{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_226-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"VIII ZR 226/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 29. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb- ständigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege- lung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhal- tens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ursächlich war? Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationa- len Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte frist- lose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 226/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 89b Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n29. April 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur \nAuslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung \nvorgelegt: \n\nIst Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 \nzur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb-\nständigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-\nlung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im \nFalle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein \nwichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhal-\ntens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, \ndieser aber für die Kündigung nicht ursächlich war? \n\nFalls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist: \n\nSteht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationa-\nlen Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, \ndass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften \nVerhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung \neintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass \ner eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte frist-\nlose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte? \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \nfolgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-\nmäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nIst Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom \n18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften \nder Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertre-\nter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-\nlung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des \nHandelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen Kündigung \ndurch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund \nzur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften \nVerhaltens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen \nKündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ur-\nsächlich war? \n\nFalls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie verein-\nbar ist: \n\nSteht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden An-\nwendung der nationalen Regelung über den Ausschluss des \nAusgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger \nGrund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuld-\nhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch \nder ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst \nnach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine wei-\ntere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters ge-\nstützte fristlose Kündigung des Vertrages nicht mehr ausspre-\nchen konnte? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interes-\n\nse, einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB \n\nsowie Zahlungsansprüche aufgrund von Gutschriften geltend. Die Klägerin war \n\nseit 1993 Vertragshändlerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. März 1997 \n\nsprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Händlervertrages zum \n\n31. März 1999 aus. \n\n2 \n\nDie geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin betrieben gemein-\n\nsam mit einem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin auch die Autovermie-\n\ntung W. GbR (im Folgenden: AVW). Diese war Lizenznehmerin der \n\nA. Autovermietung GmbH & Co. KG, die wiederum – auch für \n\nihre Lizenznehmer – mit der Beklagten eine \"Rahmenvereinbarung für Groß-\n\nkunden\" über Sondernachlässe bei der Belieferung mit fabrikneuen Volvo-\n\nFahrzeugen geschlossen hatte. Nach Ziffer 1.3 der ab 1. Januar 1998 gelten-\n\nden Vereinbarung ist Voraussetzung für die Einstufung als Großkunde und da-\n\nmit für die Rabattgewährung, \n\n\"…dass der Großkunde die Fahrzeuge jeweils zur eigenen Nutzung \nverwendet mit einer Mindestfahrleistung von 2.000 km, und die Fahr-\nzeuge zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten auf ihn zuge-\nlassen sind.