{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_332-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"VIII ZR 332/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 252; ZPO § 287 Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Kon- kurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns (\"Mindestschaden\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 332/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein\n\nBGB § 252; ZPO § 287 \n\nZur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Kon-\n\nkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns \n\n(\"Mindestschaden\"). \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Gießen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten \n\ngegen das die Widerklage abweisende Schlussurteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 18. August 2006 hinsichtlich des mit der Wider-\n\nklage hilfsweise geltend gemachten Schadens in Höhe von \n\n34.107,41 € zurückgewiesen worden ist. \n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger vermittelte als Versicherungsvertreter für die Beklagte, eine \n\nVersicherungsmaklerin, aufgrund in den Jahren 1989 und 1990 geschlossener \n\nVerträge Versicherungen verschiedener Art. Er kündigte das Vertragsverhältnis \n\nzum 29. Februar 1992. In dem sich daran anschließenden Rechtsstreit nimmt \n\ndie Beklagte den Kläger im Wege der Widerklage unter anderem auf Scha-\n\ndensersatz wegen vertragswidriger Vermittlung von Versicherungen für andere \n\nUnternehmen als die Beklagte in Anspruch. Sie behauptet, der Kläger habe, \n\nteilweise im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau und ehemaligen Mitarbeitern \n\nder Beklagten, mindestens 81 Versicherungen für andere Unternehmen vermit-\n\ntelt. Durch diese Fremdvermittlungen seien ihr, ungeachtet etwaiger Folge- \n\nbzw. Bestandspflegeprovisionen, Provisionen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n53.943,17 € entgangen. Diesen Betrag macht die Beklagte mit ihrer Widerklage \n\nin erster Linie geltend. Zur Begründung ihrer Forderung beruft sich die Beklagte \n\ninsbesondere auf die Vertragsstrafen- und Schadensersatzregelung in Ziff. 3.7 \n\nSatz 6 bis 9 der oben genannten Verträge, die wie folgt lautet: \n\n\"Für jeden Fall der Zuwiderhandlung - je Adresse und Fall - wird eine \nVertragsstrafe von 1.000 DM vereinbart. Die weitere Geltendmachung \nvon Schadensersatzansprüchen durch die Vertriebsorganisation bleibt \nvorbehalten. Wenn infolge der Auswertung der Adresse einem Konkur-\nrenzunternehmen der Abschluss eines Vertrages ermöglicht wurde, hat \nder Mitarbeiter den hieraus der Vertriebsorganisation entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Der Schaden wird für den Abschluss eines Versi-\ncherungsvertrages mit DM 50 pro Einheit angegeben.\" \n\n2 \n\n3 \n\nHilfsweise beziffert die Beklagte den ihr konkret entstandenen Schaden \n\nunter Berücksichtigung der Provisionen, welche sie ihrerseits an den Kläger zu \n\nzahlen gehabt hätte, wenn dieser die Verträge nicht anderweitig vermittelt hätte, \n\nmit 34.107,41 €. \n\nDie Widerklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe die Widerklage auf Schadensersatz wegen be-\n\nhaupteter Konkurrenztätigkeit des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Beklagte \n\nkönne ihren Anspruch auf die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 3.7 des zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages schon deshalb nicht stüt-\n\nzen, weil es sich bei dieser Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung \n\nhandele, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte. Soweit in \n\nZiff. 