{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_184-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"VIII ZR 184/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Ausle- gung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaf- fung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich ei- ner Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegel- strich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifi- zieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich? b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Über- mittlung an den Käufer übergeben werden?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 184/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBrüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Ausle-\ngung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zu-\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und \nHandelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender \noder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaf-\nfung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich ei-\nner Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen \nadministrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegel-\nstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifi-\nzieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich? \n\nb) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem \ndie verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert \nwerden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an \nden Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Über-\nmittlung an den Käufer übergeben werden? \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 - OLG Dresden \n LG Chemnitz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \nfolgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-\nmäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. \n\nIst Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 \nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und \nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\nchen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung her-\nzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vor-\ngaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und \nLieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich ei-\nner Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässig-\nkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung \nals Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und \nnicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegel-\nstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Ab-\ngrenzung maßgeblich? \n\n2. Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Be-\nstimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem \nVertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden \nmüssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperli-\nchen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die \nSachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käu-\nfer übergeben werden? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die in Italien ansässige Beklagte, welche die i. Autoherstel-\n\nler F. und L. mit Airbag-Systemen beliefert, bezog von Juli 2001 bis De-\n\nzember 2003 von der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Kläge-\n\nrin zu fertigende Zulieferkomponenten für diese Systeme, wobei die hierfür be-\n\nnötigten Teile und Materialien überwiegend von Vorlieferanten beschafft wur-\n\nden. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, welche die Kläge-\n\nrin vereinbarungsgemäß auf Abruf frei Werk C. der Beklagten in Italien \n\nzu liefern hatte, schlossen die Parteien insgesamt fünf, jeweils auf bestimmte \n\nFahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferverträge, deren Laufzeit zwischen ihnen \n\nstreitig ist. Ebenso besteht zwischen ihnen Streit über den Erfüllungsort der von \n\nder Klägerin übernommenen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen sowie das \n\nZustandekommen einer auf Turin lautenden Gerichtsstandsvereinbarung. \n\n2 \n\nDie Beklagte kündigte die einzelnen Verträge zum Jahresende 2003. Die \n\nKlägerin, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertet \n\ndie Kündigungen als Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz, den sie \n\nbei dem für den seinerzeitigen Produktionsort zuständigen Landgericht Chem-\n\nnitz gerichtlich geltend gemacht hat. Dieses hat die Klage – einer Rüge der Be-\n\nklagten entsprechend – wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deut-\n\nscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hier-\n\ngegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n4 \n\nDie italienischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach \n\nArt. 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nvom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\n\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\n(EuGVVO) zuständig. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich, \n\nnachdem die Beklagte auch die Rüge einer fehlenden internationalen Zustän-\n\ndigkeit deutscher Gerichte in zulässiger Weise erhoben habe, weder aus Art. 22 \n\nff. EuGVVO noch aus den besonderen Gerichtsständen nach Art. 5 ff. \n\nEuGVVO. Eine Vereinbarung über den Ort, an dem alle vertraglichen Pflichten \n\noder jedenfalls die Abnahme- und Zahlungspflichten der Beklagten hätten erfüllt \n\nwerden müssen, sei nicht getroffen; sie lasse sich auch nicht den einzelnen Lie-\n\nferklauseln entnehmen. Der Erfüllungsort und damit der Vertragsgerichtsstand \n\nsei mithin nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zu bestimmen. In der zu Beginn \n\nder Vertragsbeziehung vereinbarten Klausel \"Lieferung frei B. (= Beklagte) \n\nC. ...