{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_237-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VIII ZR 237/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 237/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\n1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe wird abgelehnt. \n\n2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 8.207,19 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nI. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab-\n\nzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbrin-\n\ngen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\nII. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nZwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsan-\n\ntrag, der noch in Höhe von 3.207,19 € geltend gemacht wird, hinsichtlich der \n\nvon der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines ent-\n\ngangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 € zuzüglich eines geltend gemach-\n\nten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich ge-\n\nnommen 20.000 € überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellun-\n\ngen des Klägers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht \n\nmaßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartun-\n\ngen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, \n\n1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie \n\nhier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für \n\ndie Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu \n\nbewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 \"Stufenklage\"). Der hier-\n\nnach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag \n\nbeziffert wird (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 141). Das \n\nLandgericht hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 € festge-\n\nsetzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüg-\n\nlich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von \n\n3.207,19 € ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 €. \n\nHiervon abzuweichen besteht kein Anlass. \n\n4 \n\nAuch das neue Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versi-\n\ncherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der Leis-\n\ntungsklage fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht \n\nnicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein (vgl. \n\nBGH, aaO, unter II). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/viii-zr-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/viii-zr-237-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:56.346777+00:00"}}