{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__42-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 42/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MilchAbgV (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3 Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der EG- Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) für die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen Pächter an den ehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgebli- chen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 42/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. März 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMilchAbgV (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3 \n\nDer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der EG-\n\nMilchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) für die \n\nÜbernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen Pächter an den \n\nehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgebli-\n\nchen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits \n\nenthält. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 42/07 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nsowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem Milch er-\n\nzeugt wird. Sie hatte \n\nim Jahr 1999 vom Kläger eine Anlieferungs-\n\nReferenzmenge (\"Milchquote\") von 148.815 kg gepachtet. Nach Auslaufen des \n\nPachtvertrages zum 31. März 2005 machte die Beklagte von ihrem Übernahme-\n\nrecht gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der EG-\n\nMilchabgabenregelung \n\n(Milchabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 \n\n(BGBl. I S. 27; damaliger Titel: Zusatzabgabenverordnung) i.d.F. der Bekannt-\n\nmachung \n\nvom 9. August 2004 \n\n(BGBl. I S. 2143; \n\nim Folgenden: \n\nMilchAbgV 2000) Gebrauch. Sie zahlte dafür an den Kläger 67 % des von der \n\nzuständigen Milchverkaufsstelle ermittelten Gleichgewichtspreises \n\nvon \n\n0,39 €/kg, insgesamt 38.885,36 €. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger zusätzlich die Zahlung von 16 % Um-\n\nsatzsteuer (6.221,66 €) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung einer den \n\nUmsatzsteuerbetrag ausweisenden Rechnung; außerdem begehrt der Kläger \n\ndie Zahlung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Kla-\n\nge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die \n\nKlage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils anstrebt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Celle, AUR 2007, 131) hat zur Begründung \n\nseiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwar handele es sich bei der Übernahme der Anlieferungs-\n\nReferenzmenge durch den ehemaligen Pächter um ein umsatzsteuerpflichtiges \n\nGeschäft für den Verpächter, soweit dieser Unternehmer sei. Die Ausübung des \n\nÜbernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 gegen Entgelt sei nicht \n\nanders zu behandeln als der Verkauf der Milchquote, der seit jeher umsatz-\n\nsteuerpflichtig sei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterlägen Lieferungen und \n\nsonstige Leistungen eines Unternehmers auch dann der Umsatzsteuer, wenn \n\nsie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erbracht würden. \n\n6 \n\n7 \n\nDennoch könne der Kläger über das gezahlte Entgelt keinen weiteren \n\nBetrag als Mehrwertsteuer beanspruchen, denn bei den geleisteten 38.885,36 € \n\nhandele es sich um einen Bruttopreis einschließlich Mehrwertsteuer. \n\nAllgemein gelte der Grundsatz, dass bei Fehlen gegenteiliger Vereinba-\n\nrungen die Mehrwertsteuer ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten \n\nEntgelts sei, der vereinbarte Preis sich mithin als Bruttopreis (Endpreis) darstel-\n\nle und die Mehrwertsteuer nicht gesondert beansprucht werden könne. Vorlie-\n\ngend habe sich der Ankaufspreis nach dem Gleichgewichtspreis im Sinne des \n\n§ 10 MilchAbgV 2000 bestimmt, bei dem es sich ebenfalls um einen Endpreis \n\n(Bruttopreis) handele. Der