{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_230-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"VIII ZR 230/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Verkündet am: 16. April 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für For- derungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - Tätigkeit betreffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 230/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nVerkündet am: \n16. April 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKeine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für For-\n\nderungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - \n\nTätigkeit betreffen. \n\nBGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07 - LG Saarbrücken \n\nAG Merzig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst \n\nsowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war \n\nals Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S. \n\n angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Klägerin erwarb. Die Klägerin \n\nnimmt die Beklagte auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember \n\n2002 in Höhe von 1.780 € Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte PC-\n\nAnlage sowie von 877,10 € Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und \n\nvorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung \n\nerfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. . Die Beklagte wur-\n\nde auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie \n\neine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf \n\nhatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechts-\n\nstreit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die \n\nKlägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der Säumnis der Beklagten \n\ndurch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 \n\n- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch \n\ngemäß §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf \n\nZahlung restlichen Werklohns zu. \n\nNicht die Beklagte, sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Beklagte, die unstrei-\n\ntig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht \n\nnach Rechtsscheingrundsätzen. \n\nVon den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechts-\n\nanwälten könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vertrags-\n\npartner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsver-\n\nträge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag ge-\n\ngangen, sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung beträ-\n\nfen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlun-\n\ngen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die \n\nStellung der Beklagten als Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten in der \n\nKanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Klägerin nach Vertrags-\n\nschluss und die Übergabe eines Schecks über 500 € zur Begleichung der offe-\n\nnen Kaufpreisforderung für den PC unter Zusage weiterer Zahlungen ließen \n\nRückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Ge-\n\nsellschafterstellung der Beklagten zu. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die \n\nBeklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als \n\n\"Scheinsozia\" nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht \n\n(BGHZ 70, 247, 249). \n\n9 \n\n1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungs-\n\ngericht festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Verträgen die \n\nSozietät, bei der die Beklagte damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war, \n\nverpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde. \n\n10 \n\n2. Die Beklagte haftet aus den mit der Anwaltssozietät S. \n\n geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht \n\nnach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät. \n\nDiese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine \n\nSozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch \n\ngemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken \n\nund dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der \n\neinzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen \n\ngesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten \n\nlassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten \n\nGrundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, \n\n247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im \n\nInteresse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haf-\n\ntungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil \n\nvom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b). Fehler \n\neines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der \n\nSozietät behandelt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, \n\n2490, Tz. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Man-\n\ndatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltsty-\n\npische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder \n\nrechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli \n\n1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, unter I 3 b aa; OLG Celle, NJW 2006, \n\n3431, 3433; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rdnr. 6). So ist es hier. \n\nDer Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein \n\nAnwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar. \n\n11 \n\n3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind \n\nauch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine An-\n\nhaltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für den von der \n\nRechtsanwaltssozietät S. zu zahlenden Restkaufpreis und \n\nWerklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht \n\nauf. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Merzig, Entscheidung vom 28.04.2006 - 23 C 75/06 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/viii-zr-230-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/viii-zr-230-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_230-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:10.404620+00:00"}}