{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_313-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"VIII ZR 313/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Oktober 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG 2004 § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 4 Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 aus- schließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Träger- gerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ih- rem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschal- tung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Ge- bäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 313/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG 2004 § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 4 \n\nFotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 aus-\n\nschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Träger-\n\ngerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ih-\n\nrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschal-\n\ntung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Ge-\n\nbäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Kassel \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger und den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. No-\n\nvember 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kassel vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Le-\n\ngehennen 69 Fotovoltaikanlagen. Diese befinden sich jeweils auf überdachten \n\nKonstruktionen, die über das Gelände verstreut sind und nach Darstellung der \n\nKlägerin den freilaufenden Hühnern Schutz vor widrigen Wetterbedingungen \n\nund Greifvögeln bieten sollen. Die von der Klägerin als Schutzhütten bezeichne-\n\nten Konstruktionen, die nach allen Seiten offen sind und einschließlich der \n\nDachüberstände eine quadratische Grundfläche von jeweils 7 m x 7 m überde-\n\ncken, bestehen aus vier Stahlträgern als Eckpfosten. Die Eckpfosten werden in \n\neiner Höhe von ca. 2,50 m durch diagonal verlaufende Stahlträger verbunden. \n\nMit diesen ist über eine an deren Kreuzungspunkt angeordnete Metallplatte ein \n\nsenkrecht aufragender Mast aus Stahl verschraubt, welcher die dem Son-\n\nnenstand nachführbaren Solarmodule der Fotovoltaikanlage trägt. Die Zwi-\n\nschenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern sind mittels horizon-\n\ntal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten aus Holzmate-\n\nrial als Dach ausgebildet. \n\n2 \n\nNach Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei um ausschließlich \n\nauf einem Gebäude angebrachte Fotovoltaikanlagen. Sie meint, für den aus \n\ndiesen Anlagen eingespeisten Strom eine erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 \n\ndes Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 \n\n(BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) beanspruchen zu können. Die Be-\n\nklagte als vergütungspflichtige Netzbetreiberin sieht in den \"Schutzhütten\" da-\n\ngegen ausschließlich ein Tragwerk für die Fotovoltaikanlagen, dessen Zwi-\n\nschenräume nur deshalb mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den un-\n\nzutreffenden Eindruck eines Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG 2004 zu \n\nerwecken. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die auf Zahlung einer erhöh-\n\nten Vergütung für die Zeit bis zum 13. Juni 2006 sowie auf Feststellung einer \n\nerhöhten Vergütungspflicht für den durch die Anlagen erzeugten Solarstrom \n\ngerichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Be-\n\nklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAuch wenn durchaus anzunehmen sei, dass die Anlagen allein schon \n\nnach ihrer Dimensionierung vorrangig zur Gewinnung von Solarenergie errichtet \n\nworden seien, nehme eine solche subjektive Zweckrichtung ihnen nicht die Eig-\n\nnung, die auf dem Gelände frei herumlaufenden Hühner auch vor starker Son-\n\nneneinstrahlung sowie Regen und Schnee zu schützen. Das genüge schon zur \n\nBegründung einer Gebäudeeigenschaft dieser Anlagen im Sinne von § 11 \n\nAbs. 2 Satz 3 EEG 2004. Ebenso wenig lasse sich aus § 11 Abs. 