{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_283-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"VIII ZR 283/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Bb, Cl, 535 Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel \"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tape- zieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind hand- werksgerecht auszuführen. Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in anderen Nebenräumen alle drei Jahre, alle fünf Jahre, alle sieben Jahre. Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurück- zugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schön- heitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzuge- ben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.\" hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 283/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 307 Bb, Cl, 535 \n\nDie in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel \n\n\"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen \ninnerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tape-\nzieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, \ndas Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen \nder Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind hand-\nwerksgerecht auszuführen. \n\nÜblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen \nerforderlich sein: \n\nin Küchen, Bädern und Duschen \nin Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten \nin anderen Nebenräumen \n\nalle drei Jahre, \nalle fünf Jahre, \nalle sieben Jahre. \n\nDemgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurück-\nzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schön-\nheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzuge-\nben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch \nin Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.\" \n\nhält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Altona \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 16, vom 9. Oktober 2007 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage \n\nin Höhe von 7.400,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2007 im Hinblick auf \n\nden Schadensersatzanspruch der Kläger wegen nicht vorgenom-\n\nmener Schönheitsreparaturen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in H. . Der \n\nam 17./20. Mai 1996 geschlossene Formularmietvertrag der Parteien sah in \n\n§ 17 Nr. 2 (\"Instandhaltung der Mieträume\") vor: \n\n\"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schön-\nheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsre-\nparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, \ndas Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der \nFenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und \n\nVersorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksge-\nrecht auszuführen. \n\nÜblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden \nZeiträumen erforderlich sein: \n\nin Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, \nin Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, \nin anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. \n\nDemgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zu-\nstand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Zif-\nfer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile \nsind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben \nwar; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen \ngestrichen zurückgegeben werden.\" \n\n2 \n\nDas Mietverhältnis endete vertragsgemäß zum 30. Juni 2006. Durch \n\nSchreiben vom 4. Juli 2006 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristset-\n\nzung bis zum 24. Juli 2006 erfolglos zur Vornahme von Schönheitsreparaturen \n\nauf. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich nach einem von den Klägern \n\nvorprozessual eingeholten Gutachten auf 7.400,48 € netto. Das Amtsgericht hat \n\ndie Beklagten unter anderem zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihr Zahlungsverlangen insoweit weiter. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (Landgericht Hamburg, NZM 2008, 40) hat, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von \n\n7.400,48 € wegen der Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen gemäß § 280 \n\nAbs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagten seien nicht verpflich-\n\ntet gewesen, bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen vor-\n\nzunehmen. \n\n6 \n\nDie in § 17 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Klausel schränke den Mie-\n\nter unangemessen ein, da die Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten \n\nFarbton zurückzugeben, dazu führe, dass der Mieter unabhängig von seiner \n\nletzten Renovierung zur Neudekoration verpflichtet sei, sofern er die Holzteile in \n\nrechtlich zulässiger Weise in einem Farbton gestrichen habe, der den Vorgaben \n\nder Klausel nicht entspreche. Die Klausel enthalte somit eine Verpflichtung, die \n\ngegebenenfalls über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehe. Dies \n\nführe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, die gemäß § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB die Unwirksamkeit der mit der gesetzlichen Regelung nicht zu \n\nvereinbarenden Klausel zur Folge habe. \n\n7 \n\nZwar sei der Mieter, der eine ungewöhnliche Farbgestaltung wähle, auch \n\ndann zur Neudekoration verpflichtet, wenn eine Renovierungspflicht nicht be-\n\nstehe. Dies beruhe allerdings auf einer Vertragsverletzung. Eine solche sei je-\n\ndoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Holzteile