, \n\nS. 189, 199 ff.; Blank in: Schriftenreihe des Ev. Siedlungswerks in Deutschland \n\ne.V., Bd. 75, 2006, S. 17, 31 f.; Flatow, WuM 2007, 551, 552; Eisenhardt, WuM \n\n2008, 63, 64 f.). \n\n16 \n\ncc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Klägerin darauf, dass es sich \n\nnach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 105, 71, 79) bei der Übernahme \n\nder Schönheitsreparaturen rechtlich und wirtschaftlich um einen Teil der Gegen-\n\nleistung für die Gebrauchsüberlassung der Räume handele. Aus dieser Recht-\n\nsprechung lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielba-\n\nren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten. Der Entgeltcharakter bildet in-\n\nsoweit lediglich einen Umstand, der für die Würdigung von Bedeutung ist, ob \n\nentsprechende Formularklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand-\n\nhalten. Der Entgeltcharakter als solcher kann dagegen keinen abstrakten Zu-\n\nschlag rechtfertigen, wie er von der Klägerin entsprechend § 28 Abs. 4 der \n\nZweiten Berechnungsverordnung geltend gemacht wird, weil damit, wie darge-\n\nlegt, entgegen der gesetzgeberischen Konzeption nicht die ortsübliche Ver-\n\ngleichsmiete, sondern ein Kostenelement für die Begründung der Mieterhöhung \n\nherangezogen würde. \n\n17 \n\ndd) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung \n\nsoll die Bildung eines Zuschlags allerdings nur dazu dienen, eine Vergleichbar-\n\nkeit der Ausgangsmiete mit der Vergleichsmiete bei einer unterschiedlichen \n\nMietstruktur herzustellen. Insoweit verhalte es sich nicht anders als bei einer \n\nvereinbarten Teilinklusivmiete, wenn der zum Vergleich herangezogene Miet-\n\nspiegel von einer Nettomiete ausgehe. Auch in einem solchen Fall sei die Ver-\n\ngleichbarkeit durch die Bildung von Zuschlägen zur Erfassung des betreffenden \n\nKostenanteils herzustellen (OLG Karlsruhe, aaO, 482; vgl. ferner Börstinghaus, \n\nWuM 2007, 426, 427 f.). \n\n18 \n\nDieser Sichtweise kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sie außer \n\nAcht lässt, dass die Betriebskosten mit den Kosten für die Vornahme der \n\nSchönheitsreparaturen nicht gleichgesetzt werden können. Für die Betriebskos-\n\nten sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Umlage (§ 556 BGB) ausdrücklich \n\nvor. Dementsprechend werden bei der Erstellung der Mietspiegel lediglich die \n\nNettomieten zugrunde gelegt. An diese Praxis, wonach die Nettomiete im \n\nMarktgeschehen der Ausgangspunkt einer Mietpreisbildung ist, hat auch der \n\nSenat angeknüpft, als er bei der Teilinklusivmiete die Bildung von Zuschlägen \n\nzur Erfassung des betreffenden Kostenanteils für sachgerecht erachtet hat (Se-\n\nnatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 13 ff.; \n\nSenatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, Tz. 10; Se-\n\nnatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, WuM 2007, 707, Tz. 9). \n\n19 \n\nBei den für Schönheitsreparaturen anzusetzenden Kosten, die ein zu-\n\nsätzliches Element in die Mietpreisbildung hineintragen würden, ist die Aus-\n\ngangslage hingegen anders. Zwar ist am Markt die Überwälzung dieser Repa-\n\nraturen als solcher auf den Mieter seit langem zur Regel geworden. Ob dies \n\naber auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Mieter nicht mehr ohne Wei-\n\nteres die Möglichkeit der kostengünstigen Selbstvornahme zu einem Zeitpunkt \n\nhätte, der bei Vertragsschluss regelmäßig noch in ferner Zukunft liegt und ihm \n\ngewisse Steuerungsmöglichkeiten eröffnet, sondern er die Kosten der Schön-\n\nheitsreparaturen über einen monatlich zu zahlenden Aufschlag auf die Grund-\n\nmiete abzugelten hätte, ist offen. Für die Kosten von Kleinreparaturen kann im \n\nErgebnis nichts anderes gelten. \n\n20 \n\nDa es für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht auf fiktive Verhältnis-\n\nse, sondern auf die tatsächliche Vergleichsmiete am Markt ankommt, fehlt es \n\nfür die beanspruchte, über die tatsächliche Vergleichsmiete hinausgehende \n\nMieterhöhung an einer tauglichen Anknüpfung in den Marktgegebenheiten. \n\n21 \n\nb) Die Klägerin kann die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege \n\nder ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur \n\nSchließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle \n\nnach dem AGB-Recht unterliegenden Klausel entstanden ist, voraus, dass der \n\nRegelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf. \n\nDas ist aber nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Fül-\n\nlung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der un-\n\nwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-\n\nVerwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet \n\n(BGHZ 143, 103, 120, m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da \n\nder Verbleib der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB angelegten Pflicht zur Vornahme \n\nvon Schönheitsreparaturen bei dem Vermieter keine unangemessene, den typi-\n\nschen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung darstellt. Der \n\nVerwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im \n\nRahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der \n\nVertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungüns-\n\ntigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwende-\n\nten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGHZ, aaO, 121). \n\n22 \n\nc) Der Klägerin steht der beanspruchte Zuschlag zur ortsüblichen Ver-\n\ngleichsmiete auch nicht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage zu. Nach dieser Vorschrift kommt eine Anpassung des Vertrages in \n\nBetracht, wenn einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, \n\ndas Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für \n\neine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht jedoch \n\nkein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tra-\n\ngen hat, der sich auf die Störung beruft (§ 313 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom \n\n31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771, Tz. 11 ff.). \n\n23 \n\nBei der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen weist § 306 \n\nBGB grundsätzlich dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit und der dar-\n\naus erwachsenden Folgen zu. Denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der \n\nInhalt des Vertrages in diesem Fall nach den sonst zur Anwendung kommen-\n\nden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass die Klägerin als Vermie-\n\nterin mangels wirksamer Abwälzung der Schönheits- und Kleinreparaturen ge-\n\nmäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tra-\n\ngen hat. Die wirtschaftlichen Nachteile der Klauselunwirksamkeit sind also ihrer \n\nRisikosphäre zugewiesen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG München, Entscheidung vom 28.04.2006 - 433 C 32244/04 - \nLG München I, Entscheidung vom 21.02.2007 - 14 S 10115/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/viii-zr-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/viii-zr-83-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__83-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:01.820587+00:00"}}