{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_228-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VIII ZR 228/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 228/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n15.692,60 €. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nDie Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € \n\n(§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin-\n\nweist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-\n\nbend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 \n\nff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR \n\n227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.). \n\n3 \n\nZu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Fest-\n\nstellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € \n\nangegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf \n\nFeststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünf-\n\ntig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1 \n\nZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur \n\nnach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben \n\noder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, \n\nwann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche \n\nDauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, \n\ndie ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144, \n\n147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die \n\nvon der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Scha-\n\ndensersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, \n\nHufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaf-\n\nfenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten \n\nunter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht \n\nauf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der \n\nDauer des Rechtsstreits. \n\n4 \n\nBei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Kla-\n\ngeantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbe-\n\nwahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der \n\nKlägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Be-\n\nrücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der \n\nWert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die \n\nmit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsge-\n\nbühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be-\n\nschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/viii-zr-228-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/viii-zr-228-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:33.869233+00:00"}}