{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_258-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"VIII ZR 258/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Oktober 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, Ci, § 308 Nr. 3, § 310 Abs. 1, § 535 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers zu einem Leasingvertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware halten die Klauseln \"12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte selbständig nutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spätesten Fertigstellungszeit- punkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder zuvor - gleich aus welchen Gründen - gescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berech- tigt, von dem Vertrag zurückzutreten.\" und \"12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag gemäß Ziffer 12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Liefe- rungen und Leistungen von Lieferanten, die nicht in einer vom Kunden abgenomme- nen Ausbaustufe enthalten sind, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft an- zudienen. Zu diesem Zweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Lea- singgesellschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbstkos- tenpreis - unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für Sach- und Rechtsmängel - in dem Zustand, in dem sie sich dann befindet, abzukaufen (Kaufan- gebot) und der Leasinggesellschaft gegen Übertragung etwa bestehender Rechte an erbrachten Dienstleistungen an Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstat- tungsangebot). Das Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesell- schaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen. Macht die Leasinggesellschaft von dem Kauf- und Erstattungsangebot Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden Erklärung der Leasinggesell- schaft, die auch in der Rechnungslegung liegen kann, zustande. Entsprechendes gilt für die Erstattungsvereinbarung.\" auch im unternehmerischen Rechtsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 BGB (Klausel Ziffer 12.1) und nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Klausel Ziffer 12.2) nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 258/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, Ci, § 308 Nr. 3, § 310 Abs. 1, § 535 \n\nIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers zu einem Leasingvertrag \nüber die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware halten die \nKlauseln \n\n\"12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte selbständig \nnutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spätesten Fertigstellungszeit-\npunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder zuvor \n- gleich aus welchen Gründen - gescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berech-\ntigt, von dem Vertrag zurückzutreten.\" \n\nund \n\n\"12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag gemäß Ziffer \n12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Liefe-\nrungen und Leistungen von Lieferanten, die nicht in einer vom Kunden abgenomme-\nnen Ausbaustufe enthalten sind, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft an-\nzudienen. Zu diesem Zweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Lea-\nsinggesellschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbstkos-\ntenpreis - unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für Sach- und \nRechtsmängel - in dem Zustand, in dem sie sich dann befindet, abzukaufen (Kaufan-\ngebot) und der Leasinggesellschaft gegen Übertragung etwa bestehender Rechte an \nerbrachten Dienstleistungen an Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstat-\ntungsangebot). Das Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesell-\nschaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen. \n\nMacht die Leasinggesellschaft von dem Kauf- und Erstattungsangebot Gebrauch, so \nkommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden Erklärung der Leasinggesell-\nschaft, die auch in der Rechnungslegung liegen kann, zustande. Entsprechendes gilt \nfür die Erstattungsvereinbarung.\" \n\nauch im unternehmerischen Rechtsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, \n§ 310 Abs. 1 BGB (Klausel Ziffer 12.1) und nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Klausel Ziffer 12.2) \nnicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die \n\nder Beklagte für Zahlungsverpflichtungen der inzwischen insolventen Firma \n\nF. GmbH (im Folgenden: F. ), de-\n\nren Geschäftsführer er war, geleistet hat. \n\nMit Datum vom 23. April 2005 schloss die F. mit der Firma S. \n\nGmbH (im Folgenden: S. ) einen Vertrag über die Überlassung, Anpas-\n\nsung und Implementierung einer Branchensoftware. Die Finanzierung sollte \n\nüber die Klägerin als Leasinggesellschaft erfolgen. Am 23. Juni / 7. Juli 2005 \n\nunterzeichneten die Klägerin und die F. einen Leasingvertrag mit der Über-\n\nschrift \"Bundle-Lease über eine Systemlösung\". Leasinggegenstand war eine \n\n\"Systemlösung für ERP II Branchenlösung für Fleisch und Wurst gem. Vertrag \n\nzwischen Lieferant S. GmbH und F. vom 23. 