{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_198-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"VIII ZR 198/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 198/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung \n\nim Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 \n\nberuht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts \n\nvom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den \n\nBeklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe \n\nvon 1.260.294,54 € zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Entgegen \n\nder Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG keine \n\nAnwendung. Denn das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen der \n\nBeklagten - und ebenso über die Forderungen des Klägers, die es aufgrund der \n\nAufrechnung als erloschen angesehen hat (BU 25 f.) - eine der Rechtskraft fä-\n\nhige Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich \n\nnicht nur aus der Begründung seines Streitwertbeschlusses (\"Vorfrage\"), son-\n\ndern auch aus dem Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufungen der \n\nBeklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen über die Gegenforde-\n\nrungen (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschränkung zurück-\n\ngewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung über die Gegenforderungen \n\nwäre die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung \n\nhätte dann anders ausfallen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagten sind \n\ndeshalb aus Rechtskraftgründen daran gehindert, die auf Seite 25 f. des Beru-\n\nfungsurteils erörterten Ansprüche des Klägers und die der Hilfsaufrechnung \n\nzugrunde liegenden Ansprüche der Beklagten noch geltend zu machen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_198-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-198-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_198-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_198-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/viii-zr-198-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_198-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:58.724807+00:00"}}