{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"VIII ZR 211/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 280, 437, 439 Verkündet am: 15. Juli 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkett- stäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstä- be ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 211/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 280, 437, 439 \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung \ndurch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkett-\nstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien \nKaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstä-\nbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn \nder Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. \n\nb) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der \nEntdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der \nNeuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des \nSchadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) \nin Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung \nliegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu \nvertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 - LG Osnabrück \n\nAG Lingen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten, \n\neiner Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter \n\nzweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettstäbe sowie \n\n24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 €. Er ließ die Parkettstäbe \n\nvon einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Da-\n\nnach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die \n\nBuchendecklamelle der Parkettstäbe von der darunter liegenden Weichholz-\n\nschicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfah-\n\nren stellte der Sachverständige fest, dass dies auf einen Produktionsfehler - die \n\nnicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten - im Werk des Herstellers \n\nzurückzuführen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2005 forderte der Kläger \n\ndie Beklagte auf, bis zum 17. Mai 2005 \"den Parkettboden auszutauschen\". \n\nDem kam die Beklagte nicht nach. \n\n2 \n\nDer Sachverständige hatte die Kosten für die Entfernung des Parketts \n\nund für die Lieferung und Verlegung neuer Parkettstäbe auf 3.666,56 € veran-\n\nschlagt. Diesen Betrag machte der Kläger, der die mangelhaften Parkettstäbe \n\nnicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegenüber der Beklagten \n\ngeltend. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die Entfernung und \n\nEntsorgung des mangelhaften Parketts einschließlich der erforderlichen Ne-\n\nbenarbeiten in Höhe von 569,29 €, lehnte aber weitere Zahlungen ab. \n\n3 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des verbleibenden Be-\n\ntrages in Höhe von 3.097,27 € abzüglich des von ihm nicht gezahlten Kaufprei-\n\nses (1.514,22 €), das heißt Zahlung von 1.583,05 € nebst Zinsen; hierbei han-\n\ndelt es sich um die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffen-\n\nder Parkettstäbe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des \n\nKlägers, mit der er die Klageforderung in Höhe eines Betrags von 1.259,70 € \n\nnebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend ge-\n\nmachten Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit \n\ndem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen \n\nnicht von dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB erfasst seien. \n\nBereits durch den Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB werde klar gestellt, \n\ndass die Nacherfüllung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseiti-\n\ngung des Mangels beschränkt sei. Zudem könne ein Käufer im Wege der \n\nNacherfüllung nur das verlangen, was Inhalt seines ursprünglichen Erfüllungs-\n\nanspruchs sei. Dementsprechend sei Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs ledig-\n\nlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie \n\nsie der Verkäufer ursprünglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer \n\nSchäden sei nicht Gegenstand der Nacherfüllung; anderenfalls könnte der Käu-\n\nfer über die Nacherfüllung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe. \n\n7 \n\nDemnach könne der Kläger - wie bereits das Amtsgericht zutreffend aus-\n\ngeführt habe - die von ihm geltend gemachten Kosten für eine Neuverlegung \n\ndes Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der Beklagten zu vertreten \n\ngewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-\n\nsion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch \n\nauf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe. \n\n1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint, unmit-\n\ntelbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tra-\n\ngenden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer \n\nAnspruch auf Übernahme der \"zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen \n\nAufwendungen\" durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug \n\ndes Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 \n\nBGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n10 \n\nDer Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die Beklag-\n\nte mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den Par-\n\nkettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen \n\nNacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB mehr geltend, sondern \n\neinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, \n\n§§ 280, 281 BGB oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, \n\n§ 284 BGB. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegrün-\n\ndung geht davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für \n\ndie von der Beklagten gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zu \n\nzahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr \n\nfesthält und Nacherfüllung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer \n\n- mangelfreier - Parkettstäbe nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zah-\n\nlungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, \n\ndie eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine fortbe-\n\nstehende Zahlungspflicht des Klägers voraussetzen würde. Die Lieferung neu-\n\nen Parketts durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine Nacherfüllung \n\nim Sinne des § 439 Abs. 1 BGB. Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Kos-\n\nten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder Parkettstäbe zu tragen, \n\nscheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 BGB daher als Anspruchsgrund-\n\nlage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit nur aus § 437 Nr. 3 i.V.m. \n\n§§ 280, 281 oder § 284 BGB ergeben. \n\n11 \n\n2. Dem Kläger steht wegen der Kosten für die Verlegung neuer, von ei-\n\nnem Dritten zu liefernder Parkettstäbe auch ein Anspruch auf Schadensersatz \n\nstatt der Leistung nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB). \n\n12 \n\n13 \n\na) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die \n\nBeklagte ihre Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verletzt hätte. \n\nZwar waren die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch des \n\nKlägers nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB erfüllt, weil die von der Beklagten geliefer-\n\nten Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies räumt die Beklag-\n\nte ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der mangelhaf-\n\nten Parkettstäbe. \n\n14 \n\nNach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseiti-\n\ngung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine \n\nBeseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkett-\n\nstäbe - d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schich-\n\nten der Parkettstäbe - war nicht möglich; davon gehen beide Parteien aus. Die \n\nan die Beklagte gerichtete Aufforderung des Klägers, den Parkettboden auszu-\n\ntauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettstäbe gerichtet; \n\ndem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. \n\n15 \n\nEinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines da-\n\ndurch erforderlich gewordenen Deckungskaufs, der dem Kläger danach zustün-\n\nde (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB), macht dieser jedoch nicht geltend. Er ver-\n\nlangt nicht Ersatz der Anschaffungskosten für neue Parkettstäbe, sondern be-\n\ngehrt, nachdem ihm die Beklagte die Kosten für die Entfernung des schadhaf-\n\nten Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung an-\n\nderweitig zu beschaffender Parkettstäbe. Ein dahingehender Schadensersatz-\n\nanspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die \n\nBeklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet ge-\n\nwesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen \n\noder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der Fall. \n\n16 \n\naa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissen-\n\nschaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der Nacherfüllungsanspruch \n\nauf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in \n\neine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache - vor dem \n\nAuftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache einge-\n\nbaut hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht \n\nund dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverle-\n\ngung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso Landgericht Deg-\n\ngendorf, Urteil vom 3. April 2007- 3 O 370/06, juris, mit zustimmender Anmer-\n\nkung von Schmitz, IBR 2007, 426, und Fischer, juris PR-PrivBauR 2/2008 \n\nAnm. 2; ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB \n\n§ 439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007, \n\nRdnr. 621 f.; Terrahe, VersR 2004, 680; Pammler, juris PK-BGB, 3. Aufl., § 439 \n\nRdnr. 48). Die Oberlandesgerichte Köln (ZGS 2006, 77), Stuttgart (Urteil vom \n\n8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v., Revision beim Senat anhängig unter \n\nVIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U \n\n5/07, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 70/08) sowie das Landgericht Itzehoe \n\n(Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 157/07) \n\nhaben es dagegen abgelehnt, den Nacherfüllungsanspruch auf diese Kosten zu \n\nerstrecken (ebenso MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; \n\nSchneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215; Thürmann, NJW 2006, 3457; Haedi-\n\ncke, ZGS 2006, 55, 59 f.; Brömmelmeier, JZ 2006, 493, Fn. 7; Seibel, IBR \n\n2006, 140; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 439 f.; Leupertz, BauR \n\n2006, 1648, 1653 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 \n\nRdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; Bereska, \n\nBrPp 2005, 157 f.; AnwKomm-BGB/Büdenbender, 2005, § 439 Rdnr. 27; Rein-\n\nking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 330; Wilmowsky, JuS 2002, Beilage \n\nzu Heft 1, S. 22). \n\n17 \n\nbb) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in Übereinstim-\n\nmung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu \n\nRecht angenommen, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe als Ersatz-\n\nlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Übergabe und Übereignung mangelfreier \n\nParkettstäbe schuldet und im Zuge der Nacherfüllung auch dann nicht zu deren \n\nVerlegung oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist, \n\nwenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. \n\n18 \n\n(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es \n\nsich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 \n\nAbs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie \n\ndies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 \n\nAbs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen \n\nLieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzli-\n\nchen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngli-\n\nche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistun-\n\ngen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsa-\n\nche nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwerti-\n\nge - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wie-\n\nderholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des \n\nBesitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - \n\nnicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der \n\ngesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Ver-\n\nkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit \n\nder Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat \n\n(BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227). \n\n19 \n\nDanach hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Aufforderung, den \n\nParkettboden auszutauschen, \n\nlediglich Besitz und Eigentum an neuen \n\n- nunmehr mangelfreien - Parkettstäben zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 BGB \n\ni.V.m. § 433 Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkett-\n\nstäbe schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung eben-\n\nso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung, mit der sie erstmals den Ver-\n\nsuch unternommen hatte, ihre Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nBGB zu erfüllen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leis-\n\ntung wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier Parkettstäbe lässt sich da-\n\nher nicht damit begründen, dass die Beklagte einer im Rahmen der Nacherfül-\n\nlung bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden \n\nParkettstäbe nicht nachgekommen wäre; eine solche Verpflichtung der Beklag-\n\nten bestand nach § 439 Abs. 1 BGB nicht. \n\n20 \n\n(2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die \n\nNacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die Kaufsache \n\nbefände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist - jedenfalls für \n\ndie hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig. \n\n21 \n\nMit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine \"letzte\" Chan-\n\nce eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Besei-\n\ntigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst \n\nim zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Ver-\n\ntrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs. aaO; BGHZ \n\naaO). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch ent-\n\nstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem \n\nKäufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfül-\n\nlungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im \n\nZuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im \n\nRahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach \n\n§§ 280 ff. BGB. \n\n22 \n\nDies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in \n\nder Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu \n\nSenatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, WM 2008, 557, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch für Kosten, die infolge der Man-\n\ngelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet \n\nwurden, zum Beispiel Zulassungs- und Überführungskosten beim Kraftfahr-\n\nzeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden \n\nsind und für das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.), \n\noder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten für die Verlegung \n\nzunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien Parkettstäbe. Solche \n\naufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos gewordenen oder zusätz-\n\nlich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherfüllungsan-\n\nspruchs nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherfüllung bewahrt den Käufer \n\nnicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer einer mangelhaften \n\nSache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf be-\n\nschränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verkäufer geschuldete Erfül-\n\nlung - wenn auch verspätet - noch zu bewerkstelligen. Über das Erfüllungsinte-\n\nresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, \n\ndass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim \n\nzweiten Versuch gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des \n\n§ 439 Abs. 2 BGB eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln über den Scha-\n\ndens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. BT-Drs. aaO, S. 225; vgl. \n\nauch BGHZ 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich aufgewendeter Zulassungs- und \n\nÜberführungskosten eines mangelhaften Kraftfahrzeugs nach § 284 BGB). \n\n23 \n\n(3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu \n\ntragenden Kosten der Nacherfüllung ist für den vom Kläger geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts herzu-\n\nleiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser \n\nVorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstä-\n\nbe gehören würden. § 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der Aufwendun-\n\ngen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zum \n\nGegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 \n\nBGB durchzuführen, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfül-\n\nlung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus. Bei der Ersatz-\n\nlieferung mangelfreier Parkettstäbe gehört deren Verlegung, wie ausgeführt, \n\nnicht zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn der Leistungsumfang der \n\nnach § 439 Abs. 1, § 433 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die \n\nVerschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache be-\n\nschränkt. Da sich die Pflicht der Beklagten aus § 439 Abs. 1 BGB nicht auf die \n\nVerlegung mangelfreier Parkettstäbe erstreckte, hat sie auch nicht nach § 439 \n\nAbs. 2 BGB die dafür entstehenden Arbeitskosten zu tragen. \n\n24 \n\nDie Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB auf \n\nden Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wird auch \n\naus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. aaO, S. 231) deutlich. Die Regelung des \n\n§ 439 Abs. 2 BGB hat die Bestimmung des § 476a Satz 1 BGB aF übernom-\n\nmen und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver-\n\nbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter - Verbrauchs-\n\ngüterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus § 476a Satz 1 BGB \n\naF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht ebenfalls her-\n\nvor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers - nicht anders als bei § 439 \n\nAbs. 1 und 2 BGB - sich nur auf das bezieht, was der Verkäufer als \"Nachbes-\n\nserung\" (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. als \"Herstellung des vertragsgemäßen \n\nZustands des Verbrauchsgutes\" (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht \n\nüber die in der Nachbesserungsvereinbarung (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. in \n\nArt. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers \n\nhinausgeht. \n\n25 \n\nNach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer Ver-\n\ntragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche Herstel-\n\nlung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes; dementsprechend \n\nsieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesse-\n\nrung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den \n\nVerbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen, \n\nals hätte der Verkäufer das Verbrauchsgut ursprünglich in vertragsgemäßem \n\nZustand geliefert (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - C 404/06, NJW 2008, \n\n1433, Rdnr. 41 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und \n\nVerbraucherverbände e.V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentschei-\n\ndungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05, NJW 2006, \n\n3200, Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art. 3 Abs. 4 der \n\nRichtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung des vertragsgemä-\n\nßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der Ver-\n\nkäufer mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des vertragsgemäßen Zu-\n\nstands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verkäufers mangel-\n\nhafter Parkettstäbe über die Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe hinaus \n\nauch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verkäufer nach dem Kauf-\n\nvertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung \n\ndes vertragsgemäßen Zustands gehört. \n\n26 \n\nVergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 BGB aF er-\n\ngangene Senatsurteil vom 9. März 1983 (BGHZ 87, 104 ff.). In dieser Entschei-\n\ndung hat der Senat die Kosten für die Verlegung mangelhafter Dachziegel als \n\nVertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF angesehen, die der Verkäu-\n\nfer dem Käufer bei einer Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestim-\n\nmung verschuldensunabhängig zu erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des \n\n§ 467 Satz 2 BGB aF ist jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ge-\n\nstrichen worden und hat auch keinen Niederschlag in der Kostenregelung des \n\n§ 439 Abs. 2 BGB gefunden. Denn § 439 Abs. 2 BGB ist, wie ausgeführt, nicht \n\nauf § 467 Satz 2 BGB aF, sondern auf § 476a Satz 1 BGB aF und auf Art. 3 \n\nAbs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückzuführen (BT-Drs. aaO, S. 231). \n\nDie weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 \n\nBGB aF durch den Senat kann deshalb zur Auslegung des Umfangs der Ver-\n\npflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 und 2 BGB \n\nnicht herangezogen werden. Vielmehr sind Vertragskosten im Sinne des § 467 \n\nSatz 2 BGB aF aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschul-\n\ndensunabhängig zu erstatten, sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln, \n\ndie der Käufer nach § 284 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen \n\nersetzt verlangen kann (BT-Drs. aaO, S. 144, 225; BGHZ 163, 381, 389 \n\nm.w.N.). \n\n27 \n\n(4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erfüllungsort der Nacherfül-\n\nlung ist zugunsten des Klägers nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesge-\n\nrichtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleis-\n\ntung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an \n\ndem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß \n\nbefindet (Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724, Tz. 13, \n\nunter Bezugnahme auf OLG München, NJW 2006, 449 zum kaufrechtlichen \n\nNacherfüllungsanspruch). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfül-\n\nlung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn \n\naus dieser Bestimmung des Erfüllungsortes folgt nicht, dass der Verkäufer an \n\ndiesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB mehr schul-\n\ndete als die Verschaffung von Besitz und Eigentum an der mangelfreien Sache \n\nnach § 433 Abs. 1 BGB und etwa dazu verpflichtet wäre, neue Parkettstäbe \n\n- entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag - nicht nur zu übergeben und \n\nzu übereignen, sondern auch zu verlegen. \n\n28 \n\nb) Dem Kläger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf \n\nSchadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass \n\ndie Beklagte ihre Vertragspflicht, dem Kläger mangelfreie Parkettstäbe zu ver-\n\nschaffen, verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). \n\n29 \n\nZwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers insoweit erfüllt, als die von der Beklagten \n\nverkauften Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 BGB). Die Beklagte hat je-\n\ndoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). Sie hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlas-\n\ntungsbeweis nach den für das Revisionsverfahren bindenden (§ 559 Abs. 2 \n\nZPO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sich insoweit die tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts, \n\ndie der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht und \n\ndarauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nzu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom Berufungsgericht etwa über-\n\ngangenen Sachvortrag des Klägers (§ 286 ZPO) zeigt die Revision nicht auf. \n\nDanach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass für die Beklag-\n\nte als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstä-\n\nbe nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich \n\ndie Beklagte, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gemäß \n\n30 \n\n31 \n\n§ 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des \n\nVerkäufers ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 48, 118). \n\n3. Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 \n\nNr. 3, § 284 BGB zu. \n\na) Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettstäbe, deren \n\nErsatz der Kläger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt, sind \n\nkeine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Denn es handelt \n\nsich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt \n\nder Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkett-\n\nstäbe - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig - aufgrund der an-\n\nderweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettstäbe - entstehen. Die Erstattung \n\nsolcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt \n\nder Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB verlangt werden, sofern die \n\ndafür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht aber nach § 284 BGB. \n\n32 \n\nb) Um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB handelt es sich allerdings \n\nbei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften \n\nParkettstäbe. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die Mangel-\n\nfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe gemacht; sie sind infolge \n\nder Mangelhaftigkeit der Parkettstäbe nutzlos geworden. Soweit der Kläger in \n\nseinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten beziffert und \n\ngeltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ei-\n\nnen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB nicht erfüllt. Da der Käufer \n\nAufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt \n\nder Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen (BT-Drs. aaO, S. 144, 225). \n\nDaran fehlt es, wie unter 2 ausgeführt. \n\n33 \n\nc) Eine analoge Anwendung des § 284 BGB auf den Fall, dass die Vor-\n\naussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB nicht erfüllt sind, kommt entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Ge-\n\nsetzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der Er-\n\nsatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bewusst von den Vorausset-\n\nzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB abhängig ge-\n\nmacht (BT-Drs. 14/6040, aaO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lingen (Ems), Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 1004/06 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2007 - 1 S 217/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/viii-zr-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":32},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/viii-zr-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:13.785652+00:00"}}