{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_293-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"VIII ZR 293/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Dezember 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBWasserV § 2 Abs. 2; BGB § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grund- stück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grund- stückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem be- stehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 293/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBWasserV § 2 Abs. 2; BGB § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 \n\nEin Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grund-\n\nstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grund-\n\nstückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen \n\ngegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem be-\n\nstehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar \n\n2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit \n\ndem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und \n\ndas Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. De-\n\nzember 2006 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist seit Sommer 2001 Eigentümerin des Grundstücks H. \n\n straße in B. . Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Trinkwasser \n\nund entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlags-\n\nwasser. Sie beansprucht von der Beklagten, die sie auf Grund deren Eigentü-\n\nmerstellung als ihre Vertragspartnerin ansieht, für die im Zeitraum von Dezem-\n\nber 2004 bis September 2005 auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Ver- \n\nund Entsorgungsleistungen Leistungsentgelte \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n80.725,97 €. Die betreffenden Entgelte hatte die Klägerin - wie schon in der Zeit \n\ndavor - der Grundstücksmieterin, der inzwischen insolventen C. GmbH \n\n (im Folgenden: C ), ohne Beteiligung der Beklagten direkt \n\nin Rechnung gestellt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. \n\nDas Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen wendet diese sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei bei ihrem Grund-\n\nstückserwerb zwar nicht ausdrücklich in den Vertrag eingetreten. Sie hafte je-\n\ndoch für die Ver- und Entsorgungsleistungen der Klägerin aufgrund konkluden-\n\nten Vertragsschlusses. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunterneh-\n\nmens liege regelmäßig ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versor-\n\ngungsvertrages in Form einer Realofferte. Dieses Angebot werde von demjeni-\n\ngen angenommen, der die Versorgungsleistungen aus dem Leitungsnetz ent-\n\nnehme. Zwar scheide ein derart konkludenter Vertragsschluss aus, wenn das \n\nVersorgungsunternehmen seine Leistungen einem Dritten aufgrund eines mit \n\ndiesem bestehenden ausdrücklichen Vertragsverhältnisses erbringe. Das sei \n\nhier aber nicht gegeben, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbrin-\n\ngen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass \n\nmit den jeweiligen Eigentümern bzw. schuldrechtlich Nutzungsberechtigten des \n\nGrundstücks in der Vergangenheit nie ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen \n\nworden sei. Dass die Klägerin die Rechnungen in der Vergangenheit der C. \n\nübersandt und diese mit Ausnahme der offen gebliebenen Rechnungen den \n\nZahlungsausgleich vorgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Allein die \n\nlangjährige Übersendung der Rechnungen an den Mieter rechtfertige noch kei-\n\nnen Rückschluss auf einen Vertrag mit diesem, weil der Vertragsschluss mit \n\ndem jeweiligen Grundstückseigentümer vorgehe und eine Zahlung auch durch \n\nDritte erfolgen könne. Ein Ausnahmefall nach den ergänzenden Bedingungen \n\nder Klägerin zu § 2 AVBWasserV, wonach der Vertrag auch mit dem Nutzungs-\n\nberechtigten geschlossen werden könne, liege nicht vor, zumal sich der Eigen-\n\ntümer dann zur Erfüllung des Vertrages hätte mitverpflichten müssen. Dass bis \n\nzum Eigentumserwerb der Beklagten eine Haftung des Voreigentümers auf \n\nGrund eines durch die Entnahme oder Duldung der Entnahme erfolgten konklu-\n\ndenten Vertragsschlusses bestanden habe, stehe dem ebenfalls nicht entge-\n\ngen, da diese Verpflichtung durch den Übergang des Eigentums an einen ande-\n\nren auflösend bedingt gewesen sei. Entsprechendes gelte für die hier erfolgte \n\nEntsorgung von Schmutz- und Regenwasser. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Denn ein Anspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte auf Zahlung der Entgelte für die erbrachten Ver- und Entsorgungsleis-\n\ntungen (§ 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 BGB) hängt nicht entscheidend davon ab, \n\nob die Klägerin mit der C. einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser \n\nLeistungen ausdrücklich geschlossen hat. Es genügt, dass sich ein solcher Ver-\n\ntragsschluss - wie hier - den Umständen entnehmen lässt. In solch einem Fall \n\nist daneben für eine eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage \n\nabgeleitete Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten kein \n\nRaum mehr. