{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_224-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 224/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 18. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab- gewälzten Schönheitsreparaturen in \"neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen\", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück- gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Aus- führung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 224/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-\n\ngewälzten Schönheitsreparaturen in \"neutralen, hellen, deckenden Farben und \n\nTapeten auszuführen\", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters \n\nunwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-\n\ngabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, \n\ndie der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. \n\nb) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Aus-\n\nführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der \n\nPflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 - LG Berlin \n\nAG Pankow/Weißensee \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nsowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 Mieterin einer Wohnung der \n\nBeklagten in B. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die \"Allgemeinen Ver-\n\ntragsbedingungen Wohnraum (Stand 01/2002)\" [im Folgenden: Vertragsbedin-\n\ngungen] Vertragsinhalt sind. Darin heißt es in § 8 zu den Schönheitsreparatu-\n\nren: \n\n\"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch wäh-\nrend des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen. \n\nSpätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der \nindividuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristen-\nplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen: \n\nIn Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, \nToiletten, Dielen, Fluren alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. \n\nDie Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: \n\nTapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, \nder Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster \nund Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, decken-\nden, hellen Farben und Tapeten auszuführen. \n\n… \n\nEndet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von \nSchönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für \ndie Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom \nVermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgen-\nder Maßgabe zu zahlen: \n\nLiegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: \n\nin Küchen, Bädern, Duschen: länger als 1 Jahr zurück = 33 % der Kosten des \nKostenvoranschlages, länger als 2 Jahre zurück = 66 % der Kosten des Kos-\ntenvoranschlages \n\nin Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren: länger als 1 Jahr \nzurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages, länger als 2 Jahre zurück \n= 40 % der Kosten des Kostenvoranschlages \n\n…\" \n\n2 \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 1. August 2006 vertrat die Klägerin die \n\nAuffassung, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht wirksam sei, \n\nund forderte die Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf. Die \n\nBeklagten widersprachen der Auffassung der Klägerin mit Schreiben ihrer \n\nHausverwaltung vom 4. August 2006. \n\n3 \n\nDie Klägerin begehrt Feststellung, dass den Beklagten nach dem Miet-\n\nvertrag kein Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen zustehe. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nLandgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgege-\n\nben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-\n\nklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1125) hat zur Begründung \n\nseiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein rechtliches In-\n\nteresse an der alsbaldigen Feststellung, dass sie zur Ausführung der Schön-\n\nheitsreparaturen nicht verpflichtet sei. Die Feststellung beziehe sich auf ein ge-\n\ngenwärtiges zwischen den Parteien aufgrund des Mietvertrags bestehendes \n\nRechtsverhältnis. Die Beklagten hätten sich durch das Schreiben ihrer Haus-\n\nverwaltung vom 4. August 2006 eines Anspruchs auf Durchführung von Schön-\n\nheitsreparaturen nach Ablauf der Renovierungsfristen berühmt. Auch vor Ablauf \n\nder Fristen habe der Mieter ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechts-\n\nfrage, ob er nach dem Mietvertrag zur Ausführung von Schönheitsreparaturen \n\nverpflichtet sei, etwa um entsprechende Rücklagen bilden zu können. \n\nDie Feststellungsklage sei auch begründet, denn die in § 8 der Allgemei-\n\nnen Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zur Abwälzung der Schönheits-\n\nreparaturen sei wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß \n\n§ 307 BGB unwirksam. \n\nDies folge allerdings noch nicht daraus, dass die Arbeiten \"spätestens im \n\nAllgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserschei-\n\nnungen\" nach den dort genannten, an dem Mustermietvertrag des Bundesjus-\n\ntizministeriums orientierten Fristen durchzuführen seien. Ungeachtet der Ver-\n\nwendung des Wortes \"spätestens\" komme durch die im Folgenden vorgesehe-\n\nne Einschränkung (\"im Allgemeinen\") zum Ausdruck, dass die Fristen nicht aus-\n\nnahmslos verbindlich seien. Die Berücksichtigung der individuellen Abnut-\n\nzungserscheinungen sei ausdrücklich vorgesehen und führe dem Mieter