\" \n\n3 \n\nAVW kaufte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Fahrzeuge \n\nbei der Klägerin unter Inanspruchnahme der vereinbarten Nachlässe. Die Klä-\n\ngerin erhielt dafür von der Beklagten Zuschüsse nach Maßgabe der \"Allgemei-\n\nnen Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Händler\", in denen es unter \n\nanderem heißt: \n\n\"Die Gewährung des Zuschusses erfolgt stets unter der Voraussetzung, \ndaß das Fahrzeug entsprechend den Zuschußbedingungen zugelassen \nund eingesetzt wurde. Der Händler hat bei seiner Vertragsgestaltung mit \nden Kunden dies sicherzustellen. Stellt sich später heraus, dass die Zu-\nschußbedingungen nicht eingehalten wurden (z. B. Nichteinhaltung der \nMindesthaltedauer durch den Kunden), sind die erhaltenen Zuschüsse \nvom Händler an Volvo zurückzuzahlen.\" \n\n4 \n\nIm Zeitraum von April 1998 bis Juli 1999 wurde bei 28 Fahrzeugen, die \n\nAVW von der Klägerin gekauft hatte, die Mindesthaltedauer von sechs Monaten \n\ndurch einen vorzeitigen Weiterverkauf nicht eingehalten. Im Hinblick darauf ist \n\ndie Beklagte der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei gemäß \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe sich ihr nicht zu-\n\nstehende Zuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM (= 27.300,67 €) verschafft, in-\n\ndem sie im bewussten Zusammenwirken mit AVW die vertraglich vereinbarte \n\nHaltefrist nicht eingehalten und damit planmäßig gegen die Zuschussbedingun-\n\ngen der Beklagten verstoßen habe. Dieses fortgesetzte, vertragswidrige Vorge-\n\nhen zum Nachteil der Beklagten stelle ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin \n\ndar, das die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Händlervertrages \n\nberechtigt und dessentwegen sie den Vertrag auch fristlos gekündigt hätte, \n\nwenn es ihr vor Beendigung des Händlervertrages bekannt geworden wäre. Die \n\nKlägerin tritt dem entgegen und behauptet, der vorzeitige Verkauf von Fahrzeu-\n\ngen, für die AVW einen Großkundenrabatt und die Klägerin einen Zuschuss \n\nerhalten habe, sei jeweils mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen und von \n\ndiesen telefonisch genehmigt worden. \n\n5 \n\nMit der Klage macht die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse, einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog in Höhe \n\nvon 550.401,67 DM (= 281.415,91 €) sowie Zahlungsansprüche aufgrund von \n\nGutschriften in Höhe von insgesamt 6.768,38 DM (= 3.460,62 €) geltend. Das \n\nLandgericht hat der Klage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in Höhe von \n\n180.159,46 € und hinsichtlich der Gutschriften in voller Höhe – jeweils nebst \n\nZinsen – stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklag-\n\nten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zah-\n\nlung eines Ausgleichsbetrages von 98.637,17 € und zur Zahlung aufgrund von \n\nGutschriften in Höhe von 2.420,62 € – jeweils nebst Zinsen – verurteilt. Dage-\n\ngen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der \n\ndiese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, soweit sie zur Zahlung ei-\n\nnes 1.289,39 € übersteigenden Betrages verurteilt worden ist. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Vorabentscheidungsersuchen von Interesse, im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\nDer Klägerin stehe analog § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch \n\ngegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung \n\ndieser Bestimmung auf die Klägerin als Vertragshändlerin seien im Berufungs-\n\nverfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendigung \n\ndes Händlervertrags zum 31. März 1999 und die rechtzeitige Anmeldung des \n\nAnspruchs außer Frage stünden. \n\n8 \n\nDer geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitere nicht an § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen des \n\nder Klägerin vorgeworfenen Verhaltens habe die Beklagte nicht erklärt. Zwar sei \n\nin der früheren Rechtsprechung § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF auch in den Fällen \n\nentsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer – wie vorlie-\n\ngend – ordentlich gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Ver-\n\ntragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose \n\nKündigung durch den Unternehmer rechtfertigen würde, von dem dieser aber \n\nerst nach Vertragsende erfahren habe. Es sei jedoch nunmehr der Ansicht zu \n\nfolgen, dass der wichtige Grund ursächlich für die Kündigung geworden sein \n\nmüsse, weil nur dieses Verständnis mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie des Ra-\n\ntes vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) vereinbar und die Bestimmung \n\nrichtlinienkonform auszulegen sei. Die konkreten Umstände der vorzeitigen \n\nVeräußerung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob diesbezüglich \n\nvon einer Vorabinformation der Beklagten auszugehen sei, seien deshalb erst \n\nim Rahmen der Prüfung zu klären, inwieweit ein Ausgleichsanspruch gemäß \n\n§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche. Ein Billigkeitsabschlag im \n\nHinblick auf die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände sei jedoch \n\nnicht gerechtfertigt. Dahinstehen könne, ob der Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts zu folgen sei, das sich davon überzeugt gezeigt habe, die vorzeitigen \n\nWeiterverkäufe seien jeweils mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Denn es sei \n\nschon nicht ersichtlich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein Schaden \n\nentstanden sei. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Entscheidung über den Ausgleichsanspruch der Klägerin als Ver-\n\ntragshändlerin hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der in § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB geregelte, auf Vertragshändler entsprechend anzuwendende \n\nAusschlusstatbestand nur dann eingreift, wenn ein schuldhaftes Verhalten des \n\nHandelsvertreters oder Vertragshändlers, das eine fristlose Beendigung des \n\nVertrages rechtfertigt, für die Kündigung des Unternehmers ursächlich gewor-\n\nden ist, oder ob der Ausschlusstatbestand auch dann (entsprechende) Anwen-\n\ndung findet, wenn im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unterneh-\n\nmer ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung erst nach Ausspruch der or-\n\ndentlichen Kündigung eingetreten ist, dem Unternehmer aber erst nach Ver-\n\ntragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte \n\nVerhalten des Handelsvertreters oder Vertragshändlers gestützte Kündigung \n\ndes Vertrages nicht mehr aussprechen konnte. Dies hängt von der Auslegung \n\nvon Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember \n\n1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend \n\ndie selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, S. 17; im Folgenden: \n\nRichtlinie) ab. Zwar regelt die Richtlinie unmittelbar nur das Recht der Handels-\n\nvertreter, nicht das der Vertragshändler. Da aber das Handelsvertreterrecht \n\nnach deutschem Recht auf das Rechtsverhältnis der Vertragshändler entspre-\n\nchend anzuwenden ist, kommt es für die Entscheidung über den Ausgleichsan-\n\nspruch der Klägerin als Vertragshändlerin darauf an, welche Auswirkungen die \n\nRichtlinie auf die Auslegung und Anwendung der handelsvertreterrechtlichen \n\nBestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB hat. \n\n10 \n\n1. Nach dem nationalen deutschen Recht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 HGB) \n\nkann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen \n\nAusgleich verlangen. \n\n11 \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bestimmt, dass dieser Anspruch nicht besteht, \n\nwenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündi-\n\ngung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters \n\nvorlag. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass der Unternehmer das \n\nVertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter wegen eines schuldhaften Verhal-\n\ntens des Handelsvertreters fristlos gekündigt hat. Ein wichtiger Grund, der eine \n\nfristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, muss im Zeitpunkt der Kündigung ledig-\n\nlich objektiv vorgelegen haben. \n\n12 \n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1963 zu § 89b \n\nAbs. 3 Satz 2 HGB (aF), der wortgleichen Vorgängerbestimmung zu § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB, entschieden, durch die Formulierung sei klargestellt, dass \n\nder wichtige Grund bei der Kündigung nicht angegeben werden müsse. Darüber \n\nhinaus sei auch nicht erforderlich, dass der wichtige Grund für die Kündigung \n\ndes Unternehmers ursächlich gewesen sei. Für die Kündigung des Unterneh-\n\nmers genüge es, dass der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung objek-\n\ntiv vorgelegen habe; es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sich schon \n\nbei der Kündigung auf ihn berufen habe oder dass er ihm überhaupt bekannt \n\ngewesen sei (BGHZ 40, 13, 15 f.). \n\n13 \n\nIn einem weiteren Urteil aus dem Jahr 1967 hat der Bundesgerichtshof \n\nentschieden, dass Sinn und Zweck des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) eine ent-\n\nsprechende Anwendung der Vorschrift in Fällen erforderten, in denen der Un-\n\nternehmer fristgerecht gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor \n\nVertragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose \n\nKündigung durch den Unternehmer gerechtfertigt hätte, von dem dieser aber \n\nerst nach Vertragsende erfahren habe. In der genannten Vorschrift komme der \n\nWille des Gesetzes zum Ausdruck, dass der Ausgleichsanspruch bei einer \n\nKündigung durch den Unternehmer entfalle, wenn gegen den Handelsvertreter \n\nein wichtiger Kündigungsgrund aus schuldhaftem Verhalten vorgelegen habe. \n\nEs sei nicht einzusehen, warum in solchen Fällen der Unternehmer schlechter \n\nund der Handelsvertreter besser gestellt sein