{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_233-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"VIII ZR 233/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 233/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt Getränkezubereitungsanlagen an gewerbliche Kun-\n\nden. Am 28. März 2001 unterzeichnete die Beklagte auf einem Formular der \n\nKlägerin eine von dieser unter dem gleichen Datum bestätigte Bestellung über \n\neinen gebrauchten Kaffeeautomaten für 4.050 DM netto. In der Rubrik \"Sonsti-\n\nges\" war handschriftlich eingetragen: \n\n\"2000 (zzgl. Mehrwertsteuer) Anzahlung !\". \n\n2 \n\nUnter den Formularüberschriften \"Bestellung\" bzw. \"Auftragsbestätigung\" \n\nwar folgender Zusatz aufgedruckt: \n\n\"Rechtlich losgelöst vom Zustandekommen eines etwaigen Miet-, Lea-\nsing- oder Finanzierungsvertrages\". \n\n3 \n\nAm gleichen Tage unterzeichnete die Beklagte weiter ein von der Kläge-\n\nrin am 9. April 2001 gegengezeichnetes und mit \"Leasingvertrag V\" überschrie-\n\nbenes Formular, in dem besagter Kaffeeautomat als Mietgegenstand bezeich-\n\nnet und eine Grundmietzeit von 24 Monaten mit einer Mietrate von 105,57 DM \n\nnetto monatlich eingetragen war. Die Grundmietzeit sollte mit dem auf die Aus-\n\nhändigung des Mietgegenstandes folgenden Monat beginnen und sich nach \n\nihrem Ablauf mit einer Kündigungsfrist von jeweils sechs Monaten auf unbe-\n\nstimmte Zeit verlängern. Ferner unterzeichnete die Beklagte am 28. März 2001 \n\neine von der Klägerin im Juni 2001 gegengezeichnete Servicevereinbarung \n\nbetreffend die Beseitigung von Störungen und Schäden durch natürliche Abnut-\n\nzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Maschine, die den handschriftlichen \n\nZusatz enthielt: \n\n\"12 Monate ohne Berechnung in Verbindung eines Miet/Leasingvertrages ab \nAufstellungsdatum !\". \n\n4 \n\nOb es hierbei nur um einen auf Erwerb des Kaffeeautomaten gerichteten \n\nAbzahlungskauf gegangen ist, bei dem zusätzlich zur Anzahlung noch die 24 im \n\nLeasingvertragsformular fälschlich als Mietraten bezeichneten Teilzahlungsbe-\n\nträge geleistet werden sollten - so die Beklagte -, oder ob der in der Bestellung \n\nliegende Kauf durch das von der Beklagten erst im Mai 2006 gekündigte Lea-\n\nsingverhältnis ersetzt werden sollte - so die Klägerin -, ist zwischen den Partei-\n\nen streitig. \n\n5 \n\nDie Vorinstanzen haben die auf Zahlung der Leasingraten von Mai bis \n\nNovember 2006 gerichtete Klage abgewiesen und der auf Rückzahlung der Ra-\n\nten für den Zeitraum ab Ablauf der 24-monatigen Grundmietzeit gerichteten Wi-\n\nderklage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Erklärungen der Beklagten hätten nach der wirtschaftlichen Bedeu-\n\ntung der Anzahlung, der anschließend geleisteten Monatsraten und des ledig-\n\nlich bei Annahme eines Kaufvertrages kalkulatorisch noch verständlichen Fi-\n\nnanzierungszinses sowie nach den Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag, \n\nin denen unter anderem ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen sei, erkennbar nur \n\nauf den Abschluss eines Abzahlungskaufs abgezielt. Der Umstand, dass eines \n\nder Formulare mit Leasingvertrag überschrieben sei, sei demgegenüber uner-\n\nheblich. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Würdigung beanstandet die Revision mit Recht als unvollständig, \n\nweil das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO wesentliche tatsächliche Um-\n\nstände außer Betracht gelassen hat, nach denen nicht auszuschließen ist, dass \n\ndie Parteien den hinsichtlich der Abwicklung der zweiten Kaufpreishälfte ergän-\n\nzungsbedürftig gebliebenen Kaufvertrag nicht nur um Abzahlungsmodalitäten \n\nergänzen, sondern ihn wieder aufheben und durch einen auf unbestimmte Zeit \n\nlaufenden Leasingvertrag ersetzen wollten. \n\n10 \n\n1. Die Revision wendet sich zutreffend dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht bei seiner Würdigung den Anhaltspunkten für eine mögliche Ersetzung des \n\nzunächst zustande gekommenen Kaufvertrages durch die spätere