nicht in \"Weiß oder in \n\nhellen Farbtönen\" gestrichen zurückgegeben würden, da Anstriche im mittleren \n\nHelligkeitsbereich keine Verpflichtung zur Neurenovierung unabhängig von ih-\n\nrem Zustand auslösten. Sofern der Mieter aber eine Farbgestaltung wähle, die \n\nnicht durch den Zustand bei Vertragsbeginn vorgegeben oder nicht als weiß \n\noder hell zu werten sei, sei er gemäß § 17 Nr. 2 des Mietvertrags verpflichtet, \n\ndie Holzteile unabhängig von ihrem Zustand neu zu streichen. Dies führe zu \n\neiner unangemessenen Belastung des Mieters und zur Unwirksamkeit der \n\nKlausel. \n\n8 \n\nAls Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Farbwahl \n\nsei die Überbürdung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparatu-\n\nren schlechthin unwirksam. Zwar ließe sich der unangemessene Regelungsteil \n\nohne Weiteres streichen. Dies bedeute aber eine inhaltliche Veränderung der \n\ndem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen und \n\neine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formu-\n\nlarvertragsregelung, die auch dann nicht zulässig sei, wenn die Verpflichtung \n\nals solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln \n\nenthalten seien. Die Klauseln seien miteinander verknüpft, da sich der Inhalt der \n\nVerpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zumindest im Hin-\n\nblick auf die Holzteile aus den Vorgaben der Klausel ergebe, sodass die Strei-\n\nchung zu einer inhaltlichen und damit nicht zulässigen Umgestaltung der Klau-\n\nsel führen würde. Das gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klausel \n\nauf Lackteile beschränkt sei. Auch darin sei ein Verstoß gegen das Übermaß-\n\nverbot zu sehen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nMit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-\n\nspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung \n\ngemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen unterlassener Schönheitsrepara-\n\nturen nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist \n\ndie formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten \n\nMieter nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. \n\n11 \n\n1. Die formularmäßige Übertragung der laufenden Schönheitsreparatu-\n\nren auf die Beklagten gemäß § 17 Nr. 2 Satz 1 bis 4 des Mietvertrags sieht kei-\n\nnen unzulässigen starren Fristenplan vor, denn diese Bestimmungen ermögli-\n\nchen die Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades der Mieträume. \n\nDer Senat kann die Klausel selbst auslegen, weil das Berufungsgericht dies \n\nunterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind (vgl. \n\nSenatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, WuM 2008, 219 = NJW \n\n2008, 1218, Tz. 18 m.w.N.). Zwar führt eine formularvertragliche Bezugnahme \n\nauf \"die üblichen Fristen\" zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirk-\n\nsamkeit einer Renovierungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsur-\n\nteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, WuM 2006, 377 = NJW 2006, 2113: \"Auf \n\ndie üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen.\"). Die hier verwendete \n\nabgeschwächte Formulierung \"Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in \n\nden Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein …\" (§ 17 Nr. 2 Satz 4 \n\ndes Mietvertrags) verleiht dem Fristenplan jedoch - für den durchschnittlichen \n\nMieter erkennbar - den Charakter einer lediglich unverbindlichen Orientierungs-\n\nhilfe. Etwas anderes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die formularver-\n\ntragliche Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf die Beklagten \n\nauch nicht im Zusammenwirken mit § 17 Nr. 2 Satz 6 des Mietvertrags zu einer \n\nunangemessenen Benachteiligung des Mieters. \n\n13 \n\na) Die Klausel differenziert zwischen \"lackierten\" Holzteilen, die (allein) in \n\ndem bei Vertragsbeginn \"vorgegebenen\" Farbton zurückzugeben sind, und \"far-\n\nbig gestrichenen\" Holzteilen, die außer in dem ursprünglichen Farbton auch in \n\nWeiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können. Das ist, \n\nwie sich aus dem Sinnzusammenhang der beiden Regelungen ergibt, so zu \n\nverstehen, dass mit lackierten Holzteilen solche Holzteile gemeint sind, die nicht \n\nmit einem deckenden Farbanstrich versehen, sondern mit Klarlack oder einer \n\ntransparenten Lasur gestrichen sind. \n\n14 \n\nb) Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holz-\n\nteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurück-\n\nzugeben, ist für sich genommen unbedenklich und führt auch nicht zu einer un-\n\nangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertra-\n\ngenen Schönheitsreparaturen. \n\n15 \n\naa) Die Klausel beschränkt sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbe-\n\nreich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des \n\nMietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie - isoliert betrachtet - \n\nschon deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach Beendigung des Mietver-\n\nhältnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entspre-\n\nchenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr besteht, das gegen \n\ndas Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm gewünschten farb-\n\nlichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen wäre. \n\n16 \n\nbb) Allerdings wird ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mieter sich \n\nschon während des laufenden Mietverhältnisses bei einem erforderlich werden-\n\nden Neuanstrich der Holzteile von der Überlegung