{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_275-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"VIII ZR 275/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 554 Abs. 2 und 3 Verkündet am: 24. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 275/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 554 Abs. 2 und 3 \n\nVerkündet am: \n24. September 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an \n\ndas aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine \n\nMaßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB grundsätzlich zu dulden hat. \n\nb) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) \n\nbezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende \n\nMieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der \n\nVergleichsmiete nach § 558 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 275/07 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 14. September 2007 \n\nverkündete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfami-\n\nlienhaus in Berlin. Das Gebäude ist Teil einer in den 1920er Jahren erbauten \n\nWohnanlage; das Rohrleitungssystem für Kaltwasser und Schmutzwasser wur-\n\nde seitdem nicht erneuert. Die Wohnungen verfügen über Gasetagenheizun-\n\ngen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 15. August 2005 kündigte die Klägerin an, dass in \n\nden Bädern und Küchen der Wohnungen ab dem 16. November 2005 \"Moder-\n\nnisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen\" durchgeführt werden sollten. Als \n\ngeplante Maßnahmen waren in dem Schreiben insbesondere aufgeführt der \n\nAnschluss des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen an das Fernwärme-\n\nnetz mit zentraler Warmwasserversorgung, die Erneuerung der Rohrleitungen \n\nfür Kaltwasser und Schmutzwasser im gesamten Gebäude, der Einbau eines \n\nInstallationsschachtes in Bad und Küche für die neuen Rohrleitungen (Heizung, \n\nWarm- und Kaltwasser, Schmutzwasser), der Einbau einer Raumsparwanne im \n\nBad, die Neuverfliesung des Bades sowie die Installation von Warm- und Kalt-\n\nwasserzählern in Bad und Küche. Die Beklagte erklärte sich nicht bereit, die \n\nMaßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Duldung der Arbeiten in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, lediglich die Installation \n\neines Einhebelmischers in der Küche zu dulden; hinsichtlich der weitergehen-\n\nden Baumaßnahmen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Landgericht der Klage durch Versäumnis- und \n\nSchlussurteil vom 2. März 2007 im Wesentlichen stattgegeben; den Einspruch \n\nder Beklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklag-\n\nte die Abweisung der Klage nur noch hinsichtlich der im Tenor des Versäumnis- \n\nund Schlussurteils als Modernisierungsmaßnahmen aufgeführten Baumaßnah-\n\nmen (insbesondere Anschluss des Gebäudes an das Fernwärmenetz mit \n\nzentraler Warmwasserversorgung, Kalt- und Warmwasserzähler in Bad und \n\nKüche, Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstromschutzschalter und neue \n\nVerfliesung der Wände des Bades); soweit die Beklagte zur Duldung von In-\n\nstandsetzungsarbeiten verurteilt worden ist (insbesondere Erneuerung der Kalt- \n\nund Schmutzwasserleitungen sowie Einbau einer Raumsparbadewanne), \n\nnimmt die Beklagte dies hin. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nim Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne gemäß § 554 Abs. 2 BGB die Duldung des Anschlus-\n\nses der Heizung und der Warmwasserversorgung in der Wohnung der Beklag-\n\nten an die Fernwärmeversorgung verlangen. Zwar begründe der Anschluss an \n\ndas Fernwärmenetz regelmäßig keine Wohnwertverbesserung, wenn die betref-\n\nfenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet seien. \n\nDem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfielen indes auch \n\nMaßnahmen zur Einsparung von Energie, wie sie durch den Anschluss der \n\nWohnung an das Fernwärmenetz bewirkt werde. Dies führe zu einer Ersparnis \n\nan Primärenergie im