{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_208-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"VIII ZR 208/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 814 § 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleis- tet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Februar 2008\nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 208/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 814 \n\n§ 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleis-\n\ntet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und \n\ndieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat. \n\nBGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 208/07 - LG Frankfurt (Oder) \n\nAG Bernau \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im \n\nÜbrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt \n\n(Oder) vom 28. Juni 2007 aufgehoben, soweit die Berufung der \n\nBeklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als \n\n2.650 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 5. Mai 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nBernau vom 19. Dezember 2006 teilweise abgeändert und die \n\nKlage abgewiesen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Zahlung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai \n\n2005 begehrt hat. \n\nDie Kosten der ersten beiden Rechtszüge haben die Beklagte zu \n\n4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen; die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, eine Pferdehändlerin, kaufte im Januar 2005 von der V. \n\n e.V. (im Folgenden: Erstverkäuferin) das \n\nPferd \"K. \" zum Preis von 750 €. Der Kauf kam aufgrund eines Inserates \n\nzustande, in dem die Erstverkäuferin darauf hinwies, dass sie das aus gesund-\n\nheitlichen Gründen nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare und \n\nwegen einer akuten Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händ-\n\nler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und er-\n\nweckte gegenüber der Erstverkäuferin den Eindruck, sie werde das Tier gesund \n\npflegen und ihm das Gnadenbrot gewähren. Mit dem Pferd erhielt sie von der \n\nErstverkäuferin Röntgenbilder von dessen akuter Verletzung, einem Fesselträ-\n\ngeranriss. \n\n2 \n\nKurze Zeit später bot die Beklagte das Tier in einem Inserat zum Weiter-\n\nverkauf an. Darin hieß es: \"super leichtrittiges Pferd, großes, sehr gut regulier-\n\nbares Pferd, Dressur L-Niveau, Springen A mit viel Raumgriff, sicher und viel \n\nMut am Sprung zu einem Kaufpreis von 3.900 €\". Aufgrund dieses Inserates \n\nerwarb die Klägerin das Pferd am 7. März 2005 für 3.400 €. \n\n3 \n\nNachdem die Erstverkäuferin davon Kenntnis erlangt hatte, focht sie am \n\n31. März 2005 den von ihr mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen \n\narglistiger Täuschung an. Sie informierte die Klägerin darüber und trat alle \n\nRechte an dem Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche wegen der Anfech-\n\ntung des Kaufvertrags, an diese ab. \n\n4 \n\nAm 1. April 2005 erklärte die Klägerin ihrerseits die Anfechtung des \n\nKaufvertrags mit der Beklagten wegen \"Vorspiegelung falscher Tatsachen unter \n\nVerheimlichung einer schweren Vorerkrankung\" und weil \"das Tier wegen chro-\n\nnischer Lahmheit weiterhin reituntauglich\" sei. \n\n5 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des von ihr geleisteten \n\nKaufpreises von 3.400 € nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder \n\nverlangt, die die Beklagte von der Erstverkäuferin erhalten hatte. Das Amtsge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die \n\nBeklagte die Einschränkung ihrer Verurteilung dahin, dass sie zur Zahlung von \n\n3.400 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes \"K. \n\n \" verpflichtet ist, hilfsweise, dass sie lediglich 2.650 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. In diesem Umfang \n\nist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungs-\n\ngemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil in-\n\ndessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f.). Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Revision der Beklag-\n\nten ungeachtet der Säumnis der Klägerin durch kontradiktorisches Schlussurteil \n\nzurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, \n\n2162). \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Der Klägerin ste-\n\nhe gegenüber der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 BGB \n\naus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe \n\nvon 3.400 € und aus abgetretenem Recht der Erstverkäuferin ein Anspruch auf \n\nRückübereignung der Röntgenbilder zu. \n\n8 \n\nDie Klägerin habe mit Schreiben vom 1. April 2005 wirksam die Anfech-\n\ntung des Kaufvertrages vom 7. März 2005 erklärt. Denn die Beklagte habe bei \n\nAbschluss des Kaufvertrages die Verletzung des Pferdes \"K. \", die die \n\nBefürchtung begründet habe, dass das Tier nicht mehr zum Sportreiten genutzt \n\nwerden könne, arglistig verschwiegen. Der Kaufvertrag sei daher von Anfang an \n\nnichtig mit der Folge, dass die auf Grund des Vertrages erbrachten Leistungen \n\nohne Rechtsgrund erfolgt seien. \n\n9 \n\nDem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises könne die \n\nBeklagte nicht entgegenhalten (§ 273 BGB), dass sie ihrerseits die Rücküber-\n\neignung des Pferdes verlangen könne. Ein solcher Anspruch der Beklagten sei \n\ngemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Der von dieser Vorschrift vorausgesetzten \n\npositiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit stehe nach § 142 \n\nAbs. 2 BGB das Kennen der Anfechtbarkeit des Kausalgeschäfts gleich. Der \n\nLeistende müsse den Lebenssachverhalt kennen, aus dem sich der Anfech-\n\ntungsgrund ergebe, und erkennen, dass sich der andere Teil deshalb vom Ver-\n\ntrag lösen könne und werde. Über dieses Wissen habe die Beklagte verfügt. \n\nDie Anwendbarkeit von § 814 BGB scheitere nicht daran, dass die Regelung \n\nnach ihrem Wortlaut nicht für die Fälle gelte, in denen der Rechtsgrund für die \n\nLeistung erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Die Beklagte habe \n\nbereits im Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes Kenntnis von der Anfecht-\n\nbarkeit gehabt, was nach § 142 Abs. 2 BGB der Kenntnis der Nichtigkeit gleich-\n\ngestellt sei, so dass der Fall nicht nach den Grundsätzen einer condictio ob \n\ncausam finitam, sondern als ein solcher zu behandeln sei, der einer condictio \n\nindebiti entspreche. \n\n10 \n\nEine teleologische Reduktion des Regelungsinhaltes von § 814 BGB mit \n\nder Begründung, der Leistende habe auf das Ausbleiben der Anfechtung ver-\n\ntrauen dürfen, sei entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffas-\n\nsung nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass derjenige, der im Sinne von \n\n§ 142 Abs. 2 BGB um die Anfechtbarkeit des in Rede stehenden Vertrages wis-\n\nse, eines solchen Vertrauensschutzes nicht bedürfe, weil er den anderen Teil \n\nauf die ihn zur Anfechtung berechtigenden Umstände hinweisen und ihn so zur \n\nBestätigung des Geschäfts veranlassen könne, sei für einen solchen Schutz \n\ndes Anfechtungsgegners jedenfalls im Rahmen einer Anfechtbarkeit wegen arg-\n\nlistiger Täuschung kein Raum. Dass der arglistig Täuschende in derart schutz-\n\nwürdigem Maße darauf vertrauen dürfe, sein unredliches Verhalten werde un-\n\nentdeckt bleiben, dass dies eine teleologische Reduktion des Anwendungsbe-\n\nreichs von § 814 BGB zu seinen Gunsten erfordere, sei nicht ersichtlich. Die \n\nBestimmung wolle gerade den Leistenden benachteiligen, während der Emp-\n\nfänger darauf vertrauen dürfe, dass er eine bewusst zur Erfüllung einer nicht \n\nbestehenden oder hinsichtlich ihres Rechtsgrundes anfechtbaren Pflicht bewirk-\n\nte Leistung in jedem Fall behalten dürfe. \n\n11 \n\nDer Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der Röntgenbilder \n\nzu. Die Erstverkäuferin habe den Kaufvertrag vom 24. Januar 2005 durch Erklä-\n\nrung vom 31. März 2005 wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB \n\nwirksam angefochten und die ihr hieraus erwachsenen Bereicherungsansprü-\n\nche an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB). Die Erstverkäuferin habe eine be-\n\nstimmte Käufereigenschaft gesucht und die Interessenten hiernach ausgewählt. \n\nInsbesondere sei es ihr darauf angekommen, dass dem Pferd ein lebenslanges \n\nGnadenbrot gewährt, es keinesfalls im Vielseitigkeitssport und zum Springen \n\neingesetzt und nicht an einen Händler verkauft werde. Die Erfüllung dieser Vor-\n\naussetzungen habe die Beklagte der Erstverkäuferin arglistig vorgespiegelt. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass sowohl der Kauf-\n\nvertrag zwischen der Erstverkäuferin und der Beklagten vom 24. Januar 2005 \n\nals auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 7. März \n\n2005 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, § 124 BGB wirksam \n\nangefochten worden und deshalb beide Verträge gemäß § 142 Abs. 1 BGB als \n\nvon Anfang an nichtig anzusehen sind, greift die Revision das Urteil nicht an \n\nund ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. \n\n14 \n\n2. Die Revision macht geltend, der Beklagten stehe infolge der Anfech-\n\ntung des Kaufvertrags mit der Klägerin ihrerseits gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein \n\nGegenanspruch auf Rückübereignung des Pferdes durch die Klägerin zu. Der \n\nRückübereignungsanspruch sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Das trifft zu. \n\n15 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob der Leistung zur Erfüllung eines Rechts-\n\ngeschäfts, das nach der Leistung angefochten wird, im Sinne von § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB der Rechtsgrund wegen der in § 142 Abs. 1 BGB angeordne-\n\nten Rückwirkung der Anfechtung von Anfang gefehlt hat oder ob der rechtliche \n\nGrund nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). § 814 BGB \n\nsetzt in jedem Fall voraus, dass der Leistende in dem Zeitpunkt, in dem die \n\nLeistung erfolgt ist, dazu nicht verpflichtet war. Daran fehlt es auch bei Annah-\n\nme einer condictio indebiti, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung ge-\n\nleistet wird, lediglich von dem Empfänger der Leistung angefochten werden \n\nkann und dieser sein Anfechtungsrecht (noch) nicht ausgeübt hat. Denn der \n\nLeistende kann sich in diesem Fall seiner Leistungspflicht nicht aus eigenem \n\nEntschluss entziehen. \n\n16 \n\nDas ist anders, wenn ihm selbst ein Anfechtungsrecht zusteht. Auch \n\ndann ist er zwar bis zur Anfechtung zur Leistung verpflichtet. Er hat jedoch die \n\nMöglichkeit, seine Leistungspflicht durch Ausübung des ihm zustehenden Ge-\n\nstaltungsrechts zu beseitigen. Dem trägt die Regelung des § 142 Abs. 2 BGB \n\nRechnung, die die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Kenntnis der Nichtigkeit \n\ndes Rechtsgeschäfts gleichstellt. Der Leistende soll nicht kondizieren dürfen, \n\nwenn er geleistet hat, obwohl er wusste, dass er sich von seiner Leistungs-\n\npflicht wegen eines Anfechtungsrechts hätte befreien können. Er würde sich zu \n\nseinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleiste-\n\nte wieder zurückverlangen könnte (venire contra factum proprium). § 814 BGB \n\nist insofern eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glau-\n\nben (BGHZ 73, 202, 205). \n\n17 \n\nFür den Fall einer Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts nur durch den \n\nEmpfänger der Leistung kommt es dagegen auf die subjektiven Voraussetzun-\n\ngen des § 814 BGB, die durch § 142 Abs. 2 BGB modifiziert werden, nicht an. \n\nVielmehr ist bereits der von § 814 BGB objektiv vorausgesetzte Umstand, das \n\nFehlen einer (für den Leistenden uneingeschränkten) Leistungspflicht, nicht ge-\n\ngeben. Deshalb hat schon das Reichsgericht (RGZ 151, 361, 376) angenom-\n\nmen, § 814 BGB greife in diesem Fall nicht ein. Das entspricht auch der einhel-\n\nligen Auffassung im Schrifttum (Wendehorst in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 814 Rdnr. 8; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 813 Rdnr. 3; Münch-\n\nKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 814 Rdnr. 13; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 813 \n\nRdnr. 4, § 814 Rdnr. 3; Leupertz in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 812 Rdnr. 34, § 814 Rdnr. 4; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 814 \n\nRdnr. 6; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), § 814 Rdnr. 3, § 812 Rdnr. 88). \n\n18 \n\nb) Der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 7. März 2005 war nur für \n\ndie Klägerin anfechtbar, die hinsichtlich der Übereignung des Pferdes \"K. \n\n \" Leistungsempfängerin war. § 814 BGB steht deshalb einem Bereiche-\n\nrungsanspruch der Beklagten auf Rückübereignung des Pferdes nach Aus-\n\nübung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin nicht entgegen. \n\n19 \n\n20 \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund \n\nals uneingeschränkt richtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Die Beklagte ist trotz der von ihr begangenen arglistigen Täuschung \n\ngrundsätzlich berechtigt, den Rückübereignungsanspruch im Wege der Zug-\n\num-Zug-Einrede gegenüber dem von der Klägerin verfolgten Bereicherungsan-\n\nspruch geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR \n\n97/62, WM 1963, 1252, unter III). Die Klägerin hat allerdings, wie die Revision \n\nselbst einräumt, gegenüber dem Rückübereignungsanspruch der Beklagten die \n\nArglisteinrede (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) erhoben. Dieser \n\nEinwand der Klägerin ist im Ansatz begründet. Denn sie kann aus abgetrete-\n\nnem Recht der Erstverkäuferin ihrerseits gemäß § 812 Abs. 1 BGB Rücküber-\n\neignung des Pferdes von der Beklagten verlangen, weil auch der Kaufvertrag \n\nzwischen der Beklagten und der Erstverkäuferin infolge Anfechtung wegen arg-\n\nlistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das schließt die \n\nvon der Revision mit ihrem Hauptantrag begehrte Beschränkung der Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur Zug \n\num Zug gegen Rückübereignung des Pferdes an sie aus. \n\n21 \n\nb) Indes besteht auch der Übereignungsanspruch, den die Klägerin im \n\nWege der Abtretung von der Erstverkäuferin gegenüber der Beklagten erwor-\n\nben hat, nicht uneingeschränkt. Denn infolge der Anfechtung des Kaufvertrags \n\nzwischen der Beklagten und der Erstverkäuferin kann die Beklagte von dieser \n\nwiederum die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von 750 € ver-\n\nlangen. Sie ist deshalb zur Rückübereignung des Pferdes an die Erstverkäufe-\n\nrin bzw. an die Klägerin als Zessionarin nur Zug um Zug gegen Zahlung von \n\n750 € verpflichtet. \n\n22 \n\nDas bedeutet im Verhältnis der Parteien, dass die Klägerin von der Be-\n\nklagten Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.400 € \n\n- ohne gleichzeitige Rückgabe des Pferdes \"K. \", zu der sie weder ver-\n\npflichtet noch bereit ist (oben unter a) - nur Zug um Zug gegen Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises von 750 € verlangen kann, den die Beklagte an die Erstverkäu-\n\nferin entrichtet hat. Da die Klägerin gegenüber dem Rückgabeanspruch der Be-\n\nklagten den Arglisteinwand erhoben hat, ist folglich ihr Zahlungsanspruch ge-\n\ngen die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Revision um den letztge-\n\nnannten Betrag zu kürzen. Denn ihr – dem Arglisteinwand zugrunde liegender, \n\nvon der Erstverkäuferin erworbener – bereicherungsrechtlicher Anspruch auf \n\nHerausgabe des Pferdes ist inhaltlich beschränkt durch das Erfordernis eines \n\nAngebotes der Rückgewähr der von der Erstverkäuferin dafür empfangenen \n\nGegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1963, aaO; Urteil vom \n\n10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 unter II 2 a). Damit darf die \n\nKlägerin das Pferd \"K. \" trotz der Nichtigkeit beider Kaufverträge endgül-\n\ntig behalten, wie sie es mit dem Erwerb des Rückübereignungsanspruchs von \n\nder Erstverkäuferin und ihrem uneingeschränkten Klageantrag gegenüber der \n\nBeklagten angestrebt hat, muss dafür aber - wirtschaftlich betrachtet - den Preis \n\nzahlen, den die Beklagte mit der Erstverkäuferin vereinbart hatte, und erfüllt \n\nzugleich als Dritte gemäß § 267 BGB den Rückzahlungsanspruch der Beklag-\n\nten gegenüber der Erstverkäuferin. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem nicht in vollem Umfang Bestand \n\nhaben. Es ist aufzuheben, soweit die Berufung der Beklagten wegen deren \n\nVerurteilung zur Zahlung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen zurückgewiesen \n\nworden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entschei-\n\nden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die \n\nKlage abzuweisen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen verlangt hat. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bernau, Entscheidung vom 19.12.2006 - 14 C 98/06 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 S 4/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-208-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/viii-zr-208-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:58.187895+00:00"}}