Gleichgewichtspreis werde unter Berücksichtigung \n\nder Mehrwertsteuer aus den Angeboten der die Referenzmengen anbietenden \n\nLandwirte ermittelt. Da die Andienung der Referenzmenge an die Verkaufsstelle \n\nder Umsatzsteuer unterliege, hätten die Landwirte in ihren Angeboten gegen-\n\nüber der Verkaufsstelle das verlangte Entgelt als Bruttobetrag anzugeben. Der \n\nso ermittelte Gleichgewichtspreis werde nach der derzeitigen Praxis der Fi-\n\nnanzverwaltung nicht mit einer zusätzlichen Umsatzsteuer belegt. \n\n8 \n\nSoweit die Ergebnisse der \"Milchquotenbörsen\" mit dem Hinweis \"Preise \n\nohne Mehrwertsteuer\" veröffentlicht würden, sei dies nur dahin zu verstehen, \n\ndass von der Verkaufsstelle keine Mehrwertsteuer erhoben werde oder geson-\n\ndert ausgewiesen werden könne; für die Preisgestaltung sei dieser Hinweis un-\n\nbedeutend. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Zahlung \n\ndes Umsatzsteuerbetrages verneint. Deshalb steht dem Kläger auch ein An-\n\nspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung \n\ndieser Forderung nicht zu. \n\n10 \n\n1. Der Streitfall ist noch nach der Milchabgabenverordnung vom \n\n12. Januar 2000 (aaO) zu beurteilen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 \n\nAbs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung \n\n(Milchabgabenverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: \n\nMilchAbgV 2007) am 1. April 2007 außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist \n\ndas Übernahmerecht von der Beklagten aber bereits im Jahr 2005 geltend ge-\n\nmacht worden, sodass gemäß § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 noch die Milchab-\n\ngabenverordnung aus dem Jahr 2000 zur Anwendung kommt. \n\n11 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei der Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3 \n\nMilchAbgV 2000 um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt. \n\n12 \n\na) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen \n\ndar, weil sie das Recht beinhalten, im Rahmen der zugeteilten Menge Milch \n\nabgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.; BVerwGE 92, 322, 326). Durch \n\nden Übergang der Referenzmenge wird die Inhaberschaft an dieser öffentlich-\n\nrechtlichen Befugnis übertragen. Das stellt eine sonstige Leistung im Sinne der \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dar (Busse, AUR 2006, 229). \n\nAufgrund der Zahlungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 han-\n\ndelt es sich um eine entgeltliche Leistung. Der Kläger ist als Landwirt auch Un-\n\nternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Bunjes/Geist/Heidner, UStG, \n\n8. Aufl., § 2 Rdnr. 5). \n\n13 \n\nEine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist nicht dadurch ausgeschlossen, \n\ndass die Übernahme der Referenzmenge nicht auf einer freiwilligen Entschei-\n\ndung des ehemaligen Verpächters beruht, sondern auf der einseitigen Aus-\n\nübung des Übernahmerechts durch die Beklagte. Denn die Steuerbarkeit ent-\n\nfällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht, wenn der Umsatz auf Grund \n\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird. \n\n14 \n\nb) Die Annahme eines steuerbaren Umsatzes steht im Einklang mit der \n\nRechtsprechung der Finanzgerichte und dem Schrifttum. Ungeklärt und umstrit-\n\nten ist lediglich die Frage, ob die von den Bundesländern nach § 8 Abs. 2 \n\nMilchAbgV 2000 eingerichteten Verkaufsstellen (\"Milchquotenbörsen\"), die \n\n– von Ausnahmefällen wie unter anderem dem hier zu beurteilenden Fall des \n\n§ 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 abgesehen – für die Übertragung von Anliefe-\n\nrungs-Referenzmengen (regulierte entgeltliche Übertragung nach §§ 8 bis 11 \n\nMilchAbgV 2000) zuständig sind, dabei unternehmerisch tätig werden und eine \n\numsatzsteuerpflichtige Leistung erbringen, sodass sie gemäß § 14 UStG eine \n\ndie Umsatzsteuer ausweisende Rechnung ausstellen müssten (so das FG