Verhältnis zu der Erzeugung von Wärme für Heizung und \n\nWarmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Die \n\nErsparnis an Primärenergie sei darauf zurückzuführen, dass das Fernwärme-\n\nnetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist werde. Hie-\n\nraus ergebe sich nach DIN V 4701-10: 2001-02 ein durchschnittlicher Primär-\n\nenergiefaktor von 0,7, der bei der Gasetagenheizung bei 1,1 liege. Es komme \n\nnicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie \n\nverbraucht werde. Es könne auch dahinstehen, ob sich die von der Beklagten \n\nzu tragenden Kosten verringerten und insbesondere unter Berücksichtigung \n\neiner Mieterhöhung wirtschaftlich seien. Denn der Gesetzgeber habe im volks-\n\nwirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnungsbestandes \n\n- auch zum Zwecke der Energieeinsparung - von einer begrenzenden Regelung \n\nbewusst abgesehen. Auch die Einsparung (nur) von Primärenergie mit ihren \n\nbegrenzten Ressourcen werde nach den umweltpolitischen Interessen des Ge-\n\nsetzgebers im Interesse der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB erfasst. \n\n7 \n\nEine nicht zu rechtfertigende Härte sei für die Beklagte mit dem An-\n\nschluss der Wohnung an die Fernwärmeversorgung nicht verbunden. In finan-\n\nzieller Hinsicht habe die Klägerin auf einen Modernisierungszuschlag nach \n\n§ 559 BGB verzichtet. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, dass sich eine \n\nHärte aus einer etwa nach § 558 BGB möglichen Mieterhöhung ergebe. Weder \n\nWortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 554 Abs. 2 BGB erforderten \n\ndie Mitteilung einer theoretisch möglichen Mieterhöhung nach § 558 BGB. \n\n8 \n\nDie Modernisierung des Bades sei wohnwerterhöhend. Ein hoher und \n\ndurchgehender Fliesenspiegel im Bad bestehe als vermieterseitige Ausstattung \n\nnoch nicht. Der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 1998 das Bad bis zu einer \n\nHöhe von 2,30 Meter verfliest und mit einer verblendeten Badewanne ausge-\n\nstattet habe, bleibe außer Betracht, weil den Modernisierungsmaßnahmen nur \n\nder vermieterseitig geschaffene Zustand der Wohnung gegenüberzusetzen sei. \n\nDie Klägerin habe hinsichtlich des mittlerweile abgewohnten Umbaus durch die \n\nBeklagte nicht auf Rückbauansprüche verzichtet. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-\n\nmen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Tenor des Versäumnis- und \n\nSchlussurteils vom 2. März 2007 als Modernisierungsmaßnahmen aufgeführten \n\nBauarbeiten in der Mietwohnung zu dulden. Der Anschluss der Wohnung an \n\ndas aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine \n\nModernisierungsmaßnahme, zu deren Duldung die Beklagte nach § 554 Abs. 2 \n\nBGB verpflichtet ist. Bei den noch strittigen weiteren Arbeiten handelt es sich \n\nzum Teil ebenfalls um Modernisierungsmaßnahmen (Kalt- und Warmwasser-\n\nzähler in Bad und Küche, Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstrom-\n\nschutzschalter im Bad) und im Übrigen (neue Verfliesung der Wände des Ba-\n\ndes) um Instandsetzungsarbeiten, die infolge der von der Beklagten zu dulden-\n\nden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bad notwendig \n\nwerden und deshalb von der Beklagten ebenfalls zu dulden sind. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Duldungspflicht der \n\nBeklagten, soweit es um Modernisierungsmaßnahmen geht, die Bestimmung \n\ndes § 554 Abs. 3 BGB nicht entgegen. \n\n11 \n\nNach § 554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter dem Mieter bei Modernisie-\n\nrungsmaßnahmen im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur nähere An-\n\ngaben zu den Maßnahmen selbst, sondern auch die (dadurch) zu erwartende \n\nMieterhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen mitzuteilen. \n\nDiesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin vom 15. August \n\n2005; es enthält in der Anlage 8 die erforderlichen Angaben zur - von der Klä-\n\ngerin damals noch beabsichtigten - Mieterhöhung