{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"VIII ZR 12/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 12/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 7, vom 30. November 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung in H. gemie-\n\ntet. Mit Schreiben vom 3. November 2004 erklärte die Klägerin die fristlose \n\nKündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges. \n\nDie Klägerin begehrt Zahlung rückständiger Miete \n\nin Höhe von \n\n5.609,24 € und Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht hat der Klage \n\ndurch Versäumnisurteil vom 8. März 2005 stattgegeben. Das Versäumnisurteil \n\nist der Beklagten persönlich am 10. März 2005 zugestellt worden. \n\n3 \n\nAm 11. Juli 2005 ist Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Be-\n\nklagten mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Rechtsleben und Vermögens-\n\nsorge“ bestellt worden. Die Betreuerin hat am 19. September 2005 Kenntnis \n\nvon dem gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteil erlangt und am 21. \n\nSeptember 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Gleichzeitig \n\nhat sie unter Hinweis auf die mindestens seit Juni 2004 bestehende, durch eine \n\nErkrankung und Persönlichkeitsstörung verursachte Geschäftsunfähigkeit der \n\nBeklagten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Einspruchsfrist beantragt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage \n\ndurch Prozessurteil abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (LG Hamburg, ZMR 2007, 197) hat zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nZu Recht habe das Amtsgericht das zuvor ergangene Versäumnisurteil \n\naufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Prozessunfähig-\n\nkeit der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellt. Mithin sei in der Berufungsin-\n\nstanz allein die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Zustellung eines Versäum-\n\nnisurteils an eine nicht erkennbar prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in \n\nGang setze. Diese Frage sei zu verneinen. Der gegenteiligen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109 ff.) könne nach der Neufassung des \n\n§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden. Diese Vorschrift sei vom \n\nWortlaut her eindeutig und diene auch nach den Gesetzesmaterialien der Klar-\n\nstellung, dass die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person unwirksam sei. \n\nEine teleologische Reduktion des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei auch aus dem \n\nGesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht geboten. Die Einschränkung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör werde durch das Verfahren der Nichtigkeitsklage \n\nnicht ausreichend kompensiert. \n\nII. \n\nDie - unbeschränkt zugelassene - Revision hat Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat verkannt, dass eine Abweisung der Klage \n\ndurch Prozessurteil nur in Betracht kommt, wenn die Sachurteilsvoraussetzun-\n\ngen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor-\n\nliegen. Die vom Berufungsgericht allein für entscheidungserheblich gehaltene \n\nFrage, ob die Zustellung des Versäumnisurteils an die geschäftsunfähige Be-\n\nklagte am 10. März 2005 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, betrifft nicht \n\ndie Zulässigkeit der Klage, sondern die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des am \n\n21. September 2005 eingelegten Einspruchs. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Ob die gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung des \n\nVersäumnisurteils an die unerkannt geschäftsunfähige Beklagte die Einspruchs-\n\nfrist in Gang gesetzt hat, so dass diese bei Einlegung des Einspruchs gegen \n\ndas Versäumnisurteil bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nDenn der Beklagten ist jedenfalls auf ihren schon in der Einspruchsschrift vor-\n\nsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung kann \n\nauch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens \n\naussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres \n\nzu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW \n\n1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, \n\nVersR 1993, 500, unter 1). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die ge-\n\nschäftsunfähige Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Ein-\n\nspruchsfrist verhindert, denn ihre am 11. Juli 2005 bestellte Betreuerin hat erst \n\ndurch die am 19. September 2005 erfolgte Akteneinsicht Kenntnis von dem \n\nVersäumnisurteil erlangt. Die Betreuerin hat innerhalb der Frist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozess-\n\nhandlung nachgeholt. \n\n10 \n\n2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die mangelnde Prozess-\n\nfähigkeit der Beklagten der Zulässigkeit der gegen sie erhobenen Klage nicht \n\nentgegensteht. \n\n11 \n\na) Zwar führt die Klagezustellung an eine Partei, die im Zeitpunkt der Zu-\n\nstellung nicht prozessfähig oder deren Prozessfähigkeit für diesen Zeitpunkt \n\nnicht feststellbar ist, nicht zu einer wirksamen Erhebung der Klage. Fehlende \n\nSachurteilsvoraussetzungen können jedoch bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung nachgeholt werden. Das Gericht ist darüber hinaus auch verpflich-\n\ntet, den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensmängeln zu geben. \n\nDies gilt auch dann, wenn der Mangel darauf beruht, dass die beklagte Partei \n\nprozessunfähig ist und deshalb der gesetzlichen Vertretung bedarf (BGH, Urteil \n\nvom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2). Der in der \n\nfehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten liegende Verfahrensmangel ist durch \n\ndie am 11. Juli 2005 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin M. zur \n\nBetreuerin der Beklagten behoben worden. \n\n12 \n\nb) Der Revision ist ferner darin beizupflichten, dass die fehlende Zustel-\n\nlung der Klageschrift an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten einer Sach-\n\nentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegengestanden hat. Der Verfah-\n\nrensmangel der fehlenden Klagezustellung wird durch rügelose Einlassung ge-\n\nmäß § 295 ZPO geheilt (BGHZ 25, 66, 72 ff., BGH, Beschluss vom 21. Dezem-\n\nber 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926, unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Febru-\n\nar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351, unter 3 b). Die Beklagte ist hier be-\n\nreits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Dezember \n\n2005 - ebenso wie in den folgenden Verhandlungsterminen und im Berufungs-\n\nrechtszug - durch Rechtsanwältin M. als amtlich bestellte Betreuerin \n\nwirksam vertreten worden. Spätestens durch die am 21. Dezember 2005 erfolg-\n\nte rügelose Verhandlung der Betreuerin zur Sache sind auch etwaige Mängel \n\nder Klagezustellung nach § 295 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht hät-\n\nte deshalb die Klage als zulässig behandeln und in der Sache entscheiden \n\nmüssen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07.06.2006 - 509 C 36/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 307 S 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/viii-zr-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/viii-zr-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:15.362588+00:00"}}