{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_268-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"VIII ZR 268/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Richtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Ausle- gung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbrau- cherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerru- fen hat?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 268/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRichtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Ausle-\n\ngung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nSind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbrau-\n\ncherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer \n\nnationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren \n\nauch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerru-\n\nfen hat? \n\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-\n\ngende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß \n\nArt. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nSind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \n\nder Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-\n\ntragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie \n\neiner nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kos-\n\nten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher \n\nauferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen \n\nhat? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-\n\nlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste \n\nqualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-\n\nhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen \n\nVersandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Der Kläger nimmt die \n\nBeklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des \n\nWiderrufs-/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. \n\n2 \n\nDas Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat dem Antrag auf Un-\n\nterlassung stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, \n\n419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei be-\n\ngründet. Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, hande-\n\nle die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 \n\nSatz 1 UKlaG zuwider. Denn aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung der \n\neuroparechtlichen Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-\n\nschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) ein An-\n\nspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten. \n\n5 \n\nDie Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen \n\nbürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht aus-\n\ndrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in \n\n§ 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den Verwen-\n\ndungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht \n\nmöglich. \n\n6 \n\nDie Fernabsatzrichtlinie gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem \n\nFernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts \n\n(§§ 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Um-\n\nfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußere sich die Fernabsatz-\n\nrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht \n\ndes Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie \n\nführe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus-\n\nübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kos-\n\nten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie \n\ngebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt habe, einen An-\n\nspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole \n\ndie Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie. Die ausdrückliche \n\nErwähnung der Rücksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende \n\nKosten sowie die uneingeschränkte Rückerstattungspflicht der geleisteten Zah-\n\nlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Ver-\n\nsand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen sei-\n\nen oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von \n\nseinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Unter-\n\nlassungsanspruch ist davon abhängig, ob es der Beklagten verwehrt ist, in ihren \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten für die Zusendung der von ihr \n\nvertriebenen Waren ihren Kunden auch dann aufzuerlegen, wenn diese von \n\nihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §§ 355, 356 BGB Gebrauch ma-\n\nchen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nund Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-\n\n8 \n\n9 \n\nschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; nach-\n\nfolgend: Fernabsatzrichtlinie) ab. \n\n1. Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung \n\nder bestellten Ware ist nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben. \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, wie dies teils auch \n\nin der Literatur vertreten wird (MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 19; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 5; Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 49; \n\nJansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f.), dass ein Anspruch des Käufers auf Erstat-\n\ntung der Kosten der Zusendung nach Ausübung des Rückgaberechts gemäß \n\n§ 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ausschei-\n\ndet, weil sie nicht von der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB erfasst \n\nwerden. Es handelt sich hierbei um Vertragskosten, die als Schadensposition \n\nim Rahmen der Rückabwicklung nicht ausgeglichen werden können (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, unter B II; \n\nSoergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 467 Rdnr. 13, 103 ff.). Vor Inkrafttreten des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gemäß § 467 Satz 2 BGB aF \n\nim Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde \n\nallerdings nicht in das neue Recht übernommen, so dass eine Erstattung nun-\n\nmehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungsersatzan-\n\nspruchs erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 225; MünchKommBGB/Gaier, \n\naaO). \n\n10 \n\nb) Soweit demgegenüber jedoch auch vertreten wird, dass die Kosten \n\nder Zusendung, die der Käufer dem Verkäufer gezahlt hat, unter die Rückge-\n\nwährpflicht des Verkäufers gemäß § 346 Abs. 1 BGB fallen (OLG Frankfurt am \n\nMain, CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.; Brönneke, MMR 2004, \n\n127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246), \n\nführt das zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein Rückgewähranspruch des \n\nKäufers im Hinblick auf das für die Zusendung geleistete Entgelt bejaht wird, \n\ndann ist auch ein Rückgewähranspruch des Verkäufers für die von ihm erbrach-\n\nte Transportleistung anzunehmen. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild \n\ndes § 448 BGB, demzufolge der Käufer bei Schickschulden die Kosten der \n\nVersendung zu tragen hat (vgl. Kaestner/Tews, aaO, S. 1340). Die Transport-\n\nleistung des Verkäufers kann zwar ihrer Natur nach nicht herausgegeben wer-\n\nden, es bestünde aber ein Wertersatzanspruch des Verkäufers nach § 346 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der \n\nvon ihm übernommenen Kosten der Zusendung gegenüber stehen würde \n\n(MünchKommBGB/Masuch, aaO, § 357 Rdnr. 24; Föhlisch in: Hoeren/Sieber, \n\nHandbuch Multimedia-Recht, Stand August 2006, 13.4 Rdnr. 287; Becker/ \n\nFöhlisch, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, aaO, S. 131 f.; Schirmbacher, CR \n\n2002, 642, 643). \n\n11 \n\n2. Dem Kläger stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allerdings zu, wenn die Fernabsatzrichtlinie dahin \n\nauszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Waren für den Fall des \n\nWiderrufs nicht dem Käufer auferlegt werden können. In diesem Fall sähe sich \n\nder Senat veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung \n\nmit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszu-\n\nlegen, dass vom Käufer an den Verkäufer bereits gezahlte Zusendekosten nach \n\ndem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. \n\n12 \n\na) Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur hat der Unterneh-\n\nmer im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages aufgrund einer richtlinien-\n\nkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten der Zusen-\n\ndung zu tragen (Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rdnr. 2; Braun, aaO, \n\nS. 132 f.; Brönneke, aaO; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.; Hansen, ZGS \n\n2006, 14, 18; Jansen/Latta, aaO, S. 553 f.; Junker in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., \n\n§ 312f BGB Rdnr. 28.1 ff.; Kaestner/Tews, aaO; Kazemi, aaO; Würdinger/ \n\nRingshandl, MMR 2008, 49 f.). Dabei wird teils darauf abgestellt, dass im Fall \n\ndes Widerrufs einerseits nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie dem \n\nVerbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten sind und es ande-\n\nrerseits in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 heißt, dass die einzigen Kos-\n\nten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden können, die \n\nunmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind, weshalb kein Raum für \n\ndie Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung verbleibe \n\n(Brönneke, aaO, S. 129). Teils wird allein der Erwägungsgrund 14 der Fernab-\n\nsatzrichtlinie für eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung herangezo-\n\ngen, wonach im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten, wenn über-\n\nhaupt, dem Verbraucher nur insoweit aufzuerlegen sind, als sie die unmittelba-\n\nren Kosten der Rücksendung der Waren betreffen (Würdinger/Ringshandl, aaO, \n\nS. 50). \n\n13 \n\nb) Nach Auffassung des Senats ist jedoch nicht mit der gebotenen Ein-\n\ndeutigkeit festzustellen, ob die Fernabsatzrichtlinie in dieser Weise auszulegen \n\nist. \n\n14 \n\naa) In der Literatur wird vertreten, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nFernabsatzrichtlinie nicht zwingend ergebe, dass dem Käufer die Kosten der \n\nZusendung nicht auferlegt werden könnten (Pfeiffer, aaO, S. 50 