nach § 559 BGB. Dies stellt \n\nauch die Revision nicht in Frage. \n\n12 \n\nDie Revision meint aber, das Duldungsverlangen der Klägerin genüge \n\nseit dem im Berufungsverfahren erklärten Verzicht der Klägerin auf eine Mieter-\n\nhöhung nach § 559 BGB nicht mehr den Anforderungen des § 554 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Höhe \n\naufgrund der Modernisierungsmaßnahmen anstelle einer Mieterhöhung nach \n\n§ 559 BGB etwa eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zu erwarten sei; darin lie-\n\nge ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, der \n\nzur Folge habe, dass die Beklagte die avisierten Modernisierungsmaßnahmen \n\ninsgesamt nicht zu dulden habe. Damit dringt die Revision nicht durch. \n\n13 \n\nDie Pflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Mitteilung der zu erwarten-\n\nden Mieterhöhung bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaß-\n\nnahmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige \n\nErhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Dies ergibt sich aus dem \n\nSachzusammenhang zwischen der Pflicht des Mieters, Modernisierungsmaß-\n\nnahmen nach vorheriger Ankündigung zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), \n\nund der Berechtigung des Vermieters, die Miete aufgrund solcher Maßnahmen \n\n- unabhängig von der Vergleichsmiete (§ 558 BGB) - um einen bestimmten \n\nProzentsatz der Baukosten zu erhöhen (§ 559 BGB). \n\n14 \n\na) Bei den Bestimmungen in § 554 Abs. 2 und 3 BGB einerseits und \n\n§ 559 BGB andererseits handelt es sich um korrespondierende Regelungen, \n\ndie zum Gegenstand haben, ob der Mieter zur Duldung von Modernisierungs-\n\nmaßnahmen verpflichtet ist und der Vermieter aufgrund solcher Maßnahmen zu \n\neiner Erhöhung der jährlichen Miete um einen absoluten Betrag von 11 % der \n\nfür die Wohnung aufgewendeten Kosten berechtigt ist. Dementsprechend hat \n\nder Vermieter in dem Erhöhungsverlangen gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB nur \n\nden nach § 559 BGB zu errechnenden Erhöhungsbetrag darzulegen, den er zu \n\nverlangen beabsichtigt. Damit genügt der Vermieter seiner Mitteilungspflicht. \n\n15 \n\nEine nach Durchführung der Modernisierung etwa mögliche Erhöhung \n\nder Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist, wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat, nicht Gegenstand der Mitteilungspflicht. Dies kommt insbe-\n\nsondere darin zum Ausdruck, dass bei einer fehlenden Mitteilung über die zu \n\nerwartende Mieterhöhung eine Sanktion nur hinsichtlich des Modernisierungs-\n\nzuschlags nach § 559 BGB vorgesehen ist (§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht \n\naber hinsichtlich einer möglichen Mieterhöhung nach § 558 BGB, die nicht den \n\nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 BGB und damit auch \n\nnicht in formeller Hinsicht der Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\nunterliegt. Daran, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\nnur auf den Modernisierungszuschlag nach § 559 BGB und nicht auf die Ver-\n\ngleichsmiete nach § 558 BGB bezieht, ändert sich nichts dadurch, dass der \n\nVermieter - wie hier die Klägerin - auf eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ver-\n\nzichtet. \n\n16 \n\nb) Dies entspricht auch den Vorläuferbestimmungen in § 541b BGB und \n\n§ 3 MHG, denen gegenüber die Neuregelung der §§ 554, 559 BGB hinsichtlich \n\nder Mitteilungspflicht keine sachliche Änderung gebracht hat. \n\n17 \n\nZur Mitteilungspflicht nach § 541b Abs. 2 BGB ist aus den Gesetzesma-\n\nterialien ersichtlich und entsprach es einhelliger Auffassung, dass im Duldungs-\n\nverlangen als zu erwartende Mieterhöhung (nur) der nach den Grundsätzen des \n\n§ 3 MHG (bzw. bei preisgebundenem Wohnraum nach den verschiedenen \n\nPreisvorschriften) zu berechnende absolute Erhöhungsbetrag anzugeben ist \n\n(BT-Drs. 9/2079, S. 13; BayObLGZ 2000, 321, 324 m.w.N.). Dementsprechend \n\nwurde ein Ankündigungsschreiben den Anforderungen des § 541b BGB