{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__47-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"VIII ZR 47/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 301, 540, 287; BGB § 326 Ea aF Ein Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zu- rückweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend gemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt § 301 ZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen Methodenwechsel vollzieht, der zur Folge haben kann, dass im Schlussurteil über den noch zu erkennenden Spitzenbetrag abweichend von den Berechnungsansätzen des Berufungsgerichts entschieden wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 47/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nVorusso \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 301, 540, 287; BGB § 326 Ea aF \n\nEin Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zu-\n\nrückweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend \n\ngemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt § 301 \n\nZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen \n\nMethodenwechsel vollzieht, der zur Folge haben kann, dass im Schlussurteil über \n\nden noch zu erkennenden Spitzenbetrag abweichend von den Berechnungsansätzen \n\ndes Berufungsgerichts entschieden wird. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2007 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin fertigt elektronische Geräte. Sie schloss am 23. August \n\n2001 mit der Beklagten einen Produktions- und Liefervertrag (im Folgenden: \n\nRahmenvertrag), in welchem sie sich zur Herstellung und Lieferung von halbau-\n\ntomatischen Handprüfgeräten für Euro-Banknoten (im Folgenden: Geräte) nach \n\nMaßgabe der von der Beklagten bereitgestellten und freigegebenen techni-\n\nschen Produktionsunterlagen verpflichtete. Als Lieferumfang war bis einschließ-\n\nlich 2003 eine Stückzahl von 1 Mio. Geräten zum Stückpreis von 100 DM netto \n\nins Auge gefasst. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Verringerung des La-\n\nger- und Produktionsrisikos der Klägerin sollten 110.000 Geräte bis 31. Januar \n\n2002 in drei näher bezeichneten monatlichen Tranchen geliefert werden. Inso-\n\nweit hatte die Beklagte in dem Rahmenvertrag zugleich versichert und garan-\n\ntiert, dass bei der jeweiligen Bestellung die Finanzierung und der Absatz gesi-\n\nchert seien. Die Beklagte hatte bis zum 30. September 2001 eine Sicherheits-\n\nanzahlung von 1.250.000 DM zu leisten. Weitere 30 v.H. Anzahlung sollten \n\nnach Anlieferung der bestellten Stückzahlen in ihrem Lager, die Restzahlung 30 \n\nTage nach Rechnungsstellung fällig sein. Mitte Oktober 2001 wurden die zu \n\nden Anzahlungen getroffenen Regelungen von den Parteien abgeändert, was \n\nnach den Behauptungen der Beklagten mit einer Aufhebung der zuvor fest ver-\n\neinbarten Abnahmemengen verbunden gewesen sein soll. \n\n2 \n\nNachdem die für die Montage benötigten Gerätegehäuse, die nach dem \n\nVertrag von der Beklagten zu beschaffen waren, der Klägerin erst Anfang De-\n\nzember 2001 angeliefert worden waren, lieferte diese im gleichen Monat noch \n\n6.035 Geräte an die Beklagte aus. Zu weiteren Geräteabnahmen kam es in der \n\nFolgezeit ebenso wenig wie zu den vereinbarten Anzahlungen. In einer am 4./6. \n\nMärz 2002 getroffenen Vereinbarung erklärten die Parteien zu den offenen For-\n\nderungen übereinstimmend, dass die Hauptforderung der Klägerin gegenüber \n\nder Beklagten seit dem 1. Januar 2002 ca. 1.548.457 € betrage zuzüglich weite-\n\nrer Forderungen aus den Lieferverträgen bzw. Lieferaufträgen des Rahmenver-\n\ntrages sowie Zinsen. In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung hielten die \n\nParteien den bisherigen Vertragsverlauf übereinstimmend wie folgt fest: \n\n\"Die A. (= Klägerin) hat auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit \nder W. (= Beklagte) für ca. 110.000 Geräte Material geordert, die Pro-\nduktionsvorbereitung getroffen und, nachdem es im Oktober 2001 bei \nW. noch entwicklungsbedingte