04. 2005\" mit ei-\n\nnem Gesamtanschaffungswert von 400.000,00 €. Als spätester Fertigstellungs-\n\nzeitpunkt für die Systemlösung wurde der 30. Juni 2006 vereinbart. Die Ver-\n\ntragslaufzeit sollte mit der Abnahme der Systemlösung durch die F. begin-\n\nnen. In dem Formularleasingvertrag heißt es unter der Überschrift \"Kauf- und \n\nErstattungsangebot des Kunden/Vollamortisationsanspruch der Leasinggesell-\n\nschaft\": \n\n\"Für den Fall, dass die Systemlösung oder Systemmodule bis zu einem \nvereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt von dem Kunden nicht \nabgenommen wurden, oder die Einführung von Systemmodulen oder \nder Systemlösung insgesamt zuvor scheitert, ist die Leasinggesellschaft \nberechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfasst alle \nnicht bereits abgenommenen Systemmodule. Für den Fall des Rücktritts \nbietet der Kunde der Leasinggesellschaft schon heute an, die an die \nLeasinggesellschaft erbrachten Lieferungen und Leistungen, die nicht \nals selbständig nutzungsfähige Systemmodule abgenommen wurden, \nzum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft abzukaufen (Hard- und \nSoftware), der Leasinggesellschaft von ihr geleistete sonstige Zahlungen \n(Dienstleistungen, Anzahlungen) zu erstatten, eine Vergütung von Vorfi-\nnanzierungsleistungen an die Leasinggesellschaft zu leisten und wieder \nanstelle der Leasinggesellschaft in die mit den Lieferanten geschlosse-\nnen Verträge einzutreten - siehe Ziffer 12. der Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen Bundle-Lease.\" \n\n3 \n\nDem Leasingvertrag fügte die Klägerin in der Anlage 1 ihre \"Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen Bundle-Lease\" bei. Nach Ziffer 1. dieser Bedingungen \n\nsollte \"im Verhältnis zur Leasinggesellschaft (...) allein der Kunde für die Koor-\n\ndination, Auswahl und Überprüfung der Lieferanten und deren Leistungen ver-\n\nantwortlich (Projektverantwortlicher)\" sein. \n\n4 \n\nIn Ziffer 12. heißt es unter der Überschrift \"Scheitern des Projektes\": \n\n\"12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte \nselbständig nutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spä-\ntesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von \ndem Kunden abgenommen oder zuvor - gleich aus welchen Gründen - \n\ngescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berechtigt, von dem Vertrag \nzurückzutreten. (…) \n\n12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag \ngemäß Ziffer 12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des \nRücktritts erbrachten Lieferungen und Leistungen von Lieferanten, die \nnicht in einer vom Kunden abgenommenen Ausbaustufe enthalten sind, \nzum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft anzudienen. Zu diesem \nZweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Leasinggesell-\nschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbst-\nkostenpreis - unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für \nSach- und Rechtsmängel - in dem Zustand, in dem sie sich dann befin-\ndet, abzukaufen (Kaufangebot) und der Leasinggesellschaft gegen \nÜbertragung etwa bestehender Rechte an erbrachten Dienstleistungen \nan Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstattungsangebot). \nDas Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesell-\nschaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und \nLeistungen. \n\nMacht die Leasinggesellschaft von dem Kauf- und Erstattungsangebot \nGebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden \nErklärung der Leasinggesellschaft, die auch in der Rechnungslegung \nliegen kann, zustande. Entsprechendes gilt für die Erstattungsvereinba-\nrung. (…) \n\nLeasinggesellschaft und Kunde sind sich darüber einig, dass der Kunde \ninfolge des Rücktritts der Leasinggesellschaft vom Vertrag wieder in die \nBeschaffungsverträge mit den Lieferanten anstelle der Leasinggesell-\nschaft eintritt. Die Leasinggesellschaft wird den Wiedereintritt des Kun-\nden gegenüber dem Lieferanten erklären. Von dem Wiedereintritt wird \ndie Leasinggesellschaft den Kunden unverzüglich unterrichten. Der \nKunde wird die Leasinggesellschaft unabhängig von dem Kauf- und Er-\nstattungsangebot von allen der Leasinggesellschaft entstehenden Auf-\nwendungen im Zusammenhang mit Beschaffungsverträgen freistellen.