{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_309-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"VIII ZR 309/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG 2004 § 3 Abs. 4 Alt. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 a) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Mega- watt, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, gelten (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG 2004) die Vergütungssätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004. b) § 21 Abs. 1 EEG 2004 findet auf Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 im An- schluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 309/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. November 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG 2004 § 3 Abs. 4 Alt. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 \n\na) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Mega-\n\nwatt, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im \n\nSinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, gelten \n\n(vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG \n\n2004) die Vergütungssätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004. \n\nb) § 21 Abs. 1 EEG 2004 findet auf Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 im An-\n\nschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 \n\nin Betrieb genommen worden sind, keine Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 309/07 - LG Regensburg \n\nAG Regensburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. November \n\n2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg \n\nvom 12. Juni 2007 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 914,01 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-\n\npäischen Zentralbank aus 274,18 € vom 3. März 2006 bis 17. Juni \n\n2006 und aus 914,01 € seit dem 18. Juni 2006 zu zahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Kläger auf-\n\ngrund der Einspeisung des von ihm in seiner Wasserkraftanlage erzeugten \n\nStroms in das Netz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zusteht. \n\nIm Jahr 2005 erneuerte der Kläger die Anlage, die eine Leistung von \n\nnicht mehr als 500 kW erbringt, mit einem Kostenaufwand von mehr als 50 % \n\nder Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage. Die erneuerte Anlage \n\nwurde am 2. September 2005 in Betrieb genommen. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, ihm stehe seit der wesentlichen Erneue-\n\nrung der Anlage im Sinne von § 3 Abs. 4 EEG 2004 statt einer Vergütung von \n\n7,67 Cent/kWh gemäß § 4 Satz 1 EEG 2000 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1a Neun-\n\ntes Euro-Einführungsgesetz (BGBl. 2001 I S. 2992 f.) die höhere Vergütung aus \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 von 9,67 Cent/kWh zu. Eine Verbesserung \n\nder Gewässerökologie sei keine Voraussetzung der erhöhten Vergütung. Da \n\nkeine Modernisierung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 vorgenommen \n\nworden und die erneute Inbetriebnahme erst nach dem 31. Juli 2004 erfolgt sei, \n\nwerde § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht berührt. \n\n4 \n\n5 \n\nDemgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, die Übergangsrege-\n\nlung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 stehe einem Anspruch auf eine höhere \n\nVergütung nach § 6 EEG 2004 entgegen. \n\nMit der Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 914,01 € für den \n\nZeitraum vom 2. September 2005 bis 31. März 2006 nebst Zinsen geltend ge-\n\nmacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung \n\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 zu. \n\nDie Anlage des Klägers sei - bevor die Erneuerungsmaßnahme durchge-\n\nführt worden sei - vor dem 31. Juli 2004 im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2004 \n\ngemäß § 3 Abs. 4 Alt. 1 EEG 2004 in Betrieb genommen worden. Nach dem \n\nder Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 zugrunde liegenden Grund-\n\nsatz seien für die Anlage daher die bisherigen Vorschriften über die Vergü-\n\ntungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruchs und über die Bereitstel-\n\nlung von Messdaten nach dem EEG vom 25. Februar 2000 (richtig: vom \n\n29. März 2000, BGBl. I S. 305) maßgebend. Die Vorschrift schließe eine An-\n\nwendung von § 6 EEG 2004 aus. Auch die Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 1 \n\nNr. 2 EEG 2004 rechtfertige keine Anwendung von § 6 EEG 2004, da die Anla-\n\nge durch die Maßnahmen des Klägers im Jahre 2005 nicht modernisiert worden \n\nsei. Ebenso führe die Regelung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EEG 2004 zu kei-\n\nnem anderen Ergebnis, weil hiernach die Abweichung von § 3 Abs. 4 EEG \n\n2004, was den Zeitpunkt der Inbetriebnahme anbelange, gleichfalls eine Mo-\n\ndernisierung voraussetze, die unstreitig nicht durchgeführt worden sei. \n\n10 \n\nDie grundsätzliche Vergütungsregelung in § 21 Abs. 1 EEG 2004 einer-\n\nseits und die Sonderregelung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 mit der Folge einer \n\nAnwendbarkeit von § 6 EEG 2004 andererseits stünden in einem Regel-\n\nAusnahmeverhältnis zueinander, weshalb die erhöhte Vergütung nach § 6 EEG \n\n2004 nur dann geschuldet sei, wenn die Anlage im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 \n\nEEG 2004 modernisiert worden sei. Die Begriffsbestimmung der Inbetriebnah-\n\nme in § 3 Abs. 4 EEG 2004, wonach hierunter auch die erstmalige Inbetriebset-\n\nzung einer Anlage nach ihrer Erneuerung zu verstehen sei, rechtfertige unter \n\nBerücksichtigung der Grundregel aus § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht den Schluss, \n\ndass im Falle einer nach dem 31. Juli 2004 durchgeführten Erneuerung die ge-\n\nmäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 geltenden bisherigen Vorschriften über die Vergü-\n\ntungssätze - ab der Erneuerung - durch die Vergütungssätze des § 6 EEG 2004 \n\nersetzt würden. Denn dazu hätte es einer ausdrücklichen Regelung in der \n\nÜbergangsbestimmung bedurft. \n\n11 \n\nInsgesamt folge aus § 21 EEG 2004, dass bei kleinen Wasserkraftanla-\n\ngen ab dem 1. August 2004 neue Inbetriebnahmen nur eingeschränkt gefördert \n\nwürden und zum Stichtag bereits in Betrieb genommene Anlagen die bisherige \n\nVergütung erhielten, es sei denn, sie wären nach dem 1. August 2004 moderni-\n\nsiert worden. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-\n\nger hat für den in der Zeit vom 2. September 2005 bis 31. März 2006 in seiner \n\nWasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten \n\nStrom gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für den \n\nVorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) - fortan \n\nEEG 2004 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Anspruch auf eine \n\nVergütung in Höhe von mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und damit auf \n\nZahlung des mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrages in der rechne-\n\nrisch unstreitigen Höhe von 914,01 €. \n\n13 \n\nDie Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 EEG 2004, nach der für \n\nStrom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden \n\nsind, vorbehaltlich der in Nr. 1 und 2 geregelten Ausnahmen die bisherigen \n\nVorschriften (sc. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom \n\n29. März 2000 [BGBl. I S. 305] - fortan EEG 2000) über die Vergütungssätze \n\nanzuwenden sind, findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf \n\nden in der Wasserkraftanlage des Klägers erzeugten Strom keine Anwendung. \n\nDie Bestimmung gilt nur für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in \n\nBetrieb genommen worden sind. Dies ist bei der Anlage des Klägers nicht der \n\nFall, denn diese ist nach dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden. \n\n14 \n\nDer Begriff der Inbetriebnahme ist in § 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert. Da-\n\nnach ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Her-\n\nstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, so-\n\nfern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten der Neuher-\n\nstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Be-\n\ntrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. Nach dieser \n\nDefinition ist die Wasserkraftanlage des Klägers, in der der Strom erzeugt wor-\n\nden ist, um dessen Vergütung die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit strei-\n\nten, nach dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden. Zwar ist in der Anla-\n\nge des Klägers bereits seit Jahrzehnten Strom erzeugt und in das Netz der Be-\n\nklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingespeist worden. Nach den in der Re-\n\nvisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der \n\nKläger die Anlage aber im Jahr 2005 mit einem Kostenaufwand von mehr als \n\n50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage erneuert und \n\ndie erneuerte Anlage am 2. September 2005 in Betrieb genommen. Der nach \n\n§ 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist somit der \n\n2. September 2005 (ebenso Salje, EEG, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 146; Oschmann in: \n\nAltrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 66). \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch \n\ndes Klägers auf die höhere Einspeisevergütung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nEEG 2004 auch nicht daran, dass die Anlage des Klägers durch die im Jahr \n\n2005 vorgenommenen Erneuerungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 21 Abs. 1 \n\nNr. 2 EEG 2004 modernisiert worden ist. Denn diese Bestimmung gilt - wie § 21 \n\nAbs. 1 EEG 2004 insgesamt - nur für Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Be-\n\ntrieb genommen worden sind, was bei der wesentlich erneuerten Anlage des \n\nKlägers, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall ist. \n\n16 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, steht der Anwendbarkeit des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 auch nicht entgegen, dass es für den hier gege-\n\nbenen Fall einer nach dem 31. Juli 2004 vorgenommenen wesentlichen Erneu-\n\nerung einer Altanlage an einer Übergangsbestimmung fehlt, durch welche die \n\nnach § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgeblichen bisherigen Vorschriften über die \n\nVergütungssätze des EEG 2000 durch die Vergütungssätze des § 6 EEG 2004 \n\nersetzt werden. Auch diese Sichtweise verkennt, dass auf die erneuerte Anlage \n\ndes Klägers die Vorschriften des EEG 2004 ohne Weiteres anzuwenden sind, \n\nweil die Anlage, wie bereits ausgeführt wurde, nach dem 31. Juli 2004 gemäß \n\n§ 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden ist und somit die Vor-\n\nschriften über die Vergütungssätze des EEG 2000 von vornherein nicht anzu-\n\nwenden sind. \n\nIII. \n\n17 \n\nDa die Revision begründet ist, ist das Urteil des Berufungsgerichts auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, \n\nda es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte \n\nist unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung des von dem \n\nKläger geltend gemachten Betrages von 914,01 € nebst Zinsen zu verurteilen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Regensburg, Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 C 950/07 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 S 160/07 (1) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-309-07","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":18},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-309-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:42.049900+00:00"}}