sollte, in denen das schuldhafte \n\nVerhalten des Handelsvertreters erst in den Zeitraum nach Ausspruch einer \n\nfristgerechten Kündigung durch den Unternehmer, aber vor Ablauf der Kündi-\n\ngungsfrist falle. Denn auch wenn der Vertrag gekündigt sei, blieben die Parteien \n\nbis zu seiner Beendigung an ihn gebunden. Erfahre der Unternehmer vor Ver-\n\ntragsende von dem nachträglich entstandenen wichtigen Kündigungsgrund, \n\nhabe er noch Gelegenheit, diesen Grund zum Anlass einer neuen Kündigung \n\nzu nehmen. Erfahre er davon erst nach der infolge der fristgerechten Kündigung \n\neingetretenen Vertragsbeendigung, bestehe für ihn keine Kündigungsmöglich-\n\nkeit mehr. Mindestens in einem solchen Fall sei die entsprechende Anwendung \n\nvon § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) geboten (BGHZ 48, 222, 224 ff.). \n\n14 \n\n2. Es ist fraglich, ob der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und eine \n\nAuslegung und analoge Anwendung dieser Bestimmung entsprechend der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der wortgleichen Vorgängerbe-\n\nstimmung in § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie \n\nvereinbar sind. Nach Art. 18 Buchst. a der Richtlinie besteht der Anspruch auf \n\nAusgleich nach Art. 17 der Richtlinie nur dann nicht, wenn der Unternehmer den \n\nVertrag \"wegen\" (englisch: \"because of\"; französisch: \"pour\") eines schuldhaf-\n\nten Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzel-\n\nstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfer-\n\ntigt. Der Wortlaut der Richtlinie fasst die Voraussetzungen für einen Ausschluss \n\ndes Ausgleichsanspruchs damit enger als § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Dies wirft \n\ndie Frage der Vereinbarkeit von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB mit Art. 18 Buchst. a \n\nder Richtlinie auf und, sofern diese zu bejahen sein sollte, die weitere Frage, ob \n\nan der bisherigen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a der Richtlinie festgehalten \n\nwerden kann. \n\n15 \n\na) Der deutsche Gesetzgeber hat in der Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des \n\nRechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) ausge-\n\nführt, die Richtlinie lehne sich in ihren Grundzügen weitgehend an die (damali-\n\ngen) Regelungen des Handelsgesetzbuchs an, so dass sich die erforderlichen \n\nAnpassungen des deutschen Rechts in den meisten Punkten auf Details be-\n\nschränkten (BT-Drs. 11/3077, S. 6). In der von § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) \n\nabweichenden Formulierung in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie hat der deutsche \n\nGesetzgeber keinen Unterschied im sachlichen Regelungsgehalt gegenüber \n\ndem in Deutschland bereits seit langer Zeit geltenden Recht gesehen. Er ist der \n\nAuffassung gewesen, dass sich insoweit an der Rechtslage in Deutschland \n\ndurch die Richtlinie nichts geändert habe. Dementsprechend wurde die Be-\n\nstimmung des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) im Zuge der Umsetzung der Richt-\n\nlinie – inhaltlich unverändert – als § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beibehalten (BT-Drs. \n\n11/3077, S. 9, und BT-Drs. 11/4559, S. 9 f.). \n\n16 \n\nb) Nach einer im deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttum ver-\n\nbreiteten Ansicht ist dagegen der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu weit \n\ngefasst. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass die bisherige Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Kündigung des Unternehmers \n\nnicht auf dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters zu beruhen brau-\n\nche, Art. 18 Buchst. a der Richtlinie widerspreche. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB sei \n\nnach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung einschränkend dahin auszule-\n\ngen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des \n\nHandelsvertreters und der Kündigung bestehen müsse; eine analoge Anwen-\n\ndung der Vorschrift, wie sie der Bundesgerichtshof bisher praktiziert habe, sei \n\nnicht mehr zulässig. Habe der Unternehmer die Kenntnis von dem schuldhaften \n\nVerhalten des Handelsvertreters erst nach Vertragsbeendigung erlangt, so dass \n\ner nicht mehr wegen dieses Verhaltens kündigen könne, sei das Verhalten nur \n\nnoch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu \n\nberücksichtigen (Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 119; Thume in: \n\nKüstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl., \n\nKap. XI Rdnr. 159; ders. in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 89b \n\nRdnr. 140; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 173; \n\nLöwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 63; \n\nHopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 66; ders. in: Baumbach/Hopt, \n\nHGB, 33. Aufl., § 89b Rdnr. 66; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 89b \n\nRdnr. 