{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_320-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"VIII ZR 320/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 306, § 307 Abs. 1 Cb, § 310 Abs. 2, § 315; AVBGasV § 4, § 32 a) Die Klauseln in Erdgassonderverträgen \"Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor\" oder \"Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen\" halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. b) Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVB- GasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des verein- barten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kün- digung vom Vertrag lösen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 320/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 306, § 307 Abs. 1 Cb, § 310 Abs. 2, § 315; AVBGasV § 4, § 32 \n\na) Die Klauseln in Erdgassonderverträgen \n\n\"Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten \nsich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor\" oder \n\n\"Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr \nVorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen\" \n\nhalten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. \n\nb) Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVB-\nGasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im \nWege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des verein-\nbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb \nnicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kün-\ndigung vom Vertrag lösen kann. \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin \n\nDr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter \n\nDr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. November \n\n2007 wird zurückgewiesen, soweit es die Kläger zu 1 bis 7, 9 bis \n\n11 und 13 bis 59 betrifft. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelinstanzen haben - insoweit unter \n\nAbänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - von \n\nden Gerichtskosten die Beklagte 57/58 und der Kläger zu 12 1/58 \n\nzu tragen; von den außergerichtlichen Kosten haben zu tragen: \n\n- der Kläger zu 12 seine außergerichtlichen Kosten selbst und die-\n\njenigen der Beklagten zu 1/58, \n\n- die Beklagte diejenigen der übrigen Kläger und ihre eigenen zu \n\n57/58 selbst. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben - insoweit unter \n\nAbänderung der Kostenentscheidungen des Landgerichts Bremen \n\nim Teilurteil vom 24. Mai 2006 und im Schlussurteil vom 19. De-\n\nzember 2006 - von den Gerichtskosten die Beklagte 57/59 sowie \n\ndie Kläger zu 8 und 12 jeweils 1/59 zu tragen; von den außerge-\n\nrichtlichen Kosten haben zu tragen: \n\n- der Kläger zu 8 seine außergerichtlichen Kosten selbst, \n\n- der Kläger zu 12 seine außergerichtlichen Kosten selbst und die-\n\njenigen der Beklagten zu 1/59, \n\n- die Beklagte diejenigen der übrigen Kläger und ihre eigenen zu \n\n58/59 selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die \n\nvon der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, einsei-\n\ntig vorgenommen wurden. Die Kläger, von denen der Kläger zu 8 seine Klage \n\nim ersten Rechtszug und der Kläger zu 12 seine Klage im Revisionsrechtszug \n\nzurückgenommen haben, sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber \n\ndem Grundversorgungstarif der Beklagten günstigeren Tarif für die Vollversor-\n\ngung von Haushaltskunden (\"s. Erdgas basis plus\") beliefert werden. \n\n2 \n\nGrundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind \n\nvon der Beklagten vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen (im Fol-\n\ngenden mit A, B und C bezeichnet), die mit den Klägern in dem Zeitraum zwi-\n\nschen 1990 und 2005, teilweise noch von der Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten, abgeschlossen worden waren. In den Verträgen heißt es unter anderem: \n\n3 \n\nFassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996): \n\n\"§ 2 Bezugspreis und Bemessungsgrundlagen \n\n… \n\nDie vorgenannten Preise unterliegen einer Preisänderungsklausel. Ergeben \nsich aus der Anwendung der Klausel neue Preise, werden diese durch Veröf-\nfentlichung in der Presse oder durch individuelle Rundschreiben bekannt gege-\nben. \n\n§ 3 Allgemeine Versorgungsbedingungen und besondere Bedingungen \n\nDie jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Ta-\nrifkunden\", die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingun-\ngen der beigefügten \"Anlage zum Vertrag über die Gas-Vollversorgung/Preise\" \nbilden einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages über die Gas-\nVollversorgung.\" \n\n4 \n\nDie \"Anlage zum Vertrag über die Gas-Vollversorgung\" lautet auszugs-\n\nweise: \n\n\"4. Preisänderungsbestimmungen \n\nDie oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellen-\nlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). Als Lohn ist der jeweils gültige Monats-\ntabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren \nund einem Kind in Lohngruppe V. Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen \nArbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend. \n\nDer obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl \nvon 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur Berechnung des jeweils \ngültigen Arbeitspreises werden die monatlichen Veröffentlichungen der Preise \nfür extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, herange-\nzogen. \n\nFür den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der \nStadtwerke in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder \nder Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine ent-\nsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausge-\nnommen. \n\nDie Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. \nPreisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder \ndurch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben. \n\n…\" \n\n5 \n\nFassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001): \n\n\"§ 2 Bezugspreis und Bemessungsgrundlagen \n\nDie Preise, sowie die Höhe der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte dem beige-\nfügten Merkblatt für Allgemeine Tarife/Sonderpreisangebote. \n\n… \n\n§ 3 Allgemeine Versorgungsbedingungen und besondere Bedingungen \n\nDie jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Ta-\nrifkunden\", die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingun-\ngen der beigefügten \"Anlage zum Gassondervertrag\" bilden einen wesentlichen \nBestandteil des Gassondervertrages.\" \n\n6 \n\nDie \"Anlage zum Gassondervertrag\" lautet auszugsweise: \n\n\"4. Preisänderungsbestimmungen \n\nDie Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang \nwie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzu-\npassen. \n\nBei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in \nden Gasbezugsverträgen der Stadtwerke können die Stadtwerke auch für die-\nsen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen. \n\n…\" \n\n7 \n\nFassung C (Vertragsschluss ab 2002): \n\n\"…Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, gilt die Verordnung über \n\"Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV) \neinschließlich der Anlagen 1 und 2 der s. Vertrieb B. [Bekl.] in der je-\nweils gültigen Fassung. … \n\n… \n\n§ 3 Preisänderungsbestimmungen \n\nDie s. Vertrieb B. [Bekl.] ist berechtigt, die genannten Preise im glei-\nchen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwick-\nlung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger \nBestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. Vertrieb B. \n[Bekl.] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen. \n\n…\" \n\n8 \n\nDie Beklagte erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004 von \n\nzuvor 4,01 Cent/kWh auf 4,26 Cent/kWh, zum 1. Januar 2005 auf 4,46 \n\nCent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 5,19 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 \n\nauf 5,55 Cent/kWh (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Die Kläger widerspra-\n\nchen den Preiserhöhungen. \n\n9 \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von \n\nder Beklagten in den zwischen ihr und den einzelnen Klägern geschlossenen \n\nGaslieferverträgen zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober \n\n2005 und zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises \n\nErdgas unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht (LG Bremen, ZIP 2006, \n\n1301) hat festgestellt, dass die genannten Erhöhungen des Arbeitspreises Erd-\n\ngas unwirksam seien. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht (OLG Bremen, ZIP 2008, 28) zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie streitigen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas seien unwirksam. \n\nDie jeweiligen Klauseln der Vertragstypen A, B und C zur Änderung des Preises \n\nbenachteiligten die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-\n\ngemessen und seien deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB un-\n\nwirksam. Die Benachteiligung folge daraus, dass die Klauseln der Beklagten \n\ndas Recht einräumten, den ursprünglich vereinbarten Gaspreis unter für die \n\nKläger nicht voraussehbaren und insbesondere nicht nachvollziehbaren Vor-\n\naussetzungen zu ändern. Die beanstandeten Klauseln ließen es an einer hin-\n\nreichend klaren und nachvollziehbaren Beschreibung der für eine Preiserhö-\n\nhung maßgeblichen Bezugsfaktoren und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre \n\nBedeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehlen. \n\n13 \n\nPreisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müss-\n\nten so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zu-\n\nkommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der \n\nKlausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenom-\n\nmenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen könne. Unab-\n\ndingbar sei, dass dem Kunden jedenfalls die Möglichkeit geschaffen werde, an \n\nHand ihm zugänglicher Daten etwaige Preisänderungen nachzuvollziehen und \n\nnachzurechnen. Eine Klausel, in der Preisänderungen unter Bezugnahme auf \n\nDaten erfolgten, die sich der Kunde nicht beschaffen könne, genüge diesen An-\n\nforderungen nicht. \n\n14 \n\nEine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordere vor allem eine Rege-\n\nlung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen Bezugsfaktoren im \n\nHinblick auf die Kalkulation des Gaspreises zukomme. Kostenbasierte Preisan-\n\npassungsklauseln seien deshalb nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv nach-\n\nvollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des Versorgers \n\nunabhängigen Kriterien beruhten, deren Gewichtung im Voraus angegeben \n\nwerde. Auch das fehle bei den beanstandeten Klauseln. \n\n15 \n\nDie beanstandeten Klauseln seien nicht als Preisvorbehaltsklauseln an-\n\nzusehen, somit seien nicht geringere Wirksamkeitsvoraussetzungen als bei ei-\n\nner Kostenelementeklausel anzusetzen. Die rechtliche Bewertung knüpfe nicht \n\nan die Terminologie, sondern an den Inhalt der