{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_240-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"VIII ZR 240/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556 Abs. 3 Verkündet am: 30. April 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamt- abrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrech- nungszeitraum. b) Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskos- ten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abwei- chender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 240/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 556 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen \n\nBetriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten \n\nnicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamt-\n\nabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht \n\ndeckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrech-\n\nnungszeitraum. \n\nb) Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskos-\n\nten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten \n\nmit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung \n\neinbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abwei-\n\nchender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07 - LG Mainz \n\nAG Mainz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst \n\nund Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mainz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter \n\neiner Eigentumswohnung des Beklagten in Mainz. Im Mietvertrag der Parteien \n\nwaren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskos-\n\nten festgelegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der Beklagte auf \n\ndie von den Klägern geleistete Kaution in Höhe von 1.360 € einen Teilbetrag \n\nvon 400 € zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach \n\nunstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die \n\nJahre 2003 und 2004 auf. \n\n2 \n\nDie von der Hausverwaltung den Klägern übermittelte Betriebskostenab-\n\nrechnung vom 22. September 2004 für das Kalenderjahr 2003 enthält unter an-\n\nderem eine Abrechnung über die Versorgung der Wohnung der Kläger mit Hei-\n\nzung und Warmwasser im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, \n\ndie von dem mit der Verbrauchserfassung beauftragten Unternehmen T. \n\nam 13. September 2004 erstellt worden war. In gleicher Weise stützt sich die \n\nBetriebskostenabrechnung vom 21. November 2005 für das Kalenderjahr 2004 \n\nauf die am 18. November 2005 von T. erstellte Abrechnung über die Ver-\n\nsorgung der Wohnanlage mit Heizung und Warmwasser im Zeitraum vom \n\n1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004, beschränkt allerdings auf den Nutzungs-\n\nzeitraum der Kläger vom 1. August 2003 bis zum 31. Mai 2004. \n\n3 \n\nDie Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte auf die Betriebskos-\n\ntenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 Nachforderungen nicht stützen \n\nkönne, weil die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen \n\nHeizkostenabrechnungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Ab-\n\nrechnungszeitraums vorgelegt worden seien. Sie verlangen mit ihrer Klage die \n\nRückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens nebst Zinsen; die Klageforde-\n\nrung beläuft sich - nach einem gegen den Beklagten ergangenen Teilaner-\n\nkenntnisurteil über 15,07 € - noch auf 982,42 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht \n\nhat insoweit die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg \n\ngehabt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAufgrund der berechtigten Einbehalte wegen nachzuzahlender Neben-\n\nkosten sei die Klageabweisung, bezogen auf die weitere Auszahlung der Kauti-\n\non über das Teilanerkenntnisurteil hinaus, rechtens. \n\nDie Abrechnung der Heizkosten für die Abrechnungszeiträume vom \n\n1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 und vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli \n\n2004 \n\nin den Nebenkostenabrechnungen vom 22. September 2004 und \n\n21. November 2005 sei nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB verfristet. Da \n\nnach dem Mietvertrag kein fester Abrechnungszeitraum bestimmt gewesen sei, \n\nhabe diese Bestimmung dem Vermieter oblegen, der hierfür das Kalenderjahr \n\noder - entsprechend der Vorlage durch das Ableseunternehmen - das Wirt-\n\nschaftsjahr ansetzen könne. Grundsätzlich sei der Beklagte auch berechtigt \n\ngewesen, über alle Kosten, selbst wenn die Nebenkosten und die Heizkosten \n\nverschiedene Abrechnungszeiträume aufwiesen, einheitlich abzurechnen. An-\n\ndernfalls würde entgegen der gesetzlichen Intention (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB) \n\neine Verpflichtung des Vermieters zu Teilabrechnungen begründet. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Die gegenüber dem Anspruch der Kläger auf \n\nRückzahlung ihrer restlichen Kaution erklärte Aufrechnung des Beklagten mit \n\nden - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenab-\n\nrechnungen vom 20. September 2004 und 21. November 2005 für die Jahre \n\n2003 und 2004 greift durch. \n\n9 \n\n1. Die Betriebskostenabrechnungen sind entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB for-\n\nmell unwirksam. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Betriebskostenab-\n\nrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 könnten keine Nachzahlungspflicht \n\nder Kläger auslösen, weil sie entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB kei-\n\nnen einheitlichen Abrechnungszeitraum umfassten. \n\n10 \n\na) Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB ist über die Vorauszahlungen \n\nfür Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Bestimmung regelt nur, dass der \n\nAbrechnungszeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf, schreibt aber nicht vor, \n\nwelcher jährliche Zeitraum der Abrechnung zugrunde zu legen ist; in Betracht \n\nkommen etwa das Kalenderjahr, das Mietjahr oder der Jahreszeitraum, inner-\n\nhalb dessen regelmäßig die Jahresabrechnungen der Versorgungsträger erteilt \n\nwerden \n\n(MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 64; Schmidt-\n\nFutterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 301; Staudin-\n\nger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 116; Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n67. Aufl., § 556 Rdnr. 10). Soweit ein bestimmter Abrechnungszeitraum vertrag-\n\nlich nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter in der Wahl des Abrechnungszeit-\n\nraums frei. \n\n11 \n\nNach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte mangels anderwei-\n\ntiger Vereinbarung im Mietvertrag berechtigt, das Kalenderjahr als Abrech-\n\nnungszeitraum für die Abrechnung der Betriebskosten zu bestimmen. Der Be-\n\nklagte hat in seinen Abrechnungen vom 22. September 2004 und 21. November \n\n2005 über die von den Klägern in den Kalenderjahren 2003 und 2004 jeweils \n\ngeleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet. Eine jährliche Ab-\n\nrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten liegt damit vor. \n\n12 \n\nAuch hinsichtlich der abgerechneten Betriebskosten ist der in § 556 \n\nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB vorgeschriebene Abrechnungszeitraum von höchs-\n\ntens einem Jahr nicht überschritten. Der Abrechnung der Heizkosten liegt \n\n- entsprechend dem Abrechnungsturnus des mit der Verbrauchserfassung be-\n\nauftragten Unternehmens - die jährliche Heizperiode zugrunde, bei der die Ver-\n\nbrauchsablesung in der heizungsfreien Zeit im Sommer erfolgt (Abrechnungs-\n\nzeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres); die Abrechnung der \n\nsonstigen Betriebskosten bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr. \n\n13 \n\nb) Die Revision ist der Auffassung, die Betriebskostenabrechnungen des \n\nBeklagten für die Jahre 2003 und 2004 seien deshalb nicht ordnungsgemäß, \n\nweil ihnen nicht vollständig deckungsgleiche Abrechnungszeiträume für die \n\nHeizkosten einerseits und die sonstigen Betriebskosten andererseits zugrunde \n\nlägen. Damit dringt die Revision nicht durch. Dem Beklagten war es nicht nach \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB verwehrt, in die Gesamtabrechnung der Be-\n\ntriebskosten für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Heizkostenabrechnungen \n\ndes mit der Verbrauchserfassung beauftragten Unternehmens einzustellen, die \n\nsich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die jährliche Heizperiode bezogen, \n\ndie jeweils am 31. Juli des Kalenderjahres endete, für das der Beklagte die Ge-\n\nsamtabrechnung der Betriebskosten erstellte. \n\n14 \n\naa) Zwar trifft es zu, dass der jährliche Abrechnungszeitraum im Sinne \n\ndes § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB - hier: das Kalenderjahr - nicht nur für die \n\nabzurechnenden Vorauszahlungen, sondern grundsätzlich auch für die abzu-\n\nrechnenden Betriebskosten maßgebend ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass ei-\n\nne Betriebskostenabrechnung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn die darin \n\nenthaltene Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten hinsichtlich des \n\nVerbrauchserfassungszeitraums mit dem Abrechnungszeitraum des Vermie-\n\nters völlig übereinstimmt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 556 ff. BGB \n\nden Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrech-\n\nnung nach dem Leistungsprinzip festlegen; auch eine Abrechnung nach dem \n\nAbflussprinzip, bei dem es nicht auf den Verbrauchszeitraum ankommt, ist \n\ngrundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW \n\n2008, 