{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"VIII ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 325 ja ja ja Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nut- zungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infol- ge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsaus- falls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 16/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nBGB § 325 \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. November 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt \n\nder Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nut-\n\nzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge \n\ndes Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infol-\n\nge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. \n\nb) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) \n\nRückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsaus-\n\nfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den \n\nallgemeinen Regeln zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 - LG Osnabrück \n\nAG Osnabrück \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen ge-\n\nbrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar 2006 \n\nverursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das \n\nFahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Un-\n\ntersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits \n\nvor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer \n\nReparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar \n\n2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der \n\nBegründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht wor-\n\nden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf \n\nhin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe \n\nsich auf 4.000,-- bis 5.000,-- € belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte \n\nerklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm \n\nam 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte \n\nsie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit \n\ndem sie den Kaufpreis (7.900,-- €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung \n\n(486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die An-\n\nmeldung des Fahrzeugs \n\n(60,-- €) erstattete. Die Klägerin erwarb am \n\n15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom \n\n23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug \n\ngemietet. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmie-\n\ntung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen \n\nErfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen An-\n\nspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Scha-\n\ndensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte \n\njedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt \n\nwerde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nwerde unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahr-\n\nzeuges im Falle der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen. \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Er-\n\nstattung der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu. \n\n1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz-\n\nanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt \n\nwerden. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch \n\ndes Käufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in \n\nVerbindung mit §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht, \n\nwenn der Käufer nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 \n\nAbs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegen-\n\nseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht \n\nausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines Nutzungsaus-\n\nfallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, \n\ndass der Käufer im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, \n\nWertersatz für die Nutzung der Kaufsache zu zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB). \n\n7 \n\na) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger er-\n\nmöglicht, vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zu-\n\nrückzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu ver-\n\nlieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Scha-\n\ndensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, \n\nwie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ \n\n87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte. \n\n8 \n\nb) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das \n\npositive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischer-\n\nweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, \n\ndass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht \n\n(vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 \n\na, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF; \n\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; \n\nStaudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 \n\nRdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35). Dies gilt un-\n\nabhängig von der Beantwortung der im Schrifttum umstrittenen Frage, welche \n\nder in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283, \n\n311a BGB) für den Ersatz eines durch einen Sachmangel verursachten Nut-\n\nzungsausfallschadens einschlägig ist (dazu Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff. \n\nm.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.). \n\n9 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt \n\nvom Vertrag einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten Nut-\n\nzungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt die \n\nMöglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die \n\nKompensation bestimmter Schäden, sondern umfasst auch einen Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der §§ 346, \n\n347 BGB über eine vom Käufer infolge seines Rücktritts herauszugebende Nut-\n\nzungsentschädigung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entge-\n\ngen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Gaier, aaO, \n\nVor § 346 Rdnr. 39). \n\n10 \n\nDer Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in \n\nein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten \n\nerlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrach-\n\nter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die \n\nHerstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse \n\nder Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der \n\nGrund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich \n\ngewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfül-\n\nlungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und \n\ndeshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist \n\n(§§ 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 \n\nBGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlö-\n\nschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so ge-\n\nstellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer \n\nstünde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch \n\nMünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel \n\nder Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher \n\nauch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom \n\nVertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen \n\nRückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur \n\nRückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat. \n\n11 \n\n2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden \n\nVorbringen der Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagen-\n\nkosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 \n\nNr. 3 in Verbindung mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen \n\nhierfür sind aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin nach ihrem \n\neigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungs-\n\nausfallschaden entstanden ist. \n\n12 \n\na) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss \n\ndes Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war \n\n(§ 434 Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens \n\nist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 \n\nBGB) nicht möglich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch eine Nacherfüllung \n\ndurch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO, \n\n75); dass hier ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und \n\nauch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer Primärleistungs-\n\npflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin ohne vorherige Frist-\n\nsetzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 \n\nNr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen des schon bei Vertragsschluss vor-\n\nhandenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt der Leistung zu verlan-\n\ngen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im vorliegenden Fall auch \n\ndie Beklagte aus, die dem ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen erklärten \n\nRücktritt der Klägerin nicht entgegengetreten ist, sondern die Rückabwicklung \n\nim Einvernehmen mit der Klägerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem \n\nrevisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin die fehlende \n\nUnfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraus-\n\nsetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach \n\n§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244 f.). \n\n13 \n\nb) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten \n\nMietwagenkosten nicht beanspruchen. \n\n14 \n\nEin Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugman-\n\ngel und den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraus-\n\nsetzung entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer Ver-\n\ntragserfüllung die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit, \n\nfür welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Rein-\n\nking/Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den Unfall \n\nvom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur \n\ndann wieder nutzen können, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verur-\n\nsachten Unfallschaden hätte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten hätten \n\nsich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf 4.000 bis 5.000 € belaufen. \n\nDa die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17. Januar 2006 \n\nbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie es folglich von diesem \n\nZeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wä-\n\nre. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 € investieren müssen, um \n\ndas Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu können, so muss sie \n\nsich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie \n\nauf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis dieser Repa-\n\nraturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie wegen des für die Scha-\n\ndensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie stünde, \n\nwenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre. \n\n15 \n\nDer Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur \n\nabgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfrei-\n\nheit) zum Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug ge-\n\nmäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand zurückgeben \n\nkonnte, ohne deswegen eine Schmälerung ihres Anspruchs auf Rückerstattung \n\ndes gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine andere \n\nBeurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die \n\nvermögensmäßigen Folgen des Rücktritts einzubeziehen, wenn der Käufer \n\n- wie hier die Klägerin - aufgrund desselben Umstands vom Vertrag zurücktritt, \n\ndessentwegen er Schadensersatz statt der Leistung verlangt (Münch-\n\nKommBGB/Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 25). \n\n16 \n\nErsatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann \n\nnicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verur-\n\nsachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären, sondern hier-\n\nfür der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In \n\ndiesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund \n\nder Beschädigung des Fahrzeugs erlangt hätte, an die Beklagte, der sie das \n\nFahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB herauszugeben. Diese Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverwei-\n\nsung auf das in den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818 \n\nAbs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was \n\nder Empfänger als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung \n\ndes erlangten Gegenstandes erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte \n\nherauszugebende Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 \n\nhöher wäre als die Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin mögli-\n\ncherweise zu erstatten hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhalts- \n\ngestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfall-\n\nschadens nicht zu. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2006 - 66 C 98/06 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 S 591/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/viii-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/viii-zr-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:28.734987+00:00"}}