auch \n\ndann gerecht, wenn es ausdrücklich mitteilte, dass die vorgesehene Maßnahme \n\nkeine Mieterhöhung nach § 3 MHG nach sich zieht (BayObLG aaO). Angaben \n\nzu einer theoretisch möglichen Erhöhung der Vergleichsmiete wurden im Hin-\n\nblick auf § 541b BGB nicht verlangt (vgl. BayObLG aaO). \n\n18 \n\nHinsichtlich der Mitteilungspflicht hat sich an dieser Rechtslage durch die \n\nNeuregelung der §§ 554, 559 BGB nichts geändert (vgl. BT-Drs. 14/4553, \n\nS. 49 f.). Dementsprechend ist in den Gesetzesmaterialien nicht die Rede da-\n\nvon, dass die Mitteilung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als nach der \n\nfrüheren Regelung des § 541b Abs. 2 BGB - nunmehr etwa (auch) Angaben zu \n\neiner etwaigen Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB zu enthalten \n\nhätte. Solche Angaben sind damit nach wie vor nicht Gegenstand der Mitteilung \n\nnach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter \n\nauf eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet. \n\n19 \n\n2. Die Beklagte ist verpflichtet, den Anschluss ihrer Wohnung an das aus \n\nAnlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz und die damit \n\nverbundenen Arbeiten im Bad und in der Küche ihrer Wohnung zu dulden. \n\nHierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, \n\num eine Maßnahme zur Einsparung von Energie (§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Anschluss der \n\nWohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwär-\n\nmenetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie \n\nim Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch \n\ndie in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung führt. Diese Tatsachenfest-\n\nstellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist damit für das Revisions-\n\nverfahren bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). \n\n21 \n\nb) Die Revision ist der Auffassung, eine Duldungspflicht nach § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB bestehe für die Beklagte nach dem revisionsrechtlich zu-\n\ngrunde zu legenden Sachverhalt gleichwohl nicht. Da das Berufungsgericht of-\n\nfen gelassen habe, ob mit dem Anschluss an die Fernwärmeversorgung nicht \n\nnur eine Einsparung an Primärenergie, sondern auch eine Einsparung der in \n\nder Wohnung verbrauchten Endenergie verbunden wäre, sei revisionsrechtlich \n\ndavon auszugehen, dass dies nicht der Fall sei. Zur Duldung des Anschlusses \n\nan die Fernwärmeversorgung sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der \n\nEnergieeinsparung aber nur dann verpflichtet, wenn für die Beheizung ihrer \n\nWohnung tatsächlich weniger Endenergie verbraucht werde; die bloße Einspa-\n\nrung an Primärenergie reiche nicht aus. Damit dringt die Revision nicht durch. \n\n22 \n\nUnabhängig davon, ob mit dem Anschluss der Mietsache an ein aus An-\n\nlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz (auch) eine Ver-\n\nringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist, handelt es sich hierbei um \n\neine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem aus den Geset-\n\nzesmaterialien ersichtlichen Zweck der Vorschrift und entspricht auch der in der \n\nRechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum überwiegend vertrete-\n\nnen Auffassung (LG Berlin, GE 1997, 491; NJW-RR 2001, 1590; GE 2005, \n\n1193; GE 2007, 849; LG Hamburg, NZM 2006, 536; Lammel, Wohnraummiet-\n\nrecht, 3. Aufl., § 554 Rdnr. 48; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 554 \n\nRdnr. 19; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 554 Rdnr. 8; Kinne in: Kin-\n\nne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 554 Rdnr. 74; \n\nMünchKommBGB/Bieber, 5. Aufl., § 554 Rdnr. 18; Heilmann, jurisPK-BGB, \n\n3. Aufl., § 554 Rdnr. 12; Schmid, Mietrecht, § 554 Rdnr. 22; Wilcken, NZM \n\n2006, 521 ff.; W. Lorenz in: Blümmel/Blömeke, Die Modernisierung und In-\n\nstandsetzung von Wohnraum, 3. Aufl., S. 165; vgl. auch Sternel, NZM 2001, \n\n1058, 1059; aA LG Berlin, GE 1988, 731; LG Hamburg, WuM 2002, 375; \n\nSchmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 554 BGB Rdnr. 152; \n\nMeyer-Harport, NZM 2006, 524 ff.). Ob der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB auch andere Maßnahmen zu dulden hat, mit denen (lediglich) Primärener-\n\ngie eingespart wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. \n\n23 \n\naa) Eine Verpflichtung des Mieters, den Anschluss der Mietsache an ein \n\naus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz zu dulden, \n\nwar erstmals im Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und \n\nvon Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in der Fassung der Bekannt-\n\nmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I, S. 993; im Folgenden: Modernisierungs- \n\nund Energieeinsparungsgesetz - ModEnG) normiert. Im Katalog des § 4 Abs. 3 \n\nModEnG war die \"Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen \n\ninnerhalb des Gebäudes für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die \n\nüberwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung … gespeist wird,\" als \n\nBeispiel für \"bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizener-\n\ngie bewirken (energiesparende Maßnahmen),\" ausdrücklich genannt; diese \n\nMaßnahme hatte der Mieter nach § 20 ModEnG - vorbehaltlich einer unzumut-\n\nbaren Härte - zu dulden. Die Duldungspflicht bezog sich nach der Gesetzesbe-\n\ngründung nicht nur auf die Änderung zentraler Heizungs- und Warmwasseran-\n\nlagen, sondern auch auf \"Stockwerksheizungen\" (BT-Drs. 8/1692, S. 10) wie \n\netwa Gasetagenheizungen. \n\n24 \n\nDie Förderung heizenergiesparender Maßnahmen aus öffentlichen Mit-\n\nteln und die auf solche Maßnahmen bezogene Duldungspflicht des Mieters wa-\n\nren nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz nicht von einer \n\nVerminderung des Endenergieverbrauchs und einer entsprechenden Energie-\n\nkostenersparnis für den Mieter abhängig; es ging nach der Gesetzesbegrün-\n\ndung ganz allgemein darum, dass der Volkswirtschaft auch in Zukunft Energie \n\nin ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen zur Verfügung steht \n\n(aaO, S. 1). Dass diese Zielsetzung nicht auf eine Verminderung des Endener-\n\ngieverbrauchs beschränkt war, sondern auch die Einsparung des Verbrauchs \n\nvon Primärenergie umfasste, geht aus dem Hinweis auf die \"begrenzten Res-\n\nsourcen\" hervor (aaO). Auf dieser Zielsetzung beruhte die gesetzlich ausdrück-\n\nlich geregelte Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses eines Gebäudes \n\nan eine aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmeversor-\n\ngung, auch wenn in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 ModEnG der Begriff \n\nder Primärenergie noch nicht verwendet wird. \n\n25 \n\nbb) An der aus dem Allgemeininteresse abgeleiteten Pflicht des Mieters \n\nzur Duldung der in § 4 Abs. 3 ModEnG aufgeführten Maßnahmen zur Einspa-\n\nrung von Heizenergie hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Duldungs-\n\npflicht des Mieters wurde im Zuge späterer Gesetzesänderungen über das Mo-\n\ndernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz hinaus auf andere Bereiche aus-\n\ngeweitet, zu keinem Zeitpunkt aber dahin eingeschränkt, dass die Maßnahmen \n\ndes § 4 Abs. 3 ModEnG wie etwa der Anschluss der Mietsache an ein aus An-\n\nlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz etwa nicht mehr \n\nvom Mieter zu dulden wären. \n\n26 \n\n(1) Die Pflicht des Mieters zur Duldung der Maßnahmen des § 4 Abs. 3 \n\nModEnG wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnun-\n\ngen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) aus § 20 ModEnG in das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch übertragen und war zunächst in § 541b BGB geregelt. \n\nDamit verbunden war eine Erweiterung der Duldungspflicht auf nichtsubventio-\n\nnierte Energiesparmaßnahmen, nicht jedoch eine Einschränkung hinsichtlich \n\nder in § 4 Abs. 3 ModEnG aufgeführten Maßnahmen; die Gesetzesbegründung \n\nnahm ausdrücklich auf