{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_274-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 274/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 440 Satz 2, § 363 Verkündet am: 11. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesse- rung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer un- sachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käu- fer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 274/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 440 Satz 2, § 363 \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder \n\nentgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesse-\n\nrung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten \n\ndes Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer un-\n\nsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käu-\n\nfer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers. \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Leasingnehmerin eines Maserati Quattroporte, den sie \n\nam 11. Mai 2005 bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte das Kraft-\n\nfahrzeug zu einem Kaufpreis von 113.730 € an die A. \n\nGmbH, die das Kraftfahrzeug mit Leasingvertrag vom 15./28. Juni 2005 unter \n\nAbtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte wegen nicht ver-\n\ntragsgemäßer Leistung und Mängeln des Fahrzeugs gegen Dritte an die Kläge-\n\nrin verleaste. \n\n2 \n\nIm August und Oktober 2005 wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der \n\nBeklagten repariert, nachdem die Klägerin jeweils bemängelt hatte, dass der \n\nelektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 6. De-\n\nzember 2005 erklärte die Klägerin wegen der nach ihrer Behauptung erneut \n\naufgetretenen Fehlfunktion des Fensterhebers den Rücktritt vom Kaufvertrag. In \n\nder Zeit vom 6. Dezember 2005 bis zum 13. Februar 2006 befand sich das \n\nFahrzeug in der Obhut der Beklagten und anschließend wieder bei der Klägerin. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat Rückzahlung des Kaufpreises von 113.730 € abzüglich \n\neiner Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.905,87 € nebst Zinsen an die A. \n\n GmbH, Schadensersatz in Höhe von 7.089,90 € nebst \n\nZinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rück-\n\nnahme des Fahrzeugs in Verzug befinde und zum Ersatz weiterer Schäden aus \n\nder vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages verpflichtet sei. \n\n4 \n\nDer vom Landgericht im Juli 2006 beauftragte Sachverständige hat fest-\n\ngestellt, dass sich die Fensterscheibe an der Fahrertür wegen eines Defekts \n\ndes Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrfacher Betätigung des \n\nSchalters und auch dann nur stückweise schließen ließ. Außerdem fand der \n\nSachverständige für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und Absplit-\n\nterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Ausfall des Sen-\n\nsors kommen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein Ferti-\n\ngungsfehler des Sensors als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die Kläge-\n\nrin hat demgegenüber behauptet, die Mitte/Ende November 2005 - vier bis fünf \n\nWochen nach der zweiten Nachbesserung - erneut aufgetretene Fehlfunktion \n\ndes Fensterhebers beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch. Ein etwaiger Ein-\n\nbruchsversuch könne nur erfolgt sein, als sich das Fahrzeug nach dem Rücktritt \n\nvom 6. Dezember 2005 auf dem Gelände der Beklagten befunden habe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Zwar \n\nsei davon auszugehen, dass der von der Klägerin behauptete Mangel bereits \n\nbei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Die Klägerin habe aber nicht \n\nbewiesen, dass das Fahrzeug auch noch im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung \n\nmangelhaft gewesen und damit einhergehend die Nacherfüllung wegen zweier \n\nerfolgloser Nachbesserungsversuche gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen sei. \n\nDie Klägerin sei sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das \n\nFehlschlagen der Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweispflichtig. Diese Be-\n\nweislastverteilung ergebe sich daraus, dass § 440 BGB eine Ausnahmebe-\n\nstimmung zu § 323 Absatz 1 BGB darstelle. \n\n9 \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zwar davon \n\nüberzeugt, dass das Fahrzeug im August und im September oder Oktober 2005 \n\ninsgesamt zweimal wegen derselben Fehlfunktion des Fensterhebers an der \n\nFahrertür von der Beklagten repariert worden sei. Von einer zweifach misslun-\n\ngenen Nachbesserung könne aber nur dann die Rede sein, wenn die Maßnah-\n\nme nicht zu einer dauerhaften Beseitigung eines seit Gefahrübergang beste-\n\nhenden Mangels geführt habe. Voraussetzung sei somit, jedenfalls wenn im \n\nRahmen der Nachbesserung keine neuen Mängel aufgetreten seien, das Fort-\n\nbestehen eines seit Gefahrübergang vorhandenen