1300, zu einer Wasserabrechnung). \n\n15 \n\nGewisse zeitliche Abweichungen des nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 \n\nBGB maßgeblichen mietvertraglichen Abrechnungszeitraums von dem jährli-\n\nchen Abrechnungsturnus für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die der \n\nVermieter in seiner Abrechnung zu berücksichtigen hat, sind zulässig; sie las-\n\nsen sich auch kaum vermeiden. Der Vermieter hat auf die Abrechnungsperio-\n\nden von Versorgungs- und Verbrauchserfassungsunternehmen in der Regel \n\nkeinen Einfluss und ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, \n\nden mietvertraglichen Abrechnungszeitraum dem Abrechnungsturnus von Ver-\n\nsorgungsunternehmen anzupassen. Dem steht bereits entgegen, dass die Ab-\n\nrechnungsperioden von Versorgungsträgern und Verbrauchserfassungsunter-\n\nnehmen - je nach Betriebskostenart (Wasser, Strom, Heizung) - untereinander \n\nhäufig nicht vollkommen deckungsgleich sind. Auch ist der Vermieter, der die \n\nBetriebskosten - wie hier - in zulässiger Weise nach dem Kalenderjahr abrech-\n\nnet, nicht verpflichtet, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeit-\n\nraum vorgenommene Verbrauchsabrechnung des Versorgungsunternehmens \n\nim Wege einer Schätzung oder mit Hilfe einer zusätzlichen Verbrauchserfas-\n\nsung auf das Kalenderjahr umzurechnen; der damit verbundene zusätzliche \n\nAufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen In-\n\nteressen des Mieters nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Februar 2008, aaO, \n\nTz. 24, zur Wasserabrechnung). \n\n16 \n\nFür eine in die Betriebskostenabrechnung einbezogene Heizkostenab-\n\nrechnung gilt insoweit nichts Anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch \n\nHeizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden können oder ob dem \n\ndie Vorschrift in § 6 Abs. 1 HeizkV entgegensteht, nach der die Kosten der Ver-\n\nsorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchser-\n\nfassung nach §§ 7 bis 9 HeizkV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Die-\n\nse Bestimmung, deren Anforderungen in den vorliegenden Heizkostenabrech-\n\nnungen unstreitig erfüllt sind, enthält jedenfalls keine Regelung darüber, ob die \n\nVerbrauchserfassung für die Heizkosten mit dem Abrechnungszeitraum für die \n\nsonstigen Betriebskosten übereinzustimmen hat. Dies richtet sich nicht nach \n\nden Bestimmungen der Heizkostenverordnung, sondern nach §§ 556 ff. BGB. \n\nAus diesen mietrechtlichen Vorschriften ist aber, wie ausgeführt, nicht herzulei-\n\nten, dass der Abrechnungszeitraum einer auf das Kalenderjahr abgestellten \n\nBetriebskostenabrechnung mit dem Verbrauchserfassungszeitraum einer darin \n\nenthaltenen Jahresabrechnung eines Versorgungsträgers vollkommen de-\n\nckungsgleich sein müsste. Dies gilt auch für die jährliche Heizkostenabrech-\n\nnung, bei der eine Verbrauchsablesung in der heizungsfreien Zeit nach Ab-\n\nschluss der Heizperiode sinnvoller ist als etwa eine Verbrauchsablesung inmit-\n\nten der Heizperiode zum Jahresende. \n\n17 \n\nbb) Der Beklagte war auch nicht, wie die Revision meint, zu einer ge-\n\ntrennten Abrechnung der Heizkosten einerseits und der sonstigen Betriebskos-\n\nten andererseits verpflichtet. Eine getrennte Abrechnung wäre im vorliegenden \n\nFall nicht einmal möglich gewesen. \n\n18 \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB geht von einer jährlichen Gesamtab-\n\nrechnung aller Betriebskosten durch den Vermieter aus. Dies ergibt sich aus \n\nder Bestimmung in § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB, nach welcher der Vermieter zu \n\nTeilabrechnungen - auch über einzelne Betriebskosten - nicht verpflichtet ist, \n\nsondern mit der Abrechnung zuwarten kann, bis ihm eine Gesamtabrechnung \n\naller Betriebskosten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum möglich ist \n\n(MünchKommBGB/Schmid, aaO, Rdnr. 45; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, \n\nRdnr. 477). Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer getrennten Abrechnung \n\nhinsichtlich einzelner Betriebskosten kann sich allerdings aus dem Mietvertrag \n\nergeben \n\n(MünchKommBGB/Schmid, aaO, Rdnr. 46; Schmidt-Futterer/ \n\nLangenberg, aaO, Rdnr. 478; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 110); \n\nim Zweifel ist jedoch entsprechend dem in § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB zum Aus-\n\ndruck kommenden Regelfall von einer einheitlichen Abrechnung auszugehen \n\n(MünchKommBGB/Schmid, aaO). Gegen eine vertraglich übernommene Ver-\n\npflichtung des Vermieters zur getrennten (vorweggezogenen) Abrechnung be-\n\nstimmter Betriebskosten - etwa der Heizkosten - spricht es, wenn der Mieter \n\n- wie hier die Kläger - nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszah-\n\nlungsbetrag für alle Betriebskosten zu leisten