{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__46-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"VIII ZR 46/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Verkündet am: 23. Januar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermie- ters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheids- antrag \"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten\" genügen, wenn der An- tragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Scha- densersatz verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 46/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermie-\n\nters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach \n\nBeendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheids-\n\nantrag \"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten\" genügen, wenn der An-\n\ntragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, \n\nwelches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Scha-\n\ndensersatz verlangt. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 - LG Düsseldorf \n\nAG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2007 in der Fassung \n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung der \n\nKlägerin in D. . Durch Anwaltsschreiben vom 19. März 2004 nahm die \n\nKlägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 € in Anspruch. \n\nSie machte geltend, dass die Beklagten während ihrer Mietzeit mehrere, im \n\nEinzelnen aufgeführte Schäden verursacht und die Wohnung vor dem Auszug \n\nnur unzureichend gereinigt hätten. Ferner verlangte die Klägerin 345 € rück-\n\nständige Miete. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Mahngericht am 20. Juli 2004 einen \n\nMahnbescheid über eine Hauptforderung von 2.000 € erlassen, der den Beklag-\n\nten am 22. Juli 2004 zugestellt worden ist. Die Hauptforderung ist darin wie folgt \n\nbezeichnet: \n\n\"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - \nfür die Wohnung in: \n D. \ngem. Aufforderungsschreiben vom 19.03.2004 2000 €.\" \n\n3 \n\nDie Beklagten haben rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Im Streitverfah-\n\nren haben sie unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsge-\n\nricht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im \n\nÜbrigen verurteilt, an die Klägerin 719,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die \n\nvon der Klägerin in Höhe von 120 € eingelegte Anschlussberufung hat es zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (LG Düsseldorf, NJW 2007, 3009) hat ausgeführt: \n\nDie geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB seien \n\nverjährt. Sie unterlägen der sechsmonatigen Verjährung aus § 548 BGB, begin-\n\nnend mit der Rückgabe der Mietsache am 31. Januar 2004. Die Verjährungsfrist \n\nhabe demgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2004 geendet. \n\n6 \n\nDie Verjährung sei durch den am 20. Juli 2004 erlassenen und am 22. \n\nJuli 2004 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht gemäß \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Eine Hemmung der Verjährung \n\ndurch die Zustellung eines Mahnbescheids trete nur ein, wenn er die streitge-\n\ngenständliche Forderung hinreichend individualisiere. Der Anspruch müsse so \n\ngegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines \n\nder materiellen Rechtkraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein und der \n\nSchuldner erkennen könne, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen \n\nihn geltend gemacht würden, damit er entscheiden könne, ob und in welchem \n\nUmfang er sich zur Wehr setzen wolle. Auch für das automatisierte Mahnver-\n\nfahren gelte, dass die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus \n\ndem Mahnbescheid selbst möglich sein müsse. \n\nHier fehle es im Mahnbescheid zum einen an der erforderlichen Individu-\n\nalisierung des Mietvertrags der Parteien. Angegeben sei lediglich \"Mietneben-\n\nkosten … für die Wohnung in D. \". Um welche Wohnung es sich \n\nhandele, werde nicht gesagt. \n\nWeiterhin sei die Bezeichnung der geltend gemachten Schadensersatz-\n\nansprüche als \"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten\" falsch und somit \n\nfür die Beklagten verwirrend. Rechtlich handele es sich bei den streitgegen-\n\nständlichen Forderungen sämtlich um Schadensersatzansprüche gemäß § 280 \n\nAbs. 1 BGB, nicht um Mietnebenkosten, unter denen ein juristischer Laie eher \n\nBetriebs- oder Nebenkostenansprüche vermuten würde. Der Zusatz \"auch Re-\n\nnovierungskosten\" ändere an der Beurteilung der Sachlage nichts. Die geltend \n\ngemachten Schadensersatzansprüche, beispielsweise wegen der angeblichen \n\n7 \n\n8 \n\nBeschädigung von Holzwerk, Bodenbelag und Sanitäreinrichtungen, stellten \n\nbereits begrifflich keine Renovierungskosten dar. \n\n9 \n\nDer Verweis im Mahnbescheid auf das Aufforderungsschreiben vom \n\n19. März 2004 reiche ebenfalls nicht aus, um die geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzansprüche hinreichend zu individualisieren. Wenn, wie hier, mehrere \n\nEinzelansprüche zusammengefasst in einer Summe geltend gemacht würden, \n\nsei weitergehend erforderlich, dass die Einzelforderungen nach Individualisie-\n\nrungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müssten. Eine zusammenfassende \n\nzeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Ge-\n\nsamtsumme reiche nicht. Eine hinreichende Individualisierung könne hier allen-\n\nfalls durch das Aufforderungsschreiben vom 19. März 2004 erfolgt sein, auf das \n\nim Mahnbescheidsantrag verwiesen werde. Im Aufforderungsschreiben seien \n\nweiterhin aber auch Mietrückstände in Höhe von 345 € verlangt worden; die \n\nBeklagten seien zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 2.345 € aufgefordert \n\nworden. Da, wie ausgeführt, die streitgegenständlichen Schadensersatzforde-\n\nrungen im Mahnbescheidsantrag unzutreffend als \"Mietnebenkosten - auch Re-\n\nnovierungskosten\" bezeichnet worden seien, hätten die Beklagten nicht eindeu-\n\ntig erkennen können, welche der Forderungen aus dem Schreiben vom \n\n19. März 2004 Gegenstand des Mahnbescheids sein sollten und welche nicht. \n\n10 \n\nEs könne auch keine Rolle spielen, dass den Antragstellern und ihren \n\nProzessbevollmächtigten im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens Vor-\n\ndrucke und Formulierungen angeboten würden, die zur nicht hinreichend ge-\n\nnauen Bezeichnung der Forderungen verleiteten. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung \n\nII. \n\noder Verschlechterung der Mietsache durch die Verletzung von Obhutspflichten \n\nund einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3, \n\n§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzureichender Reinigung der Mietsache nach \n\nBeendigung der Mietzeit entgegen § 12 Nr. 1 des Mietvertrags durfte das Beru-\n\nfungsgericht nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. \n\n12 \n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dem Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe die von den \n\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die \n\nsechsmonatige Verjährungsfrist, die mit der Rückgabe der Wohnung am 31. \n\nJanuar 2004 begann (§ 548 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), ist durch den am 20. Juli \n\n2004 erlassenen und am 22. Juli 2004 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig \n\ngehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Der von der Klägerin \n\nerwirkte Mahnbescheid genügte den Individualisierungsanforderungen des \n\n§ 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO. \n\n13 \n\n1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbe-\n\nscheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-\n\nten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 \n\nNr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid gel-\n\ntend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr \n\ngenügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang-\n\nten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen An-\n\nsprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage \n\neines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und \n\ndem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur \n\nWehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zu-\n\nstellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen \n\nAnspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor-\n\nderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermögli-\n\nchen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unter-\n\nscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Ent-\n\nscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen \n\ndie geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen ge-\n\nnüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr \n\nhängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwi-\n\nschen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs \n\nab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - \n\nVI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR \n\n312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR \n\n183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM \n\n2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, \n\n1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.). \n\n2. Diesen Anforderungen wird der Mahnbescheid im vorliegenden Fall \n\ngerecht. \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Mitteilung der \n\nWohnungsanschrift zur Individualisierung des Anspruchs auf Schadensersatz \n\nwegen Beschädigung der Mietsache nicht erforderlich. Unabhängig davon, dass \n\ndie Angabe der Wohnungsanschrift im automatisierten Mahnverfahren bei Gel-\n\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Mietvertrag nicht vor-\n\ngesehen ist, reicht es aus, wenn für den Wohnraummieter als Antragsgegner \n\nerkennbar ist, wegen welcher Schäden in welcher Höhe Ansprüche gegen ihn \n\ngeltend gemacht werden. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wir-\n\nkung des Mahnbescheids ist nicht, dass aus diesem selbst für einen außenste-\n\nhenden Dritten erkennbar ist, welche konkreten Forderungen wegen welcher \n\nSchäden gegen den Antragsgegner gerichtet werden (BGH, Urteil vom 12. April \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n2007, aaO, Tz. 46). Da zwischen den Parteien lediglich ein einziges Mietver-\n\nhältnis bestand, konnte kein Zweifel bestehen, auf welche Wohnung sich die \n\nSchadensersatzforderung bezog. \n\nb) Für die Beklagten war auch erkennbar, welche Ansprüche gegen sie \n\ngeltend gemacht werden sollten. \n\naa) Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Hauptfor-\n\nderung in seinem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unzutreffend bezeich-\n\nnet. Die Ausfüllhinweise für den Erlass eines Mahnbescheids enthalten einen \n\nHauptforderungskatalog, der unter Nummer 20 \"Mietnebenkosten - auch Reno-\n\nvierungskosten\" vorsieht und unter Katalognummer 28 \"Schadensersatz aus …-\n\nVertrag\", wobei die Vertragsart gesondert einzutragen ist. Da die Klägerin einen \n\nvertraglichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, hätte sie den An-\n\nspruch mit der Katalognummer 28 bezeichnen und als Vertragsart \"Mietvertrag\" \n\nergänzen müssen. \n\n18 \n\nEine falsche Angabe des Rechtsgrunds ist aber unschädlich, wenn dies \n\nder notwendigen Individualisierung für den Antragsgegner nicht entgegensteht \n\n(vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1995, 246, 247; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 690 Rdnr. 14). So verhält es sich hier. Die zulässige Bezugnahme auf das \n\nvorprozessuale Schreiben vom 19. März 2004, das dem Mahnbescheid nicht in \n\nAbschrift beigefügt zu sein brauchte (siehe BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII \n\nZR 8/95, NJW 1996, 2152, unter 2 b bb), vermittelte den Beklagten die erforder-\n\nlichen Erkenntnisse, dass und wofür die Klägerin jeweils in welcher Höhe Scha-\n\ndensersatzforderungen erhebt. Die Beklagten haben dies auch verstanden, wie \n\nsich aus ihrem Antwortschreiben vom 20. April 2004 ergibt, welches der von \n\nihnen beauftragte Mieterverein K. e.V. in ihrem Namen verfasst hat. Scha-\n\ndensersatzforderungen haben sie mit diesem Schreiben Punkt für Punkt aus-\n\ndrücklich zurückgewiesen. \n\n19 \n\nbb) Die Beklagten konnten auch erkennen, dass ein Mietrückstand von \n\n345 €, der noch Gegenstand des in Bezug genommenen Schreibens vom \n\n19. März 2004 war, vom Mahnbescheid nicht erfasst war. Werden mit einem \n\nMahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer \n\nSumme geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisie-\n\nrungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000, \n\naaO, unter II 2 c cc (1); BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, \n\nWM 1993, 418, unter II 2). Daran kann es fehlen, wenn der Mahnbescheid auf \n\nein vorprozessuales Schreiben Bezug nimmt, aber nicht alle Ansprüche um-\n\nfasst, die mit diesem Schreiben erhoben worden sind (KG, WuM 2002, 614 f.). \n\nEin erster Hinweis, der eine Abgrenzung ermöglichte, ergab sich hier jedoch \n\nbereits aus der Höhe der im Mahnbescheid geltend gemachten Hauptforderung \n\nvon 2.000 €. Das vorprozessuale Schreiben vom 19. März 2004 unterscheidet \n\nausdrücklich zwischen Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt \n\n2.000 € und 345 € Mietrückstand. Zudem war die Anspruchsbezeichnung als \n\n\"Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten\" im vorliegenden Fall - wie aus-\n\ngeführt - zwar unrichtig und leistete eine hinreichende Kennzeichnung des An-\n\nspruchs nur durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. März 2004. Die \n\nim Mahnantrag und in dem daraufhin erlassenen Mahnbescheid enthaltene An-\n\nspruchsbezeichnung gewährleistete hier aber gleichwohl eine jede Verwechse-\n\nlungsgefahr ausschließende, negative Abgrenzung dahin, dass ein Anspruch \n\nauf Begleichung rückständiger Miete erkennbar gerade nicht Gegenstand des \n\nMahnverfahrens sein sollte. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben; es ist \n\ndeshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht, aus seiner \n\nSicht folgerichtig, zum Klageanspruch keine Feststellungen getroffen hat, ist der \n\nSenat nicht in der Lage, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend zu entschei-\n\nden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 20 C 15983/04 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 S 430/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/viii-zr-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/viii-zr-46-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__46-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:32.369718+00:00"}}