Probleme gegeben hat, die Produktion \nder Geräte ab etwa Ende November 2001 hochgefahren. Bis zum \n31. Dezember 2001 wurden bereits ca. 22.283 Geräte hergestellt, wo-\nvon ab Dezember 2001 etwa 6.035 Geräte an W. ausgeliefert wur-\n\nden. Die restlichen ca. 16.248 Geräte befinden sich noch bei A. . Aus \ndiesen Lieferungen und Leistungen von A. resultieren in der Summe \nderzeit offene und überfällige Forderungen von 1.417.816,40 € gegen-\nüber der W. aus der Gerätelieferung ... Aus weiteren ausgeführten \nAufträgen resultieren Forderungen gegenüber der W. in Höhe von \n130.640,35 €. Mithin ist derzeit von A. gegenüber der W. eine \nForderung von 1.548.457,01 € überfällig, ...\" \n\n3 \n\nZugleich vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die bei ihr lagern-\n\nden Geräte selbst vermarkten durfte, was ihr in geringem Umfang gelang. Mit \n\nSchreiben vom 8. November 2002 forderte die Klägerin die Beklagte unter Frist-\n\nsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Zahlung von 3.635.401,06 € \n\nauf. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 \n\nBGB aF in Höhe von zuletzt 4.250.000 €. Ihrer Schadensberechnung hat sie \n\nden vereinbarten Nettokaufpreis für 110.000 Geräte in Höhe von 5.624.300 € \n\nzugrunde gelegt und darauf Zahlungen der Beklagten von 212.970,73 €, Erlöse \n\naus Eigenverkäufen \n\nvon 43.920,67 €, ersparte Aufwendungen \n\nvon \n\n1.027.677,20 € sowie einen Dispositionsbetrag einschließlich anzusetzender \n\nErlöse aus der Verschrottung von ihr erworbener, aber nicht verbrauchter Mate-\n\nrialien in Höhe von 89.731,35 € angerechnet. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. April 2005 dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen \n\ngerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 17. August 2006 mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über ein Mitverschulden der \n\nKlägerin dem Betragsverfahren vorbehalten bleibe. Die hiergegen gerichtete \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom \n\n1. April 2008 - VIII ZR 256/06 - zurückgewiesen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte im Betragsverfahren durch Teilurteil \n\nvom 1. Dezember 2005 zum Ersatz eines Mindestschadens von 1.346.397,60 € \n\nzuzüglich Zinsen verurteilt. Dieser Schadensbetrag setzt sich zusammen aus \n\ndem entgangenen Kaufpreis von 768.778,47 € für 15.036 fertig gestellte Geräte \n\nund dem entgangenen Kaufpreis für 15.063 weitgehend vorgefertigte Geräte, \n\nden das Landgericht pauschal um 25 v.H. für ersparte Fertigungsaufwendungen \n\nauf 577.619,22 € gekürzt hat. Von der Beklagten geleistete Zahlungen in Höhe \n\nvon mittlerweile unstreitigen 377.686,52 € hat das Landgericht hierauf nicht an-\n\ngerechnet, weil diese vollständig auf andere Forderungen (gesonderte Kosten \n\nder Serienreifmachung und Kaufpreis für ausgelieferte 6.035 Geräte) zu ver-\n\nrechnen seien. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-\n\non. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Erlass eines Teilurteils zum Mindestschaden sei zulässig, da der \n\nStreitgegenstand teilbar, nur ein Teil des Streitverhältnisses entscheidungsreif \n\nund das Teilurteil von der Entscheidung des restlichen Streits unabhängig sei. \n\nZwar wandele die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung nach § 326 \n\nBGB a.F. das ursprüngliche Synallagma in ein Abrechnungsverhältnis um. Je-\n\ndoch könnten auch unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig \n\noder sonst wie bestimmt und individualisiert seien und wenn die Entscheidung \n\nhierüber unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest sei. Der hier gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzanspruch sei teilbar in die Positionen komplett \n\nfertige Geräte, teilweise fertige Geräte und noch nicht begonnene Geräte, wo-\n\nbei sich die komplett fertigen Geräte weiter unterteilen ließen in an die Beklagte \n\noder Dritte ausgelieferte Geräte und solche, die sich noch auf Lager befänden. \n\nTeilbare Gegenpositionen