{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_261-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"VIII ZR 261/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 259, 273, 556 Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flä- chenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchs- werte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt al- lein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 261/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 259, 273, 556 \n\nSind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer \n\nformell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flä-\n\nchenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander \n\nfolgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter \n\nnicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchs-\n\nwerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen \n\nzeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt al-\n\nlein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf \n\ndie bis zum 2. Mai 2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden \n\nRichter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nund den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 63 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. August 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit ist in Höhe von 438,66 € in der Hauptsache erle-\n\ndigt. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in B. , in der \n\nsie ihre Rechtsanwaltskanzlei betreiben. Die Parteien streiten um Nachzah-\n\nlungsansprüche des Klägers aus Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen \n\nfür die Jahre 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004. Insoweit ist für den Miet-\n\nvertrag in einem späteren Nachtrag klargestellt worden, dass auf das Mietver-\n\nhältnis unabhängig von dem Anteil der gewerblichen Nutzung und der Anzahl \n\nder Hauptmieter auch zukünftig die Vorschriften des Wohnraummietrechts zu-\n\nmindest entsprechend Anwendung finden sollen. Zu den auch hinsichtlich der \n\nHeizung und der Warmwassererzeugung umzulegenden Betriebskosten, für die \n\neine monatliche Vorauszahlung vereinbart ist, heißt es weiter: \n\n\"Die Betriebskosten ... werden nach - dem Verhältnis der - Nettomieten \n- Heizkörperflächen - der Wohnfläche - Quadratmeterzahl der beheizten Fläche \n- dem Stande der Wärmemesser - umgelegt. \n\nDie - Heizkörperfläche - beheizte Fläche - Wohnfläche - ist vereinbart mit \n162 qm.\" \n\n2 \n\nDie Parteien streiten angesichts mehrfach wechselnder und zwischen \n\nHeizkosten und Warmwasser differierender Wohnflächenangaben sowie auffäl-\n\nliger Schwankungen der Verbrauchsmengen bei einem gesondert erfassten \n\nGewerbemieter (Wäscherei) bereits um die formelle Ordnungsmäßigkeit der \n\nauch inhaltlich mehrfach geänderten Abrechnungen, ferner um die inhaltliche \n\nRichtigkeit der einer Aufteilung zugrunde gelegten Flächen- und Verbrauchs-\n\nwerte sowie um eine von den Beklagten zumindest für die Abrechnungszeit-\n\nräume bis zum Jahr 2000 geltend gemachte Verjährung. Darüber hinaus ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig, ob sich ein zunächst erhobener Anspruch auf Heiz-\n\nkostenvorauszahlungen für die Monate Januar bis März 2005 in Höhe von ins-\n\ngesamt 438,66 € während des Berufungsrechtszuges in der Hauptsache erle-\n\ndigt hat. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat etwaige Nachzahlungsforderungen für die Zeit bis \n\nzum Jahre 2000 als verjährt sowie Nachzahlungsforderungen aus den Folge-\n\njahren mit Ausnahme des Jahres 2001, für das die Klage zurückgenommen \n\nwar, mangels formell ordnungsgemäßer Rechnungslegung als nicht fällig ange-\n\nsehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nKlägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nEtwaige Nachzahlungsforderungen seien für den gesamten Zeitraum \n\nnicht fällig, weil den Beklagten mangels Erläuterung der unterschiedlichen Ge-\n\nsamtflächen, die in den für die einzelnen Jahre erstellten Heiz- und Warmwas-\n\nserkostenabrechnungen in Ansatz gebracht worden seien, keine formell ord-\n\nnungsgemäßen Abrechnungen zugegangen seien. Zwar habe der Kläger in den \n\nnach Flächenmaß vorgenommenen Abrechnungsposten jeweils eine bestimmte \n\nGesamtfläche und den davon auf die Beklagten entfallenden Flächenanteil an-\n\ngegeben und sei dadurch den grundlegenden Anforderungen nachgekommen, \n\ndie auch keinen Vergleich mit entsprechenden Kostenpositionen des Vorjahres \n\nverlangten. Das sei jedoch anders, wenn einzelne Posten im Vergleich zu den \n\nVorjahren extreme Steigerungen erfahren hätten. Gleiches müsse gelten, wenn \n\nSchwankungen bei solchen Posten auftreten würden, bei denen sie nicht von \n\nvornherein zu erwarten seien. Nicht nachvollziehbar seien insoweit die in all den \n\nJahren ständig wechselnden und noch nicht einmal untereinander einheitlichen \n\nAngaben zur Gesamtheizfläche und zur Gesamtfläche für Warmwasser. Selbst \n\nwenn die Flächenänderungen auf Umbauten im Gebäude zurückzuführen sei-\n\nen, hätte es genauer Erläuterungen bedurft, wo es im Gebäude zu welchen \n\nUmbauten gekommen sei und woraus sich im Einzelnen die Unterschiede zwi-\n\nschen den Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten ergäben, um dem Mieter \n\neine Nachprüfung der Richtigkeit der Abrechnung zu ermöglichen. Dies sei je-\n\ndoch weder in den Abrechnungen selbst erfolgt noch später, auch nicht im Pro-\n\nzess, nachgeholt worden. Entsprechendes gelte für die auffällig unterschiedli-\n\nchen Ölverbrauchswerte der im Gebäude untergebrachten Wäscherei, die in \n\nder Gesamtschau derart uneinheitlich seien, dass die dort jeweils angesetzten \n\nMengen ohne Erläuterung nicht mehr nachvollziehbar seien. Dem lasse sich \n\nnicht entgegenhalten, dass die auf schwankende Werte zurückzuführende Un-\n\nverständlichkeit der Abrechnungsgrundlagen zumindest nicht bei der zeitlich \n\nfrühesten Abrechnung betreffend die Heizperiode 1998/1999 gegeben sei. Ab-\n\ngesehen davon, dass die bei den späteren Abrechnungsjahren aufgetauchten \n\nUnklarheiten auf diese Abrechnung zurückschlügen, sei die Abrechnung für \n\n1998/1999 zeitlich später erstellt worden als diejenige für 2002, so dass sich \n\nauch kein zeitlicher Vorrang feststellen lasse. \n\n7 \n\nHinsichtlich der vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Ansprüche auf \n\nZahlung der Heizkostenvorschüsse für Januar bis März 2005 habe vor Eintritt \n\ndes erledigenden Ereignisses kein durchsetzbarer Anspruch bestanden. Den \n\nBeklagten habe vielmehr ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Be-\n\ntriebskostenvorauszahlungen zugestanden, solange ihnen für die vorausge-\n\ngangenen Jahre keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegen habe. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die streitigen Betriebskos-\n\ntenabrechnungen den Anforderungen gerecht, die an ihre formelle Ordnungs-\n\nmäßigkeit zu stellen sind, so dass es auf ihre noch nicht geprüfte inhaltliche \n\nRichtigkeit ankommt. Hinsichtlich der Erledigungsfeststellung ist der Rechts-\n\nstreit dagegen schon zur Entscheidung reif, weil den Beklagten angesichts der \n\nformellen Ordnungsmäßigkeit der vorausgegangenen Jahresabrechnungen das \n\nbeanspruchte Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden hat. \n\n9 \n\n1. Die streitigen Heiz- und Warmwasserkosten für die Jahre 1998/1999 \n\nbis 2000 und 2002 bis 2004 sind formell ordnungsgemäß abgerechnet und da-\n\nmit im Umfang ihrer noch festzustellenden sachlichen Berechtigung zur Nach-\n\nzahlung fällig geworden. \n\n10 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass die Fälligkeit einer Betriebskostennachzahlung den Zugang einer