{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_271-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"VIII ZR 271/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 536a, 538 Verkündet am: 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht ü- berschritten hat. b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Besei- tigungskosten verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 271/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 535, 536a, 538 \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der \n\nVermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache \n\nzwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht \n\nzu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht ü-\n\nberschritten hat. \n\nb) \n\nIst der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, \n\nkann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck \n\nvom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Besei-\n\ntigungskosten verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst \n\nund die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der \n\nBeklagten in B. . Sie verlangt Vorschuss für die Beseitigung von in der Woh-\n\nnung aufgetretenen Schwarzstaubablagerungen (\"Fogging\"). Die Ablagerungen \n\ntraten zunächst Anfang Dezember 2002 in geringem Umfang in Küche, Bad und \n\nden Zimmern der Wohnung auf und verbreiteten sich bis Februar 2003 auf \n\nsämtliche Decken und Wände der Wohnung. \n\n2 \n\nDie Klägerin forderte die Beklagten im April 2003 erfolglos zur Beseiti-\n\ngung der Schwarzverfärbungen auf; ebenso erfolglos verlangte sie mit Schrei-\n\nben vom 7. Mai 2003 die Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Besei-\n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ntigung der Verfärbungen. Der geltend gemachte Betrag von 5.423 € entspricht \n\ndem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes. \n\nDa die Beklagten keine Zahlung leisteten, hat die Klägerin diesen Betrag \n\nmit ihrer Klage geltend gemacht. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederher-\n\nstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1487) hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei berechtigt, den geltend gemachten Betrag als Vorschuss \n\nzur Beseitigung eines Mangels zu fordern. Die aufgetretenen Schwarzverfär-\n\nbungen seien ein Mangel der Mietwohnung. Ursache dieses Mangels in Form \n\nder Schwarzstaubablagerungen sei ein Zusammenwirken von Emissionen aus \n\nWandfarbe und Teppichboden und einer Absenkung der Bauteiloberflächen-\n\ntemperatur während des im Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem \n\nzusätzlichen Eintrag flüchtiger organischer Stoffe während des Fensterputzens. \n\nDamit liege die Ursache der \"Fogging-Erscheinungen\" nicht im Gefahrenbereich \n\nder Beklagten begründet, sondern stamme aus dem Verantwortungsbereich der \n\nKlägerin, die Wandfarbe und Teppich in die Wohnung eingebracht und die Rei-\n\nnigung der Fenster veranlasst habe. Dennoch habe die Klägerin den Mangel \n\n \n\n8 \n\n9 \n\nnicht zu vertreten, weil sie die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der \n\nMietsache nicht überschritten habe. Liege - wie hier - ein Mangel der Mietsache \n\nvor, sei der Vermieter, unabhängig von einem etwaigen Verschulden auf seiner \n\nSeite, verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht \n\nhat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe \n\nder voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zuerkannt \n\n(§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGHZ 56, 136, 141). \n\n1. Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht beanstandet sieht \n\ndas Berufungsgericht in den Schwarzstaubablagerungen, die nach den tatrich-\n\nterlichen Feststellungen im Dezember 2002 plötzlich auftraten und sich bis Feb-\n\nruar 2003 über sämtliche Decken und Wände der Mietwohnung der Klägerin \n\nausbreiteten, einen Mangel der Mietsache i.S. des § 536 BGB. Dessen Beseiti-\n\ngung schulden die Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nunabhängig davon, ob die Mangelursache in ihrem eigenen oder im Gefahren-\n\nbereich der Klägerin zu suchen ist. Anders wäre das, wie das Berufungsgericht \n\nweiter zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn die Klägerin die Entstehung des \n\nMangels zu vertreten hätte. Das ist, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, \n\nhier nicht der Fall, weil die nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sach-\n\nverständigengutachten in Frage kommenden Maßnahmen der Klägerin - die \n\nAusstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppichboden, das Strei-\n\nchen der Wände mit handelsüblicher Farbe und das Reinigen der Fenster im \n\nWinter - sich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung darstellen, des-\n\nsen Folgen der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten hat. Aus dem Be-\n\nschluss des Senats vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 (NJW 2006, 1061) \n\nergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat ausgeführt, die Voraussetzungen \n\nfür einen vom Mieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536a \n\nAbs. 1 Alt. 2 BGB gegen den Vermieter wegen \"Foggings\" seien einschließlich \n\ndes Verschuldens des Vermieters vom Mieter darzulegen und zu beweisen. \n\nInsoweit gelte nur dann etwas anderes, wenn feststehe, dass die Schadensur-\n\nsache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. \n\nIm vorliegenden Streitfall ist indessen nicht über einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536a Abs. 1 BGB zu ent-\n\nscheiden, sondern allein über einen Anspruch auf Beseitigung eines Mangels. \n\nDieser Herstellungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter Minde-\n\nrung geltend machen oder Schadensersatz verlangen kann (vgl. etwa Kin-\n\nne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. § 535 Rdnr. 75). \n\n10 \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 1962 - VIII ZR 199/60, WM 1962, \n\n271 f.), wonach ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters ausscheidet, \n\nwenn der Mangel darauf beruht, dass der Vermieter auf Wunsch des Mieters \n\neine Veränderung der Mietsache durchgeführt hat und sich hieraus eine Beein-\n\nträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs ergibt. Die Revision meint, glei-\n\nches müsse dann gelten, wenn der Mieter selbst eine Veränderung der Mietsa-\n\nche vorgenommen hat, die zu einem Mangel der Mietsache führe. \n\n11 \n\nDie Revision übersieht, dass die Mietsache nicht verändert wurde. Die \n\nvon der Klägerin vorgenommene Teilrenovierung der Wohnung durch Tapezie-\n\nren einiger Wände mit handelsüblicher Tapete und Verlegung eines ebenfalls \n\nhandelsüblichen Teppichbodens ist keine Veränderung der Mietsache. Beides \n\nwaren lediglich Maßnahmen, die der Erhaltung der Mietsache zu dienen be-\n\nstimmt sind. Auch hat die Klägerin weder schuldhaft gehandelt noch mit ihren \n\nMaßnahmen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. \n\nNach § 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die durch \n\nvertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, nicht zu vertreten. \n\n12 \n\n3. Zu Unrecht meinen die Beklagten, es sei unerheblich, ob den Vermie-\n\nter grundsätzlich die Erhaltungspflicht treffe und der Mieter Verschlechterungen \n\nder Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, \n\nnicht zu vertreten habe. Denn § 538 BGB betreffe lediglich Abnutzungen der \n\nMietsache infolge vertragsgemäßen Gebrauchs. \"Fogging-Erscheinungen\" in-\n\nfolge des Einbringens eines Teppichbodens, Streichens der Wand oder Fens-\n\nterputzens stellten indes keine Abnutzung dar. Dabei verkennt die Revision, \n\ndass zwar die Überschrift der Bestimmung des § 538 BGB lautet \"Abnutzung \n\nder Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch\", die Bestimmung selbst aber \n\nnach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung \"Veränderungen oder Verschlechte-\n\nrungen, ..., die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden ...\" \n\nerfasst. Um eine Verschlechterung handelt es sich hier. Auch enthält § 538 \n\nBGB lediglich eine klarstellende Wiederholung zu § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\nDanach ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache während der Miet- \n\nzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten \n\n(vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538 BGB Rdnr. 2). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.09.2006 - 11 C 303/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 359/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/viii-zr-271-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/viii-zr-271-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:15.154259+00:00"}}