\" \n\n5 \n\nAm 23. Juni / 7. Juli 2005 schlossen die Klägerin und die F. ferner eine \n\n\"Vereinbarung über die Beschaffung einer Systemlösung\", der die Klägerin ihre \n\n\"Beschaffungsbedingungen Bundle-Lease\" beifügte. Dort heißt es in Ziffer 1.: \n\n\"Der Kunde bestimmt im Rahmen der Projektarbeit die Lieferanten, die \nHardware und Software bereitstellen oder die bei der Realisierung der \nSystemlösung beratende oder unterstützende Aufgaben übernehmen \nsollen. Die Leasinggesellschaft wird über die ausgewählten Lieferanten \nsowie über die Gründe, die zur Auswahl der konkreten Lieferanten ge-\n\nführt haben, informiert; sie wird dem Kunden jeweils mitteilen, ob sie mit \nder Auswahl der Lieferanten einverstanden ist. Sofern die Leasingge-\nsellschaft nicht in der Lage ist, die Fähigkeit der einzelnen Lieferanten \nzur Erfüllung der vorgesehenen Leistungen einzuschätzen, wird sie den \nKunden hierüber möglichst zeitnah informieren (…).\" \n\n6 \n\nGleichfalls am 23. Juni 2005 unterzeichnete der Beklagte auf einem For-\n\nmular der Klägerin eine Bürgschaftsurkunde, in der er sich für \"alle Ansprüche, \n\ndie der Leasinggesellschaft gegen den Kunden aus dem oben angegebenen \n\nVertrag (…) zustehen\" verbürgt. Ein bestimmter Leasingvertrag ist in dem For-\n\nmular nicht angegeben. Nachdem die Klägerin von der F. sämtliche Unterla-\n\ngen über das Vertragsverhältnis erhalten hatte, übersandte sie dem Beklagten \n\nmit Datum vom 4. Juli 2005 ein Schreiben, in dem die Vertragsnummer des \n\nLeasingvertrages angegeben war. Der Beklagte unterzeichnete das Schreiben \n\nam 7. Juli 2005 und reichte es der Klägerin zurück. \n\n7 \n\nUnter dem 4./7. Juli 2005 erklärte die Klägerin gegenüber der Lieferantin \n\nS. ihren Eintritt in deren Vertrag mit der F. vom 23. April 2005 mit dem \n\nZusatz: \n\n\"Bis zu einer vollständigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leis-\ntungen durch den Lieferanten kann die D. (Klägerin) jederzeit mit dem \nKunden vereinbaren, dass dieser wieder anstelle der D. in das Ver-\ntragsverhältnis eintritt. Der Lieferant stimmt schon heute einem eventuel-\nlen Rückeintritt des Kunden in das Vertragsverhältnis anstelle der D. zu. \nDer Rückeintritt ist ab dem Zugang der von der D. entsprechend an den \nLieferanten gerichteten Erklärung wirksam. Die D. zahlt nur für Leistun-\ngen, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Lieferanten erbracht wurden.\" \n\n8 \n\nAm 8. Juli 2005 und 10. August 2005 stellte die S. der Klägerin \n\nzwei Rechnungen für überlassene Lizenzen in Höhe von 61.264,75 € netto und \n\nfür Projektleitung und Konzepterstellung in Höhe von 21.825,00 € netto, insge-\n\nsamt 83.089,75 € ohne und 96.384,11 € mit Mehrwertsteuer. Die F. unter-\n\nzeichnete am 14. Juli bzw. 30. September 2005 auf Formularen der Klägerin die \n\nentsprechenden Zahlungsfreigaben. \n\nAm 8. Juni 2006 stellte die F. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, das am 30. Oktober 2006 eröffnet wurde. \n\nMit an die F. gerichtetem Schreiben vom 3. Juli 2006 erklärte die Klä-\n\ngerin den Rücktritt vom Leasingvertrag mit der Begründung, der späteste Fer-\n\ntigstellungszeitpunkt sei verstrichen, ohne dass die Abnahme erfolgt sei. Weiter \n\nheißt es: \n\n\"Des Weiteren nehmen wir hiermit Ihr Angebot an, uns denjenigen Teil \nder Systemmodule, den Sie abgenommen haben, nämlich in Höhe von \n83.089,75 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 96.384,11 € abzukau-\nfen. Schließlich nehmen wir hiermit Ihr Angebot an, wieder an unserer \nStelle in die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge einzutreten. \nDamit sind Sie wieder insoweit Vertragspartner der S. GmbH.\" \n\nGleichzeitig nahm die Klägerin den Beklagten aus seiner Bürgschaft auf \n\nZahlung in Höhe von 96.384,11 € in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts \n\nvon der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich \n\ndie Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie \n\nihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2007, 2012 ff.) hat zur Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nZwischen den Parteien sei zwar ein formwirksamer Bürgschaftsvertrag \n\nzustande gekommen. Die Bürgschaftserklärung vom 23. Juni 2005 lasse den \n\nVerbürgungswillen des Beklagten erkennen und genüge auch hinsichtlich der \n\nPerson der Gläubigerin, der Hauptschuldnerin und der gesicherten Schuld dem \n\nBestimmtheitsgrundsatz und dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB. Die \n\nBürgschaftserklärung habe sich eindeutig auf den am 23. Juni 2005 unterzeich-\n\nneten Leasingvertrag mit der F. bezogen. Dies werde ferner durch die im \n\nRahmen der Auslegung der Bürgschaft heranzuziehende weitere Erklärung des \n\nBeklagten vom 7. Juli 2005 bestätigt. \n\n16 \n\nEs bestehe aber kein durch die Bürgschaftserklärung des Beklagten ge-\n\nsicherter Anspruch der Klägerin gegen die F. aus dem Finanzierungsleasing-\n\nvertrag vom 23. Juni / 7. Juli 2005. Aus dem Leasingverhältnis ergebe sich kein \n\nvertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Leasingnehmerin, für \n\nden der Beklagte als Bürge einzustehen habe, da die getroffenen Formularver-\n\neinbarungen insgesamt unwirksam seien. Es könne daher dahinstehen, ob die \n\nKlägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag nach der Einleitung des Insolvenz-\n\nverfahrens noch wirksam gegenüber der Leasingnehmerin als Insolvenzschuld-\n\nnerin habe erklären können, ob nach den von der Klägerin gestellten Formular-\n\nbedingungen ein Kaufvertrag habe zustande kommen können und ob die Klä-\n\ngerin der F. als Käuferin die verkauften Gegenstände hätte übergeben kön-\n\nnen. Denn die getroffene Formularvereinbarung sei sowohl hinsichtlich des der \n\nKlägerin eingeräumten Andienungsrechts als auch hinsichtlich des Erstattungs-\n\nanspruchs, auf den die Klägerin ihre Forderung im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung in zweiter Linie gestützt habe, insgesamt unwirksam. Sie sei überra-\n\nschend nach § 305c Abs. 1 BGB und führe zu einer unangemessenen Benach-\n\nteiligung der Leasingnehmerin nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Bestimmungen sei-\n\nen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen \n\nabgewichen werde, nicht zu vereinbaren und schränkten wesentliche Rechte \n\ndes Leasingkunden und Pflichten der Leasinggeberin so sehr ein, dass die Er-\n\nreichung des Vertragszwecks gefährdet sei, § 307 Abs. 2 BGB. Ferner seien sie \n\nauch nicht klar und verständlich, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gelte auch un-\n\nter Berücksichtigung des Umstands, dass die Leasingnehmerin Unternehmerin \n\nsei. \n\n17 \n\nNach den Vereinbarungen behalte sich die Klägerin kumulativ das Recht \n\nvor, für den Fall des Scheiterns des Projekts vom Vertrag zurückzutreten und \n\ndie von ihr erbrachten Zahlungen als Kaufpreis beziehungsweise Erstattungs-\n\nforderung ersetzt zu verlangen. Gleichzeitig lasse sie sich die Möglichkeit ein-\n\nräumen, die Kunden zu verpflichten, als Vertragspartner anstelle der Klägerin \n\nwieder in den Liefervertrag einzutreten, ohne dass sie ihrerseits das Zustande-\n\nkommen des Rückkaufvertrages beziehungsweise der Vertragsübernahme des \n\nLiefervertrages verhindern könnten. Es liege allein bei der Klägerin, das Erstat-\n\ntungsangebot des Kunden anzunehmen und ihn zur Erstattung sämtlicher ge-\n\nleisteter Zahlungen zu verpflichten. \n\n18 \n\nDiese Regelungen stellten eine schwerwiegende Störung des bei Finan-\n\nzierungsleasingverträgen geltenden Äquivalenzverhältnisses dar. Sie seien mit \n\nwesentlichen Grundgedanken des Mietrechts unvereinbar. Die Gebrauchsüber-\n\nlassungspflicht des Leasingobjekts an den Leasingnehmer sei nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich vertragliche Haupt-\n\nleistungspflicht des Leasinggebers. Die Gesamtregelungen stellten den Lea-\n\nsingkunden rechtlos. Dabei falle besonders schwerwiegend ins Gewicht, dass \n\ndas Entstehen der ausbedungenen Rechte der Leasinggeberin allein auf das \n\nScheitern des Projektes abstelle, ohne dass es darauf ankommen solle, dass \n\nder Leasingkunde das Scheitern zu vertreten habe. Die Klägerin bedinge sich \n\ndas Rücktritts- und Erstattungsrecht auch für die Fälle aus, dass der Lieferant, \n\nder insoweit ihr Erfüllungsgehilfe sei, die der Klägerin obliegende Hauptpflicht \n\nzur abnahmefähigen Überlassung der Leasinggegenstände nicht erbringe. Der \n\nKunde solle sogar dann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Scheitern des \n\nProjekts ausschließlich von der Klägerin oder dem Lieferanten zu vertreten sei. \n\n19 \n\nEine derartige Regelung sei auch im unternehmerischen Verkehr bei ei-\n\nnem Finanzierungsleasingvertrag so ungewöhnlich, dass der Leasingkunde mit \n\nihr nicht zu rechnen brauche. Dies gelte entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nauch bei dem von ihr so genannten \"Bundle-Lease\" über eine Systemlösung. \n\nUnter Berücksichtigung aller von der Klägerin vorgetragenen Umstände beste-\n\nhe auch bei einem Finanzierungsleasinggeschäft mit einem als Werkvertrag \n\neinzuordnenden Liefervertrag kein Anlass, die in den Klauseln enthaltene \n\nschwerwiegende Abweichung vom Äquivalenzprinzip mit Rücksicht auf eine bei \n\nSoftwareüberlassungsverträgen bestehende besondere Risikoverteilung hinzu-\n\nnehmen. Soweit die Klägerin in die zwischen dem Leasingkunden und dem Lie-\n\nferanten ausgehandelten Vereinbarungen eintrete, sei der Lieferant im Rahmen \n\nder Überlassung der Waren ihr Erfüllungsgehilfe und zwar auch dann, wenn der \n\nLiefervertrag nicht als Kaufvertrag, sondern als Werkvertrag einzuordnen sei. \n\nMit der Ausbedingung der Rechte für den Fall des Scheiterns des Projektes \n\nunabhängig von einem Vertretenmüssen auf Seiten des Leasingkunden entzie-\n\nhe sich die Leasinggeberin ihren leasingvertraglichen Pflichten zur Überlassung \n\nder Leasingsache und überbürde das Insolvenzrisiko des Lieferanten, das nach \n\nständiger Rechtsprechung vom Leasinggeber zu tragen sei, in unzulässiger \n\nWeise auf den Leasingkunden. \n\n20 \n\nDie unangemessene Benachteiligung des Leasingkunden werde noch \n\ndadurch