{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_292-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"VIII ZR 292/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd; § 573 Abs. 2 Nr. 2 Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 292/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 Cd; § 573 Abs. 2 Nr. 2 \n\nDie Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum \n\nAblauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben \n\nWohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt \n\nsich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; \n\neine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs \n\ngekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt \n\nfrei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, \n\nUrteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463). \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07 - LG München I \n\nAG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juni 2008 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 17. Oktober 2007 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbe-\n\nnen P. , zu dem ein Wohnhaus in M. gehört, in dessen \n\nfünften Stock die Beklagte aufgrund eines Mietvertrags aus dem Jahr 1982 eine \n\nWohnung bewohnt. \n\nDer Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wegen Eigenbedarfs \n\nder Alleinerbin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2006. Die \n\nMieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen \n\nZuschnitts kündigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 zum 31. März \n\n2006 das Mietverhältnis über ihre Wohnung. \n\n3 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei vom \n\nKläger nicht als Vermieter, sondern nur in Vertretung für die Erbin ausgespro-\n\nchen worden und deswegen unwirksam. Weiter bestreitet sie den Eigenbedarf. \n\nAußerdem meint sie, der Kläger habe seine Anbietpflicht bezüglich der Woh-\n\nnung im vierten Stock verletzt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räu-\n\nmungsanspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nZwar sei die Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der Auffas-\n\nsung, dass die Kündigung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie \n\nvon dem Kläger als Testamentsvollstrecker in eigenem Namen erklärt worden \n\nsei. Dieses Problem bedürfe jedoch keiner Vertiefung, weil die Kündigung des-\n\nhalb unwirksam sei, weil der Kläger seine Anbietpflicht verletzt habe. Da die im \n\nvierten Stock gelegene Wohnung der Beklagten nicht zur Anmietung angeboten \n\nworden sei, sei die Kündigung gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. \n\n8 \n\nDas Gericht verkenne dabei nicht, dass nach der Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 9. Juli 2003 (NJW 2003, 2604 f.) eine solche Anbietpflicht \n\ngrundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehe. Der vom Bun-\n\ndesgerichtshof herangezogene Gesichtspunkt, dass andernfalls derjenige Mie-\n\nter privilegiert werde, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kün-\n\ndigungsfrist zu Unrecht noch in der Wohnung aufhalte, vermöge im vorliegen-\n\nden Fall aber nicht zu begründen, dass die Anbietpflicht auf den Ablauf der \n\nKündigungsfrist der Beklagten begrenzt sei. Die Klage sei erst am 12. April \n\n2006 rechtshängig geworden. Die Alternativwohnung sei mit Ablauf des Monats \n\nMärz 2006 frei gewesen. Außerdem habe der Mieter dieser Alternativwohnung \n\ndie Wohnung selbst gekündigt. Der Vermieter habe also annehmen können, \n\ndass der Mieter zum Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen werde. Auch beste-\n\nhe die Anbietpflicht unabhängig davon, ob die Annahme eines Mietvertragsan-\n\ngebots seitens des Klägers durch die Beklagte wahrscheinlich gewesen wäre \n\noder nicht. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach \n\nden bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den vom Klä-\n\nger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und \n\nHerausgabe der gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs der Ei-\n\ngentümerin gekündigten Wohnung der Beklagten zu Unrecht verneint. \n\n10 \n\n1. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings - entgegen der \n\nGegenrüge der Revisionserwiderung - die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Kündigung des Klägers vom 2. Juni 2005 bringe hinreichend deutlich zum \n\nAusdruck, dass sie von ihm als Testamentsvollstrecker in eigenem Namen er-\n\nklärt worden sei. Diese Annahme beruht auf der tatrichterlichen Auslegung ei-\n\nner Individualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzli-\n\nche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er-\n\nfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 154, \n\n132, 133; 168, 64, 69, jew. m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revisions-\n\nerwiderung nicht auf. Der von ihr angeführte Wortlaut des Kündigungsschrei-\n\nbens ist nicht so eindeutig, dass die Auslegung des Berufungsgerichts damit \n\nunvereinbar wäre. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch \n\nkeine Pflicht zur Anbietung einer Alternativwohnung verletzt (§ 242 BGB). \n\nWie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, muss der wegen Ei-\n\ngenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt kündigende Vermieter \n\ndem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben \n\nHaus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung \n\nstehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbieten (Se-\n\nnatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 - noch zu § 564b \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB aF, nunmehr § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzun-\n\ngen sind hier nicht erfüllt. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats \n\nMärz 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses der Be-\n\nklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend \n\ngemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung \n\nbereits geräumt haben müssen. Deswegen ist auch unerheblich, ob der Kläger \n\ndarauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß \n\nihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden. Unerheblich ist \n\nweiter, dass die - im März 2006 eingereichte - Klageschrift der Beklagten erst \n\nam 12. April 2006 zugestellt worden ist. Dieser Klage hätte es nicht bedurft, \n\nwenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten und ihre Wohnung Ende Februar \n\n2006 geräumt hätte. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde auf \n\neine nachvertragliche Treuepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hi-\n\nnauslaufen. Eine solche Pflicht mit dem Inhalt, dass noch eine Anbietpflicht für \n\ndie Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bestände, ist jedoch nicht an-\n\nzuerkennen (Senatsurteile, aaO, unter II 2; BGHZ 165, 75, 82 f.; die gegen die-\n\nses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, NJW 2006, \n\n2033, nicht zur Entscheidung angenommen). Eine über den Ablauf der Kündi-\n\ngungsfrist hinaus zeitlich weiter ausgedehnte Anbietpflicht würde den allgemei-\n\nnen Prinzipien des Privatrechts von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwi-\n\nderlaufen, die vornehmlich bei der Rechtswirkung einerseitiger Gestaltungser-\n\nklärungen, wie hier der Wohnungskündigung, zu beachten sind (BGHZ, aaO, \n\n79). Sie würde zu einer systemwidrigen Durchbrechung der Grundsätze über \n\ndie rechtsgestaltende Wirkung von Kündigungserklärungen führen (BGHZ, aaO, \n\n82 f.). Zugleich würde das berechtigte Interesse des Vermieters, auf die Rechts-\n\nfolgen einer wirksamen Kündigung vertrauen und seine Planung danach aus-\n\nrichten zu können, erheblich eingeschränkt (BGHZ, aaO, 84). \n\nIII. \n\n14 \n\nAuf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil daher aufzuheben. \n\nDa das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrit-\n\ntene Eigenbedarf besteht, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif. \n\nSie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 07.06.2006 - 424 C 9195/06 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 14 S 10935/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/viii-zr-292-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/viii-zr-292-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:24.819678+00:00"}}