17; Fischer, ZVglRWiss 2002, 143, 156 f.). Dieser Auffassung haben sich \n\ninzwischen einige Obergerichte angeschlossen (neben dem Berufungsgericht \n\nOLG Koblenz, NJW-RR 2007, 1044 f). \n\n17 \n\nc) Der Senat hält für klärungsbedürftig, ob der Wortlaut des § 89b Abs. 3 \n\nNr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a Richtlinie zu weit gefasst ist und ob \n\naus diesem Grund die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nAuslegung und analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) nicht \n\nauf die heute geltende, inhaltlich unverändert gebliebene Vorschrift in § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB übertragen werden kann. \n\n18 \n\nDie Vereinbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und der zu dieser Be-\n\nstimmung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 18 \n\nBuchst. a Richtlinie erscheint trotz des engeren Wortlauts der Richtlinie nicht \n\nausgeschlossen. Dafür sprechen nicht nur die in den Gesetzesmaterialien do-\n\nkumentierte Auffassung des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der \n\nRichtlinie in das deutsche Handelsvertreterrecht (oben unter b), sondern auch \n\ndie Vorarbeiten zur Richtlinie selbst. \n\n19 \n\nDie Erwägungsgründe der Richtlinie, die in den Bezugsvermerken der \n\nRichtlinie genannten Vorschläge der Kommission (ABl. EG Nr. C 13 vom \n\n18. Januar 1977, S. 2 und ABl. EG Nr. C 56 vom 2. März 1979, S. 5) sowie die \n\nStellungnahmen des Europäischen Parlaments (ABl. EG Nr. C 239 vom 9. Ok-\n\ntober 1978, S. 17) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. EG Nr. C \n\n59 vom 8. März 1978, S. 31) enthalten keine Ausführungen, die hinsichtlich des \n\nin § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelten Ausschlusstatbestandes der Auffassung \n\ndes deutschen Gesetzgebers vom Einklang der Richtlinie mit dem damals be-\n\nreits geltenden deutschen Recht widersprechen. Vielmehr sollte nach der – in \n\nden vorgenannten Stellungnahmen nicht beanstandeten – ursprünglichen For-\n\nmulierung des Ausschlusstatbestands in Art. 31 Buchst. a) der beiden Kommis-\n\nsionsvorschläge ein Ausgleichsanspruch nicht nur dann nicht bestehen, \"wenn \n\nder Unternehmer den Vertrag nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) gekündigt \n\nhat\", sondern auch dann, wenn er ihn aus diesem Grund \"hätte kündigen kön-\n\nnen\" (englisch: \"could have terminated\"; französisch: \"aurait pu mettre fin\"). \n\nArt. 27 Buchst. a) der Kommissionsvorschläge regelte das Recht zur Kündigung \n\nwegen – so die Fassung des zweiten Vorschlags – \"eines grob vertragswidrigen \n\nVerhaltens oder einer groben Vertragsverletzung\". Die Formulierung des Aus-\n\nschlusstatbestands in Art. 31 Buchst. a der Kommissionsvorschläge entspricht \n\nim entscheidenden Punkt der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zum damals bereits geltenden deutschen Recht. Aus der weiteren \n\nEntstehungsgeschichte der Richtlinie sind keine Anhaltspunkte dafür zu erken-\n\nnen, dass mit der endgültigen Formulierung des Ausschlusstatbestands in \n\nArt. 18 Buchst. a der Richtlinie ein von Art. 31 Buchst. a der Kommissionsvor-\n\nschläge abweichender Regelungsgehalt beabsichtigt worden wäre. Es erscheint \n\ndeshalb als nicht fern liegend, dass der engeren Formulierung in Art. 18 Buchst. \n\na der Richtlinie nicht die Bedeutung zukommt, die das rechtswissenschaftliche \n\nSchrifttum in Deutschland der Formulierung des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie \n\nentnimmt. \n\n20 \n\nDie Erwägungen, die der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zum Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) – jetzt: \n\n§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB – zugrunde liegen, hält der Senat weiterhin für über-\n\nzeugend. Wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis (ordentlich) gekündigt, \n\naber erst nach Vertragsbeendigung von einem zur Kündigung aus wichtigem \n\nGrund berechtigenden schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters Kenntnis \n\nerlangt hat, so dass er nicht wegen dieses Verhaltens kündigen konnte, ist der \n\nHandelsvertreter ebenso wenig schutzwürdig, wie wenn der Unternehmer von \n\ndem Verhalten des Handelsvertreters noch während der Vertragszeit erfahren \n\nund daraufhin das Vertragsverhältnis wegen dieses Verhaltens tatsächlich ge-\n\nkündigt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade nach einer or-\n\ndentlichen Kündigung durch den Unternehmer eine gewisse Gefahr bestehen \n\nkann, dass der Handelsvertreter die bis zum Vertragsende noch verbleibende \n\nZeit nutzt, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, und es dabei zu \n\nschuldhaften Verhaltensweisen kommt, von denen der Unternehmer bis zur \n\nVertragsbeendigung