{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_265-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"VIII ZR 265/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2, § 474 , § 476, § 781, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814 a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen we- der die Annahme eines deklaratorischen noch eines \"tatsächlichen\" Anerkenntnis- ses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrech- ten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrüber- gang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 265/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. November 2008 \nVorusso \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2, § 474 , § 476, § 781, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814 \n\na) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen we-\nder die Annahme eines deklaratorischen noch eines \"tatsächlichen\" Anerkenntnis-\nses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar \n2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). \n\nb) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen \nzwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es \nim Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrech-\nten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrüber-\ngang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei \nGefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - LG Bonn \n\n AG Rheinbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im \n\nÜbrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom \n\n5. September 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nRheinbach vom 6. Oktober 2006 abgeändert, soweit die Beklagte \n\nverurteilt worden ist, an den Kläger 87,29 € vorgerichtliche Kosten \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 2. Dezember 2005 hierauf zu zahlen; insoweit wird \n\ndie Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis \n\nvon 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit \n\neiner Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am \n\n20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, \n\ntrat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der \n\nBeklagten repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem \n\n6. Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei Vertrags-\n\nschluss \n\nfür das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als \n\n\"30 %iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen\" insgesamt \n\n1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner Pro-\n\nzessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen Betrag \n\nmit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, \n\nweil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Ge-\n\nwährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende \n\nGewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines Verbrauchsgü-\n\nterkaufs unwirksam seien. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zu-\n\nzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten \n\nKlage nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiser-\n\nhebung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zu-\n\nrückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Wesentlichen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur Ge-\n\nwährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten über-\n\nhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der Ge-\n\nschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf \n\nkostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. Ent-\n\ngegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen Sach-\n\nverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei es \n\nauch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des Getriebes, \n\nbereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewiss-\n\nheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des § 476 \n\nBGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute \n\nkommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung \n\nhabe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich \n\nselbst abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus \n\ndiesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes \n\nseiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche Vernich-\n\ntung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung angelastet \n\nwerden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines tatsächlichen und vor-\n\nbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die Unaufklärbarkeit der \n\nSchadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch der Billigkeit, weil die \n\nBeklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung gehabt habe, durch Auf-\n\nbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern, nachdem für sie \n\naufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende Geschäftsvorfall abge-\n\nschlossen gewesen sei. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsan-\n\nspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klä-\n\nger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des \n\nauf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlan-\n\ngen, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe \n\nwegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet ge-\n\nwesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss \n\n(§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines \n\nRückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 \n\nBGB zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die Vermu-\n\ntungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klä-\n\ngers überlagert. \n\n1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein \n\nsolches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind. \n\na) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben \n\ndem \"abstrakten\" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen \n\nGesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldaner-\n\nkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, das keinen beson-\n\nderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nsondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfül-\n\nlungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen \n\nabzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Aner-\n\nkennenden gegen sich selbst\" zu wertenden Bestätigungserklärungen können \n\nim Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz \n\ndar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei \n\nseiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten Zah-\n\nlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, „die \n\nvorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines tatsächli-\n\nchen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung \n\neiner - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur be-\n\nschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte \n\nAuslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-\n\nschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung ei-\n\nner Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer \n\nForderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkennt-\n\nnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die Ursachen des \n\nGetriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen \n\nhat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschlie-\n\nßende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beige-\n\nmessen, wie sie \n\ntypischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) \n\nSchuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der \n\nvorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) \n\nerörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, \n\nunter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, \n\nTz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne Feststellung \n\nnäherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. \n\nDie Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklä-\n\nrung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, \n\ndie zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage \n\nkann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuld-\n\nverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über \n\nden Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder \n\nin einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom \n\n1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom \n\n11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts \n\nfestgestellt. \n\n12 \n\nFür die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen \n\nist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung \n\nvorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshand-\n\nlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand \n\nder erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer \n\nStreit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der ein-\n\nzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Beglei-\n\nchung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu \n\nGrunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorlie-\n\ngen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. \n\nSolche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die \n\nBezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Ur-\n\nteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9). \n\n13 \n\n2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des \n\n§ 474 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit \n\nGefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei \n\nGefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art \n\nder Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zuguns-\n\nten des Klägers ein. \n\n14 \n\na) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem \n\nFahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebescha-\n\nden am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Über-\n\ngabe gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getrie-\n\nbes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht \n\nkommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufklärbar an-\n\ngesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form übermäßigen \n\nGetriebeverschleißes vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel \n\ndes Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen Metallspäne wegen einer zwi-\n\nschenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer \n\naussagekräftigen Ursachenbestimmung haben zugeführt werden können. Es ist \n\ndeshalb allein die Frage ungeklärt geblieben, ob die für den vorzeitig eingetre-\n\ntenen Verschleißschaden maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des \n\nFahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. \n\nFür diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht \n\nwirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt \n\ndes Gefahrübergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 \n\n- VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16). \n\n15 \n\nb) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei ei-\n\nnem Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein \n\nVerkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte tra-\n\ngen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung \n\nverpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung auf \n\nsolche Fallgestaltungen, in denen der Käufer Gewährleistungsansprüche gel-\n\ntend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer Beweisführung über die Man-\n\ngelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des § 476 BGB keine \n\nStütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu \n\nden - typischerweise - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unter-\n\nnehmers schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers zu kompensie-\n\nren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr \n\nauf alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei \n\ndenen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewähr-\n\nleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei \n\nGefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines \n\nMangels bei Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere \n\nAnsprüche ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch aus-\n\nreichend Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleich-\n\nterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn \n\ndem Käufer der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu \n\nmachen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, \n\nNJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 25). \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger \n\nverneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt ha-\n\nbe, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe auf-\n\ngrund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende \n\nGeschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger \n\nallein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, \n\nbeweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu beurtei-\n\nlen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines ihm auf-\n\ngrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten Reparaturkostenan-\n\nteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass ein Anspruch auf kos-\n\ntenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu \n\nwerden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst dem Partei-\n\nvorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene Beklagte dem Kläger \n\ndie in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf kostenfreie Nach-\n\nbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine solche Aufklä-\n\nrung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in Betracht gezo-\n\ngen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts abgesehen hat. \n\n17 \n\nErst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der \n\nRevisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des \n\nKlägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift schließt \n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kondiktion \n\nerst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich \n\nergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der \n\nRechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV ZR 35/96, NJW \n\n1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das Berufungsgericht nichts \n\nfestgestellt. \n\n18 \n\n3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer \n\nvorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm \n\ndas Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Gesetzesvor-\n\nschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der anwaltli-\n\nchen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die Rechtsver-\n\nfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im Verzug \n\n(§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 \n\nAbs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf \n\nRückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen \n\nhat. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten \n\nsind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur End-\n\nentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hin-\n\nsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger eine Rückzahlung \n\ndes geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\n Dr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Rheinbach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 5 C 475/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 S 193/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_265-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zr-265-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_265-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_265-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zr-265-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_265-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:35.254929+00:00"}}