{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_308-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"VIII ZR 308/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeu- gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbe- reit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf- bereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 308/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Mai 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 \n\nDie Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeu-\n\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbe-\n\nreit ist. \n\nErforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf-\n\nbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen \n\nangeschlossenen Fermenter voraussetzt. \n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nsowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Beklagten \n\naufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Kläge-\n\nrin zusteht. \n\nDer Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in \n\ndas Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als Kraft-\n\nWärme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Be-\n\nklagten zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom \n\n25. November 2003 zeigte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der Anlage \n\nan; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsen-\n\nden Rohstoffen beschickt werde. \n\n3 \n\nFür den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R. \n\n GmbH in W. und der R. AG in \n\nD. Einspeisevergütungen, die ab August 2004 nach den Sätzen des § 8 \n\nEEG 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überlei-\n\ntungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomassean-\n\nlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. \n\nFür Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb \n\ngegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die \n\nVergütungssätze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zu-\n\nschlag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöhen. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie be-\n\nreits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb \n\ngenommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergü-\n\ntung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG \n\n2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R. \n\n GmbH in W. und der R. \n\nAG in D. Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten \n\nab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 EEG 2004, \n\nden sie mit 91.721,53 € beziffert. \n\n5 \n\nDemgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die ursprünglich als \n\nBlockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermen-\n\nters, der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 \n\nerfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2004 in Betrieb genommen wor-\n\nden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht \n\ndie (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zah-\n\nlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der \n\nÜbergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Ver-\n\ngütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme \n\nder Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 \n\nerfolgt. \n\n10 \n\nDie gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in \n\n § 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage \n\nnach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser \n\nVorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrich-\n\ntung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben-\n\ngas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zum \n\n31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien \n\ngedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 \n\nEEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3 \n\nund des § 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des \n\nAusschließlichkeitsprinzips aus § 5 EEG 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und \n\n2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an \n\nder Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu \n\nerhöhen. \n\n11 \n\nNach dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Min-\n\ndestvergütungspflicht nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die aus-\n\nschließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass \n\ndie Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien \n\nzu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur \n\nGewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu ge-\n\nhöre bei einer Biogasanlage der Fermenter. \n\n12 \n\nIm vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zum Anschluss \n\ndes Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien \n\ngedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen Fer-\n\nmenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer \n\nEnergie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht \n\ndarzulegen vermocht. Demgegenüber habe der Beklagte substantiiert darge-\n\nlegt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheiz-\n\nkraftwerk angeschlossen worden sei. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin \n\nsteht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den \n\nRechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 \n\nEEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Be-\n\nklagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach \n\ndem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG \n\n2004). \n\n14 \n\n1. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe \"Anlage\" und \"Inbe-\n\ntriebnahme\" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2 \n\nund 4 EEG 2004 definiert. \"Anlage\" ist jede selbständige technische Einrichtung \n\nzur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. \n\nUnter \"Inbetriebnahme\" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach \n\nHerstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, \n\nsofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer \n\nNeuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für \n\nden Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. \n\n15 \n\nDie Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des \n\nBeklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneu-\n\nerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich da-\n\nfür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung \n\ndes jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fer-\n\nmenter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer \n\nPhase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstof-\n\nfen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen \n\nkann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt. \n\n16 \n\nDa gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 unter \"Inbetriebnahme\" die erstmalige \n\nInbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereit-\n\nschaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf \n\nden Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Her-\n\nstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus \n\nErneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt \n\nwurde. \n\n17 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach \n\nUrteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung \n\ndes Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung da-\n\nmit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-\n\nDrs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob \n\nentsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses \n\nGesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als \n\nden der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneu-\n\nerbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt \n\njedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei han-\n\ndele es sich um eine Präzisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier \n\nallein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Defini-\n\ntion. \n\n18 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass \n\ndie Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter \n\nverfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-\n\ngien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den \n\nVoraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genomme-\n\nnen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EEG \n\n2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158, 159). Darlegungs- und beweisbe-\n\nlastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsan-\n\nspruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereiche-\n\nrungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin. \n\n19 \n\nWer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend \n\nmacht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm be-\n\ngehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechts-\n\ngrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, \n\nNJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf \n\nbeschränken dürfen, den Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt des Anschlus- \n\nses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür an-\n\ntreten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlos-\n\nsen worden ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/viii-zr-308-07","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/viii-zr-308-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:06.740624+00:00"}}