nichts erfährt, die ihn aber zur Kündigung aus wichtigem \n\nGrund berechtigt hätten, wenn sie ihm früher bekannt geworden wären. \n\n21 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten des Han-\n\ndelsvertreters, das für die Kündigung nicht ursächlich war, auch nach der im \n\nSchrifttum geforderten, engeren Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht \n\nbedeutungslos ist, sondern noch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung \n\nnach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden kann. Allerdings ist \n\ndessen Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung mit dem zwingen-\n\nden Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht vergleichbar. Die \n\nBilligkeitsprüfung kann zwar dazu führen, dass das Gericht einen vollständigen \n\nAusschluss des Ausgleichsanspruchs für gerechtfertigt hält (vgl. Münch-\n\nKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 89b Rdnr. 98 f. m.w.N.). Diese \n\nRechtsfolge ist aber nicht zwingend, denn die allgemeine Billigkeitsprüfung er-\n\nöffnet dem Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum. Einen solchen gerichtli-\n\nchen Beurteilungsspielraum haben der deutsche und der europäische Gesetz-\n\ngeber für den Fall eines schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhaltens des \n\nHandelsvertreters nicht gewollt und deshalb den zwingenden Ausschlusstatbe-\n\nstand in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie geschaf-\n\nfen, bei dem es sich um eine gesetzliche und damit für die Rechtsanwendung \n\nverbindliche Konkretisierung von Billigkeitserwägungen handelt (vgl. BGHZ 171, \n\n192, 199 m.w.N.). Ausschlaggebend dafür, dass § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und \n\nArt. 18 Buchst. a der Richtlinie den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zwin-\n\ngend anordnen, ist der Umstand, dass sich der Handelsvertreter während des \n\nbestehenden Vertragsverhältnisses ein schwerwiegendes Fehlverhalten hat zu \n\nSchulden kommen lassen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ob dem \n\nUnternehmer dieser Kündigungsgrund rechtzeitig bekannt geworden ist, so \n\ndass er das Vertragsverhältnis \"wegen\" des Fehlverhaltens des Handelsvertre-\n\nters fristlos kündigen konnte, hat für die sachliche Rechtfertigung des Aus-\n\nschlusstatbestands nach Auffassung des Senats nur untergeordnete Bedeu-\n\ntung. Der zwingende Ausschluss des Ausgleichstatbestands kann nicht davon \n\nabhängen, ob es dem Handelsvertreter gelingt, sein Fehlverhalten bis zur Ver-\n\ntragsbeendigung zu verheimlichen. Denn der Handelsvertreter, dem dies ge-\n\nlingt, ist ebenso wenig schutzwürdig wie der Handelsvertreter, dessen Fehlver-\n\nhalten rechtzeitig aufgedeckt wird. \n\n22 \n\n3. Die Frage, ob § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch dann – zumindest ent-\n\nsprechend – anzuwenden ist, wenn im Falle einer ordentlichen Kündigung \n\ndurch den Unternehmer ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung zwar vor \n\nVertragsende eingetreten ist, der Unternehmer hiervon aber erst nach der Ver-\n\ntragsbeendigung erfahren hat, so dass er eine darauf gestützte fristlose Kündi-\n\ngung nicht hatte aussprechen können, ist im vorliegenden Fall entscheidungs-\n\nerheblich. \n\n23 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-\n\ngelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf \n\ndas Vertragshändlerverhältnis der Klägerin zu der Beklagten entsprechende \n\nAnwendung findet. Voraussetzung dafür sind nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragshändlers in die Ab-\n\nsatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des \n\nVertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu \n\nübertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-\n\nstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteil \n\nvom 28. Juni 2006 – VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, Tz.11 m.w.N.). Die Fest-\n\nstellung des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist bereits in \n\nder Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden und wird auch von der Re-\n\nvision nicht beanstandet. \n\n24 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Tatbestands-\n\nmerkmal der erheblichen Vorteile des Unternehmers im Sinne des § 89b Abs. 1 \n\nNr. 1 HGB erfüllt. Der Zweck des Ausgleichsanspruchs besteht darin, die Nach-\n\nteile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erleidet, dass er infolge \n\nder Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr \n\nnutzen kann. Der Handelsvertreter soll eine Gegenleistung für einen auf seiner \n\nTätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr ver-\n\ngüteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des Kun-\n\ndenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 56, 290, 294; st. Rspr.). Zwar wird der Un-\n\nternehmer dadurch doppelt