{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_334-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"VIII ZR 334/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 334/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und \n\nDr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\n1 \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Beru-\n\nGründe: \n\nfungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der Erwägung begründet, die \n\nim Streitfall aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage - diese wird allerdings \n\nnicht näher beschrieben - sei durch § 556 Abs. 3 BGB nF nur für Wohnraum-\n\nmietverhältnisse erledigt, nicht aber für Gewerberaummietverhältnisse, für die \n\n§ 556 Abs. 3 BGB nF nicht gelte. Diese Ausführungen weisen erkennbar keinen \n\nBezug zum Streitfall auf. Der Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 Sätze 2 bis \n\n6 BGB nF ist - was die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - schon deswe-\n\ngen nicht eröffnet, weil diese Vorschriften nur für Abrechnungszeiträume ab \n\ndem 1. September 2001 Geltung beanspruchen (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 9 \n\nEGBGB), zwischen den Parteien aber die Abrechnung von Nebenkosten für \n\ndas Jahr 2000 im Streit steht. Außerdem handelt es sich vorliegend um ein \n\nWohnraummietverhältnis; für dieses besteht aber schon nach Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf. \n\nBei richtiger Betrachtung wirft der Rechtsstreit lediglich die Frage auf, ob der \n\nKläger nach § 242 BGB an der Geltendmachung einer Nachforderung für den \n\n2 \n\n3 \n\nAbrechungszeitraum 2000 gehindert ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt \n\naber von der - vorwiegend dem Tatrichter obliegenden - Würdigung der Einzel-\n\nfallumstände ab und ist einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zu-\n\ngänglich. \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nWie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, steht der vom \n\nKläger geltend gemachten Nachforderung für die Abrechnungsperiode 2000 in \n\nHöhe von 754,98 € der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) entge-\n\ngen. Das Berufungsgericht hat sich zwar - anders als das Amtsgericht - nicht \n\nausdrücklich mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung befasst, sondern den Klä-\n\nger nach § 242 BGB deswegen an der Durchsetzung seiner Forderung gehin-\n\ndert gesehen, weil diese bei vertragstreuem Verhalten des Klägers verjährt ge-\n\nwesen wäre. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach den tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls die Voraussetzungen der Verwir-\n\nkung erfüllt. \n\n4 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann sich ein Vermieter, \n\nder Nebenkosten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abrechnet, dem \n\nEinwand der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgesetzt sehen, wenn er nicht geltend \n\nmachen kann, dass er ohne eigenes Verschulden an der Abrechnung gehindert \n\nwar (vgl. etwa BGHZ 113, 188, 196 f.; 91, 62, 71). Der Tatbestand der Verwir-\n\nkung greift allerdings nur dann ein, wenn über das bloße Verstreichenlassen \n\neiner Abrechnungsfrist hinaus Umstände vorliegen, die für den Mieter einen \n\nVertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts \n\nals treuwidrig erscheinen lassen (BGHZ 91, 62, aaO; Senatsurteil vom 13. Feb-\n\nruar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302, Tz. 13; vgl. ferner Senatsurteile \n\nvom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684, unter 2 c; vom \n\n20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4; jeweils m.w.N.). \n\nDaher hindert allein die Tatsache, dass der Kläger die Nebenkostenabrechnung \n\nfür das Jahr 2000 entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen (§ 7 Abs. 9 \n\ndes Mietvertrages) nicht bis zum Ablauf des Monats September 2001 erteilt, \n\nsondern sie erst Ende Mai 2006 mit einer Verzögerung von nahezu fünf Jahren \n\nvorgenommen hat, noch nicht die Geltendmachung der sich hieraus ergeben-\n\nden Nachforderungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR \n\n261/06, NJW 2008, 142, Tz. 20, m.w.N.). \n\n5 \n\nb) Das Verhalten des Klägers erschöpft sich jedoch nicht in dem \n\nVerstreichenlassen der vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist und in einem \n\nUntätigbleiben über mehrere Jahre hinweg. Vielmehr besteht im Streitfall die \n\nBesonderheit, dass der Kläger für die Abrechnungsperiode 2002 seinen Ab-\n\nrechnungspflichten nachgekommen ist, die sich dabei ergebende Erhöhung der \n\nBetriebskostenvorschüsse anschließend gerichtlich geltend gemacht und für \n\nden nachfolgenden Zeitraum eine Anhebung der Vorauszahlungen durchge-\n\nsetzt hat. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieses Verhaltens des Vermieters \n\nzu der Einschätzung gelangt sind, die Beklagte habe im Jahr 2006 darauf ver-\n\ntrauen dürfen, die für das Jahr 2000 geleisteten Vorschüsse deckten die damals \n\nangefallenen Kosten, zumindest aber werde der Kläger keine Abrechnung für \n\ndiesen Zeitraum mehr erteilen, hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterli-\n\ncher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n6 \n\n3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei \n\nWochen nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nHinweis:\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 23.10.2006 - 6 C 225/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 S 272/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_334-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zr-334-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_334-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_334-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zr-334-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_334-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:14.847710+00:00"}}