hat (MünchKommBGB/Schmid, \n\naaO; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477). Denn über einheitliche \n\nVorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich \n\nabgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der Voraus-\n\nzahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Betriebskosten in \n\nAnsatz zu bringen wäre (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO). Das Berufungs-\n\ngericht hat daher rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte zu einer einheit-\n\nlichen Abrechnung aller Betriebskosten einschließlich der Heizkosten berechtigt \n\nwar. \n\n19 \n\nDie Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, wie der Beklagte den Klä-\n\ngern unter den gegebenen Umständen eine andere - ihrer Auffassung nach ord-\n\nnungsgemäße - Gesamtabrechnung der Betriebskosten für das Kalenderjahr \n\nunter Einbeziehung der extern erstellten Heizkostenabrechnung hätte erteilen \n\nkönnen. Der Umstand, dass sich der Verbrauchserfassungszeitraum für die \n\nHeizkostenabrechnungen in den Betriebskostenabrechnungen des Beklagten \n\nfür die Kalenderjahre 2003 und 2004 partiell nicht mit dem Abrechnungszeit-\n\nraum für die anderen Betriebskosten deckt, ist deshalb als für die Wirksamkeit \n\nder Betriebskostenabrechnungen unschädlich hinzunehmen. \n\n20 \n\n2. Der Aufrechnung mit den Nachforderungen aus den Betriebskostenab-\n\nrechnungen für die Kalenderjahre 2003 und 2004 steht auch § 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung \n\neiner Nachforderung durch den Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz \n\n2 BGB bestimmten Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Diese Frist hat der Be-\n\nklagte mit seinen Betriebskostenabrechnungen vom 22. September 2004 und \n\n21. November 2005 entgegen der Auffassung der Revision gewahrt. Der Be-\n\nklagte hat den Klägern die Betriebskostenabrechnungen - auch hinsichtlich der \n\ndarin abgerechneten Kosten für Heizung und Warmwasser - innerhalb eines \n\nJahres nach dem Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraums und damit \n\nrechtzeitig mitgeteilt (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\n21 \n\nDer maßgebliche Abrechnungszeitraum für die jährliche Gesamtabrech-\n\nnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, mit dessen Ende der Lauf \n\nder Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt, war im vorliegenden Fall, wie \n\nausgeführt, das Kalenderjahr. Die damit bis zum 31. Dezember der Jahre 2004 \n\nund 2005 laufende Abrechnungsfrist für die Kalenderjahre 2003 und 2004 hat \n\nder Beklagte mit seinen Betriebskostenabrechnungen vom 22. September 2004 \n\nund 21. November 2005 eingehalten. Dies gilt entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch hinsichtlich der in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen \n\nAbrechnungen über die Heizkosten der Heizperioden 2002/2003 und \n\n2003/2004. Zwar gilt auch für eine Heizkostenabrechnung die Ausschlussfrist \n\ndes § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 476). \n\nDas Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass für die in der Ge-\n\nsamtabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung keine andere Frist lief als \n\nfür die Abrechnung der übrigen Betriebskosten, so dass auch die Frist für die \n\nAbrechnung der Heizkosten erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres begann, \n\nfür das die Gesamtabrechnung der Betriebskosten unter Einbeziehung der in \n\ndem betreffenden Jahr zu Ende gehenden Heizperiode zu erstellen war. \n\n22 \n\nDer Umstand, dass die Heizperiode bereits vor dem Ablauf des Kalen-\n\nderjahres endete, hat nicht zur Folge, dass die Einhaltung der Ausschlussfrist \n\nfür die Abrechnung der Heizkosten und der sonstigen Betriebskosten, wie die \n\nRevision meint, jeweils gesondert zu prüfen wäre. Dies setzte voraus, dass \n\nüber die Heizkosten getrennt - nämlich vorab innerhalb eines Jahres nach Ab-\n\nschluss der Heizperiode - abzurechnen gewesen wäre. Zu einer vorweggezo-\n\ngenen Heizkostenabrechnung war der Beklagte jedoch, wie ausgeführt, nicht \n\nverpflichtet. Wenn aufgrund einheitlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskos-\n\nten eine Gesamtabrechnung über alle Betriebskosten zu erstellen ist, dann \n\nkann für den Nachforderungsausschluss auch nur eine einheitliche Abrech-\n\nnungsfrist gelten, und zwar die für die Gesamtabrechnung maßgebliche Frist \n\n(Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 17.08.2006 - 83 C 207/06 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 3 S 186/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/viii-zr-240-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":20}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/viii-zr-240-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:52.714546+00:00"}}