\" habe nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Rege-\n\nlungen genauso wenig wie in vergleichbaren späteren Klauseln eine Vereinba-\n\nrung zum Leistungsort gelegen. Es sei darin nur eine Aussage zur Kostentra-\n\ngung getroffen worden. Deshalb sei der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nerster Spiegelstrich EuGVVO der Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert wor-\n\nden sei oder hätte geliefert werden müssen. Dies sei nicht der Ort, an dem die \n\nzu liefernden Gegenstände dem Spediteur zwecks Transport nach Italien über-\n\ngeben worden wären, sondern der Ort, an dem sie der Beklagten in Italien aus-\n\nzuhändigen gewesen seien. Dass es sich materiell-rechtlich um einen Versen-\n\ndungskauf gehandelt habe, sei für die autonom vorzunehmende Bestimmung \n\ndes zuständigkeitsbegründenden Lieferortes nicht entscheidend. Ebenso wenig \n\nkönne die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter \n\nSpiegelstrich EuGVVO erfolgen, da die Dienstleistungselemente, insbesondere \n\ndas Erfordernis, die von den Vorlieferanten bezogenen Materialien in einer auf \n\ndie Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen Weise zu verarbeiten, den Ver-\n\nträgen nicht das Gepräge gegeben hätten. Die vertragscharakteristischen Leis-\n\ntungen der Klägerin hätten nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr er-\n\nfolgsbezogen in der kaufvertragstypischen Ablieferung und Übereignung der \n\nfertigen Ware an die Beklagte bestanden. Insofern zeigten auch Art. 3 Abs. 1 \n\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internati-\n\nonalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie \n\n1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu \n\nbestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien \n\nfür \n\nVerbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), dass die in Rede stehenden \n\nRechtsgeschäfte als Kauf einzuordnen seien. Nicht entscheidend sei demge-\n\ngenüber eine Abgrenzung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG nach dem jewei-\n\nligen Leistungsschwergewicht, weil ein solches Abgrenzungserfordernis dem \n\nZweck der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vorgenom-\n\nmenen Erfüllungsortsanknüpfung zuwiderlaufen würde, die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit anhand einfacher und klarer Kriterien ohne Weiteres vorhersehbar zu \n\ngestalten. \n\n5 \n\nEine auf Turin lautende Gerichtsstandsvereinbarung sei von den Partei-\n\nen nicht getroffen worden. Die in der Vertragssprache Englisch verfassten und \n\nmit Unterschriften beider Parteien versehenen purchase orders, welche im An-\n\nschluss an die zuvor bereits mündlich zustande gekommenen Kaufverträge ge-\n\nwechselt worden seien und in denen auf italienischsprachige Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen sei, seien einschließlich der darin \n\nenthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden, \n\nweil sie insoweit dem zuvor bereits mündlich vereinbarten Vertragsinhalt wider-\n\nsprochen hätten. Ein Wille der Vertragsparteien, das mündlich Vereinbarte wie-\n\nder abzuändern, sei nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass die Unter-\n\nschrift in der ersten purchase order wegen eines dort vermerkten Widerspruchs \n\nder Klägerin gegen eine andere Vertragsmodalität noch nicht einmal Zustim-\n\nmung zum Ausdruck gebracht habe. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Erfolg der Revision der Klägerin ist davon abhängig, ob das von ihr \n\nangerufene Landgericht Chemnitz seine gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO \n\nnach Maßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit \n\nzur Entscheidung des Rechtsstreits zu Unrecht verneint hat. Ob dies der Fall \n\nist, hängt von einer Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ab. Insoweit hat das \n\nBerufungsgericht die von der Klägerin gegengezeichneten purchase orders \n\nrechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass angesichts der zuvor bereits im Wesentli-\n\nchen vereinbarten Vertragsmodalitäten kein Wille der Vertragsschließenden \n\nvorgelegen habe, zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, \n\ndie bislang nicht Gegenstand der zwischen ihnen geführten Verhandlungen wa-\n\nren, in die Lieferverträge einzubeziehen und über die darin enthaltene Gerichts-\n\nstandklausel Turin nach Art. 23 EuGVVO als ausschließlichen Gerichtsstand zu \n\nvereinbaren. Da die Beklagte ihren gemäß Art. 2 EuGVVO zuständigkeitsbe-\n\ngründenden Geschäftssitz in Italien hat und nach den unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts in Deutschland weder eine ausschließliche Zu-\n\nständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht noch eine Zuständigkeit nach Maß-\n\ngabe der Art. 23 f. EuGVVO vereinbart ist oder als vereinbart gilt, sind deutsche \n\nGerichte für den beanspruchten Schadensersatz international nur dann zustän-\n\ndig, wenn Ch. als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anzu-\n\nsehen