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in \n\ndem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Ver-\n\ntragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer soge-\n\nnannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent ange-\n\nnommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elekt-\n\nrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, \n\nder im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Be-\n\ndingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, \n\nAVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tat-\n\nsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Ver-\n\nsorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen \n\noder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt dar-\n\nauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrun-\n\nde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 15. Feb-\n\nruar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.). Empfänger der im \n\nLeistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum \n\nAbschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstücksei-\n\ngentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsan-\n\nschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsan-\n\ngebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer \n\nder Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsun-\n\nternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung \n\ngeschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertrags-\n\nverhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 \n\n- VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.). \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht versteht das aus seiner Sicht auch hier ein-\n\nschlägige Senatsurteil zur Stromversorgung vom 17. März 2004 (VIII ZR 95/03, \n\nWM 2004, 2450) dahin, dass ein solcher konkludenter Vertragsschluss durch \n\nEntnahme von Energie mit dem Grundstückseigentümer nur dann nicht in Be-\n\ntracht komme, wenn bereits ein ausdrückliches Vertragsverhältnis zwischen \n\ndem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die \n\nEnergielieferungen erbracht würden. Dies rügt die Revision zutreffend als \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n8 \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Senat habe in seinem Urteil \n\nvom 17. März 2004 (aaO, unter II 2 a) zum Ausdruck gebracht, dass nur ein \n\nausdrücklicher Vertragsschluss des Versorgungsunternehmens mit dem Mieter \n\nder Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses aufgrund einer Realofferte \n\nmit dem Grundstückseigentümer entgegenstehen könne, trifft nicht zu. Soweit \n\nes dort heißt, dass zwecks Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge \n\nfür das gleiche Versorgungsverhältnis grundsätzlich von dem Vorrang des \n\ndurch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegen-\n\nüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen sei, \n\nnimmt dies ersichtlich Bezug auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende \n\nSachverhaltsgestaltung, die durch einen ausdrücklichen Vertragsschluss ge-\n\nprägt war. Dass der Senat Vertragsverhältnissen mit Dritten, die auf andere \n\nWeise zustande gekommen sind, eine solche Vorrangwirkung nicht beimessen \n\nwollte, kann den Ausführungen nicht entnommen werden, zumal es dort auch \n\neingangs nur heißt, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Ver-\n\ntragsschluss fehlten, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versor-\n\ngungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielie-\n\nferungen erbracht würden (aaO). Eine Einschränkung der Vorrangwirkung auf \n\nausdrücklich begründete Versorgungsverhältnisse geht im Übrigen auch aus \n\nspäteren Entscheidungen des Senats nicht hervor, die auf das Urteil vom \n\n17. März 2004 Bezug nehmen. Im Gegenteil heißt es dort nur, der Senat habe \n\nbereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Ver-\n\ntragsschluss fehlten, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungs-\n\nunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferun-\n\ngen erbracht würden (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER \n\n2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb). \n\n9 \n\nb) Es besteht keine Veranlassung, die genannte Vorrangwirkung auf Ver-\n\ntragsverhältnisse mit Dritten zu beschränken, die ausdrücklich abgeschlossen \n\nsind. Entscheidend ist, dass sie abgeschlossen sind, weil allein schon dadurch \n\ndem Umstand hinreichend Rechnung getragen wird, dass eine von den Beteilig-\n\nten ersichtlich nicht gewollte Erbringung von Versorgungsleistungen ohne ver-\n\ntragliche Grundlage vermieden wird. Dagegen besteht weder Anlass noch Be-\n\ndürfnis, den Grundstückseigentümer selbst in den Fällen als (weiteren) Ver-\n\ntragspartner heranzuziehen, in denen das Versorgungsunternehmen seine \n\nLeistungen unmittelbar gegenüber einem Grundstücknutzer erbringt, es jedoch \n\nverabsäumt, diese vertragliche Leistungsbeziehung in gehöriger Form zu do-\n\nkumentieren. Denn für das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung zu dem \n\nGrundstücksnutzer macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag ausdrücklich \n\noder konkludent geschlossen worden ist. Beide Verträge äußern vielmehr trotz \n\nder unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wir-\n\nkungen. \n\n10 \n\nc) Dem steht nicht entgegen, dass beim Abschluss eines Vertrages über \n\ndie Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser eine Abschluss- \n\nund Versorgungspflicht des Versorgungsunternehmens nur gegenüber dem \n\nGrundstückseigentümer besteht (Hempel in: Hempel/Franke, Recht der Ener-\n\ngie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2008, III AVBWasserV § 2 Rdnr. 8, \n\n15 f.), mit dem hier für die Grundstücksentwässerung sogar noch ein An-\n\nschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers nach § 2 Abs. 6 \n\nNr. 2, § 3 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) und \n\naus § 40 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin idF vom 3. September 1997 (GVBl. \n\nS. 421, 512) einher geht. Zwar hat der Senat bei diesen Gegebenheiten in sei-\n\nnem Urteil vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 