{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__21-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"VIII ZR 21/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Oktober 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG (2004) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 21/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG (2004) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nFür die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum \n\ndes Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine \n\nmaßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht \n\nhat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist. \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAnfang des Jahres 2005 plante der Kläger die Errichtung einer Photovol-\n\ntaikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt auf dem landwirtschaftlichen \n\nAnwesen seiner Eltern in P. . Auf dem Grundstück befand sich \n\nbereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die über den Hausanschluss des \n\nAnwesens mit dem Niederspannungsnetz der Beklagten verbunden war. Der \n\nHausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage \n\nzusätzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kläger \n\nmit, dass er die Anlage über ein von ihm zu verlegendes Kabel an einer rund \n\n350 Meter entfernten Trafostation anschließen müsse. Der Kläger machte da-\n\ngegen geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre \n\nKosten verpflichtet sei. Unabhängig davon beantragte er bei der Gemeinde \n\nP. , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße \n\nverlegen zu dürfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begründung ab. \n\n2 \n\nNachdem die Photovoltaikanlage des Klägers am 13. April 2005 mit ei-\n\nnem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kläger eine \n\neinstweilige Verfügung des Landgerichts, durch die der Beklagten der An-\n\nschluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangs-\n\nvollstreckung einigten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte das Verbin-\n\ndungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kläger \n\ndie Kosten hierfür unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Am 19. Juli \n\n2005 wurde die Anlage des Klägers mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der \n\nBeklagten angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die Be-\n\nklagte dem Kläger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum \n\nverbleibe und die Eigentumsgrenze die \"Abgangsklemmen der Sicherungsleiste \n\nin der Trafostation\" sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte \n\nder Kläger, dass er die Übereignung des Verbindungskabels ablehne. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rück-\n\nzahlung der von ihm erbrachten Kosten für die Verlegung des Verbindungska-\n\nbels in Höhe von 9.197,99 € nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadens-\n\nersatz in Höhe von insgesamt 13.305,82 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung \n\naußergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,44 € in Anspruch \n\ngenommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.443,24 € (Verbin-\n\ndungskabel 9.197,99 €, Verzugsschadensersatz 9.245,25 €) nebst Zinsen so-\n\nwie weiterer 432,35 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) stattgege-\n\nben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem der Kläger \n\nseine Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten 432,35 € zurückge-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nnommen hatte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Nürnberg, OLGR 2007, 197 = RdE 2007, \n\n177 = ZNER 2007, 216) hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger könne von der Beklagten den von ihm verauslagten Betrag \n\nvon 9.197,99 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Er habe ohne \n\nRechtsgrund geleistet, da die Beklagte nach § 13 Abs. 2, § 4 Abs. 2 EEG ver-\n\npflichtet gewesen sei, die Verlegung des Erdkabels durchzuführen. Hierbei \n\nhandele es sich um einen zumutbaren Ausbau ihres Netzes. Das Kabel sei \n\nnach der Definition des § 3 Abs. 6 EEG Teil des Netzes der Beklagten. Der Klä-\n\nger speise darüber den in seiner Anlage erzeugten Strom ein. Mithilfe des Ka-\n\nbels werde dieser Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf \n\ndie Kunden der Beklagten verteilt. Unstreitig stehe das Kabel auch im Eigentum \n\nder Beklagten. Dieser sei es im Gegensatz zum Kläger rechtlich auch ohne wei-\n\nteres möglich gewesen, ihre Kabel durch gemeindlichen Grund und Boden zu \n\nziehen. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass sie nach § 13 \n\nAbs. 1 Satz 1 EEG berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Trafostation als \n\n\"technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt\" zuzuweisen, weil \n\nder Anschluss über den vorhandenen Hausanschluss mit unzumutbaren Aus-\n\nbaukosten verbunden gewesen wäre. Sie übersehe, dass sie eine Netzausbau-\n\npflicht treffe, die lediglich durch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 4 \n\nAbs. 2 Satz 2 EEG begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze \n\nbei einem Kostenaufwand von nicht einmal 10.000 € überschritten sei, habe die \n\nBeklagte nicht vorgetragen. Dafür genüge es nicht, dass die Verstärkung der \n\nbestehenden Hausanschlussleitung wesentlich kostenaufwendiger sei, zumal \n\ndie Belastung mit den Kosten durch die Möglichkeit ihrer Umlegung nach § 13 \n\nAbs. 2 Satz 3 EEG gemildert werde. \n\n7 \n\nZutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass zwischen den Parteien \n\nein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG vorliege, weil die Be-\n\nklagte zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Da die Anlage des Klägers \n\nbereits unstreitig am 13. April 2005 betriebsbereit gewesen sei, sei wegen § 12 \n\nAbs. 3 EEG die bis zum tatsächlichen Anschluss am 19. Juli 2005 verstrichene \n\nZeit nicht mehr nachholbar. Vielmehr sei insoweit Unmöglichkeit eingetreten. \n\nDie Beklagte sei nach § 275 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser um-\n\nfasse auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Das Rechenwerk des \n\nKlägers hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch in der vom Erstgericht zugesprochenen Höhe von 9.245,25 € sei \n\nnicht zu beanstanden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und \n\nStreitstand hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagte \n\ngeltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzah-\n\nlung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Kosten für die Verlegung des Ver-\n\nbindungskabels zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafostation der \n\nBeklagten in Höhe von 9.197,99 € zu Unrecht bejaht. Der Kläger hat nicht ohne \n\nRechtsgrund geleistet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den bis-\n\nher getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts \n\nnicht um solche des Netzausbaus im Sinne von § 4 Abs. 2 EEG, die nach § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG von der Beklagten als Netzbetreiberin zu tragen sind, son-\n\ndern um solche des Netzanschlusses, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG von \n\ndem Kläger als Anlagenbetreiber zu tragen sind. \n\n10 \n\na) Wie die Revision zu Recht beanstandet (ebenso Weißenborn, Anmer-\n\nkung, RdE 2007, 179), ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei \n\nverpflichtet gewesen, das Verbindungskabel von der Photovoltaikanlage des \n\nKlägers zu ihrer Trafostation zu verlegen, weil es sich hierbei um einen zumut-\n\nbaren Ausbau ihres Netzes gehandelt habe, schon im Ansatz verfehlt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat verkannt, dass es für die Abgrenzung zwischen Netzan-\n\nschluss- und Netzausbaumaßnahmen zunächst darauf ankommt, wo – bei ei-\n\nnem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich – der technisch und wirtschaftlich \n\ngünstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist (Senats-\n\nurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008, \n\n53 = RdE 2008, 178, Tz. 11 ff. m.w.N., noch zu § 10 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 \n\nEEG 2000). \n\n11 \n\naa) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Verweis auf den \n\n\"Anschluss … an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungs-\n\npunkt des Netzes\" in § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern insbesondere auch aus \n\nder Bezugnahme auf den \"Ausbau des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2\" in § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII \n\nZR 288/05, WM 2007, 1896 = ZNER 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = RdE \n\n2008, 18, Tz. 24 ff. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung \n\nzum Netzanschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des \n\nStroms aus der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) zwar den Betreiber des Netzes, \n\ndas zum einen die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das \n\nzum anderen technisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet \n\nist. Für beide Voraussetzungen gelten indessen Besonderheiten: \n\n12 \n\n(1) Auf die kürzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein \n\nanderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz \n\n(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in \n\nBT-Drs. 15/2864, S. 33) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Ver-\n\nknüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR \n\n165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). Dahinter \n\nsteht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu \n\nvermeiden. Zu diesem Zweck ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich \n\ndurchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die \n\nGesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen in \n\nBetracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden \n\nAnlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (Geset-\n\nzesbegründung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zu-\n\nmutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom \n\n8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil \n\nvom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). \n\n13 \n\n(2) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG gilt ein Netz auch dann als \n\ntechnisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaft-\n\nlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Nach der detaillierten Geset-\n\nzesbegründung (aaO, S. 34) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumut-\n\nbar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der \n\nStromerzeugungsanlage nicht überschreiten. In diesem Fall kann der Einspei-\n\nsewillige nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG einen Anspruch auf Netzausbau \n\nhaben. Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende \n\nNetz an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum \n\nStandort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms \n\naus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes \n\nNetz nicht einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt \n\naufweist und wenn schließlich der Ausbau des Netzes dem Betreiber wirtschaft-\n\nlich zumutbar ist. Auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt es daher ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst an, wenn kein technisch und \n\nwirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene vorhan-\n\nden ist. \n\n14 \n\nbb) Hier ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden \n\nSach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch \n\nund wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikan-\n\nlage des Klägers und dem Netz der Beklagten ist. \n\n15 \n\nAusweislich des Tatbestands des Berufungsurteils weist zwar der vor-\n\nhandene Hausanschluss des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern des Klä-\n\ngers die kürzeste Entfernung zu dessen Anlage auf. Dieser Hausanschluss ist \n\ndanach jedoch unstreitig technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen \n\nAnlage zusätzlich zu dem Strom aus der bereits früher auf dem Grundstück er-\n\nrichteten Photovoltaikanlage aufzunehmen. Der deswegen vorzunehmende ge-\n\nsamtwirtschaftliche Kostenvergleich ergibt, dass die – neben dem Hausan-\n\nschluss allein in Betracht kommende – Trafostation der technisch und wirt-\n\nschaftlich günstigere Verknüpfungspunkt ist. Die Beklagte hat unter Antritt von \n\nSachverständigenbeweis behauptet, dass die Verstärkung des Hausanschlus-\n\nses doppelt so teuer ist wie die – schließlich durchgeführte – Verlegung einer \n\nLeitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist mangels gegen-\n\nteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten \n\nder Beklagten auszugehen. Der vorhandene Hausanschluss gilt auch nicht \n\nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 EEG als günstigster Verknüpfungspunkt für die neue \n\nAnlage, weil diese – unabhängig von der früher errichteten Anlage – schon al-\n\nlein eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat. \n\n16 \n\nDie Trafostation scheidet auch nicht schon deswegen als Verknüpfungs-\n\npunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklag-\n\nten aus, weil die Gemeinde den Antrag des Klägers, das Verbindungskabel un-\n\nter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen, abgelehnt hat. \n\nDaraus ergibt sich nicht, dass der Anschluss der Anlage an der Trafostation \n\nrechtlich unmöglich wäre (vgl. insoweit Schäfermeier und Reshöft, ZNER 2007, \n\n34, 37 m.w.N. in Fn. 40). Abgesehen davon, dass mangels einer Begründung \n\nnicht beurteilt werden kann, ob die Ablehnung berechtigt war und gegebenen-\n\nfalls einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, hat die Ablehnung der \n\nGemeinde der Verlegung des Kabels durch die Beklagte nicht entgegengestan-\n\nden. Dem Kläger war es danach jedenfalls möglich, den Netzanschluss gemäß \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 4 EEG durch den Netzbetreiber in Gestalt der Beklagten vor-\n\nnehmen zu lassen. \n\n17 \n\nb) Ist mithin davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und \n\nwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage \n\ndes Klägers und dem Netz der Beklagten ist, handelt es sich bei der Verlegung \n\ndes Verbindungskabels um eine Maßnahme des Netzanschlusses, deren Kos-\n\nten der Kläger zu tragen hat, und nicht um einen der Beklagten obliegenden \n\nund von ihr zu bezahlenden Netzausbau. Die vom Berufungsgericht bejahte \n\nFrage, ob der Beklagten ein solcher Netzausbau zuzumuten gewesen wäre, \n\nstellt sich danach erst gar nicht (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 28. No-\n\nvember 2007, aaO, Tz. 13 m.w.N.). \n\n18 \n\naa) Aus dem Senatsurteil vom 10. November 2004 (aaO) ergibt sich \n\nnichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der dieser \n\nEntscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegebenen nicht \n\nvergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass die \n\nzwecks Anschlusses einer Photovoltaikanlage erfolgte Verstärkung eines vor-\n\nhandenen Hausanschlusses in Form der Errichtung einer Parallelleitung zu der \n\nbestehenden Stichleitung eine Maßnahme des Netzausbaus darstellt, deren \n\nKosten der Netzbetreiber zu tragen hat. Anders als dort ist hier der technisch \n\nund wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit \n\ndem Netz nicht der vorhandene Hausanschluss, sondern die Trafostation und \n\ndient die Errichtung der neuen Leitung deswegen nicht einer – netzinternen – \n\nVerstärkung