{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_225-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"VIII ZR 225/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 § 36 Abs. 1; EnWG 1998 § 10 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1 und 2 a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversor- gungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonder- verträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Ver- tragsfreiheit anbietet. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmä- ßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag \"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Inso- fern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise … auch während der lau- fenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten … [des Gasver- sorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.\" hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 225/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 § 36 Abs. 1; EnWG 1998 § 10 Abs. 1; \nAVBGasV § 4 Abs. 1 und 2 \n\na) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und \nPreisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversor-\ngungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonder-\nverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der \nSicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach \nden genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Ver-\ntragsfreiheit anbietet. \n\nb) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche \nPreisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen formularmä-\nßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, \nstellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 \nAbs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. \n\nc) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag \n\n\"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Inso-\nfern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise … auch während der lau-\nfenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten … [des Gasver-\nsorgers] anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch \nAbsenkung ein.\" \n\n hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Tiergarten \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten \n\nvom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die \n\nBeklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das rund 650.000 Haushalts-\n\nkunden in B. mit Erdgas beliefert. Der Kläger bezog Erdgas von der Beklag-\n\nten. Mit Schreiben vom 6. September 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger \n\nden Wechsel in den Tarif \"G. -Aktiv\" zum 1. Oktober 2005. \n\nIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter \n\nanderem: \n\n\"§ 1 Geltungsbereich \n\n1. Die G. [Beklagte] beliefert jeden Kunden als Tarifkunden, der \nfaktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der G. entnimmt, ohne \n\nzuvor mit der G. einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonder-\nkonditionen abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der \nAVBGasV für Tarifkunden (…). Die Ergänzenden Bestimmungen zur \nAVBGasV werden in den §§ 4 bis 13 der nachfolgenden AGB defi-\nniert. \n\n2. Für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonder-\npreiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vor-\nschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vor-\nsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebo-\nte \"G. -Vario\", \"G. -Fix\" und \"G. -Aktiv\" ergänzend. \n\n… \n\n§ 3 Preisanpassungen \n\n1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Öl-\npreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise vorbehalt-\nlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB [diese betreffen den \nhier nicht einschlägigen Tarif \"G. -Fix\"] auch während der lau-\nfenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der \nG. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhö-\nhung als auch Absenkung ein. \n\n2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und der Sonderkundenpreise \nerfolgt entsprechend § 4 AVBGasV durch öffentliche Bekanntma-\nchung. \n\n… \n\n§ 14 Vertragslaufzeit G. -Aktiv \n\n1. Abweichend von § 32 Absatz 1 AVBGasV beträgt die Mindestver-\n\ntragslaufzeit 18 Monate. \n\n2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist \nvon einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, \nverlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate. \n\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde \nkann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf \ndas Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermo-\nnats kündigen, wenn die G. die veröffentlichten Bedingungen für \nG. -Aktiv ändert.\" \n\n3 \n\nDie Beklagte erhöhte den Netto-Arbeitspreis im Tarif \"G. -Aktiv\" zum \n\n1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 \n\num weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kläger meint, die von der Be-\n\nklagten verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Außerdem hielten \n\ndie Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand. \n\n4 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von \n\nder Beklagten in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Gasversor-\n\ngungsvertrag vorgenommenen Erhöhungen der Bezugspreise zum 1. Oktober \n\n2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstin-\n\nstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen \n\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung weiter verfolgt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorge-\n\nnommenen Preiserhöhungen im Tarif \"G. -Aktiv\" seien wirksam. Die Be-\n\nklagte sei zur Preisanpassung gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV berechtigt gewe-\n\nsen. Im Verhältnis der Parteien seien die Regelungen der AVBGasV als Ver-\n\nordnung anzusehen und unterlägen daher nicht der Inhaltskontrolle nach den \n\ngesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. \n\n8 \n\nBei dem Kläger handele es sich um einen Tarifkunden. Die Abgrenzung \n\nzwischen Tarifkunden und Sonderkunden sei gesetzlich nicht geregelt. Maß-\n\ngeblich für die Einstufung des Kunden sei die mangels gesetzlicher Begriffsbe-\n\nstimmung in der Entscheidungsfreiheit des Energieunternehmens stehende \n\nformale Vertragsgestaltung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem \n\nstreitgegenständlichen Vertrag um einen Tarifkundenvertrag handele. Die Be-\n\nklagte habe in ihrem Angebot mehrere Tarife (Aktiv, Fix, Vario). Diese Tarife \n\nbiete sie nicht nur einzelnen Kunden, sondern der Allgemeinheit im Rahmen der \n\nallgemeinen Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF an. Es handele \n\nsich insoweit auch nicht um Normsonderkundenverträge zu besonderen Bedin-\n\ngungen. Der Kunde könne im Rahmen der allgemeinen Versorgung den seinem \n\nAbnahmeverhalten entsprechenden Tarif wählen. Weitere Dispositionsmöglich-\n\nkeiten habe er nicht, sondern müsse sich auf die Bedingungen einlassen, die \n\nder Versorger mit dem gewählten Tarif verknüpfe. Dem stehe auch nicht entge-\n\ngen, dass bei dem Tarif \"G. -Aktiv\" eine Mindestvertragslaufzeit von 18 \n\nMonaten festgelegt sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Sonderbedin-\n\ngung, die den Vertrag als Sonderkundenvertrag qualifizieren könne. \n\n9 \n\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Ver-\n\ntragsverhältnis der Parteien nicht um einen Tarifkundenvertrag handelte und § 3 \n\nder AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die AVBGasV im Wege der \n\nergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Sofern aufgrund der Inhalts-\n\nkontrolle eine Regelung wegfalle und dispositive gesetzliche Bestimmungen \n\nfehlten, könne die Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung geschlossen werden, wenn die Regelung der Parteien vervollständi-\n\ngungsbedürftig sei, das Unterbleiben der Vervollständigung also keine ange-\n\nmessene Lösung böte. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Unwirksam-\n\nkeit der Preisanpassungsklausel gegeben. Insoweit sei im Wege der ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ih-\n\nrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten. Dabei \n\nkomme der AVBGasV eine Leitbildfunktion zu. Aus der Pflicht zur allgemeinen \n\nVersorgung ergebe sich bereits, dass eine solche nur dann gewährleistet sei, \n\nwenn gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden könnten. \n\nDies müsse sowohl für Tarifkunden als auch für Sonderkunden gelten, sofern \n\nnicht ein anderes vereinbart sei. \n\n10 \n\nDie Preisanpassung sei nicht gemäß § 315 BGB unwirksam. Die Preis-\n\nerhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unterlägen in Anwen-\n\ndung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sie entsprä-\n\nchen jedoch der Billigkeit. Die Tarife der Beklagten lägen auch nach den Erhö-\n\nhungen unstreitig im unteren Bereich der deutschen Anbieter. Die Beklagte ha-\n\nbe auch unbestritten dargelegt, dass ihre Bezugskosten im Zeitraum vor der \n\nersten Tariferhöhung bereits um 0,357 Cent/kwh und im Weiteren um insge-\n\nsamt 1,387 Cent/kwh gestiegen seien. Die Beklagte habe insoweit auch nicht \n\nihre gesamte Kalkulation offenzulegen. Sie habe dargelegt, dass die Tariferhö-\n\nhung noch unterhalb der Erhöhung ihrer Bezugspreise gelegen habe, so dass \n\ngreifbare Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit weder ersichtlich noch vorgetragen \n\nseien. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Un-\n\nrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem \n\nKläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 \n\nund 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ist die Preisanpassungsregelung in § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil \n\nsie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben \n\nunangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gasprei-\n\nses steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen \n\nschon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer \n\nBilligkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für \n\ndie Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. \n\n12 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-\n\nerwiderung handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne \n\ndes zur Zeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden § 1 \n\nAbs. 2 AVBGasV, sondern um einen Normsonderkunden, so dass die Verord-\n\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden \n\nnicht von Gesetzes wegen Bestandteil des Versorgungsvertrages und die Be-\n\nklagte nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung \n\nbefugt ist. \n\n13 \n\nDer Senat hat unter Geltung von § 6 des Gesetzes zur Förderung der \n\nEnergiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935 \n\nfür die Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen und Sonderkundenverträ-\n\ngen ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgefüge zu verste-\n\nhen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen öffentlich erbietet, im Rah-\n\nmen seiner aus § 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versor-\n\ngungsnetz anzuschließen und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember \n\n1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Veröffentli-\n\nchung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung für den Willen des Versor-\n\ngungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der All-\n\ngemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen \n\ngelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen veröffentlichte Ver-\n\ntragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden müssen (aaO). \n\n14 \n\na) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es \n\nsich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- \n\nbzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 \n\nEnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-\n\nsen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das \n\nbetreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt \n\ngemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen \n\nAbnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-\n\nschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit \n\nanbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-\n\nsorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom \n\n28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision \n\nanhängig unter VIII ZR 312/08). \n\n15 \n\nNach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom \n\n29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nEnergiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versor-\n\nger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben \n\nmit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur \n\nNeuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) \n\njedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an \n\ndessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getre-\n\nten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, \n\nPflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Ener-\n\ngiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-\n\nverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell-\n\nrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsur-\n\nteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser Möglichkeit wurde \n\nnicht nur gegenüber Industriekunden, sondern auch im Verhältnis zu Haus-\n\nhaltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetz-\n\ngeber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begründung aufgehoben, \n\nsie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der \n\nHeizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-\n\nmen von Sonderverträgen durchgesetzt hätten und der Anteil des Gases im \n\nHaushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserberei-\n\ntungszwecken immer weiter zurückgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere \n\nim Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-\n\ngungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete, \n\nin denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu \n\nöffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen \n\nTarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (BT-\n\nDrs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die Übergangsregelungen in \n\n§ 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Verträgen über die Belieferung von \n\nLetztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG \n\n2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Verträgen über die Be-\n\nlieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten \n\ndes EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. \n\n16 \n\nAn dem Nebeneinander von Tarifverträgen (jetzt Grundversorgungsver-\n\nträgen) und Sonderverträgen hat sich durch die Einführung der §§ 36 ff. EnWG \n\n2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizität nichts \n\ngeändert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, \n\n2008, § 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach § 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger \n\nim Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und \n\nAllgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öf-\n\nfentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Be-\n\ndingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht \n\n§ 41 EnWG ausdrücklich Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grund-\n\nversorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Ver-\n\nsorgungsunternehmen angeboten werden können. \n\n17 \n\nb) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung er-\n\nmittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten eindeutig, dass es sich bei dem Angebot \n\n\"G. -Aktiv\" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im \n\nSinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsvertrages nach § 36 \n\nAbs. 1 EnWG 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Ange-\n\nbot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach § 1 Nr. 1 der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen beliefert die Beklagte jeden Kunden als Tarif-\n\nkunden auf der Grundlage der AVBGasV, \"der faktisch Gas aus dem Versor-\n\ngungsnetz (…) entnimmt, ohne zuvor (…) einen Erdgasversorgungsvertrag zu \n\nSonderkonditionen abgeschlossen zu haben\". Demgegenüber gelten gemäß \n\n§ 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines Erd-\n\ngasversorgungsvertrages mit Sonderpreiskonditionen vorrangig die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen. Der vom Kläger gewählte Tarif \"G. -Aktiv\" \n\nwird ausdrücklich als Preisangebot mit Sonderpreiskonditionen benannt, für das \n\nin den §§ 14 und 15 weitere \"Besondere Geschäftsbedingungen\" formuliert \n\nsind. \n\n18 \n\n2. Für die Wirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen \n\nkommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich in § 3 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen wirksam ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Das ist \n\nnicht der Fall. Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß \n\n§ 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, \n\nsoweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der \n\nVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden \n\nmit Gas abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung ge-\n\ntreten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preis-\n\nnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR \n\n38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle \n\nnach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelun-\n\ngen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG). Dieser hält sie nicht stand. \n\n19 \n\na) Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, \n\ndie das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht \n\nnach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) unverändert in \n\neinen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kun-\n\nden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im \n\nSinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. \n\n20 \n\nMit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen \n\nfreizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern \n\nentsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Da-\n\nhinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher \n\nsind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber \n\nhat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Ver-\n\nsorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrau-\n\nchern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass \n\ninfolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch \n\nVerbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von \n\nvornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, \n\nGas usw. unterliegen, und deshalb zu \"Sonderabnehmern\" werden (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedin-\n\ngungen für die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie \n\ndenjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung \n\nvon Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der \n\nGasgrundversorgungsverordnung für Sonderkundenverträge \"Leitbildfunktion \n\nim weiteren Sinne\" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, \n\n118, 126 f.). \n\n21 \n\nEin und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer un-\n\ngleich nachteiliger auswirken als für Tarifkunden. § 310 Abs. 2 BGB verhindert \n\ndaher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Son-\n\nderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags-\n\npartners anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese ermög-\n\nlicht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunkti-\n\non für Sonderkundenverträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für \n\njede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244, \n\nTz. 25). Sie ist jedoch für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV zu bejahen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, \n\nNJW 2009, 578, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20). \n\n22 \n\naa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vor-\n\nbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, \n\n11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Be-\n\nreich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasver-\n\nsorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Ver-\n\nordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden \n\ndie Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertrags-\n\nlaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen \n\n(BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haus-\n\nhaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden \n\nder Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags \"G. -Aktiv\" ebenso \n\nwie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen \n\nPreisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestim-\n\nmungen über die Vertragslaufzeit in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. \n\nDenn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen be-\n\nstimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch ver-\n\nlängert, wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im \n\nvorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes \n\nInteresse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag \n\nvon vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat. \n\n23 \n\nbb) Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisan-\n\npassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisie-\n\nrung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbe-\n\nstimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM \n\n2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 \n\n- VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, \n\nunter II 2). § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV regelt nur, dass das Gasversorgungsun-\n\nternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verfügung stellt und \n\nÄnderungen der allgemeinen Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam \n\nwerden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen \n\nbei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht \n\ndazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus \n\nden zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur \n\neine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu \n\nerzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren \n\ndarüber, dass aufgrund der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermes-\n\nsen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kosten-\n\nsteigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen eben-\n\nso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maß-\n\nstäben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26). \n\n24 \n\nDies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 \n\nAVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unan-\n\ngemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht \n\nentgegen. Wie oben ausgeführt, soll es den Versorgungsunternehmen nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbe-\n\ndingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht wei-\n\ntergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 \n\nAbs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, \n\nob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 \n\nAbs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unveränderten \n\nÜbernahme von § 4 AVBGasV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom \n\nGesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch \n\nnicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im \n\nBereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und \n\ndie Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, \n\nals sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch § 4 AVBGasV unmittelbar \n\nerfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine \n\nÜberprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt \n\ndie vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein, \n\ndas heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach \n\neine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso \n\nUlmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, \n\n101, 106; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008, \n\n225, 227 ff.). \n\n25 \n\nb) Die Preisanpassungsklausel in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Beklagten enthält indes keine unveränderte Übernahme des Preis-\n\nänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag \"G. -Aktiv\", \n\nsondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung \n\n(BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab \n\nund ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\n26 \n\naa) § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugs-\n\nkosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rück-\n\nläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, \n\nTz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass \n\neine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem \n\nBerechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter \n\nKostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung \n\nanzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern \n\neinen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, \n\nTz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; \n\nUrteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, \n\naaO, unter II 2). \n\n27 \n\nDiesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisan-\n\npassungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschränkte Weitergabe von \n\nBezugskostensteigerungen vor. Damit ermöglicht sie der Beklagten eine Preis-\n\nerhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre \n\nKosten insgesamt nicht erhöht haben, und ermöglicht damit eine Verschiebung \n\ndes vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden \n\nder Beklagten. \n\n28 \n\nbb) Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, \n\nwie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gas-\n\nversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, \n\nbei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie \n\nKostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass \n\nKostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech-\n\nnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst \n\ndaher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht \n\nhierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; \n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25). \n\n29 \n\nEine solche Verpflichtung enthält § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Beklagten nicht. Nach dem Wortlaut der Preisanpassungs-\n\nklausel \"ist die G. berechtigt, die Gaspreise (…) auch während der laufen-\n\nden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. an-\n\nzupassen.\" Diese Formulierung lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte \n\nzwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu \n\nbestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, \n\nin welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der \n\nletzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus \n\nder anschließenden Formulierung \"Die Preisänderungen schließen sowohl Er-\n\nhöhung als auch Absenkung ein.\" Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissen-\n\nkungen möglich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Ein-\n\ndeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der \n\nGasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimm-\n\nten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger \n\nvertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu \n\nbestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und \n\ndurch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisan-\n\npassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbe-\n\nzugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preis-\n\nänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.). \n\n30 \n\nDiese Möglichkeit wird ihr entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht dadurch genommen, dass nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen die Anpassung der Sonderkundenpreise \"entsprechend § 4 \n\nAVBGasV durch öffentliche Bekanntmachung\" erfolgt. Damit wird unter Berück-\n\nsichtigung der Voraussetzungen, die § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Beklagten für die Preisänderung aufstellt, aus der Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Vertragspartners der Beklagten nur die Form geregelt, in der \n\ndie Preisanpassung erfolgt (durch öffentliche Bekanntmachung). Nicht aber \n\nwerden dadurch die Voraussetzungen des § 4 AVBGasV für eine Preisände-\n\nrung in den Sondervertrag übernommen. Dasselbe gilt, soweit § 1 Nr. 2 der All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Vorschriften der AVBGasV \n\nfür das Preisangebot \"G. -Aktiv\" für ergänzend anwendbar erklärt. Wegen \n\nder Sonderregelung für Preisanpassungen in § 3 der Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen ist für die Vertragspartner der Beklagten jedenfalls unklar, ob die \n\nsubsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die - ungeschriebenen - Vor-\n\naussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV umfasst \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 23). \n\n31 \n\nc) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird \n\nnicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgegli-\n\nchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von \n\nPreisänderungsklauseln durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich \n\nvom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag je-\n\ndenfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. \n\nDies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-\n\nweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die \n\njeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (Senatsurteil \n\nvom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007 \n\n- III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13; jeweils m.w.N.). \n\n32 \n\naa) Ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden Preisanpas-\n\nsungsklausel setzt insbesondere voraus, dass der Kunde vorab über die beab-\n\nsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor \n\nsie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). \n\nDaran fehlt es hier. Nach der für den Tarif \"G. -Aktiv\" in § 14 Nr. 3 der All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelung gilt für \n\ndie Kündigung § 32 AVBGasV entsprechend. Bei einer Änderung der Preise \n\nkann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende \n\ndes der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. Eine \n\nrechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden \n\nder Preisänderung zu kündigen, ist bei der in § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-\n\ndenpreise durch öffentliche Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt. \n\nAußerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung \n\nwirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. \n\n33 \n\nDas entspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBGasV - für \n\nden Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Rege-\n\nlungen. Dadurch kann aber die oben (unter b) ausgeführte unangemessene \n\nBenachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpas-\n\nsungsklausel nicht kompensiert werden. \n\n34 \n\nbb) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einräu-\n\nmung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier - wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht - außerdem daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts auf dem Berliner Markt im streitgegenständlichen Zeit-\n\nraum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversorgungsunterneh-\n\nmen nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehr-\n\nzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermie-\n\nters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung \n\ndafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte \n\nAlternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der Beklagten \n\nzu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen. \n\n35 \n\n3. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungs-\n\nrecht entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zuzubilligen. \n\n36 \n\nSind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-\n\nworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 \n\nBGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB \n\nnach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen \n\nder §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, \n\n75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-\n\nfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Ge-\n\nsetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-\n\ngen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das \n\nVertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, \n\n77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. \n\n37 \n\nGemäß § 14 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht der Be-\n\nklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat \n\nzum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten und sodann zum Ab-\n\nlauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. \n\nWenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebun-\n\nden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis \n\n(vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, \n\nTz. 26). Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht \n\nmehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts \n\nergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massen-\n\nhafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren Verträ-\n\ngen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, zeigt \n\nsie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu An-\n\nlass bestanden hätte, nachdem bereits das Amtsgericht die Preisanpassungs-\n\nklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann des-\n\nhalb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lauten-\n\nder Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein \n\nkann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individual-\n\nprozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zulasten des Verwenders \n\nzu begründen. \n\nIII. \n\n38 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-\n\nscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache \n\ndamit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die von der Beklag-\n\nten dem Kläger gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum \n\n1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, hat das Amtsgericht der \n\nFeststellungsklage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist somit \n\nzurückzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 C 402/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 51 S 16/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-225-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-225-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:54.769377+00:00"}}