den Katalog des § 4 Abs. 3 ModEnG Bezug (BT-Drs. \n\n9/2079, S. 10). Der Anschluss an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung \n\ngespeistes Fernwärmenetz war damit vom Mieter auch nach § 541b BGB - in \n\nden Grenzen der in dieser Vorschrift enthaltenen Härteklausel - weiterhin zu \n\ndulden. Die spätere Beendigung der öffentlichen Förderung von Energiespar-\n\nmaßnahmen nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz und \n\ndie damit einhergehende Aufhebung dieses Gesetzes ändern nichts an der \n\n§ 541b BGB zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers, dass der Mieter \n\nMaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 ModEnG weiterhin zu dulden hat; mit der \n\nNeuregelung des § 541b BGB wurde gerade eine Erweiterung dieser Pflicht \n\nbezweckt, indem solche Maßnahmen unabhängig von ihrer Subventionierung \n\nsollten zu dulden sein (aaO). \n\n27 \n\n(2) Auch die im Zuge der Mietrechtsreform eingeführte Neuregelung des \n\n§ 554 BGB brachte insoweit keine Änderung. Mit ihr wurde die Duldungspflicht \n\ndes Mieters auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie erweitert \n\n(BT-Drs. 14/4553, S. 49). Als Beispiele für diese Erweiterung werden in der Ge-\n\nsetzesbegründung Stromeinsparungsmaßnahmen angeführt (aaO); eine Ein-\n\nschränkung der bereits nach § 541b BGB bestehenden Pflicht des Mieters zur \n\nDuldung heizenergiesparender Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 ModEnG \n\nwar nicht beabsichtigt. Vielmehr wird hervorgehoben, dass der Inhalt des bishe-\n\nrigen § 541b BGB über die Duldungspflicht des Mieters im Wesentlichen über-\n\nnommen wird und lediglich eine Erweiterung auf andere Energiearten \"statt bis-\n\nher nur Heizenergie\" erfolgt, um \"Energieeinsparungen insgesamt zu fördern\" \n\n(aaO, S. 49, 58). Dem entspricht auch die gesetzgeberische Zielsetzung der \n\nMietrechtsreform, \"volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Modernisie-\n\nrungsmaßnahmen\" zu fördern (aaO, S. 2, 36; vgl. auch Senatsurteile vom \n\n3. März 2004 - VIII ZR 149/03, WuM 2004, 285 = NJW 2004, 1738, unter II 2 e \n\nbb (2), vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff., und vom \n\n9. April 2008 - VIII ZR 287/06, NJW 2008, 2031, Tz. 11, jeweils zu § 559 BGB). \n\nEbenso wie in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 ModEnG (BT-Drs. \n\n8/1692, aaO) wird auch in der Gesetzesbegründung des Mietrechtsreformge-\n\nsetzes betont, \"dass in Zukunft ein sparsamer Umgang mit Energieressourcen \n\nimmer nötiger wird\" (BT-Drs. 14/4553, S. 36). Damit ist die Einsparung von Pri-\n\nmärenergie durch einen möglichst geringen Verbrauch fossiler Brennstoffe wei-\n\nterhin gesetzgeberisches Ziel. Angesichts dieser auch ökologische Gesichts-\n\npunkte einbeziehenden Begründung der Duldungspflicht des Mieters ist kein \n\nRaum für die Annahme, dass der bisher nach § 541b BGB in Verbindung mit \n\n§ 4 Abs. 3 ModEnG zu duldende Anschluss der Mietsache an ein aus Anlagen \n\nder Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz aufgrund der Neurege-\n\nlung in § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB etwa keine vom Mieter zu duldende Energie-\n\nsparmaßnahme mehr darstellen sollte. \n\n28 \n\ncc) Schützenswerte Interessen des Mieters stehen dieser Auslegung des \n\n§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen. Aus der Begründung für die Neurege-\n\nlung des § 554 BGB und der korrespondierenden Bestimmung in § 559 BGB \n\nüber eine aufgrund von Maßnahmen nach § 554 BGB zulässige Mieterhöhung \n\ngeht, wie ausgeführt, hervor, dass hierbei volkswirtschaftliche und umweltpoliti-\n\nsche Interessen im Vordergrund stehen und nicht das finanzielle Interesse des \n\nMieters etwa an einer Senkung seiner Heizkosten (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n3. März 2004, aaO, unter II 2 e bb, zu § 559 BGB). Dementsprechend sind die \n\nInteressen des Mieters bei der Auslegung des Begriffs der energiesparenden \n\nMaßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu \n\ndulden hat, nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt nicht, dass der Mieter gegen-\n\nüber Modernisierungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Die Belange des Mie-\n\nters werden aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der \n\nHärteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB gewahrt; damit wird insbeson-\n\ndere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung \n\nder Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt (vgl. Senatsur-\n\nteil aaO, unter II 2 e bb (4)). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Mie-\n\nter die Duldung einer ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Maßnahme \n\nzur Energieeinsparung darüber hinaus auch dann sollte verweigern dürfen, \n\nwenn seine finanziellen oder sonstigen Interessen nicht in einer Weise berührt \n\nsind, welche die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen. \n\n29 \n\nc) Die Pflicht der Beklagten zur Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung \n\nan die Fernwärmeversorgung ist nicht wegen einer unzumutbaren Härte nach \n\n§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen. \n\n30 \n\nDie Beurteilung, ob eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB für den Mieter oder dessen Familie eine nicht zu rechtferti-\n\ngende Härte bedeuten würde, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfas-\n\nsenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der Beteilig-\n\nten gegeneinander abzuwägen hat (Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 28; \n\nSchmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 186 ff.; MünchKomm/Bieber, aaO, \n\nRdnr. 23). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der von der Beklag-\n\nten geltend gemachten Nachteile zu der Auffassung gelangt, dass der An-\n\nschluss des Gebäudes und der Wohnung an die Fernwärmeversorgung für die \n\nBeklagte keine unzumutbare Härte bedeutet. Diese tatrichterliche Würdigung ist \n\nfrei von Rechtsfehlern. \n\n31 \n\nAuf eine unzumutbare Härte wegen einer für die Beklagten nicht tragba-\n\nren Mieterhöhung beruft sich die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr. \n\nEine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt kommt auch nicht mehr \n\nin Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine Mieterhö-\n\nhung nach § 559 BGB verzichtet hat. Auf eine theoretisch mögliche Mieterhö-\n\nhung nach § 558 BGB kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-\n\nnommen hat, im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB nicht an. In-\n\nsoweit gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. \n\n32 \n\nVergeblich macht die Revision geltend, die Umstellung auf Fernwärme \n\nbedeute für die Beklagte deshalb eine unzumutbare Härte, weil die Beklagte die \n\nHeizungsanlage dann nicht mehr - wie bei der Gasetagenheizung - nach Belie-\n\nben in Betrieb nehmen könne. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vor-\n\nbringen auseinandergesetzt, es jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Dies ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, die \n\nFernwärmeversorgung vermöge das altersbedingt erhöhte Wärmebedürfnis der \n\nBeklagten nicht ausreichend zu befriedigen, handelt es sich um neuen Sachvor-\n\ntrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n33 \n\n3. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Duldung einer Neuverflie-\n\nsung der Wände des Bades mit der Begründung verurteilt, hierbei handele es \n\nsich um eine Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf den Wohnkomfort, \n\nweil ein hoher und durchgehender Fliesenspiegel im Bad als vermieterseitige \n\nAusstattung noch nicht bestanden habe; die von der Beklagten im Jahr 1998 \n\nvorgenommene Verfliesung des Bades habe bei der Beurteilung nach § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht zu bleiben. Die Revision greift die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts mit der Begründung an, für die Duldungspflicht \n\nnach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB komme es bei Maßnahmen zur Verbesserung \n\nder Mietsache nicht auf den ursprünglichen, sondern auf den gegenwärtigen \n\nZustand der Mietsache an; vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters durch-\n\ngeführte Verbesserungsmaßnahmen seien deshalb bei der Beurteilung, ob eine \n\nModernisierungsmaßnahme vorliege, zu berücksichtigen. \n\n34 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts \n\noder die Auffassung der Revision zutrifft. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im \n\nvorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nachdem die Beklagte durch \n\ndas insoweit rechtskräftige Versäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts \n\nvom 2. März 2007 bereits verurteilt worden ist, die Entfernung der alten Bade-\n\nwanne und den Einbau einer neuen Raumsparbadewanne zu dulden, wird die \n\nvon der Beklagten im Jahr 1998 vorgenommene Verfliesung des Bades infolge \n\ndieser Baumaßnahmen auf einer nicht unerheblichen Fläche ohnehin zerstört. \n\nErheblich in Mitleidenschaft gezogen wird die vorhandene Verfliesung des Ba-\n\ndes darüber hinaus durch weitere Arbeiten, welche die Beklagte aufgrund des \n\nSach- und Streitstands im Revisionsverfahren ebenfalls zu dulden hat (insbe-\n\nsondere Verlegung einer Unterputz-Leitung für einen Fehlstromschutzschalter, \n\nUnterputz-Spülkasten für die Toilette, Einbau von Installationsschächten für \n\nWarm- und Kaltwasser, Abwasser und Heizung). Bei dieser Sachlage kommt es \n\nauf die Frage, ob eine Neuverfliesung des Bades - für sich genommen - eine \n\nMaßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB wäre, nicht an. Denn infolge der umfangreichen Bauarbeiten im Bad, wel-\n\nche die Beklagte zu dulden hat, muss die Verfliesung der Wände des Bades \n\nzwangsläufig erneuert werden. Die Neuverfliesung des Bades stellt damit ledig-\n\nlich eine Folgemaßnahme dar, die aufgrund der von der Beklagten zu dulden-\n\nden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Bad notwendig wird \n\nund deshalb von der Beklagten nach § 554 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls zu dul-\n\nden ist. \n\n35 \n\n4. Hinsichtlich des Warmwasserzählers im Bad beanstandet die Revision \n\nnur, dass die vom Berufungsgericht im Tenor seines Versäumnis- und Schluss-\n\nurteils vom 2. März 2007 in Bezug genommene Skizze, aus der sich die Lage \n\ndes Warmwasserzählers im Bad ergeben soll, der Urteilsausfertigung nicht bei-\n\ngefügt war. Dieser Einwand ist, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hin-\n\nweist, im Vollstreckungsverfahren und nicht mit der Revision gegen des ange-\n\nfochtene Urteil vom 14. September 2007 geltend zu machen; er ist im Erkennt-\n\nnisverfahren ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 94, 276, 291 f.). Das Berufungsge-\n\nricht war im Übrigen berechtigt, im Tenor seines Urteils vom 2. März 2007 auf \n\neine Skizze zur Lage des anzubringenden Warmwasserzählers Bezug zu neh-\n\nmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1989 - X ZB 8/87, MDR 1989, 909). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist aus der Skizze, die dem Verkün- \n\ndungsprotokoll vom 2. März 2007 beigefügt war, die Warmwasserleitung, an die \n\nder Zähler angebracht werden soll, zweifelsfrei ersichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 109a C 555/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 207/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_275-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/viii-zr-275-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":38},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559b","ref_norm":"559b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_275-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_275-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/viii-zr-275-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_275-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:54.637277+00:00"}}