vor \n\nAugen, dass er bei geringerer Abnutzung erst später renovieren müsse. \n\n9 \n\nDer Umstand, dass die Quotenhaftungsklausel an starre Fristen gebun-\n\nden und deshalb unwirksam sei, lasse die in § 8 vorgenommene Abwälzung der \n\nSchönheitsreparaturen unberührt. Wenn sich eine Formularklausel vom Wort-\n\nlaut her sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen inhaltlich unzulässi-\n\ngen Regelungsteil trennen lasse, sei die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils \n\ngeboten. Dies sei hier der Fall, weil bei Wegfall der Quotenklausel eine immer \n\nnoch verständliche und zulässige Regelung bezüglich der Schönheitsreparatu-\n\nren verbliebe. \n\n10 \n\nDie Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen ergebe \n\nsich aber daraus, dass der Mieterin die Pflicht auferlegt worden sei, die Ausfüh-\n\nrung in \"neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten\" vorzunehmen. Die-\n\nse Klausel, die eine Gestaltung der Räume in einem bestimmten Farbton vor-\n\nschreibe, greife unzulässig in den Ermessensspielraum des Mieters bezüglich \n\nder Gestaltung seiner Wohnung, also seines intimen Lebensbereichs, ein und \n\nkomme einer unzulässigen Endrenovierungsklausel gleich. Denn der Mieter, \n\nder eine vom Vermieter als grell angesehene Farbgebung wähle, müsse spä-\n\ntestens bei Rückgabe der Wohnung eine Renovierung mit Farben vornehmen, \n\ndie der Vermieter als neutral bewerte. Dieser Leistungspflicht stehe, anders als \n\nbei der allgemeinen Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter, auch \n\nkeine Gegenleistung des Vermieters in Form einer günstigeren Miete gegen-\n\nüber. Überdies sei die Regelung ebenso unbestimmt wie die vom Bundesge-\n\nrichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (VIII ZR 199/06, WuM \n\n2007, 259) beanstandete Klausel, dass der Mieter nur mit Zustimmung des \n\nVermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe. Denn es sei \n\nbereits fraglich, was unter einer \"neutralen\" Farbe zu verstehen sei. Wände in \n\nzartem Lindgrün oder Hellblau könnten je nach persönlicher Vorliebe als neutral \n\noder als unangemessen und auffallend empfunden werden. Ob die Ausführung \n\ndes Putzes in der zunehmend beliebteren Wischtechnik gestattet sei oder nicht, \n\nerschließe sich anhand einer solchen Regelung ebenfalls nicht. Die beiden Re-\n\nnovierungsklauseln – die generelle Abwälzung und die Farbwahlklausel – führ-\n\nten insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Würde \n\ndie Farbwahlklausel gestrichen, wäre damit eine inhaltliche Veränderung der \n\ngenerellen Regelung und somit eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion \n\nverbunden. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin \n\nein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat, ob die Pflicht zur \n\nAusführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf sie übertragen worden ist \n\n(§ 256 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ist das gegenwärti-\n\nge Interesse der Klägerin an der Klärung dieser Frage unabhängig davon zu \n\nbejahen, ob bereits konkreter Renovierungsbedarf in der Wohnung der Klägerin \n\nbesteht oder die Beklagten die Durchführung von Schönheitsreparaturen bereits \n\nverlangt haben. Das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinte-\n\nresse ergibt sich daraus, dass sich die Beklagten im anwaltlichen Schreiben \n\nvom 4. August 2006 auf die Wirksamkeit des § 8 der Vertragsbedingungen be-\n\nrufen und sich damit eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt haben. Dar-\n\nauf, ob der Gläubiger einen bereits durchsetzbaren Anspruch geltend macht, \n\n11 \n\n12 \n\nkommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91, NJW \n\n1992, 436, unter 1). \n\n13 \n\n2. Zutreffend und in der Revisionsinstanz unangegriffen ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass § 8 der Vertragsbedingungen die Be-\n\nrücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen der Dekoration er-\n\nmöglicht und deshalb die formularvertragliche Übertragung der Schönheitsrepa-\n\nraturen nicht wegen eines unzulässigen \"starren\" Fristenplans unwirksam ist. \n\n14 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die an \n\nstarre Fristen geknüpfte und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats un-\n\nwirksame Quotenabgeltungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 \n\n– VIII ZR 52/06, NZM 2006, 924, Tz. 24) nicht zur Unwirksamkeit der Übertra-\n\ngung der Schönheitsreparaturen führt. Denn der Zweck der Abgeltungsklausel \n\nbesteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fäl-\n\nligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, we-\n\nnigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten seit den letzten \n\nSchönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Sie ergänzt deshalb \n\ndie Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für \n\nden Fall, dass die Renovierungspflicht noch nicht fällig ist (Senatsurteil vom \n\n18. Oktober 2006, aaO, Tz. 22). Das Zusammentreffen der unwirksamen Abgel-\n\ntungsklausel mit der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel führt daher nicht \n\nzur Unwirksamkeit der letzteren Klausel. \n\n15 \n\n4. Auch der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die \"Farbwahlklau-\n\nsel\" wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei (§ 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB), ist im Ergebnis beizupflichten. \n\n16 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die