verstärkt, dass die Leasinggesellschaft für den durch Ausübung des \n\nAndienungsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag jegliche Haftung für \n\nSach- und Rechtsmängel ausschließe und selbst für den Fall des berechtigten \n\nRücktritts des Leasingkunden vom Liefervertrag den Leasingkunden verpflichte, \n\nsie so zu stellen, wie sie ohne Abschluss des Vertrages stehen würde. Dabei \n\nkomme es nicht darauf an, dass das Scheitern des Projekts vorliegend nicht \n\nauf einem Verhalten der Lieferantin, sondern auf der Insolvenz der Leasing-\n\nnehmerin beruhe. \n\n21 \n\nDie Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kauf-\n\npreisanspruch sei zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Dass hierdurch die \n\nBerechtigung des Anspruchs im Verhältnis zum Bürgen nicht verbindlich fest-\n\ngestellt werde, ergebe sich schon aus § 768 Abs. 2 BGB. \n\nII. \n\n22 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so \n\ndass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen \n\nAnspruch der Klägerin auf Erstattung der an die Lieferantin S. erbrachten \n\nZahlungen und damit eine Haftung des Beklagten aus der Bürgschaft (§ 765 \n\nAbs. 1 BGB) verneint. \n\n23 \n\n1. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass sich der Beklagte gegen-\n\nüber der Klägerin für die Zahlungsverpflichtungen der F. aus dem Leasing-\n\nvertrag und der Beschaffungsvereinbarung vom 23. Juni / 7. Juli 2005 verbürgt \n\nhat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr \n\ngünstig nicht angegriffen. Ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag steht der \n\nKlägerin aber mangels einer bestehenden Hauptverbindlichkeit nicht zu. Das \n\nBerufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das der Klägerin in ihren \n\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bundle-Lease\" (im Folgenden: AGB) ein-\n\ngeräumte Rücktrittsrecht sowie das Kauf- und Erstattungsangebot des Leasing-\n\nnehmers diesen unangemessen benachteiligen. Die Regelungen in Ziffer 12.1 \n\nSatz 1 und Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB sind nach § 307 BGB unwirksam. \n\n24 \n\nZiffer 12.1 Satz 1 der AGB räumt der Klägerin für den Fall, dass der Lea-\n\nsinggegenstand bis zum vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeit-\n\npunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder \n\nzuvor – gleich aus welchen Gründen – gescheitert ist, ein vertragliches Rück-\n\ntrittsrecht ein. Das Rücktrittsrecht besteht mithin, wenn die Vertragslaufzeit des \n\nLeasingvertrages mangels Abnahme der Systemlösung noch nicht begonnen \n\nhat. Die Klägerin beruft sich vorliegend auf den Rücktrittsgrund der nicht ord-\n\nnungsgemäßen Erstellung und Abnahme der Systemlösung bis zum vertraglich \n\nvereinbarten Fertigstellungszeitpunkt. Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB, auf die \n\nsich die Klägerin zur Geltendmachung ihres Zahlungsanspruches stützt, regeln \n\ndie Folgen des nach Ziffer 12.1 ausgeübten Rücktrittsrechts. \n\n25 \n\na) Bereits das in Ziffer 12.1 Satz 1 der AGB für den Fall der nicht ord-\n\nnungsgemäßen Erstellung und Abnahme der Leasingsache bis zum vertraglich \n\nvereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt geregelte Rücktrittsrecht ist \n\nnach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\n26 \n\naa) Zwar verstößt diese Regelung nicht gegen das gemäß § 310 Abs. 1, \n\n§ 307 BGB auch zwischen Unternehmern geltende (BGH, Urteil vom 20. März \n\n2003 – I ZR 225/00, NJW-RR 2003, 1056, unter II 3 d) Verbot des § 309 Nr. 8a \n\nBGB, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer vom Verwender zu ver-\n\ntretenden Vertragspflichtverletzung das Recht des anderen Teils zur Vertrags-\n\nlösung auszuschließen oder einzuschränken (aA Martinek/Omlor, WuB I J 2. – \n\n1.08.). § 309 Nr. 8a BGB betrifft den Fall, dass Vertragslösungsrechte des Kun-\n\nden ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, \n\nBGB (2006), § 309 Nr. 8 Rdnr. 7 f.; Christensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, \n\nAGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 8 Rdnr. 8). Das sieht Ziffer 12.1 Satz 1 der AGB \n\nnicht vor. Vielmehr behält sich danach die Klägerin als Verwenderin der AGB \n\nselbst das Recht zum Rücktritt vor, um sich dadurch ihren vertraglichen Pflich-\n\nten zu entziehen. In diesem Fall findet im Rechtsverkehr mit Verbrauchern die \n\nVorschrift des § 308 Nr. 3 BGB Anwendung. Danach sind in der Regel unwirk-\n\nsam Vereinbarungen, nach denen sich der Verwender ohne sachlich gerecht-\n\nfertigten und im Vertrag angegebenen Grund vom Vertrag lösen kann. Dies gilt \n\nauch bei den – sonst vom Anwendungsbereich des § 308 Nr. 3 BGB ausge-\n\nnommenen – Dauerschuldverhältnissen für Lösungsrechte für die Zeit vor Be-\n\nginn der Vertragsabwicklung (vgl. BGHZ 99, 182, 190 f.) \n\n27 \n\nbb) Im unternehmerischen Rechtsverkehr ist zwar ein Rücktrittsrecht