Leasingab-\n\nrede zu wenig Beachtung geschenkt hat. Zwar ist die Auslegung dieser indivi-\n\ndualvertraglichen, maßgeblich in handschriftlichen Zusätzen zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Verknüpfung der einzelnen Formularverträge Sache des Tatrichters. \n\nDer Senat kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte \n\nAuslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt \n\nworden sind, ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, namentlich we-\n\nsentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften au-\n\nßer Acht gelassen worden ist, oder ob ein Auslegungsergebnis erzielt worden \n\nist, das - ausgehend vom Vertragswortlaut nach Maßgabe des zu erforschen-\n\nden wirklichen Willens der Vertragsschließenden - den Interessen der Parteien \n\nnicht mehr gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM \n\n2005, 1895, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, NJW \n\n2002, 1878, unter II 1 a m.w.N.). Diesen Maßstäben genügt die Würdigung des \n\nBerufungsgerichts jedoch nicht. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat für sein Auslegungsergebnis, nach dem die \n\nvon der Beklagten abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Erklä-\n\nrungen so zu verstehen seien, dass die Beklagte das Kaffeezubereitungsgerät \n\nfür 4.050 DM netto kaufen, 2.000 DM netto anzahlen und die restlichen \n\n2.050 DM netto in 24 Monatsraten zu je 105,57 DM netto abbezahlen sollte, \n\nmaßgeblich auf die wirtschaftliche Vernunft der Beklagten abgestellt. Denn hier-\n\nnach hätte die Beklagte das Gerät nach 24 Monaten unter Beendigung weiterer \n\nZahlungspflichten erworben. Dagegen hätte sie nach der von der Klägerin be-\n\nhaupteten Leasing-Lösung, bei der die geleistete Anzahlung in eine angeblich \n\nauch so in Rechnung gestellte Leasingsonderzahlung umgewandelt worden \n\nwäre, mit gleichem finanziellen Aufwand nach Ablauf der 24-monatigen Grund-\n\nmietzeit vor der Entscheidung gestanden, den Vertrag unter ersatzloser Rück-\n\ngabe des Geräts zu beenden oder das Gerät unter Fortzahlung der Leasingra-\n\nten zu behalten. Die für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts zwei-\n\nfellos sprechende wirtschaftliche Interessenlage ist jedoch noch nicht geeignet, \n\nalle gegenläufigen Auslegungsgesichtspunkte in einer Weise zu verdrängen, \n\ndass ihnen von vornherein keine Bedeutung mehr beigemessen zu werden \n\nbraucht und ihre Würdigung deshalb unterbleiben kann. Das gilt umso mehr, \n\nwenn es sich wie hier um Umstände handelt, die - auch wenn sie nach Ver-\n\ntragsschluss liegen - geeignet sein können, ein bestimmtes, bereits bei Ver-\n\ntragsschluss vorherrschendes übereinstimmendes Vertragsverständnis der Par-\n\nteien zum Ausdruck zu bringen (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO, unter II 2 a \n\nbb m.w.N.). \n\n12 \n\nBei diesen vom Berufungsgericht außer Betracht gelassenen Gesichts-\n\npunkten geht es namentlich um die in der dafür gestellten Rechnung angeblich \n\nvermerkte Bezeichnung der Anzahlung als Leasingsonderzahlung sowie eine \n\nAbbuchung der monatlichen Raten als Leasingraten, was die Klägerin jeweils in \n\ndas Wissen der Zeugin K. gestellt hat. Ferner könnte für die Sichtweise der \n\nKlägerin sprechen, dass im handschriftlichen Zusatz der Service-Vereinbarung \n\nauf einen Miet-/Leasingvertrag Bezug genommen ist und dass die Beklagte die \n\nZahlungen nicht - wie es nach ihrem Vertragsverständnis an sich zu erwarten \n\ngewesen wäre - nach Ablauf von 24 Monaten eingestellt hat. Zumindest wäre \n\nzu klären und zu würdigen gewesen, ob und inwieweit eine Hinnahme solcher \n\nfür einen Leasingvertrag sprechenden Umstände durch die Beklagte einen \n\nRückschluss auf ein bestimmtes Vertragsverständnis der Parteien zulässt oder \n\nob diese Umstände - was auch denkbar erscheint - eher nur als Zeichen einer \n\ngewissen Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit der Beklagten bei der Abwicklung \n\ndes Geschäfts zu werten sind. Keine Bedeutung hat dagegen der vom Beru-\n\nfungsgericht