{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"VIII ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBWasserV § 10 Abs. 6; EinigVtr Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 17/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBWasserV § 10 Abs. 6; \nEinigVtr Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b \n\nZur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten \n\ndieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapital \n\nV Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07 - LG Dessau \n\nAG Bitterfeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dessau vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin genossenschaftlicher Wohnungsbauten, \n\ndarunter der in U-Form angeordneten Wohnblöcke in S. , Straße der \n\nB. , Straße der Z. und Straße der F. mit den \n\nHauseingängen 13 bis 16, 9 bis 18 und 1 bis 6. Die Gebäude wurden 1979 von \n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Arbeiterwohnungsgenossenschaft, \n\nerrichtet. Dabei wurden die Wasserleitungen nicht in der Straße mit Abzwei-\n\ngungen zu den einzelnen Gebäuden verlegt, sondern, wie in der DDR üblich, \n\ninnerhalb der Gebäude in sogenannten Kollektorenschächten mit Abzweigun-\n\ngen in die Keller der einzelnen Blockteile, in denen sich Anschlussräume mit \n\nWasserzählern befinden. \n\n2 \n\nNach dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 über-\n\nnahm zunächst die M. GmbH die \n\nWasserversorgung. In deren ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vertragsbe-\n\nstimmungen für die Wasserversorgung, die die Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, \n\n1067; im Folgenden AVBWasserV) ergänzen, heißt es unter \"6. Hausanschluss \n\n(zu § 10 AVBWasserV)\" wie folgt: \n\n\"(6) Abweichende Regelung gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV \n\nDie Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasser-\nzähleranlage einschließlich der in der Wasserzähleranlage befindlichen \nAnschlussverschraubungen, der Zwischenstücke und der Absperrventile, \nauch des Wasserzählerbügels, mit Ausnahme des Wasserzählers, geht \nin das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt und abge-\nnommen ist. Der Wasserzähler sowie der Teil der Hausanschlussleitung \nvom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze gehen mit Inbetriebset-\nzung der Anlage entschädigungslos in das Eigentum der M. über. Die \nM. hält auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Vertei-\nlungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und – mit Ausnahme der in § 18 \nAbs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle – auch den Wasserzähler in-\nstand. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden an der Wasserversorgungsan-\nlage ab Grundstücksgrenze unverzüglich beseitigen zu lassen. Den Auf-\ntrag dazu kann er der M. selbst oder solchen Installationsunter-\nnehmen erteilen, die eine Zulassung der M. besitzen (…). Die M. \n ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen \nan der Hausanschlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen \nzu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden. \nFür die Arbeit an der Hausanschlussleitung gelten die \"Verdingungsord-\nnung für Bauleistungen\" (VOB, Teil B), sonstige einschlägige DIN-\nVorschriften und andere anerkannte technische Regeln.\" \n\n3 \n\nAufgrund der Liquidation der M. \n\n GmbH (im Folgenden M. GmbH i.L.) übernahm die aus diesem \n\nAnlass gegründete Klägerin ab dem 1. August 1997 die Wasserversorgung. \n\nDeren Ergänzende Bedingungen zu der AVBWasserV lauten auszugsweise: \n\n\"6. Zu § 10 – Hausanschluss \n\n(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnet-\nzes mit der Kundenanlage. Für nach dem 3.10.1990 errichtete bzw. der \nM. übertragene Hausanschlüsse beginnt der Hausanchluss mit \nder Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptab-\nsperrvorrichtung, die sich unmittelbar vor dem Hauswasserzähler befin-\ndet. \n\n(2) Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvor-\nrichtung der Wasserzählanlage. Der Hausanschluss ist Eigentum der \nM. . Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder \nAbtrennung hat sich der Anschlussnehmer der M. zu bedienen. \n\n(3) Abweichend von dieser Regelung gilt für am 3.10.1990 vorhandene \nHausanschlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der Grund-\nstücksgrenze entsprechend den Wasserversorgungsbedingungen vom \n26.01.1978 weiter. \n\n(4) Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig \nausgewechselt oder Teile davon instand gesetzt, werden die dafür erfor-\nderlichen Mittel durch die M. bereitgestellt, soweit der Hausan-\nschluss in einem öffentlichen Grundstück liegt. Darüber hinaus gehende \nTeillängen werden dem Anschlussnehmer gemäß den Allgemeinen \nPreisregelungen der M. berechnet. \n\n…\" \n\n4 \n\nMitte des Jahres 2005 trat im Kellerbereich des Wohnblocks in der Stra-\n\nße der Z. Hauseingang Nr. 9 aus der Abzweigleitung, die von der dort \n\nverlegten Hauptleitung zu den Anschlussräumen des Wohnblocks in