b, 3) \n\nfür die Wasserversorgung und die Grundstücksentwässerung ausgeführt, dass \n\nsich das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung von Versor-\n\ngungsleistungen typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur \n\ndiesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserver-\n\nsorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasser-\n\nversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen. Ebenso wird in der \n\nKommentarliteratur betont, dass die Realofferte zum Abschluss eines Versor-\n\ngungsvertrages über die Belieferung mit Wasser, das häufig schon aus techni-\n\nschen Gründen über einen einzigen Messpunkt geleitet und von dort aus grund-\n\nstücksintern weiterverteilt werde, grundsätzlich an den Grundstückseigentümer \n\nbzw. sonstige dinglich Berechtigte gerichtet sei und dass nur diese Personen \n\nVertragspartner eines durch schlüssiges Verhalten über die Belieferung eines \n\nGrundstücks abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages würden, gleich ob \n\nder Grundstückseigentümer selbst Wasser beziehe oder das Grundstück ver-\n\npachtet oder vermietet habe und das Wasser von den Pächtern oder Mietern \n\nentnommen werde (Hempel in: Hempel/Franke, aaO, III AVBWasserV § 2 \n\nRdnr. 12, 14 f., 18 f. m.w.N.). \n\n11 \n\nDiese auf den Grundstückseigentümer als Vertragspartner weisende \n\nAusgangslage besteht jedoch dann nicht, wenn gegenläufige Auslegungsge-\n\nsichtspunkte vorliegen, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. \n\nauch Hempel in: Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 2 Rdnr. 21). Hierzu ge-\n\nhört der Fall, dass das Versorgungsunternehmen über die für das Grundstück \n\nerbrachten Leistungen ungeachtet einer an sich nur gegenüber dem Eigentü-\n\nmer bestehenden Abschluss- und Versorgungspflicht eigenständig mit einem \n\nGrundstücksnutzer abschließt. Dabei steht es gleich, ob dies ausdrücklich oder \n\ndurch schlüssiges Verhalten geschieht, wenn und soweit nur erkennbar bleibt, \n\ndass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfän-\n\nger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgründen praktizierten Direktabrech-\n\nnung sein soll. Ein etwaiger Wille des Versorgungsunternehmens, zumindest \n\ndaneben auch stets mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen, bleibt da-\n\ngegen unbeachtlich, solange mit diesem nicht eigens Entsprechendes verein-\n\nbart ist. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig, mit der danach entscheidungserheblichen Frage nicht mehr befasst, ob zwi-\n\nschen der Klägerin und der C. ein Vertrag über die erbrachten Ver- und Ent-\n\nsorgungsleistungen zumindest durch schlüssiges Verhalten zustande gekom-\n\nmen ist. Eine Zurückverweisung kommt indessen nicht in Betracht, weil die Sa-\n\nche im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDer Senat kann die unterbliebene Auslegung der für einen konkludenten Ver-\n\ntragsschluss zwischen der Klägerin und der C. sprechenden Umstände selbst \n\nnachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen \n\nund weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Senatsurteil vom \n\n13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04, NJW-RR 2007, 1309, Tz. 10; Urteil vom 5. Ok-\n\ntober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777, Tz. 12, jew. m.w.N.). \n\n13 \n\nDanach hat die Klägerin nur mit der C. , nicht hingegen (auch) mit der \n\nBeklagten ein Vertragsverhältnis begründet. Die Klägerin hat die von ihr er-\n\nbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen die ganze Zeit über ausschließlich \n\ndirekt gegenüber der C. abgerechnet, die diese Leistungen mit Ausnahme \n\nder hier streitigen Rechnungsbeträge auch bezahlt hat. Sie hat der C. in die-\n\nsem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene \n\nVertragskontonummer zugeteilt, wie sie nach einem von ihr beigefügten Erläu-\n\nterungsschreiben \"alle Kunden der Berliner Wasserbetriebe haben\". Sie hat die \n\nC. dabei als \"ihre Kundin\" angesprochen und in weiteren Erläuterungsblättern \n\nder an sie gerichteten Rechnungen auf eine Speicherung der \"aus dem beste-\n\nhenden Vertragsverhältnis\" anfallenden Daten hingewiesen. Dass sie die C. \n\nnur als Rechnungsempfänger für einen hiervon abweichenden Grundstücksei-\n\ngentümer oder als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dage-\n\ngen nirgends zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die \n\nKlägerin sich jemals an die Beklagte zwecks Begründung einer eigenen Kun-\n\ndenbeziehung gewandt oder ihr gesonderte Rechnungen übersandt hat. Vor \n\ndiesem Hintergrund hat der Umstand, dass in den der C. gestellten Rech-\n\nnungen als Bezugsgegenstand der berechneten Leistungen jeweils das Grund-\n\nstück benannt war, lediglich leistungsbeschreibenden Charakter. Eine Aussage \n\nzu einem anderen oder weiteren Vertragspartner der erbrachten Leistungen \n\nliegt darin nicht. \n\nIII. \n\n14 \n\nDa hiernach nur zwischen der Klägerin und der C. ein Vertragsverhält-\n\nnis über die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen begründet worden ist, \n\nfehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier \n\nstreitigen Beträge. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand ha- \n\nben. Es ist auf die Revision der Beklagten vielmehr unter Abänderung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 9 O 277/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2007 - 23 U 46/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/viii-zr-293-07","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/viii-zr-293-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_293-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:22.684343+00:00"}}