ff.; Wenn, \n\njurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4). Es wird angeführt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der \n\nFernabsatzrichtlinie die Kaufpreiszahlung betreffe, während Satz 2 die Kosten \n\ndes Widerrufs regele. Für die Kosten der Zusendung komme es danach allein \n\ndarauf an, ob sie von Satz 2 erfasst würden oder dem durch die Richtlinie nicht \n\ngeregelten Bereich unterfielen, in dem der nationale Gesetzgeber frei sei. Es \n\nsei mit dem Wortlaut vereinbar und sinnvoll, zwischen \"Zahlungen\" einerseits \n\nund \"Kosten\" andererseits zu unterscheiden, weil sich nach der erkennbaren \n\nZielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie die Kostenfrage erst nach \n\nerfolgtem Widerruf stelle. Würde dagegen angenommen, dass auch die Kosten \n\nvon Art. 6 Abs. 2 Satz 1 erfasst seien, dann fehle es an einer Regelung für noch \n\nnicht geleistete Zahlungen (Pfeiffer, aaO, S. 51). \n\n15 \n\nFerner wird argumentiert, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie \n\nnach dem Wortlaut nur die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Un-\n\nternehmer betreffe. Bei den Kosten der Zusendung gehe es aber um Gegenan-\n\nsprüche des Unternehmers. Die Fernabsatzrichtlinie schließe insoweit lediglich \n\neinen Anspruch auf Strafzahlung und auf Erstattung der dem Unternehmer \n\ndurch die Rückerstattung bereits erhaltener Zahlungen entstehenden Kosten \n\naus. Im Übrigen überlasse die Fernabsatzrichtlinie die nähere Ausgestaltung \n\ndem nationalen Gesetzgeber. Die Fernabsatzrichtlinie schließe daher keines-\n\nwegs aus, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs Gegenansprüche gel-\n\ntend machen könne, sei es auf Schadensersatz wegen unsachgemäßer Verpa-\n\nckung, sei es auf Wertersatz für Leistungen, die der Kunde in Anspruch ge-\n\nnommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren könne. Die An-\n\nnahme, dass es sich bei der Lieferung um eine Leistung des Unternehmers \n\nhandele, für die der Kunde Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten schulde, \n\nund sich die Rückzahlungsverpflichtung des Unternehmers daher um die Hin-\n\nsendekosten reduziere, sei folglich ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nFernabsatzrichtlinie vereinbar (Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4, C 3 b). \n\n16 \n\nbb) Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzricht-\n\nlinie lässt sich nach der Gegenmeinung nicht zwingend entnehmen, dass dem \n\nVerbraucher die Kosten der Zusendung nicht auferlegt werden könnten. Es \n\nlässt sich vertreten, dass durch die Formulierung \"infolge der Ausübung des \n\nWiderrufsrechts\" nur die durch den Widerruf verursachten Kosten der Rücksen-\n\ndung geregelt werden, nicht dagegen die Kosten der Zusendung, die im Zeit-\n\npunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits angefallen sind (Wenn, aaO, \n\nC 3 c; Pfeiffer, aaO, S. 51 f.). Dafür könnte der Wortlaut (\"infolge\") sprechen, \n\nder einen kausalen Zusammenhang zwischen den Kosten, die auferlegt wer-\n\nden können, und dem Widerruf nahe legt. Diese Auslegung wird auch durch die \n\nFormulierungen in anderen Arbeitssprachen der Europäischen Gemeinschaften \n\ngestützt, nach denen ebenfalls ein kausaler Zusammenhang zugrunde gelegt \n\nwird (in der englischen Fassung \"because of the exercise of his right of \n\nwithdrawal\", in der französischen \"en raison de l'exercice de son droit de rétrac-\n\ntation\"; siehe zu weiteren Fassungen Pfeiffer, aaO, S. 52 Fn. 39). \n\n17 \n\ncc) Auch die Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 14 der Fernab-\n\nsatzrichtlinie zum Ausdruck gelangenden übergeordneten Schutzzwecks führt \n\nnicht zu einer zweifelsfreien Auslegung. Danach sollen durch die Widerrufsmög-\n\nlichkeit die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass der \n\nVerbraucher keine Gelegenheit hatte, die Ware vor dem Erwerb zur Kenntnis zu \n\nnehmen. Es steht aber in Frage, ob dieser Schutzzweck auch die Erstattung der \n\nKosten der Zusendung gebietet, weil der Verbraucher bei einem Erwerb im sta-\n\ntionären Handel die für das Aufsuchen der Geschäftsräume anfallenden Kosten \n\nebenfalls zu tragen hätte und darüber hinaus die für das Erreichen des Ge-\n\nschäftslokals erforderliche Zeit aufwenden müsste. \n\n18 \n\n3. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 und Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationa-\n\nlen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren \n\nauch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag \n\nwiderrufen hat, ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vor- \n\nbezeichnete Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichts-\n\nhof zur Vorabentscheidung vorzulegen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2005 - 10 O 794/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2007 - 15 U 226/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/viii-zr-268-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312f","ref_norm":"312f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/viii-zr-268-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:44.009750+00:00"}}