3.7 des Versicherungsvertretervertrages bei einem Verstoß gegen die dort \n\ndargestellten Gebote ein Schadensersatz in Höhe von 50 DM pro Einheit fest-\n\ngelegt werde, verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, weil sich \n\naus dem Vertragstext nicht ergebe, was eine Einheit, nach der sich der pau-\n\nschalierte Schadensersatz berechnen solle, darstelle. Die Regelung verstoße \n\nauch gegen das Kumulierungsverbot, weil für den Fall von Zuwiderhandlungen \n\nin Ziff. 3.7 des Vertrages sowohl eine Vertragsstrafe als auch ein nach Einhei-\n\nten pauschalierter Schadensersatzanspruch festgelegt werde. Eine formular-\n\nmäßige Kumulierung von Vertragsstrafe und Schadensersatz wegen Nichterfül-\n\nlung sei auch im Verkehr unter Kaufleuten unwirksam. \n\n7 \n\nDas Landgericht sei ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nseitens der Beklagten vorgelegte konkrete Schadensberechnung den Anforde-\n\nrungen substantiierten Vorbringens nicht hinreichend entspreche. Dies betreffe \n\nzunächst aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen die Vermittlung von \n\nLebensversicherungen für die B. , gelte aber auch \n\nfür alle anderen Versicherungsverträge, weil die Beklagte - abgesehen von der \n\nMöglichkeit von Stornierungen - unter Außerachtlassung ihres eigenen Verwal-\n\ntungsaufwandes behauptete Umsätze mit Gewinn gleichgesetzt habe. Zur Be-\n\nrechnung entgangenen Gewinns gehöre eine Aufschlüsselung ersparter Be-\n\ntriebskosten unter Offenlegung einer entsprechenden Kalkulation. Die lediglich \n\nallgemeine Behauptung der Beklagten, die diesbezüglichen Kosten seien sehr \n\ngering und als Sowieso-Kosten nicht zu berücksichtigen, reiche insofern nicht \n\naus. Die Beklagte hätte vielmehr im Einzelnen ihre bei Durchführung der ent-\n\nsprechenden Vermittlungen angefallenen Kosten aufgeschlüsselt darlegen oder \n\nzumindest in einem kalkulatorisch nachvollziehbaren Prozentsatz geltend ma-\n\nchen müssen; daran fehle es. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Be-\n\nklagten kann der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen unzurei-\n\nchender Darlegung des entstandenen Schadens vollständig aberkannt werden. \n\nDas Berufungsgericht hat verkannt, dass auf der Grundlage des Hilfsvorbrin-\n\ngens der Beklagten, mit dem diese den ihr entgangenen Gewinn mit \n\n34.107,41 € beziffert, die Schätzung jedenfalls eines Mindestschadens möglich \n\nund geboten ist (§ 287 ZPO), falls die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die \n\nBeklagte ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die in Ziff. 3.7 der Verträge \n\ngeregelten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das in dieser Bestimmung ent-\n\nhaltene Adressenauswertungsverbot stützen kann. Denn die Regelungen in \n\nZiff. 3.7 Satz 6 bis 9 des Vertrages über die Vertragsstrafe und pauschalierten \n\nSchadensersatz stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Inhalts-\n\nkontrolle nach den Bestimmungen des auf den vorliegenden Fall noch anzu-\n\nwendenden AGB-Gesetzes nicht standhalten und deshalb unwirksam sind. \n\n10 \n\na) Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsge-\n\nricht insoweit Bezug genommen hat, hat die Regelungen in Ziff. 3.7 Satz 6 bis 9 \n\nder Verträge rechtsfehlerfrei als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, \n\ndie - auch im Verkehr unter Kaufleuten (§ 24 AGBG) - der Inhaltskontrolle nach \n\n§ 9 AGBG unterliegen. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezo-\n\ngen. Sie wendet sich nur gegen die vom Landgericht vorgenommene Ausle-\n\ngung der Vertragsbestimmungen. Damit dringt die Revision nicht durch. \n\n11 \n\nDie tatrichterliche Auslegung einer Formularklausel ist im Revisionsver-\n\nfahren uneingeschränkt zu überprüfen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR \n\n330/07, NJW 2008, 2495, Tz. 10 f. m.w.N.). Das Landgericht hat die Bestim-\n\nmungen in Ziff. 3.7 Satz 6 bis 9 des Vertrages mit Recht so verstanden, dass \n\nsie es zulassen, die Ansprüche auf Vertragsstrafe und pauschalierten Scha-\n\ndensersatz nebeneinander geltend zu machen. Diese Auslegung ist nicht zu \n\nbeanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision regeln die Bestimmungen \n\nin Ziff. 3.7 Satz 6 bis 9 der Verträge nicht, dass ein Anspruch der Beklagten auf \n\nVertragsstrafe mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens aus derselben \n\nPflichtverletzung etwa zu verrechnen wäre. Die Klauseln sind vielmehr nach \n\nihrem Wortlaut und ihrem Sinnzusammenhang so zu verstehen, dass sie eine \n\nkumulative Geltendmachung der Ansprüche auf Vertragsstrafe und auf pau-\n\nschalierten Schadensersatz zumindest ermöglichen. Der Umstand, dass eine \n\nKumulation der Ansprüche nicht ausdrücklich angeordnet wird, steht dem nicht \n\nentgegen. \n\n12 \n\nb) Eine Klausel, die eine kumulative Geltendmachung der Ansprüche auf \n\nVertragsstrafe und pauschalierten Schadensersatz ermöglicht, verstößt gegen \n\ndas Anrechnungsgebot des § 340 Abs. 2 BGB (BGHZ 63, 256, 258) und ist we-\n\ngen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis \n\nunter Kaufleuten unwirksam (Senatsurteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR \n\n350/82, NJW 1985, 53, unter II 2 g). Dies wird auch von der Revision nicht in \n\nFrage gestellt. Da die Bestimmungen bereits wegen Verstoßes gegen das Ku-\n\nmulierungsverbot unwirksam sind, kommt es nicht darauf an, ob die Regelung \n\nüber den pauschalierten Schadensersatz darüber hinaus, wie das Berufungsge-\n\nricht und das Landgericht angenommen haben, auch wegen Verstoßes gegen \n\ndas Transparenzgebot der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 24 AGBG nicht standhält. \n\n13 \n\n2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Widerklage insoweit zu \n\nUnrecht abgewiesen worden ist, als die Beklagte - hilfsweise - Ersatz entgan-\n\ngenen Gewinns in Höhe von 34.107,41 € begehrt. \n\n14 \n\na) Nach dem vom Landgericht und vom Berufungsgericht als wahr unter-\n\nstellten und damit auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin-\n\ngen der Beklagten hat der Kläger während der Dauer des Vertragsverhältnisses \n\nmit der Beklagten unter Umgehung der Beklagten und unter Ausnutzung der \n\nihm über diese bekannt gewordenen Kundenadressen Versicherungen für an-\n\ndere Versicherungsgesellschaften vermittelt. In einem solchen Verhalten liegt, \n\nwie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verstoß sowohl gegen das \n\nvertraglich vereinbarte als auch gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot \n\n(§ 86 Abs. 1 Halbs. 2 HGB). Der - hier zu unterstellende - Verstoß des Klägers \n\ngegen das Wettbewerbsverbot begründet einen Anspruch der Beklagten auf \n\nSchadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, der auf Ersatz entgange-\n\nnen Gewinns gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, \n\nNJW 1996, 2097, unter A I 2 b). Dies ist im Revisionsverfahren nicht im Streit. \n\n15 \n\nb) Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nkann nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe den ihr kon-\n\nkret entstandenen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die von \n\nder Beklagten hilfsweise vorgelegte Schadensberechnung, mit der diese den ihr \n\nentgangenen Gewinn mit 34.107,41 € beziffert, bietet eine ausreichende Grund-\n\nlage für die Schätzung jedenfalls eines Mindestschadens (§ 287 ZPO) und \n\nrechtfertigt daher nicht die vollständige Abweisung der Widerklage. \n\n16 \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleich-\n\ntert § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch \n\ndie Darlegungslast. Steht, wie hier revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, der \n\ngeltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und \n\nbedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht \n\nvollständig abgewiesen werden, sondern der Tatrichter muss im Rahmen des \n\nMöglichen den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Zwar ist es Sache des An-\n\nspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-\n\nsen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der \n\ndiesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch \n\nnicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden \n\nErsatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Er-\n\nmessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines \n\nMindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf erst dann gänzlich unterlas-\n\nsen werden, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der \n\nLuft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 \n\n- XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.). \n\n17 \n\nNach diesen Grundsätzen haben sich das Landgericht und das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht außerstande gesehen, auf der Grundlage des Vorbrin-\n\ngens der Beklagten die Höhe eines der Beklagten entstandenen Mindestscha-\n\ndens zu schätzen. Zwar gehört die Entscheidung der Frage, ob genügende Un-\n\nterlagen für eine Schätzung vorhanden sind, dem dem Tatrichter vorbehaltenen \n\nGebiet der Tatsachenwürdigung an; sie kann aber vom Revisionsrichter im \n\nRahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter \n\nvon zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle wesentli-\n\nchen Gesichtspunkte, wie Verfahrensregeln, die Erfahrungssätze und die \n\nDenkgesetze, beachtet hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, \n\nNJW 1964, 589, unter IV 3). Die Revision rügt mit Recht, dass ein revisions-\n\nrechtlich beachtlicher Rechtsfehler hier vorliegt. Das Berufungsgericht hat die \n\nAnforderungen, die an das Vorbringen des Geschädigten zur Schätzungsgrund-\n\nlage zu stellen sind, überspannt. \n\n18 \n\nbb) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der \n\nBeklagten sind dieser Provisionen in Höhe von 53.943,17 € entgangen, die die \n\nBeklagte von den betreffenden Versicherungsgesellschaften erhalten hätte, \n\nwenn der Kläger die Versicherungen nicht unter Umgehung der Beklagten an-\n\nderweitig vermittelt hätte. Von diesem Betrag zieht die Beklagte - unter dem \n\nGesichtspunkt ersparter Kosten - die Provisionen ab, welche sie ihrerseits an \n\nden Kläger zu zahlen gehabt hätte, wenn dieser die Versicherungen für die Be-\n\nklagte vermittelt hätte. So errechnet sich der Betrag von 34.107,41 €, den die \n\nBeklagte als entgangenen Gewinn geltend macht. Die Gesichtspunkte, unter \n\ndenen das Berufungsgericht das Beklagtenvorbringen zur Höhe des Schadens \n\nals unzureichend beanstandet hat, rechtfertigen es nicht, die Widerklage insge-\n\nsamt abzuweisen; soweit das Beklagtenvorbringen Fragen zur Höhe des ent-\n\ngangenen Gewinns offen lässt, ist jedenfalls mit dem - auch nach Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts - substantiiert dargelegten Betrag von 34.107,41 € eine \n\nhinreichende Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO gegeben. \n\n19 \n\n(1) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entschei-\n\ndung des Landgerichts das Vorbringen der Beklagten zur Vermittlung von Le-\n\nbensversicherungen für die B. beanstandet hat, \n\nbetrifft dies, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Landgerichtsurteils \n\nergibt, nicht die Höhe, sondern den Grund des Schadensersatzanspruchs. In-\n\nsoweit ist eine vollständige Klageabweisung schon deshalb nicht gerechtfertigt, \n\nweil der Kläger - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - nicht nur \n\nLebensversicherungen, sondern auch andere Versicherungen vermittelt hat. Im \n\nÜbrigen ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die in den Schriftsätzen der \n\nBeklagten vom 18. Juli 2002 und 16. Juni 2006 enthaltenen Aufstellungen über \n\ndie vom Kläger vermittelten Verträge sich auf Lebensversicherungen der B. \n\n beziehen. \n\n20 \n\n(2) Auch das vom Berufungsgericht als unzureichend angesehene Vor-\n\nbringen der Beklagten zu ersparten Betriebskosten steht einer Schätzung des \n\nder Beklagten entstandenen Schadens nicht entgegen. Die Beklagte behauptet, \n\ndass in ihrem Unternehmen - abgesehen von den an den Kläger zu zahlenden \n\nProvisionen - keine zusätzlichen Kosten entstanden wären, wenn der Kläger die \n\n81 Versicherungsverträge, um die es geht, nicht anderweitig, sondern für die \n\nBeklagte vermittelt hätte; der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand wäre im \n\nUnternehmen der Beklagten ohne weiteres mit erledigt worden. Dabei geht es, \n\nwie aus der Entscheidung des Landgerichts ersichtlich ist, im Wesentlichen um \n\nden Aufwand für die Abrechnung der Provisionen gegenüber den Versiche-\n\nrungsunternehmen, von denen die Beklagte Provision erhalten hätte, und für \n\ndie Provisionsabrechnungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, an den sie \n\nProvision zu zahlen gehabt hätte. Wenn das Landgericht und das Berufungsge-\n\nricht Zweifel daran hatten, ob der Verwaltungsaufwand für diese Provisionsab-\n\nrechnungen so gering ist, dass er ohne zusätzliche Kosten hätte erledigt wer-\n\nden können, so hätten die Vorinstanzen hierfür im Wege der Schätzung \n\n- notfalls mit Hilfe sachverständiger Begutachtung gemäß § 144 ZPO (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 23. Oktober 1991, aaO, unter 3 b; Urteil vom 12. Oktober 1993 \n\n- X ZR 65/92, NJW 1994, 663 unter II 2 c cc) - einen gewissen Betrag gewinn-\n\nmindernd veranschlagen können, aber nicht die Widerklage vollständig abwei-\n\nsen dürfen. Denn dass der zusätzlich erforderliche Verwaltungsaufwand für die \n\nErstellung der Provisionsabrechnungen für die 81 vom Kläger fremdvermittelten \n\nVersicherungen keinesfalls so hoch gewesen wäre, dass er den von der Be-\n\nklagten dargelegten Provisionsschaden von 34.107,41 € vollständig aufgezehrt \n\nhätte, liegt auf der Hand. Davon ist auch das Berufungsgericht nicht ausgegan-\n\ngen. Wenn somit lediglich offen ist, ob für den zusätzlichen Verwaltungsauf-\n\nwand, den die Bearbeitung der 81 Versicherungsverträge für die Beklagte mit \n\nsich gebracht hätten, überhaupt keine Zusatzkosten oder aber ein gewisser Be-\n\ntrag anzusetzen ist, der den dargelegten Provisionsverlust jedenfalls nicht auf-\n\nzehrt, so kann dies auch dann nicht zur vollständigen Klageabweisung führen, \n\nwenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts beanstandet hat - zur Struktur ihres Unterneh-\n\nmens, zur Anzahl ihrer Mitarbeiter, die mit derartigen Abrechnungen betraut \n\nsind, und zu dem Verhältnis dieser Kosten zu den Gesamtumsätzen der Be-\n\nklagten nichts vorgetragen hat. Im Rahmen der Schätzung muss der Richter \n\nselbst nicht vorgetragene Tatsachen nach freiem Ermessen berücksichtigen \n\n(BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991, aaO, unter 3 a m.w.N.) und, soweit dies \n\nerforderlich ist, vor einer vollständigen Abweisung der Klage auch über den \n\nSachvortrag hinaus in eine Aufklärung durch Sachverständigengutachten ein-\n\ntreten (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993, aaO). \n\n21 \n\n(3) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht angesprochene \n\nMöglichkeit, dass die vom Kläger vermittelten Versicherungen zum Teil storniert \n\nworden wären. Die Stornierungsquote liegt nach dem zugrunde zu legenden \n\nVorbringen der Beklagten bei höchstens 30 % bzw. 50 % und rechtfertigt daher \n\nebenfalls nicht die Annahme, dass der Beklagten durch das vertragswidrige \n\nVerhalten des Klägers überhaupt kein Schaden entstanden ist. Auch hinsicht-\n\nlich der Frage, welche Stornierungsquote einer Schätzung zugrunde zu legen \n\nist, kommt eine Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten in Betracht. \n\nIII. \n\n22 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). In der Sache selbst kann der Senat schon deshalb nicht \n\nentscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Grund des \n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat; die Sache ist da-\n\nher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \nLG Gießen, Entscheidung vom 18.08.2006 - 8 O 7/92 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.05.2007 - 10 U 213/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/viii-zr-332-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/viii-zr-332-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_332-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:17.342910+00:00"}}