seien Zahlungen der Beklagten, ersparte Aufwen-\n\ndungen und der von Dritten erhaltene Verkaufserlös. Die hiernach vom Landge-\n\nricht beschiedenen Positionen, für die der Klägerin weder bei der Materialbe-\n\nschaffung noch bei der Vorhaltung von Produktionskapazitäten und der Nicht-\n\nbeschaffung von Ersatzgeschäften eine Verletzung ihrer Obliegenheit angela-\n\nstet werden könne, den Schaden gering zu halten, seien sicher im Sinne eines \n\nMindestschadens, da bei ihnen ausgeschlossen werden könne, dass die Scha-\n\ndenshöhe, die sich letztlich einmal ergeben werde, den Betrag des im Teilurteil \n\nausgeworfenen Mindestschadens unterschreite. \n\n11 \n\nBei den 15.036 komplett fertigen und auf Lager befindlichen Geräten hat \n\ndas Berufungsgericht den vom Landgericht angesetzten Betrag von \n\n768.778,47 € gebilligt und Abzüge für ersparte Aufwendungen nicht für gerecht-\n\nfertigt erachtet. Bei den teilweise fertig gestellten 15.063 Geräten hat das Beru-\n\nfungsgericht anders als das Landgericht von dem auf diese Geräte entfallenden \n\nKaufpreis von 770.159,96 € (15.063 Geräte x 51,13 €) konkret berechnete er-\n\nsparte Aufwendungen von insgesamt 78.433,09 € in Abzug gebracht und den \n\nSchaden mit 691.726,87 € errechnet. Auf den sich danach ergebenden Ersatz-\n\nanspruch von mindestens 1.460.505,34 € (768.778,47 € + 691.726,87 €) hat \n\ndas Berufungsgericht die vom Landgericht noch nicht berücksichtigten Erlöse \n\naus Drittverkäufen der Klägerin in Höhe von mindestens 76.802,65 € angerech-\n\nnet und ist so zu einem immer noch über dem vom Landgericht ausgeurteilten \n\nBetrag liegenden Mindestschaden von 1.383.702,69 € gekommen. \n\nII. \n\n12 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von ihm gegebe-\n\nnen Begründung durfte das Berufungsgericht die Zulässigkeit des vom Landge-\n\nricht erlassenen Teilurteils nicht bejahen. \n\n13 \n\n1. Ein Teilurteil ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, wenn von \n\nmehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur \n\nein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Zwar wird bei dem Scha-\n\ndensersatzanspruch nach § 326 BGB aF, wie ihn die Klägerin geltend macht, \n\ndas ursprüngliche Vertragsverhältnis mit Eintritt der Haftungsvoraussetzungen \n\nin der Weise umgestaltet, dass an die Stelle der beiderseitigen Leistungsver-\n\npflichtungen ein einseitiges, am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes Abrech-\n\nnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselb-\n\nständige Rechnungsposten sind (BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR \n\n71/99, NJW 1999, 3625, unter II 2; Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 162/98, \n\nNJW 2000, 278, unter III 2 a, jeweils m.w.N.). Jedoch ist ein Teilurteil, wovon \n\nauch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, nicht schon deshalb \n\nunzulässig, weil es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen einheitli-\n\nchen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbständige Rechnungs-\n\nposten gibt. Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, \n\nin welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist - wie hier - nur noch die Höhe \n\ndes Anspruchs im Streit, können auch unselbständige Rechnungsposten eines \n\neinheitlichen Schadensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, \n\nwenn sie ziffernmäßig oder sonst wie bestimmt und individualisiert sind und die \n\nEntscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den \n\nRest ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, WM 1992, 970, un-\n\nter II 3 f. m.w.N.). \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei der von ihm gegebenen \n\nBegründung für den der Klägerin entstandenen Mindestschaden die Gefahr ei-\n\nnes Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil besteht. \n\n15 \n\na) Eine solche Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist na-\n\nmentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, \n\ndie sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder An-\n\nspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei ist zugleich die Mög-\n\nlichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug zu berücksichtigen \n\n(st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06, NJW-RR \n\n2008, 460, Tz. 7; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, WM 2003, \n\n1428, unter II 1 a; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, \n\n563, unter 2, jeweils m.w.N.). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit \n\neiner unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die für \n\nsich nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem entsprechend können unselbständige \n\nAbrechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs dann nicht Gegenstand ei-\n\nnes Teilurteils sein, wenn sie für das Schlussurteil zumindest noch als Vorfrage \n\nentscheidungserheblich sind, weil auch in diesem Falle die Gefahr jeweils un-\n\nterschiedlicher Beurteilung und damit sich widersprechender Entscheidungen \n\nbesteht (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89, WM 1991, 1530, unter \n\nII 1). \n\n16 \n\n17 \n\nb) Diese Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nach dem Ur-\n\nteil des Berufungsgerichts gegeben. \n\naa) Hinsichtlich des Schadenskomplexes der teilweise fertig gestellten \n\nGeräte hat das Landgericht unter Vornahme eines von ihm als ausreichend ein-\n\ngeschätzten Sicherheitsabschlages von 25 v.H. lediglich 75 v.H. des vereinbar-\n\nten Kaufpreises in die Bemessung des Mindestschadens eingestellt. Dem ge-\n\ngenüber hat das Berufungsgericht die anzurechnenden ersparten Aufwendun-\n\ngen insgesamt konkret mit 55.989,22 € errechnet und lediglich offen gelassen, \n\nob darüber hinaus noch weitere Ersparnisse in Höhe von 22.443,87 € anzu-\n\nrechnen sind. \n\n18 \n\nAus der konkreten Berechnungsweise des Berufungsgerichts, das für \n\nden Schadenskomplex der bereits weitgehend fertig gestellten Geräte anstelle \n\nder vom Landgericht angenommenen 577.619,22 € einen um 114.107,65 € hö-\n\nheren Mindestschaden von 691.726,87 € errechnet hat, erwächst die Gefahr \n\neines Widerspruchs zu der vom Landgericht im Zuge des Schlussurteils vorzu-\n\nnehmenden Schadensberechnung. Das Landgericht hat mittlerweile für den bei \n\nihm anhängig gebliebenen Spitzenbetrag oberhalb des von ihm geschätzten \n\nMindestschadens die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeordnet, \n\num die - vom Berufungsgericht mit einer Ausnahme bereits in bestimmter Höhe \n\nabschließend festgestellten - ersparten Aufwendungen einer genauen Klärung \n\nzuzuführen. Die Gefahr eines Widerspruchs bei Feststellung der Ersparnisse \n\nbesteht dabei umso mehr, als das Berufungsgericht durch seine vom Vorgehen \n\ndes Landgerichts abweichenden geringeren Ansatz der Ersparnisse über Teile \n\ndes Prozessstoffs entschieden hat, die noch im ersten Rechtszug anhängig \n\nsind, ohne auszusprechen, ob und inwieweit es von einer gegebenenfalls be-\n\nstehenden Befugnis Gebrauch machen wollte, Prozessstoff des ersten Rechts-\n\nzuges an sich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mit zu entscheiden vgl. \n\ndazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, unter II \n\n3). Das gilt in gleicher Weise für die ebenfalls noch im ersten Rechtszug anhän-\n\ngige Gutschriftposition der Erlöse aus Drittverkäufen in Höhe von 76.802,65 €, \n\ndie das Berufungsgericht rechnerisch in die Ermittlung des Mindestschadens \n\neingestellt hat, ohne die Möglichkeit einer abweichenden Anrechnung durch das \n\nLandgericht im Rahmen der bei Erlass des Schlussurteils erforderlichen Ge-\n\nsamtsaldierung der einzelnen Schadens- und Anrechnungsposten zu berück-\n\nsichtigen. Dieser Wechsel in der Methode der Mindestschadensbemessung hat \n\nauch zur Folge, dass für das Landgericht unklar wird, welche Bindungswirkun-\n\ngen sich aus dem abweichenden Ansatz des Berufungsurteils für die Bestim-\n\nmung eines über dem Mindestschaden liegenden Spitzenbetrages ergeben. \n\n19 \n\nbb) Die Revision rügt weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ge-\n\nfahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich eines Mitverschuldens \n\nder Klägerin nicht berücksichtigt hat, über das im Betragsverfahren zu befinden \n\nsein sollte. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der vollständig und der teilwei-\n\nse fertig gestellten Geräte ein Mitverschulden der Klägerin ohne weiteres ver-\n\nneint, ohne in Rechnung zu stellen, dass das Landgericht für den bei ihm ver-\n\nbliebenen Teil des Rechtsstreits zu einer abweichenden Beurteilung kommen \n\nkann. Zwar kann die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aus-\n\ngeschlossen sein, wenn durch Teilurteil der Betrag in Höhe eines nach § 287 \n\nZPO ermittelten Mindestschadens zuerkannt wird, von dem der Tatrichter über-\n\nzeugt ist, dass sich auch nach Beweiserhebung schlechthin keine Umstände \n\nergeben werden, die zu seiner Unterschreitung führen könnten (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478, unter II 1; Münch-\n\nKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 301 Rdnr. 6). Dahingehende Feststellungen hat \n\ndas Berufungsgericht indessen nicht getroffen und sich auch sonst nicht mit der \n\nFrage befasst, ob das Landgericht im Zuge des von ihm angeordneten Sach-\n\nverständigenbeweises zu einem abweichenden Ergebnis kommen könnte, \n\nnachdem das Berufungsgericht abweichend vom Grundurteil des Landgerichts \n\nin seinem Urteil vom 17. August 2006 die Entscheidung über ein Mitverschul-\n\nden der Klägerin dem Betragsverfahren vorbehalten hatte. \n\n20 \n\nc) Dagegen ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht \n\nhätte die unstreitigen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 377.686,52 € nicht \n\nunberücksichtigt lassen dürfen, da nicht auszuschließen sei, dass bei der Ent-\n\nscheidung über den geltend gemachten weiteren Schadensersatz der Klägerin \n\njedenfalls die die Kosten der Serienreifmachung übersteigenden Zahlungen der \n\nBeklagten anders als auf die Kosten für die ausgelieferten 6.035 Geräte ver-\n\nrechnet werden. Insoweit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den \n\nErwägungen des Landgerichts angenommen, dass diese Zahlungen für die \n\nBemessung des erkannten Mindestschadens keine Bedeutung erlangen kön-\n\nnen, weil sie von gegenzurechnenden Kosten der Serienreifmachung in der un-\n\nstreitigen Höhe von 130.640,62 € sowie dem zu ersetzenden Schaden für die \n\nan die Beklagte ausgelieferten 6.035 Geräte in Höhe von 308.564,65 € vollstän-\n\ndig abgedeckt würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich danach \n\ndie geleisteten Zahlungen schlechthin nicht auf die Bemessung des erkannten \n\nMindestschadens hätten auswirken können. Die Verrechnung der Zahlungen \n\nmit den Kosten der Serienreifmachung greift die Revision nicht an. Der nach \n\ndieser Verrechnung von den Zahlungen verbleibende Betrag von 247.045,90 € \n\nbleibt hinter dem Schaden, der für die ausgelieferten Geräte anzusetzen ist, \n\ndeutlich zurück. Da dieser Schadensposten jedoch nicht in die Berechnung des \n\nMindestschadens eingegangen ist, würde sich an der Höhe des dem Teilurteil \n\nzugrunde gelegten Mindestschadens selbst dann nichts zum Nachteil der Be-\n\nklagten ändern, wenn die für eine Verrechnung noch zur Verfügung stehenden \n\nZahlungen der Beklagten mit anderen Schadensposten saldiert würden. \n\nIII. \n\n21 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist wegen der nachzuholen- \n\nden Feststellungen über den im Rahmen eines Teilurteils in zulässiger Weise zu \n\nbemessenden Mindestschaden noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache \n\nist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2005 - 42 O 590/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2007 - 9 U 41/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/viii-zr-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/viii-zr-47-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:12.174860+00:00"}}