formell \n\nordnungsgemäßen Abrechnung voraussetzt (BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteil \n\nvom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, Tz. 8). Formell ord-\n\nnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen \n\nAnforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstel-\n\nlung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden \n\ngetroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinhei-\n\nten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstel-\n\nlung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten \n\nVerteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug sei-\n\nner Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, unter \n\nII 1 a, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 14. Februar 2007, aaO, \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\naa) Ob und in welchem Umfang bereits die formelle Ordnungsmäßigkeit \n\neiner Abrechnung eine Erläuterung erfordert, ist umstritten. Überwiegend wird \n\nangenommen, dass der Vermieter schon in der Abrechnung selbst Besonder-\n\nheiten zu erläutern habe, namentlich bei auffälligen Betriebskostensteigerungen \n\noder Verbrauchsschwankungen (OLG Düsseldorf, NJOZ 2001, 287, 295; \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 121; Langenberg, Betriebskos-\n\ntenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Kap. G Rdnr. 149; Lüt-\n\nzenkirchen, MDR 1998, 134, 136), bei Abweichungen hinsichtlich abrechnungs-\n\nrelevanter Nutzflächenangaben in aufeinander folgenden Jahren (KG, ZMR \n\n2006, 446; LG Berlin, GE 1998, 1025) oder bei Verwendung verschiedener Flä-\n\nchenschlüssel oder gemischter Umlegungsmaßstäbe (OLG Nürnberg, WuM \n\n1995, 308; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB \n\nRdnr. 355; Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 184). Andere verneinen dagegen \n\nein solches Erläuterungserfordernis, weil es für die formelle Ordnungsmäßigkeit \n\nnur auf eine Nachvollziehbarkeit der Abrechnung aus sich heraus ankomme \n\n(MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 75 f.), oder - was im Ergebnis \n\nauf dasselbe hinausläuft - meinen, dass in Fällen, in denen nach Wohnfläche \n\nverteilt werde, lediglich auf diesen Umstand hingewiesen und angegeben wer-\n\nden müsse, welche Bezugsgrößen (Gesamtfläche, Fläche der Wohnung) in ein \n\nVerhältnis zueinander gesetzt worden seien, während die richtige Bildung die-\n\nses Verhältnisses und die Richtigkeit der Berechnungen nicht eine Frage der \n\nformellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnungen \n\nsei (Both in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 75). \n\n12 \n\nbb) Der Senat tritt letztgenannten Auffassungen bei. Soweit er in der Ver-\n\ngangenheit einen zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenab-\n\nrechnung gehörenden Erläuterungsbedarf angenommen hat, ist es dabei vor \n\nallem um Fallgestaltungen gegangen, bei denen entweder der Verteilerschlüs-\n\nsel als solcher aus sich heraus nicht verständlich war (Senatsurteil vom 9. April \n\n2008, aaO, unter II 1) oder bei denen vor Anwendung des Verteilerschlüssels \n\ndie über ihn zu verteilenden Gesamtkosten noch durch einen internen Rechen-\n\nschritt um nicht umlagefähige Kosten zu bereinigen waren, ohne dass dieser \n\nRechenschritt offen gelegt war und durch eine dadurch hergestellte Transpa-\n\nrenz vom Mieter nachvollzogen werden konnte (Senatsurteil vom 31. Oktober \n\n2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; Senatsurteil vom 14. Februar \n\n2007, aaO, Tz. 9 - 11). In diesen Fällen ist der Mieter also allein schon mangels \n\nVerständlichkeit des Schlüssels oder Kenntnis der internen Rechenschritte, \n\ndurch die die Gesamtkosten außerhalb der dann erteilten Abrechnung vorab \n\nbereinigt worden sind, außerstande gewesen, die getätigte Abrechnung aus \n\nsich heraus gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. \n\n13 \n\nb) Hier hat der Kläger mit den untereinander ins Verhältnis zu setzenden \n\nFlächenangaben zur beheizten und mit Warmwasser versorgten Gesamtfläche \n\neinerseits und dem hieran jeweils bestehenden Flächenanteil der Beklagten \n\nandererseits bestimmte Werte mitgeteilt, die den Mieter gedanklich und rechne-\n\nrisch nicht vor Schwierigkeiten stellen. Die mögliche inhaltliche Unrichtigkeit der \n\neiner Betriebskostenverteilung zugrunde gelegten Werte ist deshalb sachlich zu \n\nklären und führt wie in denjenigen Fällen, in denen sich der abrechnende Ver-\n\nmieter zwar durch Wahl eines falschen Umlageschlüssels im Verteilungsmaß-\n\nstab vergriffen, auf dieser Grundlage aber die Kostenverteilung gedanklich und \n\nrechnerisch verständlich dargestellt hat (dazu Senatsurteil vom 17. November \n\n2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b; Senatsurteil vom 19. Januar \n\n2005 - VIII ZR 116/04, MietPrax-AK § 556 Nr. 10, unter II 2), bei Feststellung \n\neines Messfehlers nur zu einer entsprechenden betragsmäßigen Korrektur des \n\nmit der Abrechnung fällig gewordenen Abrechnungssaldos. \n\n14 \n\nDasselbe gilt für die von den Beklagten als nicht nachvollziehbar bean-\n\nstandeten Heizölverbrauchsmengen. Soweit bestimmte, durch Messeinrichtung \n\nerfasste Verbrauchswerte in die Abrechnung eingestellt werden, bedarf es \n\ngrundsätzlich keiner näheren Erläuterung. Denn solche Werte sind aus sich \n\nheraus verständlich. Ob sie zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der \n\nformellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrech-\n\nnung (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II \n\n2 c m.w.N.). Steht wie hier fest, dass für einen gewissen Zeitraum der Zwi-\n\nschenzähler zur gesonderten Erfassung des Heizölverbrauchs eines gewerbli-\n\nchen Mieters ausgefallen war, wird die formelle Ordnungsmäßigkeit der erteilten \n\nAbrechnung schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger \n\ndies aufgegriffen und die Verbrauchsabrechnung unter Hinweis auf den Defekt \n\nin der Weise umgestellt hat, dass er aus dem gemessenen Gesamtverbrauch \n\neigens für die betroffene Wäscherei einen Heizölverbrauch herausgerechnet \n\nhat, der nunmehr auf einer an den Verbrauchswerten der Vorjahre orientierten \n\nSchätzung mittels Bildung eines Durchschnittwertes beruht. Ob diese Schät-\n\nzung sachlich zutrifft, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. \n\n15 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen die von \n\nihm innerhalb des Zeitraums von 1998 bis 2004 festgestellten Differenzen bei \n\nden Angaben zur Gesamtheizfläche und zur Gesamtfläche für Warmwasser \n\nsowie die extremen Schwankungen bei den abgelesenen Heizölverbrauchswer-\n\nten der Wäscherei keine Steigerung der in formeller Hinsicht an die Betriebs-\n\nkostenabrechnungen zu stellenden (Erläuterungs-) Anforderungen. Denn das \n\nBerufungsgericht übersieht bei der von ihm über den genannten Zeitraum an-\n\ngestellten Gesamtschau, dass § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB, dessen Anwendbar-\n\nkeit zwischen den Parteien vereinbart ist, den zeitlichen Rahmen für die zu \n\nerstellende Abrechnung auf lediglich ein Jahr erstreckt. Dem entsprechend \n\nmuss der Vermieter in seinem Rechenwerk nur die im Abrechnungszeitraum \n\nangefallenen und deshalb zur Abrechnung anstehenden Betriebskosten des \n\njeweiligen Abrechnungsjahres erfassen, zusammenstellen und unter Abzug der \n\njeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter verteilen \n\n(Blank/Börstinghaus, aaO, § 556 Rdnr. 103). Den formellen Anforderungen ei-\n\nner Abrechnung wird deshalb genügt, wenn die in diesem Jahreszeitraum ange-\n\nfallenen Betriebskosten in ihren Einzelangaben wie auch in ihrer Gesamtheit \n\nderart klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich abgerechnet sind, \n\ndass sie sich einem durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirt-\n\nschaftlich nicht geschulten Mieter gedanklich und rechnerisch erschließen und \n\ner dadurch in die Lage versetzt wird, den auf das Abrechungsjahr bezogenen \n\nAbrechungssaldo des Vermieters nachzuprüfen (Senatsurteil vom 9. April 2008, \n\naaO, unter II 1 b; Senatsurteil vom 20. Juli 2005, aaO, unter II 2). Eines Ab-\n\ngleichs mit anderen Abrechnungszeiträumen bedarf es dazu nicht, so dass der \n\nVermieter sich hierüber auch nicht zu äußern braucht. Soweit ein gleichwohl \n\nvorgenommener Abgleich auffällige Abweichungen oder Schwankungen ge-\n\ngenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume offenbart, \n\nkann dies in besonderer Weise Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der \n\nbetreffenden Posten zu bezweifeln und sie einer Überprüfung auf ihre sachliche \n\nBerechtigung zu unterziehen. Ungeachtet der den Vermieter in diesem Rahmen \n\ntreffenden Darlegungs- und Beweislast, die ihm dann ggf. auch nähere Erläute-\n\nrungen abverlangen kann, bleibt die formelle Ordnungsmäßigkeit seiner Ab-\n\nrechnung von derartigen sachlichen Ungereimtheiten jedoch unberührt. \n\n16 \n\n2. Soweit es den vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Anspruch auf \n\nLeistung der vereinbarten Vorauszahlungen für die Monate Januar bis März \n\n2005 anbelangt, ist darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist \n\noder nicht. Das beurteilt sich danach, ob die ursprünglich auf Leistung dieser im \n\nMietvertrag vorgesehenen Vorauszahlungen gerichtete Klage zulässig und be-\n\ngründet gewesen sowie nach Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis \n\ngegenstandslos geworden ist (BGHZ 155, 392, 395). \n\n17 \n\nEntgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts ist die ursprüngliche \n\nKlage zulässig und begründet gewesen. Da die formelle Ordnungsmäßigkeit \n\nder erteilten Abrechnungen nicht zu beanstanden ist, hat einer uneingeschränk-\n\nten Durchsetzung des Vorauszahlungsanspruchs kein Zurückbehaltungsrecht \n\ngemäß § 273 BGB entgegengestanden, das im Übrigen auch von der Rechts-\n\nfolge her nicht die erkannte Klageabweisung, sondern gemäß § 274 Abs. 1 \n\nBGB nur eine eingeschränkte Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Er-\n\nteilung einer wirksamen Abrechnung hätte tragen können. \n\n18 \n\nDie hiernach begründete Klage auf Leistung der Vorauszahlungen hat \n\nsich dadurch erledigt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts über die im Jahre 2005 angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten \n\nabgerechnet hat. Dadurch ist der Anspruch untergegangen mit der Folge, dass \n\nder Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch die Zahlung eines sich aus der Ab-\n\nrechnung zu seinen Gunsten etwa ergebenden Saldos beanspruchen kann (vgl. \n\nSenatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NZM 2003, 196, unter III \n\n2). \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der festzustellenden Teilerledi-\n\ngung kann der Senat bereits abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Soweit es die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen der Jahre \n\n1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004 anbelangt, ist der Rechtsstreit nicht zur \n\nEndentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur sachli- \n\nchen Richtigkeit der erteilten Abrechnungen bedarf. Insoweit ist die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 106 C 275/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2007 - 63 S 363/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/viii-zr-261-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/viii-zr-261-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:22.167675+00:00"}}