3 EEG 2004 \n\neine Einschränkung des in Absatz 2 verwendeten Gebäudebegriffs dahin ablei-\n\nten, dass mit dem hier beschriebenen Vergütungsausschluss für Anlagen, die \n\nvorrangig zu Zwecken der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie \n\nerrichtet worden sind, zugleich ein spezieller Ausschlussgrund für eine erhöhte \n\nVergütung nach Absatz 2 geschaffen worden sei und deshalb der vom Gesetz-\n\ngeber gewählte Gebäudebegriff einen anderen vorrangigen Nutzungszweck als \n\nden der Erzeugung von Solarenergie beinhalte. Jedenfalls bei Neuerrichtungen \n\nsei dies nicht zwingend. Der vom Gesetzgeber mit einer Abstufung der Vergü-\n\ntungshöhe verfolgte Zweck, eine zusätzliche Versiegelung von Bodenflächen \n\nmöglichst zu vermeiden, sei im Übrigen auch über § 11 Abs. 3 EEG 2004 zu \n\nerreichen, ohne dass es dazu einer Einschränkung des weit gefassten Gebäu-\n\ndebegriffs in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 bedürfe. \n\n7 \n\nDie Anforderung, dass die Anlage ausschließlich an oder auf einem Ge-\n\nbäude angebracht sein müsse, sei ebenfalls gewahrt. Ein bestimmter Funkti-\n\nonsbezug zum Dach der \"Schutzhütten\" sei nicht erforderlich. Die ausschließli-\n\nche Anbringung der Anlage an oder auf einem Gebäude verlange lediglich eine \n\nphysikalische Beziehung zwischen beiden in dem Sinne, dass sämtliche we-\n\nsentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude ange-\n\nbracht seien und das Gewicht der Anlage von dem Gebäude getragen werde. \n\nDas sei hier der Fall, weil der das eigentliche Fotovoltaikmodul tragende Mo-\n\ndulmast nicht in einem eigenen, allein für ihn bestimmten Fundament im Erdbo-\n\nden verankert sei, sondern sein Gewicht und damit auch das Gewicht der von \n\nihm getragenen Module über die diagonal verlaufenden Stahlträger auf vier \n\nsenkrechte Träger abgeleitet werde, welche gleichzeitig die Dachkonstruktion \n\ntrügen. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass das Dach zugleich die statische \n\nGrundlage für die Anlage bilde oder die Anlage auch völlig losgelöst vom Dach \n\nhätte errichtet werden können. Da die im Jahre 2005 in Betrieb genommenen \n\n\"Schutzhütten\" im Geltungsbereich eines im Jahre 1999 aufgestellten Bebau-\n\nungsplanes lägen, sei eine Vergütungspflicht der Beklagten schließlich auch \n\nnicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 EEG 2004 entfallen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflich-\n\ntet ist, den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) in \n\nder bezeichneten Fotovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1 und 2 EEG 2004) erzeugten \n\nStrom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4 \n\nAbs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2004 mit der in \n\n§ 11 Abs. 1 EEG 2004 vorgesehenen Grundvergütung von mindestens 45,7 \n\nCent pro Kilowattstunde zu vergüten. Dies steht zwischen den Parteien außer \n\nFrage. Eine darüber hinausgehende Vergütung nach Maßgabe der in § 11 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten Vergütungssätze ist dagegen an die wei-\n\ntere Voraussetzung gebunden, dass die Anlage ausschließlich an oder auf ei-\n\nnem Gebäude angebracht ist. Diese Voraussetzung liegt, wie die Revision mit \n\nRecht rügt, bei den hier zu beurteilenden \"Schutzhütten\" nicht vor. \n\n10 \n\n2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur bauli-\n\nchen Konstruktion der mit den \"Schutzhütten\" verbundenen Fotovoltaikanlagen \n\nerfüllen diese nicht die Merkmale, die erforderlich sind, um sie als ausschließ-\n\nlich auf oder an einem Gebäude angebracht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 \n\nEEG 2004 werten zu können. \n\n11 \n\na) Die Erhöhung des Grundvergütungssatzes für Anlagen an oder auf \n\nGebäuden hat der Gesetzgeber seinerzeit als spezifische Kompensation für \n\nden Wegfall des sogenannten 100.000-Dächer-Solarstrom-Programms einge-\n\nführt (BT-Drs. 15/1974, S. 4; 15/2327, S. 33). Dabei hat er den im Laufe des \n\nGesetzgebungsverfahrens in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 eigens legaldefinier-\n\nten Begriff des Gebäudes (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) als Unterfall der in § 11 \n\nAbs. 3 EEG 2004 behandelten baulichen Anlage angesehen. Zu einer Anwend-\n\nbarkeit der Einschränkungen des Absatzes 3 auf Fallgestaltungen, in denen die \n\nAnlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu an-\n\nderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie \n\nerrichtet worden ist, hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass es nicht darauf an-\n\nkomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich \n\ngerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nut-\n\nzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäude, Mülldeponie) genutzt \n\nwerde. Eine vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgte Aufgabe der ur-\n\nsprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibe also bedeutungslos (BT-Drs. \n\n15/2327, S. 34; genauso schon die Begründung zur Vorgängerregelung in § 8 \n\nEEG 2000 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerba-\n\nre-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3074], BT-Drs. \n\n15/1974, S. 4 f.). Weitergehende Äußerungen zu der Frage, was unter der An-\n\nbringung einer Anlage an einer baulichen Anlage oder an oder auf einem Ge-\n\nbäude zu verstehen ist, finden sich - vom Sonderfall der gebäudeintegrierten \n\nFassadenanlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 abgesehen (vgl. BT-Drs. \n\n15/2327, S. 33 f.; 15/2864, S. 44) - in den veröffentlichten Gesetzgebungsunter-\n\nlagen jedoch nicht. \n\n12 \n\nb) Die geforderte ausschließliche Anbringung der Anlage an oder auf ei-\n\nnem Gebäude wird in der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur \n\ndahin definiert, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig \n\nauf oder an dem Gebäude befestigt sein müssen, so dass das Gewicht der An-\n\nlage allein von dem Gebäude - nicht notwendig jedoch von dem Gebäudedach - \n\ngetragen wird (OLG Frankfurt am Main, ZNER 2007, 415, 416 [14. Zivilsenat]; \n\nOLGR 2008, 753, 754 [15. Zivilsenat]; LG Kassel, RdE 2007, 136, 137; ZUR \n\n2008, 309, 310; AG Fritzlar, ZNER 2005, 333, mit zustimmender Anmerkung \n\nHock/Held; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 37; Müller in: \n\nDanner/Theobald, Energierecht (Stand 2008), § 11 EEG Rdnr. 34). Die Auffas-\n\nsungen gehen jedoch auseinander, soweit es um die Beurteilung von Fallges-\n\ntaltungen geht, bei denen eine subjektive Gebäudenutzungsabsicht neben der \n\nEnergieerzeugungsabsicht Zweifeln begegnet (vgl. LG Kassel, ZUR 2008, 309, \n\n310; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 38) oder bei de-\n\nnen - wie hier - die Gesamtanlage in ihrer baulichen Konstruktion, insbesondere \n\nihrem Tragwerk, in erster Linie auf die Anlage zur Energieerzeugung und nicht \n\nauf die Gebäudenutzung ausgerichtet ist. \n\n13 \n\nIn der Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, dass mangels \n\nAnbringung an oder auf einem Gebäude diejenigen Anlagen nicht unter § 11 \n\nAbs. 2 EEG 2004 fielen, welche eine eigenständige, vom Gebäude unabhängi-\n\nge Tragekonstruktion aufwiesen und bei denen das Gebäude erst durch Benut-\n\nzung dieser Tragekonstruktion mittels Anbringung von Bedachungsmaterialien \n\nentstanden sei, auch wenn die Tragekonstruktion dadurch zum Gebäudebe-\n\nstandteil geworden sei (OLG Frankfurt am Main [14. Zivilsenat], aaO). Ebenso \n\nhat auch das Berufungsgericht in einer anderen Entscheidung hervorgehoben, \n\ndass von einer ausschließlichen Anbringung nur die Rede sein könne, wenn die \n\n- im dort entschiedenen Fall anders verankerte - Fotovoltaikanlage ohne Ver-\n\nbindung und Befestigung am Gebäude so nicht bestehen könne, was durch die \n\nHilfsüberlegung zu klären sei, ob bei Wegfall des Gebäudes die Anlage für sich \n\nbestehen bleiben könne oder nicht (OLG Frankfurt am Main [15. Zivilsenat], \n\naaO; a.A. Salje, aaO, § 11 Rdnr. 38). \n\nc) Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Rechtsprechung \n\n(OLG Frankfurt am Main, aaO) ist zu folgen. \n\naa) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bringt ein \n\nnach Baukonstruktion und Baustatik vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis \n\nder Fotovoltaikanlage gegenüber dem Gebäude zum Ausdruck. Danach genügt \n\nes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Erlangung einer erhöhten \n\nVergütung nicht schon, dass Gebäude und Anlage in irgendeinen, über bau-\n\ntechnische Mittel herbeigeführten Funktionszusammenhang gebracht worden \n\nsind. Die Anlage muss vielmehr angebracht sein, also durch Mittel baulicher \n\nVerbindungstechnik auf oder an dem Gebäude befestigt sein, und zwar - wie \n\ndas über die Anforderungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 für sonstige bauliche \n\nAnlagen hinausgehende Ausschließlichkeitserfordernis zeigt - dergestalt, dass \n\ndas Gebäude über seine Statik die Anlage trägt. Daraus folgt zugleich, dass \n\ndas Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bilden muss, von der die darauf \n\noder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Dieses über den \n\n14 \n\n15 \n\nWortsinn des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 vermittelte Abhängigkeitsverhältnis \n\nzwischen Gebäude und Anlage kommt im Übrigen mit besonderer Deutlichkeit \n\nnoch einmal in § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zum Ausdruck. Danach genügt bei \n\nFassadenanlagen eine Anbringung der Anlage nur dann für eine noch zusätz-\n\nlich erhöhte Vergütung, wenn die Anlage derart am Gebäude befestigt ist, dass \n\nsie dessen wesentlicher Bestandteil wird und damit über die Anforderungen des \n\nals Grundtatbestand der Vergütungserhöhung anzusehenden Satzes 1 hinaus \n\nsogar ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert. \n\n16 \n\nbb) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber es für bauliche, \n\nauch Gebäude einschließende Anlagen nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 nicht als \n\nzwingend angesehen hat, dass die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbe-\n\ntriebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, \n\nrechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäu-\n\nde, Mülldeponie) genutzt wird, und eine vor oder nach Inbetriebnahme der An-\n\nlage erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung für be-\n\ndeutungslos erachtet hat (BT-Drs. 15/2327, S. 34). Dies besagt nur, dass ein \n\nzur Aufnahme einer Fotovoltaikanlage bestimmtes Gebäude im Sinne von § 11 \n\nAbs. 2 Satz 3 EEG 2004 nicht schon dadurch seine Gebäudeeigenschaft ver-\n\nliert, dass es nicht mehr als Gebäude genutzt wird. Zu den Anforderungen an \n\nein durch die Anbringung der Anlage gekennzeichnetes baulich-konstruktives \n\nVerhältnis zwischen Gebäude und Anlage wird hingegen keine Aussage getrof-\n\nfen. Im Übrigen verlangt § 11 Abs. 3 EEG 2004 - abweichend von § 11 Abs. 2 \n\nSatz 1 EEG 2004 - auch nicht, dass die Fotovoltaikanlage ausschließlich an \n\noder auf der baulichen Anlage angebracht sein muss. Im Regelungszusam-\n\nmenhang des Absatzes 3, der sich mit Einschränkungen der Grundvergütung \n\ngemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 befasst und darauf abzielt, Anlagenkombinatio-\n\nnen, die nach dem Nutzungszweck vorrangig als Freiflächenanlagen einzustu-\n\nfen sind, in der vergütungsrechtlichen Privilegierung zu beschränken, genügt \n\nanders als bei Absatz 2 vielmehr bereits jede baulich-konstruktive Anbringung \n\nder Fotovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage (vgl. Altrock/ \n\nOschmann/Theobald, aaO, § 11 Rdnr. 48). \n\n17 \n\ncc) In der Literatur wird zwar angenommen, Sinn und Zweck der § 11 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2004 entsprechenden (Vorgänger-) Regelungen des \n\n§ 8 Abs. 2 EEG 2000 sei es gewesen, diejenigen Tragwerke über Zusatzvergü-\n\ntungen zu privilegieren, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen \n\nhinaus einen Zusatznutzen als Befestigung von Solarzellen ermöglichten und \n\ndamit eine weitere Versiegelung von Natur und Landschaft ausschlössen; das \n\nwiederum spreche für einen weiten Gebäudebegriff, der nur dann verlassen \n\nwerde, wenn das Tragwerk der Fotovoltaikanlage keinen weiteren Nutzungs-\n\nzweck als deren Befestigung aufweise (Salje, aaO, § 