{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__49-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"VIII ZR 49/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 49/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 556 Abs. 3 Satz 1 \n\n§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten \n\nnicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch \n\neine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig. \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07 - LG Berlin \n\nAG Hohenschönhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 im Umfang der An-\n\nfechtung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ho-\n\nhenschönhausen vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die \n\nKlägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Klägerin trägt die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer in B. gelegenen Wohnung \n\nder Beklagten. Nach dem Mietvertrag hat die Klägerin die Betriebskosten, unter \n\nanderem für Wasserversorgung und Abwasser, gesondert zu tragen und hierfür \n\nmonatliche Vorauszahlungen zu entrichten, über die die Beklagte einmal jähr-\n\nlich abzurechnen hat. Der Wasserverbrauch der Klägerin wird durch einen in \n\nder Wohnung installierten Wasserzähler ermittelt. \n\n2 \n\nDie Wasserversorgung der Gebäude der Beklagten nehmen die B. \n\n vor, deren Abrechnungsturnus nicht mit dem Kalenderjahr \n\nübereinstimmt. Wegen der Wasserkosten hat die Beklagte vier Gebäude zu \n\neiner Wirtschaftseinheit zusammengefasst. Mit \"Turnusrechnungen\" vom \n\n31. August 2004 und 7. September 2004 rechneten die B. \n\nfür die Zeit vom 23. September 2003 bis zum 27. Juli 2004 (Q. \n\nStraße ), vom 24. September 2003 bis zum 19. Juli 2004 (L. \n\nStraße ) und vom 23. September 2003 bis zum 19. Juli 2004 (Q. \n\nStraße und Sch. Straße 10) über die von der Beklagten geleisteten \n\nAbschlagszahlungen ab. Die Beklagte beglich die sich aus den Abrechnungen \n\nergebenden Nachforderungen der B. . \n\n3 \n\nIn die Betriebskostenabrechnung vom 28. November 2005 für den Ab-\n\nrechnungszeitraum 2004 stellte die Beklagte die im Jahr 2004 von ihr an die \n\nB. erbrachten Vorauszahlungen und Nachzahlungen ein \n\nund legte die Gesamtkosten nach dem Verhältnis des in den einzelnen Miet-\n\nwohnungen abgelesenen Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch auf die Mie-\n\nter um. Nach dieser Abrechnung hat die Klägerin – neben unstreitigen weiteren \n\nBetriebskosten von 1.235,45 € – Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von \n\n1.128,57 € zu tragen, denen geleistete Vorauszahlungen in Höhe von \n\n1.991,16 € gegenüber stehen. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin einen Teil der von ihr entrichteten \n\nVorauszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zurück. Das Amtsgericht \n\nhat die Beklagte verurteilt, Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2002 in \n\nHöhe von 239,71 € und für das Jahr 2003 in Höhe von 163,25 € zurückzuzah-\n\nlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\n5 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, \n\nder Klägerin auch für den Abrechnungszeitraum des Jahres 2004 einen Teil der \n\nauf die Wasser- und Abwasserkosten geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von \n\n215,96 € zu erstatten. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Land-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr auf Zurückweisung der Berufung gerichtetes Begehren \n\nweiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte-\n\nresse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen für das Jahr 2004 in Höhe \n\nvon 215,96 € zu. Die Beklagte könne von der Klägerin nur Betriebskosten für \n\nWasser und Abwasser verlangen, die für den in der Abrechnungsperiode ent-\n\nstandenen Verbrauch tatsächlich angefallen seien. \n\n9 \n\n§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lasse wegen seiner eindeutigen Anknüpfung \n\nan den Verbrauch nur die Auslegung zu, dass verbrauchsabhängig erfasste \n\nKosten nur nach dem entsprechenden Verbrauch in der vertraglich vereinbarten \n\nAbrechnungsperiode abgerechnet werden dürften. Andernfalls müssten insbe-\n\nsondere bei neu beginnenden Mietverhältnissen Mieter Betriebskosten tragen, \n\ndie nicht auf ihrem eigenen