hier \n\nverwendete Klausel allerdings nicht schon daran, dass sie nicht hinreichend klar \n\nund verständlich ist. Für den durchschnittlichen Mieter ist ohne weiteres ersicht-\n\nlich, was unter \"hellen\" Farben zu verstehen ist und dass farbige Gestaltungen \n\nwie (zartes) Lindgrün oder Hellblau zwar \"hell\" sein mögen, aber zu vielen Ein-\n\nrichtungsarten nicht passen und deshalb nicht als \"neutral\", wie von der Klau-\n\nsel verlangt, angesehen werden können. \n\n17 \n\nb) Die Klausel benachteiligt den Mieter aber deshalb unangemessen, \n\nweil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration \n\nin der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung sei-\n\nnes persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass hierfür ein anerken-\n\nnenswertes Interesse des Vermieters besteht. \n\n18 \n\naa) Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten \n\nWeitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am \n\nEnde des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von \n\nmöglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. In der Rechtsprechung der \n\nInstanzgerichte und der Literatur wird deshalb überwiegend angenommen, dass \n\nder Mieter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Wohnung am Ende des \n\nMietverhältnisses nicht mit einer ungewöhnlichen Dekoration zurückzugeben \n\n(LG Hamburg, NZM 1999, 838 – grellgrüne Küche; LG Berlin, GE 1995, 115 \n\nund 249 – blau lackierte Türrahmen bzw. farbig gestrichene Heizkörper; LG Aa-\n\nchen, WuM 1998, 596 – farbig lackierte Naturholzrahmen; LG Frankfurt am \n\nMain, NZM 2007, 922 – Anstrich mit \"rotem Vollton\"; Emmerich, NZM 2000, \n\n1165, 1161; Kraemer, NZM 2003, 417, 421; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., \n\n§ 535 Rdnr. 270; zum Gesichtspunkt der Vertragsverletzung vgl. Langenberg, \n\nSchönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 3. Aufl., S. 137 f.). In die-\n\nse Richtung zielt auch die hier verwendete Farbwahlklausel. Sie setzt dem Mie-\n\nter zwar mit der Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben viel-\n\nleicht einen etwas engeren Rahmen, legt ihn aber nicht auf eine spezielle Deko-\n\nrationsweise fest. Sie stellt auf eine Bandbreite ab, die zu den unterschiedlichs-\n\nten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist. \n\nBezöge sie sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, läge eine \n\nunangemessene Benachteiligung des Mieters nicht vor. Denn dieser könnte \n\nwährend der Mietzeit nach Belieben dekorieren und selbst entscheiden, ob er \n\nbeispielsweise mit einem farbigen Anstrich in Kauf nehmen will, dass er am \n\nEnde des Mietverhältnisses einen Neuanstrich in neutralen Farben anbringen \n\nmuss, obwohl die Dekoration noch nicht abgenutzt ist, oder ob er es vorzieht, \n\ndie Schönheitsreparaturen schon während des Mietverhältnisses entsprechend \n\nder Farbwahlklausel in \"hellen, neutralen, deckenden Farben\" auszuführen, \n\nwomit ihm auch in gewissem Rahmen unterschiedliche Dekorationsmöglichkei-\n\nten zur Verfügung stehen. \n\n19 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die hier ver-\n\nwendete Farbwahlklausel aber nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Miet-\n\nsache. Denn der Klägerin ist in § 8 der Vertragsbedingungen ausdrücklich die \n\nPflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auch während des Bestehens \n\ndes Mietverhältnisses auferlegt. Eine Einschränkung dahingehend, dass die \n\nFarbwahlklausel für Schönheitsreparaturen, die der Mieter im Laufe des Miet-\n\nverhältnisses durchführt, nicht gilt, sehen die Vertragsbedingungen nicht vor. \n\nDie Klausel verpflichtet den Mieter daher dazu, die Wohnung auch während der \n\nDauer des – sich möglicherweise über viele Jahre erstreckenden – Mietverhält-\n\nnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand \"vorzuhalten\", an \n\ndem der Vermieter aber erst im Zeitpunkt der Rückgabe im Hinblick auf eine \n\nbaldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse hat. Eine formularvertragli-\n\nche Beschränkung des Mieters, sich in der Wohnung nach seinem Geschmack \n\neinzurichten, für die kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu er-\n\nkennen ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom \n\n28. März 2007 – VIII ZR 199/06, NZM 2007, 398, Tz. 10) \n\n20 \n\nc) Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-\n\nführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der \n\nPflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Eine Aufrechter-\n\nhaltung der Vertragsbestimmungen über die Schönheitsreparaturen ohne die \n\nFarbwahlklausel oder mit dem Inhalt, dass die Farbwahlklausel nur für das En-\n\nde des Mietverhältnisses gilt, wäre nur mittels einer inhaltlichen und gegebe-\n\nnenfalls sprachlichen Umgestaltung möglich und käme einer unzulässigen gel-\n\ntungserhaltenden Reduktion gleich. An die Stelle der unzulässigen Schönheits-\n\nreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Be-\n\nstimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006, \n\naaO, Tz. 27, sowie vom 5. März 2008 – VIII ZR 95/07, NZM 2008, 363, Tz. 20). \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 06.12.2006 - 7 C 302/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 62 S 341/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/viii-zr-224-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/viii-zr-224-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:32.187465+00:00"}}