11 Rdnr. 32, 38). Im Wort-\n\nlaut der genannten Bestimmungen findet diese Sichtweise jedoch keine Stütze. \n\nDas Anliegen, einen unerwünschten Flächenverbrauch zu verhindern, ist viel-\n\nmehr in § 11 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2004 dahin behandelt, dass für Strom aus Anla-\n\ngen im Sinne von Absatz 3 noch nicht einmal die Grundvergütung nach § 11 \n\nAbs. 1 EEG 2004 geschuldet sein sollte, wenn die für die Anlage in Anspruch \n\ngenommene Fläche zu dem dort genannten Stichtag noch nicht versiegelt war \n\nund ihre Inanspruchnahme deshalb einen unerwünschten Flächenverbrauch \n\nnach sich gezogen hätte. Soweit der Gesetzgeber ansonsten von einem grund-\n\nsätzlichen Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber einer Freiflächen-\n\nnutzung ausgegangen ist, hat er diesem Vorrang (weiterhin) durch eine Diffe-\n\nrenzierung der Vergütungen Rechnung zu tragen versucht (vgl. BT-Drs. \n\n15/2864, S. 44; ebenso schon BT-Drs. 15/1974, S. 4 f.). Dieses Differenzie-\n\nrungsbedürfnis hat seinen Ausdruck allein in der in § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG \n\n2004 gewählten Anknüpfung an die ausschließliche Anbringung der Anlage an \n\noder auf einem Gebäude gefunden. Weitere Kriterien für eine erhöhte Förde-\n\nrung nach Absatz 2 hat der Gesetzgeber dagegen in den Gesetzeswortlaut \n\nnicht aufgenommen, sondern es vorbehaltlich der Einschränkungen nach Ab-\n\nsatz 3 und 4 bei der Grundvergütung gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 belassen. \n\n18 \n\nd) Nach den vom Berufungsgericht unangegriffen getroffenen Feststel-\n\nlungen zur baulich-konstruktiven Ausbildung der \"Schutzhütten\" ist der Modul-\n\nmast, der das eigentliche Fotovoltaikmodul trägt, zwar nicht in einem eigenen, \n\nallein für ihn bestimmten Fundament im Erdboden verankert. Sein Gewicht und \n\ndamit auch das Gewicht der von ihm getragenen Module werden jedoch über \n\ndie diagonal verlaufenden Stahlträger auf die vier senkrechten Träger, die \n\ngleichzeitig die Dachkonstruktion tragen, unmittelbar abgeleitet. Die Anlage ist \n\ndanach nicht im vorstehend beschriebenen Sinne derart auf oder an einer die \n\nHauptsache bildenden Gebäudekonstruktion angeordnet und befestigt, dass sie \n\nhiervon in ihrem Bestand abhängt. Das Tragwerk ist vielmehr ohne Zwischen-\n\nschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichne-\n\nten Gebäudes darauf ausgerichtet, die Fotovoltaikmodule zu tragen. Damit fällt \n\ndie Anlage bereits nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG \n\n2004. \n\n19 \n\ne) Bei dieser Sachlage braucht die von der Revision weiter aufgeworfene \n\nFrage nicht entschieden zu werden, ob der Gebäudebegriff des § 11 Abs. 2 \n\nSatz 3 EEG 2004 entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts einschrän-\n\nkend dahin auszulegen ist, dass ein Gebäude \"vorrangig\" dazu bestimmt sein \n\nmuss, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen, wie dies künf-\n\ntig in § 33 Abs. 4 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nRechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit \n\nzusammenhängender Vorschriften geregelt sein wird (dazu BT-Drs. 16/8148, \n\nS. 61). \n\nIII. \n\n20 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht \n\nzu treffen sind und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, kann \n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur \n\nWiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils durch Zu-\n\nrückweisung der Berufung. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 06.12.2006 - 9 O 1252/06 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 01.11.2007 - 15 U 12/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_313-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-313-07","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":29},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_313-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_313-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-313-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_313-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:33.524915+00:00"}}