{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_191-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"VIII ZR 191/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 275 Abs. 1, § 295, § 320, § 323, § 326 Abs. 5 Dc, § 433 Abs. 2, § 434 Abs. 1 a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Original- zustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage ge- stellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneu- ert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen wor- den ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Emp- fängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käu- fererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleicharti- ger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsäch- lich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 191/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 275 Abs. 1, § 295, § 320, § 323, § 326 Abs. 5 Dc, § 433 Abs. 2, § 434 Abs. 1 \n\na) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im \nSinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Original-\nzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage ge-\nstellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneu-\nert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen wor-\nden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. \n\nb) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im \nSinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Emp-\nfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käu-\nfererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleicharti-\nger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsäch-\nlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 - OLG München \n\n LG Landshut \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer damals noch als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigte Kläger \n\nkaufte von dieser am 18. November 2004 einen gebrauchten Pkw Mercedes \n\nCLK Cabrio für 32.900 €. Dieses Fahrzeug hatte er zuvor seinerseits durch Ver-\n\ntrag vom 12. Februar 2004 zum gleichen Preis an die Beklagte verkauft und \n\ndabei die Verpflichtung übernommen, für den Fall, dass die Beklagte bei einem \n\nVerkauf des Fahrzeugs Verlust machen sollte, den entsprechenden Betrag \n\nnachzuzahlen. Auf den im Vertrag vom 18. November 2004 vereinbarten Kauf-\n\npreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis \n\nMärz 2005 erfolgen. Das verkaufte Fahrzeug verblieb auf dem Betriebsgelände \n\nder Beklagten und wurde dort am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen \n\nFahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin ohne vorherige Fristset-\n\nzung mit Schreiben vom 30. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und for-\n\nderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf. \n\n2 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe \n\nvon 5.000 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein \n\nAnspruch auf einen Verlustausgleich aus dem Vertrag vom 12. Februar 2004 \n\nzusteht. Die Beklagte hat widerklagend in erster Linie die Verurteilung des Klä-\n\ngers zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen Zug \n\num Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung eines Annah-\n\nmeverzugs des Klägers beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen \n\nund der Widerklage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des Zahlungsan-\n\ntrags stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht \n\nder Klage insgesamt stattgegeben, die Anschlussberufung der Beklagten, mit \n\nder diese ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie hilfsweise \n\nauf Feststellung einer Verlustausgleichspflicht des Klägers weiterverfolgt hat, \n\nzurückgewiesen und die Widerklage vollständig abgewiesen. Hiergegen wendet \n\nsich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\n3 \n\n4 \n\nführt: \n\n5 \n\nDer Kläger, dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung noch \n\nnicht übereignet gewesen sei und der sich nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme mit der Abnahme nicht im Verzug befunden habe, sei auch ohne Frist-\n\nsetzung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagten infolge \n\nder Lackbeschädigung die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich geworden \n\nsei. Sie habe einen durch speziellen Gebrauch und spezielle Abnutzung indivi-\n\ndualisierten Gebrauchtwagen im damaligen, beiden Parteien bekannten, unbe-\n\nschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet, und dies bedeute mit Original-\n\nlack, selbst wenn ausdrücklich im Kaufvertrag keine Originallackierung aufge-\n\nführt gewesen sei. Da die Originallackierung zerstört sei, sei das Fahrzeug in \n\neinem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr lieferbar. Die grundsätzlich mögli-\n\nche Nachlieferung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs scheide aus, weil \n\nder Kläger seine Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen \n\ngetroffen, sondern ein ihm in seinen wertbegründenden Eigenschaften bekann-\n\ntes Fahrzeug zurückgekauft habe, so dass es angesichts der konkreten Vorstel-\n\nlungen des Klägers zum Wiederverkaufswert für ihn erkennbar nicht aus-\n\ntauschbar gewesen sei. Auch eine Nachlackierung des Fahrzeugs könne nicht \n\nzur Wiederherstellung der geschuldeten Kaufsache führen. Die mit einem Neu-\n\nlackierungsaufwand von 4.407,50 € zu beseitigende Zerstörung der geschulde-\n\nten Originallackierung durch Vandalismus sei vielmehr einem Unfallgeschehen \n\ngleichzusetzen und damit als erheblich einzustufen, so dass ein in dieser Weise \n\nrepariertes Fahrzeug nicht mehr der geschuldeten Kaufsache entsprechen wür-\n\nde. \n\n6 \n\nDa die Weiterverkaufsmöglichkeiten durch das von der Beklagten zu tra-\n\ngende Schadensrisiko wesentlich gemindert seien, sei auch der vom Kläger im \n\nVertrag vom 12. Februar 2004 übernommene Verlustausgleich bei verständiger \n\nWürdigung der Interessen gegenstandslos geworden. Das dahingehende Fest-\n\nstellungsbegehren des Klägers sei deshalb begründet, während die mit der Wi-\n\nderklage verfolgten Ansprüche der Beklagten durch das Schadensereignis und \n\nden wirksam erklärten Vertragsrücktritt entfallen seien. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten die Er-\n\nfüllung des Kaufvertrages wegen des Zerkratzens der Originallackierung un-\n\nmöglich geworden ist und dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Rückabwick-\n\nlung des Kaufvertrages vom 18. November 2004 durch Rückerstattung der auf \n\nden Kaufpreis geleisteten Anzahlung (§ 346 Abs. 1, § 323, § 326 Abs. 5, § 275 \n\nAbs. 1 BGB) zusteht. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur \n\nUnmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der \n\nKaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug \n\ndurch eine fachgerechte Neulackierung wieder in einen vertragsgemäßen Zu-\n\nstand versetzt werden kann. Der Kläger konnte deshalb nicht gemäß § 326 \n\nAbs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne zuvor der Beklagten die \n\nMöglichkeit zu geben, das verkaufte Fahrzeug in den geschuldeten Zustand zu \n\nversetzen (vgl. MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 434 Rdnr. 45; Erman/ \n\nGrunewald, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 67). \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Beklagte schuldet (nur) eine mangelfreie Lackierung, sie ist aber \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, das verkauf-\n\nte Fahrzeug in originallackiertem Zustand zu liefern. \n\na) Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Vertragsurkunde enthält hierzu keine Aus-\n\nsage. Dass dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist nicht festge-\n\nstellt; hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein Anhalt. \n\nEbenso wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffen-\n\nheitsvereinbarung aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsab-\n\nschlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien \n\nZustand befunden hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht schlussfolgern, dass die Originallackierung als Beschaffen-\n\nheit vereinbart ist. Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforder-\n\nliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, \n\ndass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegen-\n\nstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BT-Drs. 14/6040, S. 213). Eine \n\neinseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann \n\nnoch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, \n\ndass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (OLG \n\nSaarbrücken, OLGR 2007, 645; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 434 \n\nRdnr. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 434 Rdnr. 55; Bam-\n\nberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 434 Rdnr. 40). Anhaltspunkte für eine sol-\n\nche Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen. \n\n10 \n\nb) Dem verkauften Fahrzeug fehlt nach Beseitigung der Schäden an der \n\nLackierung nicht die Eignung für eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung \n\nim Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat sich mit \n\ndieser Frage nicht befasst. Der Kläger beabsichtigt nach seinem unwiderspro-\n\nchenen Sachvortrag, das Fahrzeug weiterzuveräußern. Es kann dahinstehen, \n\nob allein schon aus dieser - der Beklagten bei Vertragsschluss bekannten - Ab-\n\nsicht ein bestimmter, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich \n\nvorausgesetzter Verwendungszweck folgt (vgl. MünchKommBGB/Westermann, \n\naaO, § 434 Rdnr. 15). Jedenfalls wird bei einem mehrere Jahre alten Ge-\n\nbrauchtfahrzeug dessen Eignung zur Weiterveräußerung durch das Fehlen der \n\nOriginallackierung nicht in Frage gestellt, wenn - wie hier - durch eine Neula-\n\nckierung ein technisch gleichwertiger Lackierungszustand hergestellt werden \n\nkann. \n\n11 \n\nc) Das verkaufte Fahrzeug weist nach ordnungsgemäßer Neulackierung \n\nschließlich auch nach den Maßstäben des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kei-\n\nnen Mangel auf. Es eignet sich vielmehr für die gewöhnliche Verwendung und \n\nweist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die \n\nder Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. \n\n12 \n\n13 \n\n(1) Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr wird \n\ndurch die Neulackierung nicht berührt. \n\n(2) Das Fahrzeug weist auch bei Ersetzung der Originallackierung durch \n\neine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die \n\nbei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei derartigen Gebrauchtfahrzeu-\n\ngen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile \n\nnoch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sa-\n\nchen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahr-\n\nzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher \n\nWeise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, \n\num es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. \n\nZu Recht wird deshalb in der Instanzrechtsprechung angenommen, dass der \n\nUmstand einer technisch einwandfreien Neulackierung für sich allein keinen \n\nMangel des Fahrzeugs begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002 \n\n- 17 U 9/02, juris, Tz. 15; OLG Frankfurt/M., OLGR 2001, 109, 110; LG Olden-\n\nburg, MDR 2006, 444; LG Itzehoe, Urteil vom 25. August 2003 - 2 O 41/03, ju-\n\nris, Tz. 21). \n\n14 \n\n(3) Der Kläger konnte nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre al-\n\nten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich \n\nvorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich nach dem \n\nEmpfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Be-\n\nschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die berechtig-\n\nten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich durch \n\ndessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden (BT-Drs. 14/6040, \n\nS. 214). Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die \n\nsich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der \n\nüblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht ent-\n\nscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er \n\nauf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteil vom 7. Feb-\n\nruar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Hat er deshalb in der \n\nKaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit \n\nim Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die \n\nSollbeschaffenheit mit bestimmen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 434 \n\nRdnr. 30; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 67). \n\n15 \n\nBei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittli-\n\ncher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung auf-\n\nweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen \n\nGebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr \n\noder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. Bestimmte Äuße-\n\nrungen der Beklagten, die bei einem durchschnittlichen Käufer weitergehende \n\nErwartungen hätten wecken können, sind nicht ersichtlich, so dass der Kläger \n\nnicht erwarten konnte, das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Origi-\n\nnallackierung ausgeliefert zu erhalten. \n\n16 \n\n(4) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das Fahrzeug wegen des einge-\n\ntretenen Schadens an der Lackierung einem Unfallfahrzeug gleichsetzen. Bei \n\neinem Unfallfahrzeug kann auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig und \n\nfachgerecht beseitigt wurde, wegen eines merkantilen Minderwerts noch ein \n\nMangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als Unfallfahr-\n\nzeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (BGHZ 168, 64, Tz. 17; \n\nSenatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Tz. 21). \n\nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer \n\nInstandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem großen \n\nTeil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts \n\nverborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit \n\ninfolge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende Abnei-\n\ngung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeugs besteht (vgl. \n\nBGHZ 161, 151, 159 f.). \n\n17 \n\nEine solche Fallgestaltung ist indessen bei einer Neulackierung zur Be-\n\nseitigung von Kratzschäden an der äußeren Hülle des Fahrzeugs nicht gege-\n\nben, weil dieser Schaden durch eine fachgerechte Neulackierung ohne verblei-\n\nbende technische Risiken zuverlässig beseitigt werden kann. Anders als bei \n\nUnfallschäden steht hier nicht zu befürchten, dass verborgen gebliebene Schä-\n\nden zurückbleiben oder sonst unkalkulierbare Risiken einer erhöhten Scha-\n\ndensanfälligkeit bestehen. Genauso wie der Austausch beschädigter Teile ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs für sich allein nicht die Zubilligung eines Anspruchs auf Er-\n\nsatz \n\neines merkantilen Minderwerts \n\nrechtfertigen \n\nkann \n\n(Münch-\n\nKommBGB/Oetker, aaO, § 249 Rdnr. 54), bleibt auch unter den hier gegebenen \n\nUmständen nach einer fachgerecht durchgeführten Neulackierung kein ersatz-\n\nfähiger merkantiler Minderwert zurück. \n\n18 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den weiteren Antrag des \n\nKlägers auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch aus der \n\nVereinbarung im Kaufvertrag vom 12. Februar 2004 wegen eines Verlusts bei \n\ndem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe, für begründet erach-\n\ntet. Ob dies der Fall ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, \n\nsondern hängt ungeachtet der Unwirksamkeit des am 30. März 2005 erklärten \n\nRücktritts entscheidend davon ab, ob dem Kläger das Fahrzeug in einem erfül-\n\nlungstauglichen Zustand angeboten worden ist oder angeboten werden wird \n\nund er es deshalb selbst abzunehmen hat. Dazu bedarf es weiterer tatrichterli-\n\ncher Feststellungen. \n\n19 \n\n3. In Ermangelung eines wirksamen Rücktritts des Klägers vom Kaufver-\n\ntrag vom 18. November 2004 durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht die \n\nauf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Widerklage der Beklagten abwei-\n\nsen. Die Beklagte kann vielmehr Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe \n\nvon 27.900 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs in einwandfrei la-\n\nckiertem Zustand von dem Kläger verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Ob und ab \n\nwelchem Zeitpunkt der Kläger zur Restkaufpreiszahlung verpflichtet ist und Zin-\n\nsen hierauf schuldet, hängt davon ab, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Kläger \n\ndas Fahrzeug in einwandfrei lackiertem Zustand angeboten worden ist oder an-\n\ngeboten werden wird. Denn vorher ist die Restkaufpreisforderung mangels ei-\n\nner von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden Vorleistungspflicht des Klägers \n\nnicht fällig (BGHZ 55, 198, 200; 61, 42, 46). \n\n20 \n\n4. Das gilt in gleicher Weise für die von der Beklagten begehrte Feststel-\n\nlung, dass sich der Kläger mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug \n\nbefunden hat. Nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, \n\nwar die Beklagte zwar nur noch gehalten, ein wörtliches Angebot gemäß § 295 \n\nBGB abzugeben, da der Kläger mit seinem Rücktritt zum Ausdruck gebracht \n\nhatte, dass er die Leistung unter keinen Umständen mehr annehmen werde \n\n(Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rdnr. 4 m.w.N.). Ein solches Angebot hat die \n\nBeklagte spätestens mit ihrer auf Leistung Zug-um-Zug gerichteten Widerklage \n\nabgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, NJW \n\n1997, 581, unter II 1 c). Jedoch setzt der Eintritt eines Annahmeverzuges nach \n\n§ 297 BGB weiter voraus, dass die Beklagte ihrerseits bei Abgabe des Ange-\n\nbots imstande war, das Fahrzeug in einem einwandfrei lackierten Zustand zu \n\nübergeben. Hierzu hat das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folge-\n\nrichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. \n\nIII. \n\n21 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellun-\n\ngen zur Fälligkeit der Restkaufpreisforderung und zum Eintritt eines Annahme-\n\nverzugs des Klägers bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- \n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 07.12.2006 - 73 O 2481/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 20 U 5646/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_191-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/viii-zr-191-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_191-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_191-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/viii-zr-191-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_191-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:57.890748+00:00"}}