in \n\ngrößerem Umfang zulässig. Auch dort muss aber – wovon auch die Revision \n\nausgeht – ein vertraglich ausbedungenes Lösungsrecht vom Vertrag auf einen \n\nsachlich gerechtfertigten Grund abstellen (Senatsurteil BGHZ 124, 351, 358 ff.; \n\nStaudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 308 Nr. 3 Rdnr. 31 f.; H. Schmidt in: Ulmer/ \n\nBrandner/Hensen, aaO, § 308 Nr. 3 Rdnr. 18; vgl. auch MünchKomm \n\nBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 308 Nr. 3 Rdnr. 15; Erman/S. Roloff, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 308 Rdnr. 29). Daran fehlt es hier. Ein sachlicher Grund kann zwar – worauf \n\ndie Revision zu Recht hinweist – darin liegen, dass der Leasinggeber, der die \n\nErstellung der Leasingsache über einen längeren Zeitraum vorfinanziert, seine \n\nGegenleistung in Gestalt der – um eine Vergütung für die Vorfinanzierungsleis-\n\ntung erhöhten – Leasingraten aber erst ab Beginn der Laufzeit des Leasingver-\n\ntrages erhält, ein berechtigtes Interesse daran hat, zu einem bestimmten Zeit-\n\npunkt eine endgültige Klärung herbeizuführen, indem er sich durch einen Rück-\n\ntritt von der Verpflichtung zur weiteren Vorfinanzierung befreit (vgl. auch Haber-\n\nsack, WM 2008, 809, 812). Dies mag insbesondere dann der Fall sein, wenn \n\nLeasinggegenstand – wie hier – eine Systemlösung ist, deren erfolgreiche, ihre \n\nAnpassung und Implementierung umfassende Erstellung auch von Mitwir-\n\nkungshandlungen des Leasingnehmers abhängig sein kann. Das rechtfertigt \n\naber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt \n\nauch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen \n\nder Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfül-\n\nlungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober \n\n2004 – VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a m.w.N.) die Verzögerung der \n\nErstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich ver-\n\neinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar \n\n1983 – VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, unter II 4 a; BGH, Urteil vom 29. Juli \n\n2004 – III ZR 293/03, NJW-RR 2004, 1498, unter I 2 c). \n\n28 \n\nAngesichts der Eigenschaft des Leasinggebers als Vertragspartner des \n\nBeschaffungsvertrages und seiner sich daraus ergebenden Verpflichtungen, \n\ninsbesondere zur Zahlung der nach dem Beschaffungsvertrag fälligen Forde-\n\nrungen des Lieferanten, liegt eine Verzögerung aufgrund eines von dem Lea-\n\nsinggeber selbst zu vertretenden Verhaltens durchaus im Bereich des Mögli-\n\nchen. Es handelt sich nicht um eine völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeit \n\nder fraglichen Klausel, von der eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht \n\nernsthaft zu befürchten wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 – VIII ZR \n\n342/81, aaO; aA Habersack, aaO, S. 813). Die fragliche Regelung umfasst oh-\n\nne weiteres den Fall, dass die Verzögerung der Erstellung des Leasinggegen-\n\nstandes über den vertraglich bestimmten spätesten Fertigstellungszeitpunkt \n\nhinaus von der Klägerin zu vertreten ist, indem diese etwa fällige Forderungen \n\ndes Lieferanten nicht erfüllt. Schließlich stellt die streitgegenständliche Rege-\n\nlung auch keine im Handelsverkehr allgemein anerkannte und in einem be-\n\nstimmten Sinne verstandene Klausel dar, der eine solche Auslegung von vorn-\n\nherein nicht zu entnehmen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 388, 392 f. \n\n– \"vorbehaltlich termingerechte Selbstbelieferung\"; BGHZ 124, 351, 358 ff. – \n\n\"Liefervorbehalt\"). \n\n29 \n\nZudem umfasst die Klausel auch sämtliche Fälle, in denen der Lieferant \n\ndie Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes zu \n\nvertreten hat. Jedenfalls soweit er dabei im Auftrag des Leasinggebers zur Er-\n\nfüllung der diesem obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht tätig wird und \n\ndeshalb als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen ist (§ 278 Satz 1 BGB), ist ein \n\nRücktrittsrecht des Leasinggebers nicht gerechtfertigt. Dabei kann vorliegend \n\nangesichts der weiten Fassung der Klausel dahingestellt bleiben, auf welche im \n\nRahmen des zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber bestehenden \n\nBeschaffungsvertrages vorzunehmenden (Erfüllungs-)Handlungen sich die Er-\n\nfüllungsgehilfeneigenschaft \n\nim einzelnen erstreckt (vgl. Habersack, aaO, \n\nS. 811). \n\n30 \n\nb) Darüber hinaus ist auch die von den Grundgedanken des Mietrechts in \n\nVerbindung mit der gesetzlichen Regelung der Rücktrittsfolgen in §§ 346 ff. \n\nBGB ganz erheblich zum Nachteil des Leasingnehmers abweichende Regelung \n\nin Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, \n\nso dass der Klägerin der darauf gestützte Zahlungsanspruch nicht zusteht. \n\n31 \n\naa) Finanzierungsleasingverträge in der auch hier vereinbarten Ausge-\n\nstaltung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in \n\nerster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (BGHZ 96, 103, 106 m.w.N.). Dem \n\nZivilrecht ist die mietrechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingvertrags \n\nauch durch die steuerliche Regelung vorgegeben (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch \n\ndes gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1674; \n\nv. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasingvertrag 2003, \n\nRdnr. 163). Nach der Gesamtheit der vertraglichen Regelungen sollte die Klä-\n\ngerin das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand er-\n\nwerben und diesen der F. gegen Abdeckung des Gesamtaufwandes durch \n\ndie Leasingraten zum Gebrauch überlassen. Dafür, dass es sich hier um ein \n\n\"Spezialleasing\" handelt, bei dem der Leasinggegenstand steuerlich dem Lea-\n\nsingnehmer zuzurechnen wäre (vgl. v. Westphalen, NJW 2008, 2234, 2240 f.), \n\nist nichts festgestellt und wird von der Revision auch nichts geltend gemacht. Im \n\nGegenteil geht auch die Revision von der grundsätzlich mietrechtlichen Einord-\n\nnung des vorliegenden Finanzierungsleasingvertrages aus. \n\n32 \n\nbb) Im Falle des Rücktritts vom Mietvertrag sind die empfangenen Leis-\n\ntungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben \n\n(§ 346 Abs. 1 BGB). Ist die Mietsache dem Mieter – wie hier – noch nicht über-\n\nlassen worden, hat der Rücktritt in der Regel nur die Wirkung, dass die Ver-\n\ntragspartner von den beiderseitigen Leistungspflichten befreit werden (Staudin-\n\nger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 34, 65). Von diesem gesetzlichen Leitbild \n\nweicht die Regelung der Rücktrittsfolgen in Ziffer 12.2 Sätze 1 bis 5 der AGB \n\nganz erheblich ab. Danach ist die Klägerin nicht nur von allen Verpflichtungen \n\naus dem Leasingvertrag befreit; sie ist vielmehr berechtigt, den Wiedereintritt \n\ndes Leasingnehmers in den mit dem Lieferanten geschlossenen Beschaffungs-\n\nvertrag herbeizuführen und von dem Leasingnehmer Ersatz aller von ihr an den \n\nLieferanten geleisteten Zahlungen zu verlangen. \n\n33 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung der Rücktrittsfolgen \n\ndann wirksam wäre, wenn sie nur für den Fall gelten würde, dass der Leasing-\n\nnehmer die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstan-\n\ndes über den vertraglich vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt hinaus \n\nzu vertreten hat. Unangemessen und deswegen unwirksam ist die Regelung \n\njedenfalls deswegen, weil sie auch die Fälle erfasst, dass der Leasinggeber \n\nselbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüber-\n\nlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant \n\n(Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 – VIII ZR 36/03, aaO, unter II 2 a) die ver-\n\nzögerte Erstellung und Abnahme der Leasingsache zu vertreten hat. Denn da-\n\nmit wälzt die Klägerin alle – auch die ihrer eigenen Sphäre zuzurechnenden – \n\nRisiken des Geschäfts auf den Leasingnehmer ab, während sie selbst nur die \n\nChancen wahrnimmt. \n\n34 \n\ncc) Die in Rede stehenden Regelungen sind aber nicht nur deshalb un-\n\nangemessen, weil sie die nicht generell auszuschließende Mitverantwortlichkeit \n\nder Klägerin unberücksichtigt lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 – VIII \n\nZR 117/86, NJW 1988, 204, unter A II 2 d bb). Die einseitige Zuweisung des \n\nRisikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer \n\nverkennt darüber hinaus die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Ver-\n\nmögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden \n\nGebrauchsüberlassungspflicht (BGHZ 114, 57, 68 m.w.N.), der sich der Lea-\n\nsinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz des Lieferan-\n\nten nicht entziehen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 131/83, \n\nNJW 1985, 129, unter I 2 b dd; BGHZ 109, 139, 143; BGHZ 114, 57, 67 ff.). \n\nDas Risiko, dass die Rückzahlung des Kaufpreises bei einem Rücktritt des \n\nLeasingnehmers aufgrund der ihm abgetretenen Mängelhaftungsansprüche \n\nwegen der Insolvenz des Lieferanten nicht durchgesetzt werden kann, kann \n\nauch im unternehmerischen Verkehr nicht durch Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen auf den Leasingnehmer abgewälzt werden (BGHZ 114, 57, 67 ff.). Dies \n\ngilt erst recht, wenn es wegen der Verzögerung der Erstellung des Leasingge-\n\ngenstandes erst gar nicht zu seiner Überlassung an den Leasingnehmer \n\nkommt. Auch in diesem Fall kann sich die Klägerin durch ihren Rücktritt vom \n\nLeasingvertrag und den Wiedereintritt des Leasingnehmers in den Beschaf-\n\nfungsvertrag nicht eines Risikos entledigen, das sie als beteiligte Vertragspartei \n\nselbst zu tragen hat (vgl. v. Westphalen, aaO, Leasingvertrag 2003, Rdnr. 163; \n\nders., DB 1993, 921, 924 