für sein Ergebnis zusätzlich aufgegriffene Eigentumsvorbehalt. \n\nDenn das vom Berufungsgericht gewürdigte Zusammentreffen von Leasingver-\n\ntrag und Eigentumsvorbehalt beruht ersichtlich auf einer Vertauschung der von \n\nder Klägerin zu den Akten gereichten Klauselwerke; das von der Beklagten ein-\n\ngereichte Leasingvertragsformular belegt vielmehr, dass dem Leasingvertrag \n\ndie dazu passenden Bedingungen beigefügt waren. \n\n13 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision weiter, dass das Berufungs-\n\ngericht dem Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin K. , wonach entspre-\n\nchend einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien der Kaffeeau-\n\ntomat nicht habe gekauft, sondern geleast werden sollen, nicht nachgegangen \n\nist. Die urkundsmäßig belegten Vereinbarungen der Parteien geben zum Ver-\n\nhältnis des zunächst geschlossenen Kaufvertrages und des anschließend von \n\nder Klägerin angenommenen Antrages auf Abschluss eines Leasingvertrages \n\nzwar aus sich heraus keinen Aufschluss. Ebenso hat die Klägerin nicht näher \n\ndargelegt, in welcher Weise, insbesondere durch welche mündlichen Abspra-\n\nchen im Einzelnen das Verhältnis der verschiedenen Verträge in einem be-\n\nstimmten Sinne geklärt worden sein soll. Im Gegenteil hat die Beklagte sogar \n\nunwidersprochen vorgetragen, dass die Vertragsverhandlungen einschließlich \n\ndes Abschlusses nur mit dem betreffenden Außendienstmitarbeiter der Klägerin \n\ngeführt worden seien und mit niemand anders, auch nicht mit der benannten \n\nZeugin K. . \n\n14 \n\nGleichwohl hätte das Berufungsgericht den Zeugenbeweisantritt nicht als \n\nvon vornherein unerheblich werten dürfen. Es handelt sich bei dem in das Wis-\n\nsen der Zeugin gestellten Willen der Vertragsparteien, den zunächst geschlos-\n\nsenen Kaufvertrag durch den Leasingvertrag zu ersetzen, um eine innere Tat-\n\nsache, die in der Weise bewiesen werden kann, dass Indizien festgestellt wer-\n\nden, welche den Schluss auf diese Tatsache zulassen (Senatsbeschluss vom \n\n28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808, unter III 2 b; BGH, Urteil vom \n\n30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489, unter II 2). Zwar hätte es für \n\neinen erheblichen Beweisantritt noch nicht genügt, die Zeugin K. ohne nähe-\n\nre Darlegung der Umstände lediglich zu einem dahingehenden Parteiwillen zu \n\nbenennen. Denn bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor der \n\nBeweiserhebung prüfen, ob der Beweis schlüssig ist. Das wiederum lässt sich \n\nnur aus den Umständen herleiten, aus denen sich die Kenntnis über den zu \n\nbeweisenden Parteiwillen ergeben soll (Senatsurteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR \n\n94/82, WM 1983, 825, unter II 3 b). Solche Umstände, die auf eine entspre-\n\nchende Willensbildung der Parteien zu Verhältnis und Bedeutung der getroffe-\n\nnen Vertragsabreden schließen lassen könnten, sind von der Klägerin aber in \n\nBezug auf die Rechnungsstellung zur Sonderzahlung sowie ihre anschließende \n\nAbbuchungspraxis vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hätte diese Indi-\n\nzien deshalb zumindest auf ihre Tauglichkeit überprüfen und bei Bejahung den \n\nZeugenbeweis erheben müssen. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist wegen der nachzuholen-\n\nden Feststellungen und der danach erneut vorzunehmenden Würdigung der \n\nVertragsumstände noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist deshalb \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nWiechers ist wegen Urlaubs \ngehindert, seine Unterschrift \nbeizufügen. \n\nBall \nKarlsruhe, 29. April 2008 \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Osnabrück, Entscheidung vom 07.02.2007 - 15 C 465/06 (XXIX) - \nLG Osnabrück, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 S 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/viii-zr-233-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/viii-zr-233-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:16.736863+00:00"}}