der Straße \n\nder B. mit den Hauseingängen 13 bis 16 führt, Wasser aus. Die Be-\n\nklagte meldete der Klägerin den Leitungsschaden und forderte sie zu dessen \n\nBehebung auf. Dem kam die Klägerin trotz unterschiedlicher Auffassungen der \n\nParteien zur Frage des Eigentums an den Leitungen und zur Frage der Kosten-\n\ntragung nach. Da eine Ausbesserung der schadhaften Stahlleitung nicht mög-\n\nlich war, ersetzte sie die Klägerin durch eine 35 m lange neue Kunststoffleitung. \n\nDafür stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 13. Dezember 2005 insge-\n\nsamt 1.275,36 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. \n\n5 \n\nDieser Betrag nebst Verzugszinsen ist Gegenstand des vorliegenden \n\nRechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen \n\nfür die Reparatur der Trinkwasserleitung in dem Verbindungsstück zwischen \n\nder Leitung im Kollektorenschacht und dem Wasserzähler im Keller. \n\nEin werkvertraglicher Anspruch sei nicht geltend gemacht und käme aus \n\nden zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht in Be-\n\ntracht. Es bestehe aber auch kein vertraglicher Anspruch aus dem Versor-\n\ngungsvertrag und den dabei einbezogenen Vertragsbedingungen der Klägerin. \n\nNach der für die Kostenerstattung bei Reparaturen am Hausanschluss maßgeb-\n\nlichen Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV habe die Klägerin die Repa-\n\nraturkosten vielmehr selbst zu tragen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV \n\ngehörten Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsun-\n\nternehmens und stünden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen \n\nEigentum. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV würden Hausanschlüsse \n\n– ohne dass dies von der dinglichen Rechtslage abhängig wäre – von dem \n\nWasserversorgungsunternehmen unterhalten und repariert. Nach § 10 Abs. 4 \n\nAVBWasserV könne das Wasserversorgungsunternehmen nur in zwei aus-\n\ndrücklich genannten, hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen Kostenerstat-\n\ntung verlangen. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin enthielten \n\nzwar in Ziffer 6 Abs. 3 eine abweichende Regelung zur Rechtslage für am \n\n3. Oktober 1990 bereits vorhandene Anlagen sowie in Ziffer 6 Abs. 4 eine über \n\n§ 10 Abs. 4 AVBWasserV hinausgehende Kostentragungspflicht des Kunden. \n\nVorliegend sei jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen \n\ndieser beiden Bestimmungen vorlägen. Sie wichen zum Nachteil der Beklagten \n\nvon der Regelung in § 10 Abs. 6 AVBWasserV ab, ohne dass die danach erfor-\n\nderlichen Voraussetzungen vorlägen oder ein Fall des § 1 Abs. 3 AVBWasserV \n\ngegeben sei. Vielfach werde § 10 Abs. 6 AVBWasserV so verstanden, dass \n\ndamit über die Einbeziehung im Wege Ergänzender Vertragsbedingungen auch \n\nvon § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV abweichende Regelungen der Wasserver-\n\nsorgungsbedingungen 1978 der DDR fortgelten würden. § 10 Abs. 6 AVBWas-\n\nserV ermögliche jedoch allenfalls eine Modifikation zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\n\ntens der AVBWasserV am 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der Anlage I Kapitel \n\nV Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages, nicht aber die zeit-\n\nlich nachfolgende Änderung eines seit dem 3. Oktober 1990 allein auf der \n\nGrundlage der AVBWasserV bestehenden Vertragsverhältnisses durch die erst \n\nspäter erfolgende Einbeziehung Ergänzender Vertragsbestimmungen. So liege \n\nder Fall hier. Die Klägerin sei erst im Jahr 1997 in ein zuvor zwischen der \n\nM. GmbH i.L. und der Beklagten bestehendes Vertragsverhältnis einge-\n\ntreten. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der M. GmbH i.L. sähen \n\nzwar in Ziffer 6 Abs. 6 ebenfalls eine Abweichung von § 10 AVBWasserV vor, \n\nenthielten aber sowohl inhaltlich teilweise abweichende Regelungen zum Ei-\n\ngentum an Teilen der Leitungsanlage als auch eine andere Regelung für die \n\nAusführung von Reparaturen an Hausanschlüssen im Eigentum von Kunden. \n\nVor allem hätten sie frühestens ab dem 1. Januar 1992, mithin noch nicht am \n\n3. Oktober 1990 gegolten, so dass schon insoweit eine nachträgliche Modifika-\n\ntion vorliege. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 5 AVBWas-\n\nserV, wonach die Teile des Hausanschlusses, die nach § 10 Abs. 6 AVBWas-\n\nserV im Eigentum des Kunden stünden und zu deren Unterhaltung er verpflich-\n\ntet sei, als Kundenanlagen gelten würden. Die Unterhaltungspflicht des Kunden \n\nsei dabei tatbestandliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsfolge. \n\n10 \n\nDie Klägerin habe auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sie habe die Reparatur nicht ohne rechtlichen \n\nGrund durchgeführt, sondern sei dazu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV \n\nverpflichtet gewesen. Da sie aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein ei-\n\ngenes Geschäft ausgeführt habe, habe die Klägerin auch keinen Anspruch aus \n\ndem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB. Auf \n\ndie dingliche Rechtslage hinsichtlich des beschädigten Leitungsteils komme es \n\nnicht entscheidend an. Angesichts der differenzierten Regelung in § 10 Abs. 3 \n\nund 4 AVBWasserV zur Kostentragung bei Arbeiten an Hausanschlüssen sei \n\nder Auffassung der Klägerin, dass unabhängig davon stets der Eigentümer für \n\ndie Reparaturkosten einzustehen habe, nicht zu folgen. \n\nII. \n\n11 \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist \n\ndaher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Kläge-\n\nrin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der der Hö-\n\nhe nach unstreitigen Kosten von 1.275,36 € für die Erneuerung der schadhaften \n\nAbzweigleitung, die von der im Keller des Wohnblocks in der Straße der \n\nZ. 9 in S. verlegten Hauptwasserleitung zu den Anschlussräumen \n\ndes Wohnblocks in der Straße der B. 13 bis 16 führt, verneint. Der Se-\n\nnat schließt sich der eingehenden und insgesamt überzeugenden Begründung \n\ndes Berufungsgerichts an. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen: \n\n12 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht keinen werkver-\n\ntraglichen Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB angenom-\n\nmen hat. Die Klägerin selbst hat einen solchen Anspruch in der Berufungsin-\n\nstanz nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Amtsgericht zu Recht das Zu-\n\nstandekommen eines Werkvertrages angesichts des Streits der Parteien über \n\ndie Kostentragung für die von der Beklagten verlangte Instandsetzung der \n\nschadhaften Wasserleitung nicht hat feststellen können. \n\n13 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, dass sich der streitige Anspruch auch nicht aus dem Versor-\n\ngungsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der AVBWas-\n\nserV sowie den Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin und der M. \n\nGmbH i.L. hierzu ergibt, sondern dass die Klägerin die streitigen Reparaturkos-\n\nten vielmehr nach der Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV selbst zu \n\ntragen hat. \n\n14 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von \n\nder Klägerin reparierte Wasserleitung Teil des Hausanschlusses der Beklagten \n\nist. Der Hausanschluss besteht nach § 10 Abs. 1 AVBWasserV aus der Verbin-\n\ndung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage; er beginnt an der Abzweig-\n\nstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Zwi-\n\nschen diesen beiden Punkten befindet sich die von der Klägerin reparierte Lei-\n\ntung in den Wohnblocks der Beklagten. \n\n15 \n\nb) Die Klägerin war nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV zur Instand-\n\nsetzung der schadhaften Leitung verpflichtet, ohne dass sie die Kosten hierfür \n\nvon der Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ersetzt verlangen kann. \n\nNach der erstgenannten Vorschrift werden Hausanschlüsse ausschließlich von \n\ndem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geän-\n\ndert, abgetrennt und beseitigt. Dies beruht darauf, dass Hausanschlüsse nach \n\nder zwingenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, unabhängig \n\nvon der Eigentumslage, immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-\n\ngungsunternehmens gehören (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Was-\n\nserversorgung, AVBWasserV § 10 Rdnr. 2; Morell, AVBWasserV, § 10 Abs. 3 \n\nAnm. b). Gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunter-\n\nnehmen nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten für die \n\nErstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausan-\n\nschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage \n\ndes Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veran-\n\nlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Un-\n\nterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus. Sie umfasst nur die erst-\n\nmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung \n\ndes Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Re-\n\nparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von \n\nTeilen des Hausanschlusses. Erneuerungskosten können nur über den Was-\n\nserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar \n\n2007 – VIII ZR 156/06, ZNER 2007, 172, unter II 1, m.w.N.). \n\n16 \n\nc) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden \n\nBedingungen der Klägerin und der M. GmbH i.L. ergibt sich nichts ande-\n\nres. \n\n17 \n\naa) § 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vor-\n\nschrift können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigen-\n\ntums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, \n\nUnterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von Ab-\n\nsatz 3 abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden. \n\nGemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das ge-\n\nmäß § 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt \n\ngalt die AVBWasserV für die Wasserversorgung der in der DDR belegenen \n\nWohnbauten der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch nicht. \n\n18 \n\n§ 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung. \n\nGemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Eini-\n\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im \n\nBeitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass abwei-\n\nchend von § 10 Abs. 4 (gemeint ist, wie der Vergleich mit Nr. 14 Buchst. c, \n\nNr. 15 Buchst. c und Nr. 17 Buchst. b zeigt, ersichtlich § 10 Abs. 3; ebenso \n\nOLG Naumburg, VersR 1999, 1548, 1549) das am Tage des Wirksamwerdens \n\ndes Beitritts, dem 3. Oktober 1990, bestehende Eigentum eines Kunden an ei-\n\nnem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, be-\n\nstehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunter-\n\nnehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigen-\n\ntums an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 AVBWasserV \n\nerst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hin-\n\nsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, \n\nAbtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführte Bestim-\n\nmung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der \n\nDDR geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den An-\n\nschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und \n\nfür die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser – Wasserversor-\n\ngungsbedingungen – vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren \n\n§ 4 Abs. 4 etwa – anders als nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV – Betrieb \n\nund Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in \n\ndieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundes-\n\nländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkraft-\n\ntreten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es \n\ngerechtfertigt, § 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden \n\nund damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversor-\n\ngungsbedingungen der DDR durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbe-\n\ndingungen zur AVBWasserV zu ermöglichen (vgl. AG Leipzig, R + S 2000, 12, \n\n13; Seifert, R + S 1994, 5, 7; Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV Einführung \n\nRdnr. 251, § 10 Rdnr. 7; Morell, aaO, § 10 Abs. 6 Anm. b). \n\n19 \n\nbb) Unter Berücksichtigung der zitierten Maßgabe in Anlage I Kapitel V \n\nSachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar \n\nder Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsgenossenschaft, \n\ndie die Wohnblocks im Jahr 1979 errichtet und dabei den Hausanschluss auf \n\neigene Kosten erstellt hat, an diesem das Eigentum zu, das sie auch nicht auf \n\ndie Klägerin übertragen hat. Es fehlt jedoch auf Seiten der Klägerin an einer \n\nwirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in \n\nentsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des \n\n§ 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und \n\nInstandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten \n\nworden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des Hausanschlus-\n\nses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen \n\nnach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Instandsetzung zu erstatten \n\n(aA ohne Begründung AG Güstrow, R + S 2002, 6). \n\n20 \n\n(1) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war als Eigentümerin der von \n\nihr errichteten Wohnblöcke Eigentümerin der in Rede stehenden Leitung. Ge-\n\nmäß § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR \n\nendete die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-\n\nchen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen – wie hier – in \n\nden Fundamenten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt waren, an der \n\nAußenkante der Gebäude. Von diesem Punkt an waren die Leitungen Eigentum \n\nder Wohnungsgenossenschaft (§ 18 Abs. 1 ZGB-DDR), da das Eigentum am \n\nGebäude wesentliche Bestandteile wie die Leitungen umfasste (§ 467 ZGB-\n\nDDR). Die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen einschließlich ihres nicht \n\nöffentlichen Teils oblag zwar dem Versorgungsträger; diesem waren aber – wie \n\ngemäß der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin auch im vorlie-\n\ngenden Fall geschehen – nach § 4 Abs. 1 der Wasserversorgungsbedingungen \n\nder DDR die Kosten für den nichtöffentlichen Teil zu erstatten (vgl. hierzu auch \n\nOLG Naumburg, aaO, 1549 f.). \n\n21 \n\n(2) Die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen \n\nder DDR ist durch Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen \n\nder Klägerin allein nicht wirksam beibehalten worden. Danach werden bei Aus-\n\nwechslung eines im Eigentum des Kunden stehenden Hausanschlusses Teil-\n\nlängen, die nicht in einem öffentlichen Grundstück liegen, dem Anschlussneh-\n\nmer gemäß den Allgemeinen Preisregelungen der Klägerin berechnet. Es kann \n\ndahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zumindest im Ergebnis der Rege-\n\nlung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR entspricht. \n\nJedenfalls besteht sie frühestens seit Mitte des Jahres 1997, als die aus Anlass \n\nder Liquidation der M. GmbH i.L. gegründete Klägerin an deren Stelle die \n\nWasserversorgung übernommen hat. Das reicht nicht aus. Die Vorschrift des \n\n§ 10 AVBWasserV ermöglicht lediglich eine Beibehaltung bestehender Rege-\n\nlungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV, das heißt hier am \n\n3. Oktober 1990, hingegen nicht die spätere Einführung neuer Regelungen oder \n\ndie Wiedereinführung bereits aufgehobener Regelungen. Das folgt nicht nur aus \n\ndem Wortlaut der Vorschrift (\"bestehende allgemeine Versorgungsbedingun-\n\ngen\", \"Regelungen … nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten\"), son-\n\ndern auch aus ihrem Zweck, nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse ein-\n\nzugreifen und nicht seit Jahrzehnten geübte und bewährte Verfahren hinsicht-\n\nlich der Eigentumsverhältnisse an Hausanschlüssen und der Folgen daraus zu \n\nändern (BR-Drucks. 196/80 (Beschluss) S. 4 f. unter 5 b). \n\n22 \n\nDanach könnte sich die Klägerin allenfalls dann mit Erfolg auf Nr. 6 \n\nAbs. 4 Satz 2 ihrer Ergänzenden Vertragsbedingungen berufen, wenn bereits \n\ndie Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. eine wirksame Regelung \n\nenthalten hätten, durch die § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der \n\nDDR zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV \n\nam 3. Oktober 2003 beibehalten worden wäre, mithin Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der \n\nErgänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin diese Regelung lediglich fort-\n\nführen würde. Das ist nicht der Fall. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ange-\n\nsichts dessen, dass die Wasserversorgungsbedingungen der DDR am \n\n3. Oktober 1990 außer Kraft getreten, die Vertragsbestimmungen der M. \n\nGmbH i.L. aber erst am 1. Januar 1992 und damit rund 15 Monate später in \n\nKraft getreten sind, im Sinne des § 10 Abs. 6 AVBWasserV noch von der Bei-\n\nbehaltung einer bestehenden Regelung ausgegangen werden kann. Selbst \n\nwenn dies wegen der Übergangsschwierigkeiten nach dem Beitritt der neuen \n\nBundesländer anzunehmen sein sollte, fehlt es in den Vertragsbestimmungen \n\nder M. GmbH i.L. jedenfalls an einer Regelung, durch die § 4 Abs. 4 der \n\nWasserversorgungsbedingungen der DDR in dem hier gegebenen Fall des § 2 \n\nAbs. 3 Buchst. c Satz 2 dieser Bedingungen beibehalten worden ist. Die inso-\n\nweit allein in Betracht kommende Regelung in Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 sieht nur die \n\nVerpflichtung des Kunden vor, Schäden an der Wasserversorgungsanlage \"ab \n\nGrundstücksgrenze\" zu beseitigen. Dadurch ist die in § 4 Abs. 4 der Wasser-\n\nversorgungsbedingungen geregelte Verpflichtung des Eigentümers zur Instand-\n\nhaltung der Anschlussleitungen lediglich für den Regelfall des § 2 Abs. 3 \n\nBuchst. a der Wasserversorgungsbedingungen der DDR übernommen worden, \n\ndass die Öffentlichkeit der Anlagen an der Grundstücksgrenze endet, hingegen \n\nnicht für den hier in Rede stehenden Sonderfall des § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2, \n\ndass die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-\n\nchen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen in den Funda-\n\nmenten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt sind, an der Außenkante \n\nder Gebäude endet. \n\n23 \n\nd) Aus § 12 Abs. 5 AVBWasserV, wonach die Teile des Hausanschlus-\n\nses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu \n\nderen Unterhaltung er verpflichtet ist, Bestandteile der Kundenanlage sind, für \n\nderen ordnungsgemäße Errichtung, Änderung und Unterhaltung nach § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 AVBWasserV der Anschlussnehmer verantwortlich ist, ergibt sich \n\nebenfalls nichts anderes. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte nicht zur \n\nUnterhaltung des Hausanschlusses verpflichtet. \n\n24 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen bereicherungsrechtli-\n\nchen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil sie \n\ndie Instandsetzung der schadhaften Leitung nicht ohne rechtlichen Grund durch-\n\ngeführt hat, sondern hierzu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet \n\nwar. Da die Klägerin aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Ge-\n\nschäft ausgeführt hat, scheidet schließlich gemäß der zutreffenden An- \n\nsicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichts-\n\npunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB aus. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bitterfeld, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 C 191/06 - \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 14.12.2006 - 7 S 174/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/viii-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":27},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/viii-zr-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:09.851177+00:00"}}