{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__31-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"VIII ZR 31/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87a nein ja Verkündet am: 5. März 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seiner- seits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht; in solchen Fällen hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB. b) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Unterver- treter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von BGHZ 91, 370 ff.). c) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hin- aus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 31/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nHGB § 87a \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. März 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die \nNichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seiner-\nseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom \nUnternehmer zu vertretenden Gründen beruht; in solchen Fällen hat die Regelung \ndes § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB. \n\nb) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Unterver-\ntreter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von \nBGHZ 91, 370 ff.). \n\nc) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung \ndes Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit \npersönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hin-\naus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen \nRisikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich \nin dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Gießen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger \n\nist \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der A. \n\n für freie Handelsvertreter AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er \n\nverlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen. \n\nDie Schuldnerin hatte es im Auftrag der B. Bank AG (im Folgenden: \n\nBank) übernommen, Ratensparverträge und ähnliche Finanzprodukte der Bank \n\nzu vertreiben. Sie setzte hierfür den Beklagten als Untervertreter ein. Dessen \n\nTätigkeit führte zum Abschluss zahlreicher Sparverträge zwischen der Bank \n\nund deren Kunden. Die Bank geriet in den Jahren 2002 und 2003 in wirtschaftli-\n\nche Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ver-\n\nhängte daraufhin am 7. April 2003 ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot ge-\n\ngen die Bank und ordnete die Schließung des Geschäftsbetriebs mit Kunden \n\nan. Im Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank \n\neröffnet. Zahlreiche Sparer der vom Beklagten vermittelten Verträge stellten im \n\nVerlauf des Jahres 2003 ihre Zahlungen auf die Verträge ein. Der Insolvenz-\n\nverwalter der Bank lehnte eine Erfüllung der Sparverträge ab. Am 24. Oktober \n\n2003 wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der Schuldnerin \n\neröffnet. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt mit seiner Klage vom Beklagten die Rückzahlung \n\nvon Provisionen in Höhe von 7.591,65 € nebst Zinsen, die der Beklagte von der \n\nSchuldnerin für die Vermittlung der nicht weiter durchgeführten Sparverträge \n\nerhalten haben soll. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Zahlungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung an den Beklagten ge-\n\nleisteter Provisionen zu. Der Beklagte sei Untervertreter der Schuldnerin gewe-\n\nsen. Sein Provisionsanspruch sei entstanden und fällig geworden, da die Bank \n\ndie vom Beklagten vermittelten Verträge mit ihren Kunden abgeschlossen und \n\nauch begonnen habe, diese auszuführen. \n\n7 \n\nDer Provisionsanspruch sei nicht nach § 87a Abs. 2 HGB weggefallen. \n\nZwar hätten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf die Sparverträge einge-\n\nstellt. Dazu seien sie jedoch nach § 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB berechtigt \n\ngewesen, weil die Bank insolvent geworden sei und die Finanzdienstleistungs-\n\naufsicht gegen die Bank ein Geschäftsverbot verhängt habe. Wenn die Nicht-\n\nleistung des Dritten ihren Grund in Umständen habe, die der Unternehmer zu \n\nvertreten habe, liege kein Fall des § 87a Abs. 2 HGB vor, sondern es komme \n\nallein § 87a Abs. 3 HGB zur Anwendung. So verhalte es sich hier. \n\n8 \n\nAuch die Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsanspruchs \n\nnach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB seien jedoch nicht gegeben. Unternehmer im \n\nSinne dieser Vorschrift sei nicht die Schuldnerin als Hauptvertreterin, sondern \n\ndie Bank als deren Auftraggeberin. Diese habe die Nichtausführung der Spar-\n\nverträge zu vertreten. Es komme nicht darauf ab, ob die Organe der Bank an \n\nderen Insolvenz ein Verschulden treffe. Ausreichend sei, dass der Umstand, der \n\ndie Nichtleistung begründe, in den Risikobereich des Unternehmers falle. Dies \n\nsei bei einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung der Fall. Die Unfä-\n\nhigkeit, Geldschulden zu begleichen, sei stets zu vertreten. Dasselbe gelte für \n\ndas gegen die Bank verhängte Geschäftsverbot; dieses habe seinen Grund in \n\nder nicht mehr gewährleisteten Zahlungsfähigkeit der Bank gehabt. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-\n\nsion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch \n\nauf Rückzahlung der Provisionen, die nach dem Vorbringen des Klägers von \n\nder Schuldnerin an den Beklagten für die Vermittlung von Ratensparverträgen \n\nzwischen der Bank und deren Kunden gezahlt worden sein sollen. \n\n10 \n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren nicht darüber, dass aufgrund \n\nder vom Beklagten im Auftrag der Schuldnerin vermittelten Ratensparverträge \n\nProvisionsansprüche des Beklagten als Untervertreter gegen die Schuldnerin \n\nals Hauptvertreterin entstanden und fällig geworden sind (§§ 87, 87a Abs. 1 \n\nHGB). Es geht nur noch darum, ob diese Ansprüche nach § 87a Abs. 2 Halbs. 1 \n\noder § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dadurch entfallen sind, dass die Sparverträge \n\nnicht weiter durchgeführt wurden, nachdem die Bank in wirtschaftliche Schwie-\n\nrigkeiten geraten war, die schließlich zur Insolvenz der Bank führten. Mit Recht \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass die Provisionsansprüche des Be-\n\nklagten gegen die Schuldnerin nicht aus diesem Grund entfallen sind. \n\n11 \n\n1. Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch auf Provision, wenn \n\nfeststeht, dass der Dritte nicht leistet; bereits empfangene Beträge sind zurück-\n\nzugewähren. Einen Rückgewähranspruch nach dieser Vorschrift hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend verneint. \n\n12 \n\na) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt dann nicht zur Anwen-\n\ndung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der \n\nUnternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleis-\n\ntung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht. In sol-\n\nchen Fällen hat nach einhelliger Auffassung die Regelung des § 87a Abs. 3 \n\nHGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB, weil nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB \n\nder Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei einer Nichtausführung des \n\nGeschäfts durch den Unternehmer grundsätzlich erhalten bleibt und nur aus-\n\nnahmsweise dann entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf Um-\n\nständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (Baumbach/Hopt, \n\nHGB, 33. Aufl., § 87a Rdnr. 18, 24; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 87a \n\nRdnr. 19, 21; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 28, \n\n41, 49; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 4). \n\n13 \n\nb) Soweit es danach für den Wegfall des Provisionsanspruchs eines Un-\n\ntervertreters darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer zu vertre-\n\ntenden Gründen nicht ausgeführt wurde, ist Unternehmer im Verhältnis zum \n\nUntervertreter, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht der \n\nHauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters. Für den Wegfall \n\ndes Provisionsanspruchs eines Untervertreters nach § 87a Abs. 2 oder 3 HGB \n\ngilt insoweit nichts anderes als für das Entstehen seines Provisionsanspruchs \n\nnach § 87a Abs. 1 HGB. Im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsan-\n\nspruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Falle einer Un-\n\ntervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des \n\n§ 87a Abs. 1 HGB ist (BGHZ 91, 370, 374). Dieser Unternehmerbegriff ist auch \n\nfür § 87a Abs. 2 und 3 HGB maßgebend. Denn bei den Bestimmungen inner-\n\nhalb des § 87a HGB über die Rechtsfolgen der Ausführung und der Nichtaus-\n\nführung des Geschäfts durch den Unternehmer handelt es sich um korrespon-\n\ndierende Regelungen mit übereinstimmendem Unternehmerbegriff. Im Verhält-\n\nnis zum Beklagten war somit nicht die Schuldnerin, sondern die Bank Unter-\n\nnehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB. Dies wird vom Kläger im Revisions-\n\nverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen. \n\n14 \n\nc) Im vorliegenden Fall richtet sich der Wegfall des Provisionsanspruchs \n\ndes Beklagten gegen die Schuldnerin nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern \n\nnach § 87a Abs. 3 HGB. Zwar hatten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf \n\ndie Sparverträge eingestellt. Darin lag jedoch keine Nichtleistung des Dritten im \n\nSinne des § 87a Abs. 2 HGB, weil die Zahlungseinstellung seitens der Kunden \n\nnach den rechtsfehlerfreien und auch von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte, dass die Bank ihrerseits \n\ngehindert war, die vom Beklagten vermittelten Sparverträge weiter auszuführen, \n\nnachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und die Bundesan-\n\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht daraufhin ein Veräußerungs- und Zah-\n\nlungsverbot gegen die Bank verhängt und die Schließung des Geschäftsbe-\n\ntriebs mit der Kundschaft angeordnet hatte. Dies berechtigte die Kunden, auf \n\ndie Nichtausführung des Geschäfts durch die Bank mit einer fristlosen Kündi-\n\ngung der Sparverträge und der Einstellung ihrer Zahlungen auf die Sparverträ-\n\nge zu reagieren (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB). Ein Wegfall des Provisions-\n\nanspruchs des Beklagten kommt daher nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern \n\nnur unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht. \n\n15 \n\n2. Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter grundsätzlich \n\nauch dann einen Anspruch auf Provision, wenn – wie hier – feststeht, dass der \n\nUnternehmer gehindert ist, das Geschäft auszuführen. Der Anspruch entfällt nur \n\ndann, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom \n\nUnternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). In einem sol-\n\nchen Fall besteht ein Rückgewähranspruch in entsprechender Anwendung des \n\n§ 87a Abs. 2 Halbs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (ebenso Eben-\n\nroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO, Rdnr. 32, 40; Staub/Brüggemann, \n\naaO, Rdnr. 17; Ruß in: HK-HGB, 7. Aufl., § 87a Rdnr. 6). \n\n16 \n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsan-\n\nspruchs des Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat \n\nentgegen der Auffassung der Revision die Anforderungen an den Ausnahme-\n\ntatbestand des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht überspannt. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Zahlungs-\n\nschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der \n\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die dazu führten, dass die \n\nSparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten und die \n\nBankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank fallen \n\nund damit von ihr zu vertreten sind. Der Provisionsanspruch des Beklagten \n\nbleibt hiervon unberührt (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB). \n\n18 \n\na) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nicht-\n\nausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungs-\n\ngehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), \n\nsondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder \n\nbetrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ \n\nLöwisch, aaO, Rdnr. 23; Staub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt, \n\naaO, Rdnr. 26; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 53). Die In-\n\nsolvenz des Unternehmers fällt nach einhelliger Auffassung in die Risikosphäre \n\ndes Unternehmers und führt damit, wenn die Nichtausführung des Geschäfts \n\nhierauf beruht, grundsätzlich nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs nach \n\n§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO; \n\nStaub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommHGB/ \n\nv.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 54). \n\n19 \n\nb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf eine \n\nEntscheidung des Reichsgerichts (RGZ 63, 69 ff.) geltend, das Berufungsge-\n\nricht hätte nicht offen lassen dürfen, sondern aufklären müssen, ob der Bank \n\nhinsichtlich ihrer Insolvenz persönliches Verschulden ihrer Organe zur Last fal-\n\nle; nur in diesem Fall bliebe der Provisionsanspruch des Beklagten bestehen, \n\nnicht dagegen, wenn der finanzielle Zusammenbruch der Bank auf Umstände \n\nzurückzuführen sei, die höhere Gewalt darstellten. Damit dringt die Revision \n\nnicht durch. \n\n20 \n\nOb es besonders gelagerte Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz in-\n\nfolge höherer Gewalt geben kann, in denen der Provisionsanspruch des Han-\n\ndelsvertreters entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts hierauf zurück-\n\nzuführen ist (vgl. RGZ 63, 69, 71 f. zu der früheren, von § 87a HGB teilweise \n\nabweichenden Bestimmung in § 88 Abs. 1 HGB aF), ist im vorliegenden Fall \n\nnicht zu entscheiden. Denn für das Berufungsgericht bestand entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision keine Veranlassung zur Tatsachenaufklärung hinsichtlich \n\nder Gründe für die Insolvenz der Bank. \n\n21 \n\nDen Gründen des Berufungsurteils und dem Tatbestand des landgericht-\n\nlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nicht zu entneh-\n\nmen, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, dass die In-\n\nsolvenz der Bank auf höhere Gewalt zurückzuführen sei und die Bank aus die-\n\nsem Grund die Nichtausführung der Sparverträge nicht zu vertreten habe. Die \n\nRevision rügt insoweit auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden \n\nTatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen habe. Dafür ist \n\nauch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger, worauf die Revisionserwide-\n\nrung mit Recht hinweist, selbst vorgetragen, dass die Insolvenz der Bank einen \n\nzu vertretenden Grund im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB darstelle. Der Kläger \n\nhat lediglich gemeint, dass die Insolvenz der Bank nicht ursächlich für die Nicht-\n\nfortführung der Verträge gewesen sei; dies trifft jedoch nicht zu und widerspricht \n\nauch dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, dass die Nichtausführung der Sparverträge nach dem beiderseits vorge-\n\ntragenen Sachverhalt von der Bank zu vertreten sei, beruht somit nicht auf Ver-\n\nfahrensfehlern und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). \n\nDas neue Vorbringen der Revision, dass die Bank ihre Zahlungsschwierigkei-\n\nten, das Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und \n\ndie spätere Insolvenz nicht zu vertreten habe, ist nicht zu berücksichtigen \n\n(§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 O 292/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 U 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/viii-zr-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":30},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/viii-zr-31-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:04.065415+00:00"}}