Mün-\n\nchen, AUR 2005, 208; nachfolgend Beschluss des BFH zur Vorlage an den \n\nEuGH, BFHE 213, 436, und EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – Rs. C-\n\n408/06 – Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, juris). Die Umsatzsteuerpflich-\n\ntigkeit der Übertragung für den Anbieter der Referenzmenge wird durch diese \n\nEntscheidungen nicht infrage gestellt. Soweit in der Literatur zur Milchabga-\n\nbenverordnung 2000 eine Umsatzsteuerpflicht für die Tätigkeit der Verkaufsstel-\n\nlen verneint wird (Stephany, AUR 2004, 240, 244 f.; Busse, aaO, S. 237), be-\n\nzieht sich das nicht auf den Anbieter der Referenzmenge. Vielmehr heißt es \n\ndort eindeutig, dass die Veräußerung einer Milchreferenzmenge einen steuer-\n\nbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch darstelle (Stephany, aaO, \n\nS. 240; Busse, aaO, S. 229). \n\n15 \n\nDies gilt erst recht für den Übergang der Referenzmenge gemäß § 12 \n\nAbs. 3 MilchAbgV 2000, der ohne Einschaltung einer Verkaufsstelle durch un-\n\nmittelbaren Leistungsaustausch zwischen ehemaligem Verpächter und ehema-\n\nligem Pächter erfolgt. Ob der Kläger dafür als Landwirt gemäß § 24 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung nur 9 % Umsatz-\n\nsteuer abzuführen hat, wie das Berufungsgericht meint, oder ob er insoweit der \n\nRegelbesteuerung (seinerzeit 16 %, jetzt 19 %) unterliegt, wie die Revision gel-\n\ntend macht (vgl. BFHE 208, 73), bedarf keiner Entscheidung. \n\n16 \n\n3. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der ge-\n\nmäß § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 für die Übernahme der Referenzmen-\n\nge zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichts-\n\npreises ein Bruttopreis ist, der die Umsatzsteuer bereits enthält. \n\n17 \n\na) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings die Recht-\n\nsprechung, nach der die anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger \n\nVereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten \n\nbürgerlich-rechtlichen Entgelts ist, weshalb die wider Erwarten des Leistenden \n\nanfallende Umsatzsteuer nicht später vom Leistungsempfänger nachgefordert \n\nwerden kann (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 – V ZR \n\n416/97, WM 2000, 915, unter II 1, jeweils m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall \n\ngeht es nicht um einen von den Parteien vereinbarten Preis. Der von der Be-\n\nklagten zu zahlende Betrag wird ausschließlich durch § 12 Abs. 3 Satz 3 \n\nMilchAbgV 2000 bestimmt. Eine nach § 12 Abs. 3 Satz 4 MilchAbgV 2000 \n\ngrundsätzlich mögliche Einigung auf einen niedrigeren Preis ist nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts von den Parteien nicht getroffen worden. \n\n18 \n\nb) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage ist so-\n\nmit ausschließlich anhand der Milchabgabenverordnung 2000 und der dieser \n\nzugrunde liegenden Vorschriften zu beantworten. Danach ist der gemäß § 12 \n\nAbs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer enthal-\n\ntender Bruttopreis. \n\n19 \n\naa) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 MilchAbgV 2000 ist der Pächter \n\nverpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Über-\n\nnahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an \n\ndem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin \n\nermittelt worden ist, zu zahlen. Der Satz von 67 % korrespondiert damit, dass \n\nbei Beendigung eines Pachtvertrages ohne Ausübung des Übernahmerechts \n\ndurch den Pächter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV 2000 ein Anteil von \n\n33 % der an den Verpächter zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge \n\nzugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, \n\neingezogen wird (vgl. BR-Drs. 577/99, S. 32). § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 \n\nMilchAbgV 2000 bestimmt, dass bei Pachtverträgen, die zum 31. März enden, \n\nder Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins maßgeblich \n\nist. Da der Pachtvertrag im vorliegenden Fall am 31. März 2005 endete, ist der \n\nvon der Beklagten zu zahlende Preis zutreffend nach dem für den Übertra-\n\ngungsbereich N. und B. zum 1. April 2005 ermittelten Gleich-\n\ngewichtspreis von 0,39 €/kg gebildet worden (0,39 € x 148.815 kg x 67 % = \n\n38.885,36 €). \n\n20 \n\nDer Gleichgewichtspreis wird gemäß § 10 MilchAbgV 2000 von der Ver-\n\nkaufsstelle nach § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 aus den für den jeweiligen Über-\n\ntragungstermin (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres, § 8 \n\nAbs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000) bei ihr eingegangenen Angeboten der Anbieter \n\nvon Anlieferungs-Referenzmengen und den Nachfragegeboten der Nachfrager \n\nvon Anlieferungs-Referenzmengen gebildet. Die Angebote und Nachfragegebo-\n\nte müssen unter anderem den auf einen Standardfettgehalt von vier vom Hun-\n\ndert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der An-\n\nbieter mindestens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen \n\nbereit ist, enthalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 MilchAbgV 2000). \n\n21 \n\nbb) Die Milchabgabenverordnung 2000 regelt nicht ausdrücklich, ob die \n\nAngebote die anfallende Umsatzsteuer zu umfassen haben. Auch aus der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im \n\nMilchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) ergibt sich insoweit nichts. Durch diese \n\nVerordnung wurde – im Wege der Änderung von Art. 8 und der Einführung von \n\nArt. 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 – die rechtliche Grundlage für die \n\nNeuordnung der Übertragung von Referenzmengen geschaffen, die in Deutsch-\n\nland durch die Milchabgabenverordnung 2000 umgesetzt wurde. Dazu heißt es \n\nin dem der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwä-\n\ngungsgrund, die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass \n\ndie Übertragung durch Rechtsgeschäfte wie Verpachtungen, die nicht unbe-\n\ndingt zu einer dauerhaften Zuteilung der Referenzmengen an den Empfänger \n\nführten, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen \n\nkönnten. Deshalb sollten die Mitgliedsstaaten unter anderem das Recht haben, \n\nfür die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle \n\nTransaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. Steuerliche Fragen werden in \n\nder Verordnung und in den Erwägungsgründen nicht ausdrücklich ange-\n\nsprochen. \n\n22 \n\ncc) Auch die amtliche Begründung zur Milchabgabenverordnung 2000 \n\n(BR-Drs. 577/99) enthält keine Ausführungen zu steuerlichen Fragen. Zu den \n\nZielen der Verordnung heißt es in der Begründung, dass die Zahl der Inhaber \n\nvon Milchquoten, die nicht mehr selbst produzieren, sondern ihre Milchquoten \n\nverpachtet haben, immer größer geworden sei. Die aktiven Milcherzeuger wür-\n\nden mit den Kosten für den Erwerb und insbesondere die Zupacht von Milch-\n\nquoten zunehmend belastet. Deshalb sei es unter anderem Ziel der Verord-\n\nnung, die Wettbewerbsfähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kosten-\n\nentlastung zu stärken. Um die Ziele zu erreichen, werde die Flächenbindung \n\nvon Milchquoten für die Zeit ab dem 1. April 2000 aufgehoben. Von diesem \n\nZeitpunkt sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebundene \n\nVerpachtung von Milchquoten mehr zulässig, sondern nur noch ein flächenun-\n\ngebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensenkung nur \n\nnoch über sogenannte Verkaufsstellen möglich sei (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.). \n\n23 \n\nDer Bundesrat hat bei seiner Zustimmung zur Milchabgabenverordnung \n\n2000 eine Entschließung gefasst (BR-Drs. 577/99 (Beschluss), S. 1), in der es \n\nheißt, bei dem künftig geplanten System der Milchquoten-Übertragung stehe zu \n\nbefürchten, dass durch umsatzsteuerliche Folgewirkungen das wesentliche Ziel \n\nder Kostendämpfung