{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_311-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"VIII ZR 311/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 346 Abs. 2 Satz 2 Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 311/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nVorusso \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 346 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des \n\nWertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet \n\nauch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Limburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien schlossen am 25. Juli 2005 einen Vertrag, in dem sich die \n\ndamals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Be-\n\nklagten den Zweibrücker Wallach \"L. \" zu übergeben und zu übereignen. \n\nDer Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich \"im Gegenzug, \n\nalle Aufwendungen zu übernehmen\", die der Klägerin bis zur Erteilung der \n\nFahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten \"alle Fahrstunden, Theorie-\n\nstunden und Gebühren\" eingeschlossen sein. \n\n2 \n\nDie Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte \n\naber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule \n\nM. . Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte \n\ndiese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonder-\n\nfahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von \n\n1.531,72 € in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31. Juli 2006 \n\nund forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 – unter Andro-\n\nhung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 – vergeblich auf, \n\nihr diesen Betrag bis zum 15. August 2006 zu erstatten. Sie erklärte am \n\n23. August 2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die \n\nHerausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Frühjahr 2006 \n\nseiner Tochter übereignet hatte, zahlte am 25. August 2006 ebenfalls den Be-\n\ntrag von 1.531,72 € an die Fahrschule M. und lehnte die Herausgabe des \n\nPferdes ab. Die Fahrschule M. bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an \n\nwen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zurückzahlen solle. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für das Pferd in Höhe \n\nvon 6.000 €. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher \n\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 € begehrt. Das Landgericht hat die \n\nKlage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klä-\n\ngerin als Wertersatz einen Betrag in Höhe von 2.290,72 € zugesprochen; im \n\nÜbrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemach-\n\nten Anspruch auf Wertersatz in voller Höhe weiter. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, \n\nausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom \n\n25. Juli 2005 zurückgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter übereig-\n\nnete Pferd nicht mehr herausgeben könne, gemäß § 346 Abs. 2 i.V.m. § 323 \n\nAbs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz könne die Klägerin \n\nvon dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen \n\nfür ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des \n\nPferdes von 6.000 € beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des \n\nWertersatzes zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der \n\nLiteratur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Rücktritt \n\ndurch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei \n\nund der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis überstei-\n\nge. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien \n\nnicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleis-\n\ntung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Inten-\n\ntionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei. \n\n7 \n\nDer Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 \n\nZPO auf 2.290,72 € zu schätzen. Er bestimme sich danach, was die Klägerin \n\nfür eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahr-\n\nschulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Auf-\n\n8 \n\n9 \n\nwendungen für die Fahrausbildung der Klägerin könne hier anhand der tat-\n\nsächlich entstandenen Kosten geschätzt werden, weil keine Umstände dafür \n\nvorgetragen seien, dass die Ausbildung der Klägerin unvorhergesehen lang \n\noder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule \n\nM. in Rechung gestellten Vergütung von 1.531,72 € sei der mit 759,-- € zu \n\nveranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte \n\nder Klägerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, so dass die Re-\n\nvision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitergehenden \n\nWertersatz für das Pferd \"L. \" nicht zu. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom \n\n25. Juli 2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm übereignete Pferd \"L. \n\n \" aufgrund der Veräußerung an seine Tochter der Klägerin nicht mehr zu-\n\nrückgeben kann (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Re-\n\nvisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob für die Höhe des Werter-\n\nsatzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Klägerin \n\n6.000,-- € beträgt, oder der Wert der Gegenleistung maßgebend ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wert-\n\nersatzes gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des \n\nPferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet, das heißt nach den \n\nvom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, de-\n\nren Wert das Berufungsgericht - von beiden Parteien nicht angegriffen - mit \n\n2.290,72 € veranschlagt hat. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen für eine Anwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt. Nach \n\ndieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes für eine Sache, deren \n\nRückgewähr – wie hier – wegen zwischenzeitlicher Weiterveräußerung (§ 346 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) nicht möglich ist, die Gegenleistung zugrunde zu le-\n\ngen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklag-\n\nten für die Übereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 \n\n\"bestimmt\", das heißt vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des \n\nBeklagten zur Übernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden \n\nund Gebühren), die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse \n\nB entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht, wie die Revisi-\n\non meint, unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgemäß \"alle\" Kosten für \n\ndie Fahrausbildung der Klägerin zu übernehmen hat, lässt der Vertrag nicht \n\noffen, welche Gegenleistung der Beklagte gegenüber der Klägerin zu erbringen \n\nhat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kostenübernahme ist \n\neindeutig. \n\n11 \n\n2. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert \n\nder Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Ver-\n\ntragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung - wie etwa bei ei-\n\nnem Tausch - nicht beziffert, so steht dies der Anwendung des § 346 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB nicht entgegen (vgl. Canaris in: Festschrift für Herbert Wiedemann, \n\n2002, S. 3, 18 f., zum Wertersatz bei der Rückabwicklung eines Tauschs). Es \n\nreicht aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Verein-\n\nbarung - notfalls unter Zuhilfenahme einer Schätzung (§ 287 ZPO) - bestimm-\n\nbar ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint \n\naber, im vorliegenden Fall fehle es an der Bestimmbarkeit des Wertes der Ge-\n\ngenleistung. Dies trifft nicht zu. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 25. Juli 2005 dahin aus-\n\ngelegt, dass die Klägerin danach – aus der Sicht bei Vertragsschluss – An-\n\nspruch auf Erstattung der Kosten hatte, welche sie für eine vollständige Fahr-\n\nausbildung bei einer Fahrschule voraussichtlich zu zahlen hätte. Rechtsfehler \n\ndieser tatrichterlichen Auslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und \n\nsind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die genaue Höhe dieser Kosten \n\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, hat nicht, wie die \n\nRevision meint, zur Folge, dass die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nnicht anwendbar wäre, sondern führt nur zur Notwendigkeit einer Schätzung der \n\nKosten nach § 287 ZPO, soweit diese nicht genau zu beziffern sind. Mit dem \n\nAbschluss der Fahrausbildung der Klägerin stand die Höhe der vom Beklagten \n\nzu übernehmenden Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin jedoch fest, so \n\ndass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin von da an vereinbarungsgemäß \n\nauf die Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten konkretisierte; dies gilt \n\njedenfalls dann, wenn diese Kosten – wie es hier nach den unangegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist – im Rahmen des Üblichen \n\nliegen. Einer Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Kosten aus der Sicht \n\nbei Vertragsschluss – etwa nach Maßgabe durchschnittlicher Kosten für eine \n\nFahrausbildung – bedarf es deshalb nicht mehr, nachdem die tatsächlich ent-\n\nstandenen Kosten, auf deren Erstattung die Klägerin Anspruch hat, zu beziffern \n\nsind. Bei der Rückabwicklung des Vertrages fehlt es daher entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht an der Bestimmbarkeit des Wertes der vom Beklag-\n\nten geschuldeten Gegenleistung. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht der in der Literatur teilweise \n\nvertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB im Falle des Rücktritts eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des \n\nSchuldners aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung finden \n\nsoll, wenn der Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet ist, höher ist als \n\nder Wert der Gegenleistung (so Canaris, aaO, S. 3, 22 f.; ebenso Anw-\n\nKommBGB/Hager, § 346 Rdnr. 47; aA Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 346 Rdnr. 46; jurisPK-BGB/Faust, 3. Aufl., § 346 Rdnr. 77; Staudinger/Kaiser, \n\nBGB (2004), § 346 Rdnr. 159 m.w.N.). \n\n14 \n\nWeder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 346 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB rechtfertigen es, die Vorschrift für den Fall des Rücktritts wegen Zahlungs-\n\nverzugs nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach \n\nverschiedenen Arten von Rücktrittsgründen und erfasst damit auch den Rück-\n\ntritt wegen Zahlungsverzugs. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen \n\nHinweis darauf, dass der Wert der Gegenleistung entgegen dem Wortlaut der \n\nVorschrift im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht maßgeblich \n\nsein sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmoder-\n\nnisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 196). Die im Gesetzgebungsverfahren \n\nauf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vorgenommene \n\nFormulierungsänderung bezieht sich auf die Rückabwicklung bei einer Wert-\n\nminderung der Sache wegen Mängeln (BR-Drs. 338/1/01, S. 45; BR-Drs. \n\n338/01 (Beschluss), S. 40 f.; dazu Kohler, JZ 2002, 682, 688 f.) und betrifft nicht \n\nden Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, um den es hier geht. Das Berufungsge-\n\nricht weist mit Recht darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, \n\ndass der Gesetzgeber gerade einen der Hauptfälle des gesetzlichen Rücktritts, \n\nnämlich den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs nach § 323 BGB, bei seiner \n\nWertentscheidung, die Gegenleistung für die Bemessung des Wertersatzes \n\nzugrunde zu legen, übersehen hätte. \n\n15 \n\nSoweit die Forderung nach einer teleologischen Reduktion des § 346 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB für den Fall des Zahlungsverzugs damit begründet wird, \n\ndass der Rücktritt durch die wortgetreue Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB zum \"stumpfen Schwert\" würde, weil der Wertersatzanspruch dann die-\n\nselbe Höhe hätte wie der Kaufpreisanspruch und der Rücktritt damit sinnlos \n\nwäre (Canaris, aaO, S. 22), überzeugt dies nicht, weil der Rücktritt dem rück-\n\ntrittsberechtigten Verkäufer, wie Canaris (aaO) einräumt, auch bei einer Orien-\n\ntierung am Wert der Sache keinen finanziellen Vorteil bietet, wenn der Kauf-\n\npreis dem Wert der Sache entspricht oder höher als dieser ist. Im Übrigen ha-\n\nben die Regelungen über die Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund eines \n\nvertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts auch keinen Sanktionscharakter. \n\n16 \n\nDer weitere Gedanke, es leuchte nicht ein, dass der vom Vertrag zurück-\n\ntretende Verkäufer sich an einem für ihn schlechten Geschäft - einem Verkauf \n\nzu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis - solle festhalten lassen \n\nmüssen, obwohl er sein Geld nicht bekommen habe (Canaris, aaO), überzeugt \n\nebenfalls nicht. Er steht im Gegensatz zu der § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrun-\n\nde liegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegrün-\n\ndung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewer-\n\ntungen von Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertver-\n\nhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn ei-\n\nne Bestimmung der Gegenleistung – eine privatautonom ausgehandelte Ent-\n\ngeltabrede – fehlt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 196). Es entspricht somit der ge-\n\nsetzgeberischen Intention, dass der Käufer als Rückgewährschuldner beim \n\nWertersatz begünstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der \n\nSache zurückbleibt (\"Schnäppchen\"; so auch Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.). \n\nDer Verkäufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht \n\nder gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kauf-\n\nvertrages gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat als den \n\nvereinbarten Kaufpreis (Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.); er kann daher im Fall \n\nder Unmöglichkeit der Rückgewähr auch keinen höheren Wertersatz beanspru-\n\nchen. \n\n17 \n\nDer Senat sieht angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wert-\n\nentscheidung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Rechtferti-\n\ngung dafür, den Anwendungsbereich des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege \n\neiner teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass die Vorschrift beim \n\nRücktritt eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners entge-\n\ngen ihrem Wortlaut nicht anzuwenden wäre. Für die gesetzliche Regelung spre-\n\nchen auch praktische Gründe. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf \n\nhin, dass die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüp-\n\nfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung einen nahe liegenden \n\nStreit über den \"wahren\" Verkehrswert der Sache vermeidet, der im nachhinein \n\nmeist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahl-\n\nreichen Unsicherheiten verbunden wäre. \n\n18 \n\nOb es Ausnahmefälle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz \n\nVerpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des § 346 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB berufen kann - das Berufungsgericht spricht den Fall an, dass der \n\nin Zahlungsverzug geratene Käufer in Kenntnis der Rücktrittsandrohung des \n\nVerkäufers die Sache noch vor dem Rücktritt weiter veräußert, um deren höhe- \n\nren Verkehrswert für sich zu realisieren -, bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-\n\ncher Sachverhalt liegt hier nicht vor. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 473/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2007 - 4 U 92/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/viii-zr-311-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/viii-zr-311-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_311-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:02.820346+00:00"}}