f.; Martinek/Omlor, aaO; MünchKommBGB/Koch, \n\naaO, Leasing, Rdnr. 34, 36; aA Habersack, aaO, S. 812). Es ist nichts dafür \n\nersichtlich, dass die Tatsache, dass Leasinggegenstand vorliegend eine noch \n\nzu erstellende Systemlösung ist, im Hinblick auf das Insolvenzrisiko der Liefe-\n\nrantin eine anderweitige Risikoverteilung rechtfertigen könnte. \n\n35 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision weist die vorliegende Fallge-\n\nstaltung keine Besonderheiten auf, die die weitgehende Risikoverlagerung auf \n\nden Leasingnehmer rechtfertigen könnten. Zu Unrecht ist die Revision (ebenso \n\nHabersack, aaO) der Ansicht, die Verzögerung der Erstellung der Leasingsache \n\nüber ein vertraglich vereinbartes Enddatum hinaus sei ein Risiko, das nicht vom \n\nLeasinggeber zu verantworten sei, sondern, weil es dem leasingtypischen Be-\n\nschaffungsvorgang zuzuordnen sei, vollständig den Leasingnehmer treffe. Dies \n\ngilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Leasinggegenstand \n\nhier eine Systemlösung ist, deren erfolgreiche, ihre Anpassung und Implemen-\n\ntierung umfassende Erstellung auch von Mitwirkungshandlungen des Leasing-\n\nnehmers abhängig sein kann. \n\n36 \n\nAus der Anbahnung des Geschäfts lässt sich keine generelle Risikozu-\n\nweisung an den Leasingnehmer herleiten. Leistungsfähigkeit und -willigkeit des \n\nLieferanten sind – gleichgültig, ob der Beschaffungsvertrag einen Kauf- oder \n\nWerkvertrag darstellt – keine Umstände, die allgemein vom Leasingnehmer \n\nbesser beurteilt werden können als vom Leasinggeber (BGHZ 96, 103, 110; aA \n\nHabersack, aaO). Hier ist eher das Gegenteil anzunehmen. Wie sich aus Zif-\n\nfer 1 der von der Klägerin verwendeten \"Beschaffungsbedingungen Bundle-\n\nLease\" ergibt, lässt sich die Klägerin einen erheblichen Einfluss auf die Auswahl \n\nund Beauftragung der Lieferanten einräumen. Danach ist es letztlich die Kläge-\n\nrin, die die Auswahl und Prüfung der Lieferanten vornimmt. Unerheblich ist \n\ndemgegenüber, dass sie in Ziffer 1 der AGB allein den Kunden für die Auswahl \n\nder Lieferanten für verantwortlich erklärt. Angesichts der klaren anders lauten-\n\nden Regelung in den Beschaffungsbedingungen kommt dem keine Bedeutung \n\nzu (§ 305c Abs. 2 BGB). \n\n37 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision entspricht der Wiedereintritt in den \n\nBeschaffungsvertrag bei Verstreichen des vertraglich vorgesehenen spätesten \n\nFertigstellungszeitpunkts auch nicht notwendigerweise den typischen Interes-\n\nsen des Leasingnehmers. Denn die streitgegenständliche Regelung berücksich-\n\ntigt nicht, ob der Leasingnehmer zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch ein \n\nInteresse an dem Erwerb der von dem Lieferanten erbrachten (Teil-)Leistungen \n\nhaben kann, oder ob sich diese für ihn von vornherein als nutzlos darstellen, \n\nweil auch der Beschaffungsvertrag – aus welchen Gründen auch immer – ge-\n\nscheitert ist. \n\n38 \n\nc) Nach alledem wäre die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im \n\nLeasingvertrag schwer gestört, wenn sich die Klägerin bei einer Verzögerung \n\nder Erstellung und Abnahme der Leasingsache über den vertraglich vereinbar-\n\nten Fertigstellungszeitpunkt hinaus ohne Einschränkung von allen Verpflichtun-\n\ngen befreien könnte, die Leasingnehmerin aber entgegen dem Leitbild der \n\n§§ 346 ff. BGB an sie noch Leistungen in Form der Erstattung der an die Liefe-\n\nrantin erbrachten Zahlungen erbringen müsste. \n\n39 \n\n2. Ob die Klauseln darüber hinaus gemäß § 305c Abs. 1 BGB überra-\n\nschend sind, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahingestellt \n\nbleiben. Auch die – vom Berufungsgericht offen gelassene – Frage, ob und ge-\n\ngebenenfalls über welchen Vertragsgegenstand ein Kaufvertrag zwischen der \n\nKlägerin und der F. durch die im Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 2006 \n\nerklärte Annahme überhaupt hätte zustande kommen können, oder ob – wie die \n\nRevision meint – dem Schreiben eine konkludente Annahme des Erstattungs-\n\nangebots des Kunden entnommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, \n\nweil es nach dem oben Ausgeführten bereits an einem wirksamen Angebot des \n\nLeasingkunden zum Abschluss eines Kaufvertrags oder einer Erstattungsver-\n\neinbarung fehlt, das von der Klägerin hätte angenommen werden können. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 05.12.2006 - 18 O 227/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2007 - 12 U 158/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_258-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-258-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_258-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_258-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/viii-zr-258-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_258-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:43.454584+00:00"}}