leiten lassen, dass er bei der \n\nWahl einer farblichen Gestaltung, die nicht der für den Zeitpunkt der Rückgabe \n\nvereinbarten entspricht, Gefahr läuft, bei seinem Auszug den Anstrich erneuern \n\nzu müssen, auch wenn dies nach dem Grad der Abnutzung noch nicht erforder-\n\nlich wäre. Ein auf die Vermeidung unnötiger Kosten bedachter Mieter wird da-\n\nher schon bei Anstricharbeiten während des laufenden Mietverhältnisses eine \n\nfarbliche Gestaltung wählen, die der für den Zeitpunkt der Rückgabe geschulde-\n\nten entspricht. Die daraus \n\nresultierende \n\nfaktische Einschränkung der \n\n- grundsätzlich anzuerkennenden - Freiheit des Mieters, sich in den Mieträumen \n\nnach seinem Geschmack einzurichten, ist jedoch hinzunehmen. \n\n17 \n\n(1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beur-\n\nteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen ent-\n\nschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Wei-\n\ntervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende \n\ndes Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst \n\nvielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII \n\nZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung der In-\n\nstanzgerichte und der Literatur). Der Senat hat daher bereits ausgesprochen, \n\ndass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezogene Farb-\n\nwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, \n\nsondern ihm eine Bandbreite (\"neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten\") \n\nvorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für \n\nweite Mieterkreise annehmbar ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt \n\n(Senatsurteil aaO). \n\n18 \n\nDasselbe gilt für die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die \"farbig \n\ngestrichenen\" Holzteile betrifft. Sie legt den Mieter nicht auf einen bestimmten \n\nFarbton fest, sondern belässt ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farb-\n\nton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farb-\n\ntöne. Dass der Mieter mit der Beschränkung auf helle Farbtöne oder die Farbe \n\nWeiß auf ein Spektrum festgelegt wird, das möglicherweise enger ist als die \n\nBandbreite an farblichen Gestaltungen, die noch nicht als Vertragsverletzung \n\nanzusehen wären, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Eine \n\nunangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ist dann gegeben, \n\nwenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Ver-\n\ntragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertrags-\n\npartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange \n\nhinreichend zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BGHZ 90, 280, 284). Das ist hier \n\nnicht schon deswegen anzunehmen, weil die von den Klägern verwendete \n\nKlausel die Grenzen des Erlaubten enger zieht und damit Gestaltungsmöglich-\n\nkeiten ausschließt, die dem Mieter ohne die Klausel erlaubt wären. Vielmehr \n\nbedarf es innerhalb des dem Mieter grundsätzlich Erlaubten einer umfassenden \n\nWürdigung der Interessen beider Parteien. Dem Interesse des Mieters, sich in \n\nden Mieträumen nach seinem Geschmack einzurichten, steht das Interesse des \n\nVermieters gegenüber, die Wohnung in einer neutralen farblichen Gestaltung \n\nzurückzuerhalten, die für einen möglichst großen Kreis von Mietinteressenten \n\nakzeptabel ist. Wenn die Klausel diesen Interessenwiderstreit dahin löst, dass \n\nsie den Mieter auf ein Maß an Gestaltungsfreiheit beschränkt, das zwar enger \n\nist als der durch die Grenze zur Vertragswidrigkeit bestimmte Spielraum, ihm \n\naber noch eine gewisse Bandbreite an Wahlmöglichkeiten belässt, so wird der \n\nMieter dadurch noch nicht unangemessen benachteiligt. \n\n19 \n\n(2) In Bezug auf \"lackierte\" Holzteile fehlt es allerdings an einem Gestal-\n\ntungsspielraum hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel den Mie-\n\nter insoweit auf den allein zulässigen ursprünglichen - bei Vertragsbeginn \"vor-\n\ngegebenen\" - Farbton festlegt. Bei umfassender Würdigung der hierdurch be-\n\nrührten Interessen der Parteien ist aber auch diese weitgehende Beschränkung \n\nder Gestaltungsmöglichkeit des Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten \n\ndes Vermieters fällt der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten La-\n\nckierung oder Lasur - anders als bei einem deckenden Farbanstrich - eine Ver-\n\nänderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Ein-\n\ngriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig \n\ngemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzver-\n\nletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet. \n\nIII. \n\n20 \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen \n\nBestand haben, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist. Es ist daher \n\ninsoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-\n\ndung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-\n\nrichtig - zum Grund des von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruchs wegen des Unterlassens geschuldeter Schönheitsreparaturen und \n\nzur Höhe des behaupteten Schadens keine Feststellungen getroffen hat. Die \n\nSache ist daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 20.03.2007 - 316 C 233/06 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 316 S 35/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/viii-zr-283-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/viii-zr-283-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_283-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:20.996247+00:00"}}