belastet, dass er für die Umsätze mit Stammkunden \n\nnicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfol-\n\ngern Provisionen zahlen muss. Das ist jedoch stets der Fall, wenn der Unter-\n\nnehmer an Stelle des ausgeschiedenen Handelsvertreters einen neuen ein-\n\nsetzt. Dieser Umstand kann daher nicht zur Verneinung eines Ausgleichsan-\n\nspruchs führen. Die dem Nachfolger gegenüber bestehende Verpflichtung ist \n\nbei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher nicht zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 42, 244, 248; Senatsurteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06, \n\nBB 2007, 2475, Tz. 48; jeweils zu Ansprüchen ausgeschiedener Tankstellen-\n\npächter). Dass es vorliegend um Ausgleichsansprüche eines Vertragshändlers \n\nin entsprechender Anwendung des § 89b HGB geht, führt nicht zu einer ande-\n\nren Bewertung, denn die Rabatte, die ein Vertragshändler auf den Listenpreis \n\ndes Herstellers von diesem erhält, nehmen die Stelle der Provisionen eines \n\nHandelsvertreters ein (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, WM 1996, \n\n1558, unter B I 1 a m.w.N.). \n\n25 \n\nc) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist jedoch in entsprechender \n\nAnwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn Art. 18 \n\nBuchst. a der Richtlinie es zulässt, diese Bestimmung gemäß der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 222 ff. zu § 89b Abs. 3 \n\nSatz 2 HGB aF) auf einen Fall wie den vorliegenden weiterhin analog anzu-\n\nwenden. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der \n\nBeklagten hat die Klägerin in fortgesetztem, kollusivem Zusammenwirken mit \n\nAVW gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten verstoßen und sich da-\n\ndurch ihr nicht zustehende Zuschüsse in erheblicher Höhe verschafft. Darin \n\nliegt ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 \n\nHGB, das die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem \n\nGrund berechtigt hätte, wenn sie davon vor Vertragsbeendigung erfahren hätte. \n\n26 \n\naa) Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund für eine \n\nfristlose Kündigung gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nach der ordentlichen Kün-\n\ndigung vom 6. März 1997 eingetreten sei, sie davon aber erst nach Vertragsbe-\n\nendigung (31. März 1999) Kenntnis erlangt habe. Hierzu behauptet die Beklag-\n\nte, sie habe aufgrund von Hinweisen aus der Vertriebsorganisation im Juli 1999 \n\nNachforschungen angestellt und dadurch von den 28 Fällen erfahren, in denen \n\nan AVW verkaufte Fahrzeuge vor Ablauf der Mindesthaltedauer im Zeitraum \n\nvon April 1998 bis Juli 1999 (davon 16 vor dem 31. März 1999) weiterverkauft \n\nworden waren, ohne dass die Beklagte dieses Vorgehen gebilligt hätte. Da-\n\ndurch habe sich die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken mit AVW unter \n\nVerstoß gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten ihr nicht zustehende \n\nZuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM (= 27.300,67 €) verschafft. Da das Beru-\n\nfungsgericht keine davon abweichenden Feststellungen getroffen hat, sind die \n\ntatsächlichen Behauptungen der Beklagten für das Revisionsverfahren als wahr \n\nzu unterstellen. \n\n27 \n\nbb) Die Beklagte wäre nach ihrem Vorbringen zur fristlosen Kündigung \n\naus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin berechtigt \n\ngewesen. Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b \n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im \n\nSinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Senatsurteile vom 16. Februar \n\n2000 – VIII ZR 134/99, WM 2000, 882 = NJW 2000, 1866, unter II 1, und vom \n\n17. Dezember 2008 – VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355, Tz. 24, jeweils m.w.N.) \n\nund setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass \n\ndem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksich-\n\ntigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen \n\nInteressen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündi-\n\ngung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. März 1985 – I ZR 177/82, WM \n\n1985, 982, unter II 2; Senatsurteile vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 396/03, WM \n\n2006, 873, Tz. 13, und vom 17. Dezember 2008, aaO, jeweils m.w.N.). Das Be-\n\nrufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob \n\ndiese Voraussetzung nach dem Vorbringen der Beklagten erfüllt ist. Der Senat \n\nist deshalb durch den Grundsatz, dass die Entscheidung des Tatrichters über \n\ndas Bestehen oder Nichtbestehen eines zur außerordentlichen Kündigung be-\n\nrechtigenden wichtigen Grundes im Revisionsverfahren nur in beschränktem \n\nUmfang nachprüfbar ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, m.w.N.), \n\nnicht daran gehindert, diese Beurteilung selbst vorzunehmen. \n\n28 \n\nDie hohe Anzahl von 28 vorzeitigen Veräußerungen in einem Zeitraum \n\nvon 16 Monaten, die von der Beklagten nach deren Vorbringen nicht gebilligt \n\nworden waren, rechtfertigt die Annahme, dass es sich um ein planmäßiges \n\nVorgehen handelte, bei dem AVW und die Klägerin, deren Geschäftsführer \n\nzugleich die Gesellschafter von AVW sind, zum Nachteil der Beklagten kollusiv \n\nzusammenwirkten, um sich unter Verstoß gegen die Rabatt- und Zuschussbe-\n\ndingungen der Beklagten ihnen nicht zustehende Rabatte und Zuschüsse zu \n\nverschaffen. Da sich die Klägerin auf diese Weise Zuschüsse in Höhe von ins-\n\ngesamt 53.395,50 DM (= 27.300,67 €) gewähren ließ, auf die sie, wie ihr be-\n\nkannt war, keinen Anspruch hatte, verstieß sie – unabhängig davon, ob ihr ver-\n\ntragswidriges Verhalten den Straftatbestand des Betruges erfüllt – in derart \n\nschwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten, dass die Beklagte zur \n\nfristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Der Beklagten wäre nach ihrem \n\nVorbringen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bis zum \n\nWirksamwerden einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen, weil \n\ndurch das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten der Klägerin die für eine auch \n\nnur vorübergehende weitere Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensgrund-\n\nlage zerstört war. \n\n29 \n\ncc) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der \n\nBilligkeitsprüfung (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine Kürzung des Aus-\n\ngleichsanspruchs wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin verneint \n\nhat, stehen dem nicht entgegen. Sie rechtfertigen keine andere Beurteilung der \n\n– vom Berufungsgericht nicht erörterten – Frage, ob die Beklagte zur fristlosen \n\nKündigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin berechtigt ge-\n\nwesen wäre. \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, eine Kürzung des Ausgleichsan-\n\nspruchs der Klägerin sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der von der Be-\n\nklagten erhobene Vorwurf zutreffen sollte, dass die Klägerin unter Täuschung \n\nder Beklagten vertragswidrig Zuschüsse erlangt habe. Denn es sei nicht ersicht-\n\nlich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden sei, weil \n\nschon nicht dargelegt sei, dass bezuschusste Verkäufe im Ergebnis einen wirt-\n\nschaftlichen Verlust der Beklagten zur Folge gehabt hätten und die Beklagte \n\nden entsprechenden Verkauf auch ohne Zuschuss hätte realisieren können; im \n\nÜbrigen sei es der Beklagten unbenommen, vertragswidrig erlangte Zuschüsse \n\nvon der Klägerin zurückzufordern. \n\n31 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese zu § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nHGB angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts schon im Rahmen dieser \n\nVorschrift rechtsfehlerhaft sind. Aus ihnen kann jedenfalls nicht hergeleitet wer-\n\nden, dass die – vom Berufungsgericht unterstellte – fortgesetzte Täuschung der \n\nBeklagten durch die Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im \n\nSinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darstellt. Für die Frage, ob die Beklagte \n\nberechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos zu \n\nkündigen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sich die Klägerin durch fortge-\n\nsetzte Täuschung ihr nicht zustehende Zuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM \n\n(= 27.300,67 €) verschafft hatte, ist es unerheblich, ob das vorsätzlich vertrags-\n\nwidrige Verhalten der Klägerin \"im Ergebnis\" zu einem wirtschaftlichen Verlust \n\nfür die Beklagte geführt hat, das heißt, wie sich der Absatzerfolg für die Fahr-\n\nzeuge der Beklagten ohne die Täuschung seitens der Klägerin gestaltet hätte. \n\nUnzumutbar war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für \n\ndie Beklagte, wie ausgeführt, bereits deshalb, weil sich die Klägerin durch fort-\n\ngesetzte Täuschung der Beklagten ihr nicht zustehende Zuschüsse in erhebli-\n\ncher Höhe verschafft hatte und dadurch die für eine auch nur vorübergehende \n\nweitere Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört \n\nwar. Daran ändert auch nichts der vom Berufungsgericht angesprochene An-\n\nspruch der Beklagten auf Rückforderung der vertragswidrig erlangten Zuschüs-\n\nse. \n\nIV. \n\n32 \n\nDie Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemein-\n\nschaftsrechts ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen und dem Ge-\n\nrichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3/13 O 114/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/viii-zr-226-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":50},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/viii-zr-226-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:10.090099+00:00"}}