des vorhandenen Hausanschlusses zur Weiterleitung des Stroms \n\naus der Anlage, sondern vielmehr der Herstellung des Anschlusses der Anlage \n\nan das Netz. \n\n19 \n\nbb) Auch der Umstand, dass die neu verlegte Leitung nach der Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts unstreitig im Eigentum der Beklagten steht, recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist, dass sich die Pflicht des Netzbetrei-\n\nbers zum Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG unter anderem auf \n\ndie \"in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen\" erstreckt. Die Frage, \n\nob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau – \n\nunabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, \n\nwenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichte-\n\nte Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird \n\n(so namentlich Altrock/ \n\nOschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 72 ff. und § 13 Rdnr. 13 ff.; Alt-\n\nrock, Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen Weißenborn, aaO, S. 180), hat der Se-\n\nnat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 225/05, \n\nZNER 2007, 59 = WM 2007, 1227 = RdE 2007, 267, Tz. 17; vgl. ferner Senats-\n\nurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = ZNER 2007, \n\n169 = RdE 2007, 310, Tz. 28; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 34; Se-\n\nnatsurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER \n\n2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 18). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen kommt dem Eigen-\n\ntum an der Anschlussleitung keine maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung \n\nzwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum \n\nan der Leitung zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt \n\nzugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem \n\nAntrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kläger erwirkten einst-\n\nweiligen Verfügung, durch die ihr der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufge-\n\ngeben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung genötigt gesehen \n\nhat, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das Verbindungs-\n\nkabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt. Das Angebot der Be-\n\nklagten, ihm das unterhaltspflichtige Eigentum an dem Kabel zu überlassen, hat \n\nder Kläger abgelehnt. \n\n20 \n\ncc) Offen bleiben kann weiter, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG, wonach \n\nsich die Pflicht zum Netzausbau auch \"auf sämtliche für den Betrieb des Netzes \n\nnotwendigen technischen Einrichtungen\" erstreckt, ein Netzausbau – unabhän-\n\ngig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine \n\nLeitung Teil des Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG wird. Denn letzteres hat \n\ndas Berufungsgericht hier für die neu errichtete Verbindungsleitung zwischen \n\nder Anlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen zu Unrecht angenommen. Das Berufungsgericht hat ledig-\n\nlich festgestellt, dass der Kläger über das Kabel den in seiner Anlage erzeugten \n\nStrom in das Netz der Beklagten einspeist. Soweit es anschließend ausgeführt \n\nhat, \"mithilfe des Kabels\" werde der Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen \n\nVersorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt, ist dies angesichts des Um-\n\nstands, dass die Leitung nur über 350 Meter von der Anlage des Klägers zu der \n\nTrafostation der Beklagten führt, zweifellos nur mittelbar gemeint und nicht als \n\nFeststellung zu verstehen, dass unmittelbar durch das Kabel Kunden der Be-\n\nklagten mit Strom versorgt werden, zumal sich dafür dem Vortrag der Parteien \n\nnichts entnehmen lässt. Beschränkt sich die Funktion des Kabels danach allein \n\ndarauf, den Strom aus der Anlage des Klägers an der Trafostation in das Netz \n\nder Beklagten einzuspeisen, dient es nicht der allgemeinen Versorgung im Sin-\n\nne einer Verteilung des Stroms an Dritte (§ 3 Nr. 17 EnWG; ebenso Altrock, \n\nAnmerkung, aaO). \n\n21 \n\n2. Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen davon auszuge-\n\nhen, dass es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen der Pho-\n\ntovoltaikanlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten entgegen der \n\nAnnahme des Berufungsgerichts nicht um eine Maßnahme des Netzausbaus \n\nhandelt, zu der die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sondern um eine dem \n\nKläger selbst obliegende Maßnahme des Netzanschlusses, hat das Berufungs-\n\ngericht auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Ver-\n\nzugsschadens aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu Unrecht bejaht. \n\nIII. \n\n22 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden \n\nAusführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Beru- \n\nfungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 O 99/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 3 U 1426/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/viii-zr-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/viii-zr-21-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__21-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:52.441371+00:00"}}