Klausel an. Vorliegend gehe es \n\num die \"Weitergabe\" veränderter eigener Bezugskosten in laufenden Dauer-\n\nschuldverhältnissen und somit um den typischen Fall einer Kostenelemen-\n\nteklausel. \n\n16 \n\nDie Statuierung eines Sonderkündigungsrechts bei Änderungen der Gas-\n\ntarife (§ 32 Abs. 2 AVBGasV) führe, selbst wenn diese Regelung wirksam in die \n\nstreitgegenständlichen Verträge einbezogen worden sein sollte, nicht dazu, \n\ndass die vorgenannten Klauseln als wirksam anzusehen seien. \n\n17 \n\nEin Preisänderungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV. Obwohl die beanstandeten Klauseln jeweils auf die AVBGasV und \n\ndamit auch auf deren § 4 ergänzend Bezug nähmen, könne diese Vorschrift \n\nnicht ergänzend herangezogen werden. Die Parteien hätten eine konkrete, \n\nwenn auch unwirksame Preisanpassungsklausel vereinbart. Für die Kläger wä-\n\nre es überraschend im Sinne von § 305c BGB, wenn durch eine Verweisungs-\n\nkette an die Stelle einer solchen konkreten Vereinbarung ein einseitiges Preis-\n\ngestaltungsrecht der Beklagten träte. Eine unmittelbare Anwendung von § 4 \n\nAbs. 1 und 2 AVBGasV scheitere schon daran, dass die AVBGasV nur für Ta-\n\nrifkunden gelte, die Kläger aber Sonderkunden seien. \n\n18 \n\nAuch eine Preiserhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung \n\nscheide aus. Es sei schon nicht feststellbar, welche Regelung die Parteien ge-\n\ntroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss \n\nbekannt gewesen wäre. Der ersatzlose Wegfall der angefochtenen Klauseln \n\nführe auch nicht zu unbilligen Vorteilen der Kläger. Der Beklagten stehe nach \n\nden vertraglichen Regelungen immer noch der Weg offen, das Vertragsverhält-\n\nnis mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der sich jeweils um ein Jahr ver-\n\nlängernden Verträge zu kündigen und Verträge mit wirksamen Klauseln auf der \n\nGrundlage der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuschlie-\n\nßen. \n\nII. \n\n19 \n\n20 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision \n\nist daher zurückzuweisen. \n\n1. Die Vorinstanzen haben - von der Revision unangegriffen - die Klage \n\nals zulässig angesehen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbe-\n\nsondere haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Auf eine Leistungs-\n\nklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechts-\n\nschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leis-\n\ntungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10). \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitigen \n\nGaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den \n\nvon der Beklagten verwendeten Formularverträgen einer Inhaltskontrolle ge-\n\nmäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhalten \n\nund der Beklagten deshalb ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises \n\nnicht zusteht. Soweit die Kläger auch die Feststellung begehrt haben, dass die \n\nErhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen, bedurfte es darüber keines geson-\n\nderten Ausspruchs, denn mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiser-\n\nhöhungen haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht (vgl. BGHZ \n\n179, 186, Tz. 27). \n\n22 \n\na) Die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten verwendeten \n\nVerträgen sind als Versorgungsbedingungen in Verträgen eines Gasversor-\n\ngungsunternehmens mit Sonderkunden (dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -\n\nVIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, Tz. 12 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, \n\nTz. 11 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht durch § 310 \n\nAbs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, \n\n123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Sie un-\n\nterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhalts-\n\nkontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 17, je-\n\nweils m.w.N.). Dieser Inhaltskontrolle halten sie nicht stand. \n\n23 \n\nb) Die von der Beklagten in den jeweiligen Vertragsbedingungen ver-\n\nwendeten Preisanpassungsklauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden der \n\nBeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n24 \n\naa) Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich - wie das \n\nBerufungsgericht meint - um Kostenelementeklauseln handelt, der geschuldete \n\nBetrag also insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder \n\nLeistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers \n\nbei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (vgl. § 1 Abs. 2 \n\nNr. 3 Preisklauselgesetz), oder ob die Preisanpassungsklauseln dahin auszule-\n\ngen sind, dass sie dem Versorger hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des \n\ngeschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, \n\ndie neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leis-\n\ntungsvorbehaltsklausel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz; vgl. auch \n\nBGHZ 176, 244, Tz. 20). Auch bedarf es keiner Erörterung, ob und unter wel-\n\nchen konkreten Voraussetzungen bei einem Sonderkundenvertrag über die lei-\n\ntungsgebundene Versorgung mit Gas eine Kostenelementeklausel mit Angaben \n\nzur Gewichtung der Kostenelemente und zur Berechnung des (geänderten) \n\nPreises (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 38/05, WM \n\n2005, 2335, unter II 3 b m.w.N.) einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB standhielte. \n\n25 \n\nbb) Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln \n\nbenachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach \n\nErlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nauch für Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ \n\n176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, aaO, \n\nTz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 \n\n- XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 257 \n\nvorgesehen) mit Recht geltend macht – die Kunden der Beklagten entgegen \n\nden Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erhöhun-\n\ngen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Ver-\n\npflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Risiken \n\nund Chancen einer Veränderung der Gasbezugskosten werden damit zwischen \n\nden Parteien ungleich verteilt (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 17). Eine Preisanpas-\n\nsungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ \n\n158, 149, 158 m.w.N.) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, \n\nüber die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen \n\nGewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II, und \n\nvom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21). Die von der \n\nBeklagten \n\nverwendeten Preisanpassungsklauseln \n\nenthalten \n\ndagegen \n\n- jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 176, \n\n244, Tz. 19) - keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen \n\nMaßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschaffen der \n\nBeklagten damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Ge-\n\nwinnspanne. \n\n26 \n\n(1) Die Preisanpassungsklausel in Vertragsfassung A lautet: \"Bei einer \n\nÄnderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten \n\nsich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor\" (Nr. 4 \n\nAbs. 3 Satz 2 der \"Anlage zum Vertrag über die Gas-Vollversorgung\"). Die \n\nPreisanpassungsklauseln in den Vertragsfassungen B und - geringfügig abwei-\n\nchend - C lauten: \"Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im \n\ngleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreis-\n\nentwicklung anzupassen\". \n\n27 \n\n(2) Diese Formulierungen (\"behalten sich … vor\", \"sind berechtigt\") las-\n\nsen eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-\n\npflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine \n\nPreisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die \n\nGasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung \n\nentwickelt haben. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus den Formulie-\n\nrungen \"entsprechende Anpassung\" beziehungsweise \"in gleichem Umfang wie \n\nihr Vorlieferant\". Daraus ergibt sich zwar, dass die Änderung der genannten \n\nGasbezugskosten den Maßstab für den Umfang einer Preisänderung durch die \n\nBeklagte bilden soll. Den Formulierungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen \n\nEindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung \n\nihrer Bezugskosten verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu be-\n\nstimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweiti-\n\nger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeit-\n\npunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch \n\nmacht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskos-\n\nten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher \n\nVerzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, \n\n244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils Tz. 29). \n\n28 \n\nc) Die Revision ist der Auffassung, die betreffenden Preisanpassungs-\n\nklauseln entsprächen dadurch sachlich den Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV, dass die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasver-\n\nsorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die im \n\nZeitpunkt der streitigen Gaspreiserhöhungen noch Geltung hatte (außer Kraft \n\ngetreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Re-\n\ngelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und \n\nNiederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477), ausdrücklich in die je-\n\nweiligen Sondergasverträge mit den Klägern rechtsgeschäftlich einbezogen \n\nworden seien. Im Vergleich zu dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 2 AVB-\n\nGasV sei das Bestimmungsrecht der Beklagten sogar insoweit eingeschränkt \n\nworden, als die Anpassungsklauseln Preisanpassungen der Beklagten lediglich \n\nim Umfang einer Veränderung der Konditionen ihrer Vorlieferanten und darüber \n\nhinaus nur bezogen auf die Lohnkosten- und Heizölpreisentwicklung erlaubten, \n\nso dass der Schutzzweck des § 310 Abs. 2 BGB sowie der Grundsatz der \n\nGleichbehandlung von Tarifkunden und Normsonderkunden einem Rückgriff auf \n\n§ 307 BGB entgegenstehe. Dem kann für die betreffenden Preisanpassungs-\n\nklauseln nicht gefolgt werden. \n\n29 \n\nAllerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, \n\ndie das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht \n\nnach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.) unverändert in ei-\n\nnen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden \n\nabweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne \n\nvon § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Denn mit der Regelung des § 310 \n\nAbs. 2 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es \n\nden Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbe-\n\ndingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, \n\naaO, Tz. 19 f., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 21 f.). Eine damit einher gehende \n\nLeitbildfunktion, wie sie der Senat für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 \n\nund 2 AVBGasV bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, \n\naaO, Tz. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, \n\nTz. 23, zu § 5 Abs. 2 GasGVV), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die \n\nPreisanpassungsklausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungs-\n\nrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in den Sondervertrag enthält, sondern - \n\njedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, \n\nTz. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht. Denn aus der Bindung des \n\nAllgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht \n\ndes Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht \n\neinhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksich-\n\ntigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wäh-\n\nlen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstä-\n\nben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung \n\numfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die \n\nPflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (Senatsurteil vom \n\n15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28 m.w.N.). \n\n30 \n\nDiesen Anforderungen werden - wie vorstehend unter II 2 b bb (2) ausge-\n\nführt - die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln nicht ge-\n\nrecht. \n\n31 \n\nd) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird \n\nnicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen \n\n(vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). \n\n32 \n\naa) Es ist bereits unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 AVB-\n\nGasV angesichts der in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen (Vertragsfas-\n\nsungen A, B und C) getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebe-\n\nnenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß den jeweiligen Preisanpassungs-\n\nklauseln einschlägig ist (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23; Senatsurteil vom 15. Juli \n\n2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 30). Zumindest bei der hier gebotenen kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung haben die Kunden abgesehen vom Fall des Umzugs \n\nkein Sonderkündigungsrecht, sondern lediglich ein Kündigungsrecht mit einer \n\ndreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und \n\nsodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit aus-\n\ngeübt werden kann. \n\n33 \n\nbb) Selbst wenn man die in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen ge-\n\ntroffenen Kündigungsregelungen nicht als abschließend ansehen wollte, würde \n\nein Aufgreifen der in allen Vertragsfassungen enthaltenen Verweisung auf die \n\njeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkun-\n\nden nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Eine unangemessene Benach-\n\nteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender \n\nPreiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätz-\n\nlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden (BGH, Urteile vom \n\n15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34, und vom 21. April \n\n2009 – XI ZR 78/08, aaO, Tz. 36 f., jeweils m.w.N.). Ein Kündigungsrecht ge-\n\nmäß § 32 Abs. 2 AVBGasV, wonach der Kunde unter anderem dann das Ver-\n\ntragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Be-\n\nkanntgabe folgenden Monats kündigen kann, wenn sich die allgemeinen Tarife \n\nändern, führt im Übrigen deshalb nicht zu einem angemessenen Ausgleich der \n\nmit den Preisänderungsklauseln verbundenen Nachteile, weil dies voraussetzen \n\nwürde, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert \n\nwird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom \n\n13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es hier. \n\n34 \n\nEine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor \n\nWirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in den Preisände-\n\nrungsbestimmungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-\n\ndenpreise durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung nicht hinreichend \n\nsichergestellt. Außerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Be-\n\nkanntmachung wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. Das \n\nentspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBGasV - für den Fall \n\neiner Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Regelungen. \n\nDadurch kann aber die vorstehend (unter II 2 b bb (2)) ausgeführte unange-\n\nmessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche \n\nPreisanpassungsklausel nicht kompensiert werden (vgl. Senatsurteil vom \n\n15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f.). \n\n35 \n\ncc) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einräu-\n\nmung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier außerdem daran, dass die \n\nBeklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts als einziges regionales Energieversorgungsunternehmen, \n\ndas leitungsgebunden an B. Haushalte Erdgas vertrieb, im streitgegen-\n\nständlichen Zeitraum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversor-\n\ngungsunternehmen nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb \n\nfür die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung \n\ndes Vermieters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die \n\nEntscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, \n\nkeine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von \n\nder Beklagten zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas belie-\n\nfern zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, \n\nTz. 34). \n\n36 \n\n3. Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Be-\n\nklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln jedenfalls zu einer entspre-\n\nchenden Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf die Belieferung von \n\nSonderkunden führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\n37 \n\na) Die in allen drei Vertragsfassungen enthaltene rechtsgeschäftliche \n\nVerweisung auf die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasver-\n\nsorgung von Tarifkunden führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis \n\nzu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisände-\n\nrungsrechts des Gasversorgungsunternehmens (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f. \n\nm.w.N.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26). Denn die Verträge enthalten jeweils \n\neine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschlie-\n\nßende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksam-\n\nkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und \n\n2 AVBGasV lässt sich - sofern eine solche Auffanggestaltung mit dem Verbot \n\neiner geltungserhaltenden Reduktion und den aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nfolgenden Transparenzanforderungen überhaupt zu vereinbaren wäre - der \n\nausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit einer jeden vernünfti-\n\ngen Zweifel ausschließenden Klarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) entnehmen. Für die \n\nFassung C ergibt sich die Unanwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV \n\nsogar schon aus der einschränkenden Formulierung der Verweisung (\"Sofern \n\nim folgenden nicht abweichend vereinbart, …\"). \n\n38 \n\nb) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßigen \n\nPreisänderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, \n\nso bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam \n\nund richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen \n\nVorschriften. \n\n39 \n\naa) Eine Rechtsnorm, die für Verträge über die Versorgung von Sonder-\n\nkunden mit Gas eine Preisanpassungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass \n\nsich die Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens ändern, ist nicht er-\n\nsichtlich. Insbesondere zählt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV schon deshalb nicht zu \n\nden an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzli-\n\nchen Vorschriften, weil es sich bei den Klägern jeweils um Sonderkunden und \n\nnicht um Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt, deren Versor-\n\ngung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht, wie in § 1 \n\nAbs. 1 AVBGasV vorausgesetzt, nach allgemeinen Bedingungen und zu allge-\n\nmeinen Tarifpreisen erfolgt. \n\n40 \n\nEbenso wenig folgt eine solche Anpassungsmöglichkeit als vertragsim-\n\nmanente Gestaltung aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages (vgl. \n\nBGHZ 133, 25, 30, 33). Sie ist auch keineswegs zwingend. Vielmehr besteht für \n\ndie Parteien eines solchen Vertrages alternativ die Möglichkeit, Änderungen der \n\nBezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozu-\n\nschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhand-\n\nlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinba-\n\nren. \n\n41 \n\nbb) Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVB-\n\nGasV auf die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenverträge \n\nkommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es fehlt bereits \n\nan einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen \n\nplanwidrigen Regelungslücke (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR \n\n8/08, WuM 2009, 182, Tz. 24). Mit dem Erlass von § 4 AVBGasV hat der Ver-\n\nordnungsgeber von der Ermächtigung in § 7 Abs. 2 EnWG Gebrauch gemacht \n\n(vgl. BR-Drs. 77/79, S. 33). Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Rege-\n\nlung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember \n\n1976 (BGBl. I S. 3317) in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt worden (vgl. \n\nBR-Drs. 360/75, S. 45). Durch das gleiche Gesetz wurde die mit dem heutigen \n\n§ 310 Abs. 2 BGB übereinstimmende Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG \n\neingeführt, mit der der Gesetzgeber beabsichtigte, weiterhin eine Versorgung \n\nder Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden \n\nBedingungen zuzulassen, weil Sonderabnehmer regelmäßig keines stärkeren \n\nSchutzes bedürften als Tarifabnehmer (vgl. BR-Drs. 360/75, S. 42). Den hinter \n\ndieser Ausnahme stehenden Gedanken, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie \n\nVerbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so \n\ndass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen \n\nVersorgungsbedingungen auszugestalten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung \n\ndes inhaltsgleichen § 310 Abs. 2 BGB beibehalten. Im Gesetzgebungsverfahren \n\nist dazu ausgeführt worden, dass die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, \n\n309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas gelten, es \n\nsei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über \"Allge-\n\nmeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas\", die für den \n\nRegelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu \n\nTarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 160). Das zeigt zugleich, dass dem Gesetzgeber und - diesem fol-\n\ngend - dem Verordnungsgeber die Unterscheidung zwischen Tarif- und Son-\n\nderabnehmern ebenso bewusst war wie die vom Gesetzgeber angestrebte \n\nsachliche Gleichbehandlung dieser Abnehmergruppen. Dennoch - und nach \n\ndem vorstehend Ausgeführten ersichtlich aufgrund einer bewussten Entschei-\n\ndung - ist eine Regelung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung \n\nvon Sonderkunden im Verordnungswege ebenso wenig erfolgt wie die Allge-\n\nmeinen Bedingungen für Tarifkunden auf Sonderkunden ganz oder teilweise für \n\nanwendbar erklärt worden sind. Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsun-\n\nternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden \n\ndie Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hier in \n\nBezug auf § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene An-\n\nwendungserklärung (dazu vorstehend unter II 3 a) ganz oder teilweise zu über-\n\nnehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 20, 24). \n\n42 \n\nAuch die § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für das Preisänderungsrecht \n\nbeizumessende Leitbildfunktion (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR \n\n225/07, aaO, Tz. 21) rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht, diese Bestimmung gemäß § 306 Abs. 2 BGB entsprechend zur Anwen-\n\ndung zu bringen. Denn die von der Beklagten vorgegebene vertragliche Anpas-\n\nsungsklausel orientiert sich - wie unter II 2 b bb (2) ausgeführt - an diesem Leit-\n\nbild gerade nicht, da in ihr etwa nicht die Rechtspflicht des Versorgers zum Aus-\n\ndruck kommt, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berück-\n\nsichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu \n\nwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren \n\nMaßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (BGHZ 176, 244, \n\nTz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 23). Bereits \n\ndas verbietet es, § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV durch eine entsprechende Über-\n\nnahme in den Vertrag anstelle der verwendeten Preisanpassungsklausel zur \n\nAnwendung zu bringen. \n\n43 \n\n4. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im \n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilli-\n\ngen. \n\n44 \n\nZwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch \n\ndie Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsausle-\n\ngung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Se-\n\nnatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Eine ergänzende \n\nVertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem \n\nWegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorste-\n\nhend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies \n\nzu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ver-\n\ntretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zuguns-\n\nten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil \n\nvom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Das ist hier nicht der Fall. \n\n45 \n\nGemäß § 4 der Vertragsfassungen A, B und C steht der Beklagten das \n\nRecht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf \n\nder Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je \n\nzwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis \n\nzu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so \n\nführt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsausle-\n\ngung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ \n\n179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). \n\n46 \n\nOhne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, die Kunden hätten mit \n\nAbschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum \n\nAusdruck gekommene \"Preisvariabilität\" anerkannt und sich damit verpflichtet, \n\nPreiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese billig im Sinne von § 315 BGB \n\nseien. Dadurch sei der Kunde gegen unbillige Preiserhöhungen geschützt, und \n\nnur darauf habe er Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. \n\nZwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte \n\nSpar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl \n\nzwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, \n\ndurch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-\n\npartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei \n\nUnwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke \n\n(hinsichtlich des Wie der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-\n\ngung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR \n\n211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich \n\naber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil die \n\nParteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. \n\nBei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang \n\nder AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträgli-\n\nchen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorste-\n\nhend unter II 2 a), so dass es bereits an einer in bestimmte Richtung weisenden \n\nGrundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der \n\nVertragslücke fehlt. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2007 - 5 U 42/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/viii-zr-320-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/viii-zr-320-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:16.445257+00:00"}}