Mangels. \n\n10 \n\nEin Fehlschlagen der Nachbesserung sei aber nicht bewiesen, wenn der \n\nzum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung wiederholt aufgetretene Fehler auch \n\ndurch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Perso-\n\nnen verursacht worden sein könne. Das sei hier der Fall, denn auch in der \n\nzweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei ungeklärt geblieben, ob die vom ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen festgestellte, für die Fehlfunktion des Fensterhe-\n\nbers ursächliche Beschädigung des Sensors des Einklemmschutzes auf einem \n\nProduktfehler beruhe oder durch einen vor der dritten Beanstandung des Klä-\n\ngers verübten Einbruchsversuch verursacht worden sei. \n\n11 \n\nDem Zeugen O. seien Beschädigungen an dem Fahrzeug zu keinem \n\nZeitpunkt aufgefallen. Auch die Zeugin S. habe sich nicht daran erinnern \n\nkönnen, Schäden an der Scheibe, Kratzspuren oder Beulen bei Rückgabe des \n\nFahrzeugs seitens der Beklagten Anfang 2006 oder zu einem anderen Zeit-\n\npunkt bemerkt zu haben. Der Zeuge C. habe zwar ausgesagt, dass ihm \n\ndie Kratzspuren anlässlich des dritten Auftretens des Fehlers im November \n\n2005 nicht aufgefallen seien, obwohl er um das Auto herumgelaufen sei. Er ge-\n\nhe davon aus, dass dies der Fall gewesen wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt \n\nschon vorhanden gewesen wären. Der Zeuge C. habe sich aber selbst \n\nnicht an dem Fenster zu schaffen gemacht und habe auch keinen Anlass ge-\n\nhabt, auf solche Spuren zu achten. Selbst dem Geschäftsführer der Klägerin, \n\nder das Fahrzeug genutzt und gepflegt habe, seien die Spuren noch nicht ein-\n\nmal zu einem Zeitpunkt aufgefallen, als sie mit Sicherheit bereits vorhanden \n\ngewesen seien, nämlich als er das Fahrzeug zu dem Termin mit dem Gerichts-\n\nsachverständigen gefahren habe. Es lasse sich deshalb nicht ausschließen, \n\ndass der Zeuge C. die Kratzspuren nicht bemerkt habe, obwohl sie schon \n\nvorgelegen hätten, als sich die Fehlfunktion zum dritten Mal gezeigt habe. \n\n12 \n\nDer Zeitpunkt eines Einbruchsversuchs als möglicher Ursache für das \n\nerneute Auftreten des Defekts sei auch nicht als \"sonstiger Umstand\" im Sinne \n\ndes § 440 Satz 2 BGB anzusehen, der von der Beklagten zu beweisen wäre. \n\nII. \n\n13 \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Be-\n\nrufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin nicht zum Rücktritt \n\nvom Kaufvertrag berechtigt ist, weil sie den ihr obliegenden Beweis, dass die \n\nNacherfüllung wegen des Defekts an der Scheibe der Fahrertür gemäß § 440 \n\nBGB fehlgeschlagen ist, nicht geführt hat. \n\n14 \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen \n\nder Nacherfüllung gemäß § 440 BGB beweisbelastet ist. \n\n15 \n\na) Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- \n\nund Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn \n\ner die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ 159, 215, 217 f.; Senatsurteil \n\nvom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 20). Diese - aus \n\n§ 363 BGB folgende - Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer \n\ndie Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genom-\n\nmen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin \n\ndie Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch \n\nallgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für die \n\nVoraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die Ent-\n\nbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/Matusche-\n\nBeckmann, BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 440 Rdnr. 43). \n\n16 \n\nb) Hiernach trägt die Klägerin, die das Fahrzeug nach der (zweiten) Re-\n\nparatur im Oktober 2005 wieder übernommen hat, die Beweislast dafür, dass \n\ndiese Reparatur nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat und deshalb \n\nfehlgeschlagen ist. \n\n17 \n\n2. Diesen Beweis hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt hat, nicht erbracht. Vergeblich wendet sich die Revision ge-\n\ngen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit ihrer Rüge, die Beweis-\n\nwürdigung sei unvollständig, weil das Berufungsgericht die Aussagen der Zeu-\n\ngen nicht mit dem Gutachten und den vom Sachverständigen vorgelegten Fo-\n\ntografien abgeglichen und das Gutachten nicht in die Würdigung einbezogen \n\nhabe sowie nahe liegende Schlussfolgerungen aus der Aussage des Zeugen \n\nO. unberücksichtigt lasse, hat sie keinen Erfolg. \n\n18 \n\na) Der Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe an-\n\nzugeben, die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies \n\nerfordert jedoch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren \n\nGesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurtei-\n\nlung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR \n\n28/90, NJW 1992, 2080, unter I 2 b bb). \n\n19 \n\nb) Das ist hier der Fall. Die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung des Sensors nicht auf \n\neinem Produktfehler beruhe, sondern durch einen Einbruchsversuch vor der \n\ndritten Beanstandung der Klägerin im November 2005 verursacht worden sei, \n\nlässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Umstand, dass auch der Geschäftsführer der Klägerin die Ein-\n\nbruchspuren am Fenster der Fahrerseite nicht bemerkt haben will, als er den \n\nWagen am 13. September 2006 zum gerichtlichen Sachverständigen fuhr, zu \n\nRecht wesentliche Bedeutung für seine Einschätzung beigemessen, der Zeit-\n\npunkt des Einbruchsversuchs könne nicht verlässlich festgestellt werden. Der \n\nGeschäftsführer der Klägerin hat nach deren eigenem - unstreitigen - Vortrag \n\nam 5. und 17. Juli 2006 - am 17. Juli 2006 sogar unter Beiziehung eines Sach-\n\nverständigen für Kraftfahrzeugschäden - die Fahrertür des Kraftfahrzeugs er-\n\nneut untersucht und das Kraftfahrzeug danach in eine Halle der Klägerin ver-\n\nbracht. Wenn er trotzdem, wie von der Klägerin behauptet, die Kratzspuren bis \n\nzu dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen am 13. September 2006, bei \n\ndem sie unstreitig festgestellt wurden, und auch auf der Fahrt dorthin nicht be-\n\nmerkt hat, spricht viel für ihre fehlende Erkennbarkeit. Das Berufungsgericht hat \n\ndiesem Vortrag der Klägerin daher zu Recht wesentliche Bedeutung beigemes-\n\nsen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist es aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Berufungsgericht dem Umstand, dass das Kraftfahr-\n\nzeug im Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum 13. Februar 2006 in der un-\n\nverschlossenen Garage der Beklagten stand, in der schon vorher Antennen und \n\nähnliches abhanden gekommen waren, keine entscheidende Bedeutung bei-\n\ngemessen hat. Das Berufungsgericht musste in den Entscheidungsgründen \n\ndeshalb nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eingehen, dass der Einbruchs-\n\nversuch auch erst dann stattgefunden haben könnte, als das Kraftfahrzeug ab \n\ndem 6. Dezember 2005 in der unverschlossenen Garage der Beklagten stand. \n\n20 \n\nGleiches gilt hinsichtlich der von dem Sachverständigen angefertigten \n\nFotografien, die im Übrigen bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt \n\ngeblieben sind. Sie sind dem Zeugen C. vorgehalten worden, worauf der \n\nZeuge erklärt hat, er gehe davon aus, dass ihm die dort sichtbaren Spuren am \n\nKraftfahrzeug aufgefallen wären, wenn sie bei dem dritten Auftreten des Fehlers \n\nbereits vorhanden gewesen wären. Diese Aussage hat das Berufungsgericht \n\nausdrücklich in seine Würdigung einbezogen, auch ihr aber im Hinblick auf den \n\nUmstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Spuren sogar dann noch \n\nnicht bemerkt hatte, als sie sicher schon vorhanden waren, keine zwingende \n\nBedeutung zugemessen. Das ist - wie bereits ausgeführt - aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n21 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch § 440 Satz 2 BGB \n\nnicht zu Gunsten der Klägerin ein. Aus dieser Vorschrift lässt sich nichts dafür \n\nherleiten, dass - entgegen der oben unter II 1 a dargelegten Beweislastvertei-\n\nlung - die Beklagte beweisen müsste, dass der zweite Nachbesserungsversuch \n\nErfolg hatte und dass dementsprechend der fünf Wochen nach der zweiten Re-\n\nparatur und erneuten Übernahme des Fahrzeugs durch die Klägerin zum dritten \n\nMal aufgetretene Mangel am Fensterheber durch einen Einbruchsversuch ver-\n\nursacht worden ist. \n\n22 \n\na) Der Umstand, dass nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt, auf \n\nwelcher Ursache ein erneut aufgetretener Mangel beruht, kann - wie die Revisi-\n\nonserwiderung richtig aufzeigt - von vornherein kein sonstiger Umstand im Sin-\n\nne des § 440 Satz 2 BGB sein. Sonstige Umstände im Sinne des § 440 Satz 2 \n\nBGB sind solche, die Anlass geben können, ein Fehlschlagen der Nachbesse-\n\nrung erst bei mehr oder schon bei weniger als zwei erfolglosen Nachbesse-\n\nrungsversuchen anzunehmen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 234). Diese Frage stellt \n\nsich hier nicht. \n\n23 \n\nb) Hier geht es vielmehr - wie bereits ausgeführt - um die Beweislastver-\n\nteilung hinsichtlich der Ursache des erneuten Auftretens eines Mangels nach \n\nzweimaliger vorausgegangener Nachbesserung durch den Verkäufer. Bleibt in \n\neinem solchen Fall ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf einer \n\nerfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Be-\n\nhandlung der Kaufsache - hier: in Gestalt eines Einbruchsversuchs - nach er- \n\nneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des Käu-\n\nfers. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.11.2006 - 36 O 56/06 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2007 - 10 U 246/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-274-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:27.385209+00:00"}}