für die aktiven Milcherzeuger nicht erreicht werde. Die \n\nBundesregierung werde deshalb gebeten, Lösungsmöglichkeiten dahingehend \n\nzu erarbeiten, dass die Milcherzeuger beim Quotenerwerb über die Verkaufs-\n\nstellen gegenüber dem bisherigen Zustand nicht schlechter gestellt werden. \n\n24 \n\ndd) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf \n\ndiese Entschließung und andere parlamentarische Vorgänge mit Schreiben \n\nvom 19. Dezember 2000 (IV B 7-S 7410-23/00) zur umsatzsteuerrechtlichen \n\nBeurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen mitgeteilt: \n\n\"Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der \nTätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als \nKäufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen \ndem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird \nbejaht. \n\nSoweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tä-\ntigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. (…) \n\nEine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Ge-\nschäft der Übertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da \ndie anonymisierte Übertragung der Quote den Anbieter sowie den Nach-\nfrager im Sinne der ZAbgV nicht erkennen lässt. Käufer und Verkäufer \nkennen sich nicht. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für den Nachfra-\nger ist nicht möglich, so dass ein wirtschaftlicher Nachteil für den regel-\nversteuernden Land- und Forstwirt offensichtlich unvermeidbar ist.\" \n\n25 \n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass die \n\nAngebote zur Übertragung von Referenzmengen und damit auch der aus die-\n\nsen Angeboten gebildete Gleichgewichtspreis die Umsatzsteuer enthalten. Al-\n\nlerdings wird dies in der Praxis angenommen und so gehandhabt (vgl. Stepha-\n\nny, aaO, S. 244 f.; Busse, aaO, S. 235; Schreiben der OFD Nürnberg vom \n\n9. April 2001 – S 7410-116/St 43, juris). \n\n26 \n\nee) Die Neuregelung des Übertragungsstellenverfahrens durch die §§ 11 \n\nbis 20 MilchAbgV 2007 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage, \n\nob der Gleichgewichtspreis (§ 17 MilchAbgV 2007) die Umsatzsteuer enthält. \n\nNach der amtlichen Begründung entsprechen die §§ 11 bis 20 MilchAbgV 2007 \n\nim Wesentlichen den §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000. In der Begründung heißt es \n\nunter anderem (BR-Drs. 935/06, S. 50): \n\n\"Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfah-\nren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens \nwird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt, \num in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwi-\nschen den einzelnen Übertragungsstellen keine Umsatzsteuerpflichtig-\nkeit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milch-\nquotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229 ff.). Dem dient auch die \nsprachliche Änderung von Verkaufsstellen in Übertragungsstellen.\" \n\n27 \n\nDaraus lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber der Milchab-\n\ngabenverordnung 2007 nicht nur den Ausführungen des Bundesministeriums \n\nder Finanzen im Schreiben vom 19. Dezember 2000 gefolgt ist, sondern auch \n\ndie von Busse (aaO) dargestellte Praxis für zutreffend hielt – einschließlich der \n\nAnnahme, dass die Angebote die Umsatzsteuer enthalten müssen und es sich \n\nbei den Gleichgewichtspreisen um Bruttopreise handelt. \n\n28 \n\nff) Aus der Entstehungsgeschichte der Milchabgabenverordnung 2000 \n\nund der vor diesem Hintergrund geübten Praxis ergibt sich, dass der gemäß \n\n§ 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer \n\nenthaltender Bruttopreis ist. Maßgeblich ist, wie der Gleichgewichtspreis (und \n\ndiesem folgend der Betrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000) nach dem \n\nSystem der Milchabgabenverordnung 2000 gebildet wird. Dabei handelt es sich \n\num einen Marktpreis, der im Rahmen eines regulierten Verfahrens gemäß §§ 8 \n\nbis 11 MilchAbgV 2000 durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Deshalb \n\nkommt es letztlich – wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – darauf \n\nan, wie die Angebote und Nachfragegebote der Marktteilnehmer zu verstehen \n\nsind. Das führt zu dem Schluss, dass jedenfalls der für den Streitfall maßgebli-\n\nche, zum Übertragungstermin 1. April 2005 ermittelte Gleichgewichtspreis die \n\nUmsatzsteuer enthält. \n\n29 \n\nDenn nach der seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finan-\n\nzen vom 19. Dezember 2000 ständig geübten Praxis erhalten die Anbieter von \n\nReferenzmengen bei Übertragung über die Verkaufsstellen den Gleichge-\n\nwichtspreis als Bruttopreis und führen aus diesem die von ihnen geschuldete \n\nUmsatzsteuer ab. Aufgrund dieser gefestigten Übung werden die Angebote der \n\nAnbieter von Referenzmengen seit Jahren so kalkuliert, dass die abzuführende \n\nUmsatzsteuer in den geforderten Preisen bereits enthalten ist. Diese Übung \n\nbestand auch schon zur Zeit der Übernahme der Referenzmenge durch die Be-\n\nklagte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob (auch) die Tätigkeit der \n\nVerkaufsstellen umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, \n\nmuss das entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, dass die Um-\n\nsatzsteuer bei der Übertragung auf die Nachfrager zusätzlich zum Gleichge-\n\nwichtspreis anfällt oder sich der Gleichgewichtspreis entsprechend erhöht (vgl. \n\nFG München, aaO, 211). Das folgt, anders als die Revision meint, auch nicht \n\ndaraus, dass die Ergebnisse der Milchquotenbörsen, das heißt, die Gleichge-\n\nwichtspreise, von den Verkaufsstellen im Jahr 2005 als Preise ohne Mehr-\n\nwertsteuer ausgewiesen worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, geschah dies vor dem Hintergrund des vorgenannten Schrei-\n\nbens des Bundesministeriums der Finanzen, nach dem die Verkaufsstellen kei-\n\nne Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Geschäft der \n\nÜbertragung der Milchquote ausstellen. \n\n30 \n\nDie der dargestellten Praxis zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche \n\nProblematik besteht zwar bei der Übernahme gemäß § 12 Abs. 3 \n\nMilchAbgV 2000 nicht, weil ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet und \n\ndeshalb ein Ausweis der Umsatzsteuer ohne weiteres möglich ist. Mit dem Ziel \n\nder Kostensenkung für die aktiven Milcherzeuger und dem Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz wäre es aber nicht vereinbar, den gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 \n\nMilchAbgV 2000 vom übernehmenden Pächter für die Referenzmenge zu zah-\n\nlenden Betrag als Nettosumme anzusehen, auf die noch zusätzlich die Umsatz-\n\nsteuer anfällt. Denn der ehemalige Verpächter erhält – wie ausgeführt – auf-\n\ngrund der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 für den Teil der ver-\n\npachteten Referenzmenge, der ohne Ausübung des Übernahmerechts nach \n\nAblauf des Pachtvertrages an den Verpächter zurückgewährt worden wäre \n\n(67 %), den aktuellen Gleichgewichtspreis. Das ist – unter Berücksichtigung des \n\nAnteils von 33 %, der bei der Rückgewähr zugunsten der Reserve des Landes \n\neingezogen würde – der Preis, den er auch bei einem Angebot der verbleiben-\n\nden Referenzmenge an die Verkaufsstelle erhalten würde. Ein Grund dafür, \n\nwarum der Verpächter den Gleichgewichtspreis bei einer Übernahme gemäß \n\n§ 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 anders als bei einer Übertragung der Referenz-\n\nmenge über die Verkaufsstelle nicht als Brutto-, sondern als Nettobetrag erhal- \n\nten und zusätzlich daraus berechnete Umsatzsteuer sollte verlangen können, \n\nist nicht ersichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 5 O 488/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 119/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zr-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/viii-zr-42-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:44.214597+00:00"}}