Verbrauch, sondern dem des Vormieters beruhten. \n\nDafür gebe es keinerlei Rechtfertigung. \n\n10 \n\nSoweit in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten \n\nwerde, eine dementsprechende Abrechnung nach dem Zeitabgrenzungs- bzw. \n\nLeistungsprinzip bringe einen unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwand für \n\nden Vermieter mit sich, sei dem jedenfalls nach erfolgter Umstellung der Ab-\n\nrechnung auf dieses Prinzip nicht zu folgen. Überdies stehe es dem Vermieter \n\nfrei, mit seinen Mietern individualvertraglich abweichende Vereinbarungen zur \n\nAbrechnungsweise zu treffen. Ein Heranziehen der Grundsätze von Treu und \n\nGlauben nach § 242 BGB sei deshalb auch im Einzelfall und für den Fall des \n\nfortbestehenden Mietverhältnisses nicht angezeigt. \n\n11 \n\nDie streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung beachte für das \n\nJahr 2004 das Leistungs- bzw. Zeitabgrenzungsprinzip nicht, weil in ihr für 2003 \n\nangefallene Kosten ebenso mitberücksichtigt worden seien wie Abschläge für \n\nden von den B. noch nicht abgerechneten Verbrauch \n\ndes Jahres 2004. Daher sei die Abrechnung zum Teil unrichtig. Die von den \n\nB. für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 be-\n\nrechneten Kosten seien nicht zu berücksichtigen, weil dieser Verbrauch nicht in \n\nder hier maßgeblichen Abrechnungsperiode erfolgt sei. Nicht berücksichti-\n\ngungsfähig seien auch die in den Abrechnungen der B. \n\naufgeführten Abschlagszahlungen, die die Beklagte für verschiedene Termine \n\nim weiteren Verlauf des Jahres 2004 nach der Rechnungsstellung der B. \n\n zu entrichten gehabt habe. Auch insoweit hätte die Beklagte \n\nauf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs und unter Berücksichtigung der ver-\n\ntraglich vereinbarten Abrechnungsperiode abrechnen müssen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nauf Rückzahlung anteiliger Betriebskosten für die Wasserversorgung und \n\nSchmutzwasserentsorgung für das Jahr 2004 zu. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts war es der Beklagten nicht verwehrt, nach dem so genann-\n\nten Abflussprinzip zu verfahren. Die Beklagte durfte deshalb die von ihr selbst \n\nim Jahr 2004 an die B. geleisteten fälligen Zahlungen für \n\nWasser und Abwasser im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin \n\numlegen. \n\n14 \n\n1. Wie die nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnenden Be-\n\ntriebskosten dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wird in \n\nRechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. \n\n15 \n\na) Nach dem vom Berufungsgericht für allein zulässig gehaltenen Leis-\n\ntungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind die-\n\njenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeit-\n\nraum angefallen sind (ebenso LG Hamburg, NZM 2001, 806, 807). Das ent-\n\nspricht der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Staudinger/ \n\nWeitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 117; Lammel, Wohnraummietrecht, \n\n3. Aufl., § 556 Rdnr. 132; Schneider in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, \n\nStand: September 2007, § 556 Rdnr. 308 ff.; Betriebskostenkommentar/Rips, \n\n2. Aufl., Rdnr. 1860, 1951; Both in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., \n\n§ 556 Rdnr. 60; Beyerle in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraum-\n\nmiete, 2006, Kap. 11 Rdnr. 125, 142). Sofern nicht die Heizkostenverordnung \n\nanwendbar sei, könne ein anderes Abrechnungsprinzip zwar grundsätzlich ver-\n\neinbart werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 535 Rdnr. 93; zweifelnd \n\nStaudinger/Weitemeyer, aaO); sei eine solche Vereinbarung nicht getroffen \n\nworden, stehe dem Vermieter jedoch kein Wahlrecht zu (Schmid, Handbuch der \n\nMietnebenkosten, 10. Aufl., Rdnr. 3198). Nach dieser Auffassung sind die im \n\nJahr 2003 für den Wasserverbrauch angefallenen Kosten dem Abrechnungs-\n\nzeitraum 2003 zuzuordnen, auch wenn sie dem Vermieter erst im Jahr 2004 in \n\nRechnung gestellt werden. \n\n16 \n\nb) Demgegenüber wird auch eine Abrechnung nach dem so genannten \n\nAbflussprinzip (auch Abrechnung nach Rechnungen oder Ausgabenabrechnung \n\ngenannt) für zulässig gehalten, nach dem die Beklagte verfahren ist. Danach \n\nkann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum \n\nbelastet wird, in die Abrechnung einstellen (LG Wiesbaden, NZM 2002, 944; \n\nKinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 54a, 78a, m.w.N.). Werden dem Vermieter – wie hier – im Jahr 2004 \n\nWasserkosten für das Jahr 2003 berechnet, die er im Jahr 2004 begleicht, so \n\nkann er die Belastung nach dieser Auffassung in die Betriebskostenabrechnung \n\nfür den Abrechnungszeitraum 2004 einbeziehen. \n\n17 \n\nc) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem \n\nAbflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mie-\n\nters ausgeschlossen ist, weil – wie im vorliegenden Fall – im Jahr des \n\nVerbrauchs und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat \n\n(LG Berlin, Zivilkammer 63, GE 2007, 368 und GE 2007, 451; LG Berlin, Zivil-\n\nkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer \n\n62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 \n\nf.). \n\n18 \n\n2. Die Streitfrage konnte im Senatsurteil vom 5. Juli 2006 dahinstehen, \n\nweil in dem dort entschiedenen Fall der Vermieter die Betriebskostenabrech-\n\nnung nicht nach dem Abfluss-, sondern nach dem Leistungsprinzip vorgenom-\n\nmen hatte (VIII ZR 220/05, WuM 2006, 516 = NJW 2006, 3350, Tz. 13). Der \n\nSenat entscheidet die Streitfrage nunmehr dahin, dass dem Vermieter eine Be-\n\ntriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip grundsätzlich nicht verwehrt \n\nist. \n\n19 \n\na) Den Vorschriften der §§ 556 ff. BGB und den Gesetzesmaterialien \n\n(BT-Drs. 14/4553, S. 50 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Betriebs-\n\nkosten festlegt (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 303; Bieber, BGH-Report 2006, 1340). Auch vertraglich ist die Beklagte \n\nnicht an eine bestimmte Abrechnungsmethode gebunden. \n\n20 \n\naa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aus § 556a Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB nicht herzuleiten, dass eine Betriebskostenabrechnung allein nach \n\ndem Leistungsprinzip zulässig wäre. Nach dieser Bestimmung sind Betriebs-\n\nkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung \n\ndurch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unter-\n\nschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung \n\nträgt. Diese Vorschrift trifft keine Bestimmung über die Zuordnung von Betriebs-\n\nkosten zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum. Wie die Revision zutref-\n\nfend geltend macht, wird auch eine Betriebskostenabrechnung nach dem Ab-\n\nflussprinzip dem Verbrauch bzw. der Verursachung als Abrechnungsmaßstab \n\ngerecht. \n\n21 \n\nbb) § 556 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BGB stehen einer Betriebskostenab-\n\nrechnung nach dem Abflussprinzip ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die \n\n– jährlich vorzunehmende – Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf \n\ndes zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach \n\nAblauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Ver-\n\nmieter regelmäßig ausgeschlossen. Eine in Rechtsprechung und Literatur ver-\n\ntretene Auffassung, die sich auch die Revisionserwiderung zu Eigen macht, \n\nverweist darauf, dass für den Nachforderungsausschluss nach § 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB bei einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip kein Bedürfnis be-\n\nstehe, weil sich dieser in erster Linie bei Abrechnungen nach dem Leistungs-\n\nprinzip auswirke und bei Anwendung des Abflussprinzips kaum eintrete, und \n\nzieht daraus den Schluss, § 556 BGB erlaube nur die Abrechnung nach dem \n\nLeistungsprinzip \n\n(Staudinger/Weitemeyer, aaO; Betriebskostenkommentar/ \n\nRips, aaO, Rdnr. 1953). \n\n22 \n\nDiese Überlegung rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, der \n\nGesetzgeber habe eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip \n\nausschließen wollen. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und \n\nder durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforde-\n\nrungen sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in ei-\n\nnem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum \n\nentweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen \n\nkann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer \n\nNachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 14. Februar \n\n2007 – VIII ZR 1/06, WuM 2007, 196 = NJW 2007, 1059, Tz. 13, m.w.N.). \n\n23 \n\ncc) Gegen die Zulässigkeit einer Betriebskostenabrechnung nach dem \n\nAbflussprinzip lässt sich auch nicht anführen, dass dem Mieter ein Vergleich der \n\nKostenentwicklung über verschiedene Abrechnungsperioden hinweg erschwert \n\nwerde (so aber Schneider, aaO, § 556 Rdnr. 310; vgl. auch Schmidt-Futterer/ \n\nLangenberg, aaO, § 556 Rdnr. 305). Entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung folgt aus diesem Gesichtspunkt nicht, dass dem Vermieter eine Abrech-\n\nnung nach dem Abflussprinzip untersagt ist, denn ein solches Erfordernis richtet \n\ndas Gesetz an eine Betriebskostenabrechnung nicht. Zudem ist die Anwendung \n\ndes Abflussprinzips auch für den Mieter von Vorteil, weil ihm die Kontrolle der \n\njeweiligen Betriebskostenabrechnung vereinfacht wird; denn er kann anhand \n\ndes Fälligkeitsdatums der Rechnung des Versorgers leicht feststellen, ob ein in \n\ndie Abrechnung eingestellter Betrag zum Abrechnungszeitraum gehört (vgl. \n\nBlank, DWW 1992, 65, 66). \n\n24 \n\nb) Auch das Abflussprinzip ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte \n\nUmlage der Betriebskosten, indem es auf die Kosten abstellt, mit denen der \n\nVermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich be-\n\nlastet wird. Die Betriebskostenabrechnung vereinfacht sich dadurch jedenfalls \n\nfür bestimmte Betriebskostenarten für den Vermieter unter Umständen erheb-\n\nlich (vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 101). Das \n\nveranschaulicht besonders der vorliegende Fall, in dem die Beklagte für die \n\nnach dem Kalenderjahr vorgenommene Abrechnung mehrere Mietobjekte zu \n\neiner (zulässigen) Wirtschaftseinheit zusammengefasst hat, während der Ver-\n\nsorger jeweils etwa im August oder September eines Jahres \"Turnusrechnun-\n\ngen\" erstellt, die sich – ungefähr – auf die vorangegangenen zwölf Monate be-\n\nziehen. Nach der vom Berufungsgericht geforderten Abrechnungsweise wäre \n\nder Beklagten eine – im Interesse beider Vertragsparteien liegende – zeitnahe \n\nAbrechnung nicht möglich. Denn sie könnte eine vollständige Abrechnung der \n\nBetriebskosten für das Jahr 2004 erst nach Erhalt der weiteren Turnusrechnun-\n\ngen der B. für die von diesen gewählte Abrechnungsperi-\n\node 2004/2005 (also voraussichtlich im September 2005) erstellen. Außerdem \n\nmüsste die Beklagte bei einer Abrechnung nach dem Leistungsprinzip die von \n\nden B. für die Zeiträume 2003/2004 und 2004/2005 ab-\n\ngerechneten Beträge jeweils – im Wege einer Schätzung oder mit Hilfe einer \n\nzusätzlichen Ablesung des Gesamtverbrauchs am Ende des Kalenderjahrs – \n\nden einzelnen Kalenderjahren zuordnen. Der damit verbundene zusätzliche \n\nAufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen In-\n\nteressen des Mieters nicht gefordert. Gewisse Ungenauigkeiten, die sich durch \n\neine konkrete Messung des (Gesamt)Verbrauchs zum Ende des Abrechnungs-\n\nzeitraums des Vermieters vermeiden ließen, sind hinzunehmen (Schmidt-\n\nFutterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 310; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 2006 \n\n– VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200 = NJW 2006, 1419, Tz. 17). Ob der Vermieter \n\nin besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip \n\nabzurechnen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil das Miet-\n\nverhältnis der Parteien durchgängig sowohl im Verbrauchs- als auch im Ab-\n\nrechnungszeitraum bestand. \n\nIII. \n\n25 \n\nNach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat \n\ndie im Streit befindlichen Wasser- und Abwasserkosten richtig abgerechnet, so \n\ndass kein Guthaben der Klägerin aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen \n\nbesteht. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist deshalb \n\ninsgesamt zurückzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Hohenschönhausen, Entscheidung vom 02.06.2006 - 2 C 492/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 65 S 172/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-49-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:55.285954+00:00"}}