{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_316-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"VIII ZR 316/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 316/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 62 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 5. November 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung in \n\nAnspruch. \n\nDie Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in Ber-\n\nlin. Die Nettokaltmiete für die 67,35 qm große Wohnung betrug zuletzt 306,44 €. \n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter \n\nBezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2005 und das dort bezeichnete Miet-\n\nspiegelfeld H 7 eine Mieterhöhung um 18,76 € auf 325,20 € ab dem 1. Oktober \n\n2006. Die Beklagte stimmte nicht zu. Nach ihrer Auffassung ist die Wohnung in \n\ndas Mietspiegelfeld H 6 einzuordnen und innerhalb der Spanne des Mietspie-\n\ngelfeldes ein Aufschlag von lediglich 20 % auf den Mittelwert gerechtfertigt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der beantragten Mieterhö-\n\nhung zuzustimmen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1635) hat, soweit für das Re-\n\nvisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDie Zustimmungsklage sei - unabhängig von der materiellen Begründet-\n\nheit des Mieterhöhungsverlangens - unzulässig. Das Erhöhungsverlangen vom \n\n13. Juli 2006 entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 558a BGB, \n\nweil es wegen falscher Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelkategorie H \n\n7 bereits formell unwirksam sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter \n\n- wie hier - die Fehlerhaftigkeit der Angabe nicht habe erkennen können. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlan-\n\ngen der Klägerin vom 13. Juli 2006 formell ordnungsgemäß begründet worden \n\n(§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen \n\nwerden dürfen. \n\n8 \n\nWie der Senat (Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW \n\n2008, 573) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist bei Bezug-\n\nnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel - wie im vorliegenden Fall - nicht \n\nmehr als die Angabe des für die Wohnung nach Auffassung des Vermie-\n\nters einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um dem Mieter eine Überprü-\n\nfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel an-\n\ngegebenen Spanne liegt. Der Mieter kann dann ohne Weiteres prüfen, ob die \n\nvom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegel-\n\nfeld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne \n\nliegt (Senat, aaO, Tz. 16 m.w.N.). So ist es hier. Ob die Mietwohnung der Be-\n\nklagten in das Mietspiegelfeld H 7 oder, wie die Beklagte meint, in das Feld H 6 \n\neinzuordnen ist, ist keine Frage der Wirksamkeit, sondern der materiellen Be-\n\ngründetheit des Mieterhöhungsverlangens und bedarf hier deswegen keiner \n\nEntscheidung. \n\n9 \n\nDanach ist das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 13. Juli 2006 \n\nin formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\n10 \n\nDa die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht \n\nsich in seiner summarischen Prüfung der materiellen Begründetheit des Erhö-\n\nhungsverlangens - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den von \n\nder Beklagten in der Berufungsbegründung vorgebrachten Angriffen auseinan- \n\ndergesetzt hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 C 472/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 62 S 205/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_316-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-316-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_316-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_316-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-316-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_316-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:04.074120+00:00"}}