ist. \n\n7 \n\n1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren \n\nWohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen \n\nOrtes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt \n\nwerden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand \n\ndes Verfahrens bilden. Für den Verkauf beweglicher Sachen und der Erbrin-\n\ngung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts \n\nanderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung \n\n- \n\nfür den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, \n\nan dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten gelie-\n\nfert werden müssen, \n\n- \n\nfür die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat \n\nist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten \n\nerbracht werden müssen. \n\n8 \n\n9 \n\nIn Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen \n\nBuchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt. \n\nUnter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\n\ndungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat der \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus ei-\n\nnem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Ver-\n\npflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen \n\nsei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-\n\nrichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach die-\n\nsen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom \n\n1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf \n\nbeweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 – C-288/92, \n\nSlg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 – Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau \n\nGmbH). Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Ge-\n\nrichtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht \n\nfür angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 – C-256/00, Slg. 2002, \n\nI-1699, Rdnr. 36 – Besix SA/WABAG). Für den Gerichtsstand des im entschie-\n\ndenen Fall bereits anwendbaren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich \n\nEuGVVO, dem Schadensersatzansprüche eines Käufers wegen Nichterfüllung \n\nvertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher \n\nSachen zu Grunde gelegen haben, hat der Gerichtshof dagegen ausgeführt, \n\ndass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abkehr von der früher praktizierten Lö-\n\nsung mit der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel eines besonderen Ge-\n\nrichtsstandes für vertragliche Streitigkeiten den Lieferort als verordnungsauto-\n\nnomes Anknüpfungskriterium festgelegt habe. Dieses Kriterium habe er auf \n\nsämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher \n\nSachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich ange-\n\nwendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 – C-386/05, Slg. 2007, I-3699, \n\nRdnr. 26, 39 – Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Zugleich \n\nhat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle meh-\n\nrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren \n\nLieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster \n\nSpiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die \n\nengste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht be-\n\nstehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40). \n\n10 \n\nNoch nicht entschieden hat der Gerichtshof, welche Anknüpfungskrite-\n\nrien für eine Bestimmung und Abgrenzung der Erfüllungsorte innerhalb des \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgeblich sind, wenn der zu beurteilende Ver-\n\ntrag sowohl Elemente eines Verkaufs beweglicher Sachen als auch Elemente \n\neiner Erbringung von Dienstleistungen enthält. Ebenso wenig hat er eine Aus-\n\nsage getroffen, wie abzugrenzen ist, wenn sich für keinen der Vertragstypen ein \n\neindeutiges Übergewicht ergibt, insbesondere ob der Kläger dann ein Wahl-\n\nrecht zwischen den Alternativen des ersten und des zweiten Spiegelstrichs hat \n\noder ob es stattdessen über Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO zu einer Anwend-\n\nbarkeit von Buchstabe a kommen soll. Für die im ersten Spiegelstrich von \n\nBuchst. b behandelte Alternative des Verkaufs beweglicher Sachen hat der Ge-\n\nrichtshof ferner noch nicht entschieden, ob bei einem Versendungskauf der Ort, \n\n\"an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder \n\nhätten geliefert werden müssen”, der Ort der Lieferhandlung des Verkäufers \n\noder der Ort der Abnahmehandlung des Käufers ist. Er hat nur den mit Art. 5 \n\nNr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften \n\nüber die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zustän-\n\ndigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind \n\nund es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die \n\ninnerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai \n\n2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30). \n\n11 \n\n2. Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften \n\nüber die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zustän-\n\ndigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, \n\nbei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständig-\n\nkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den \n\nnach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die \n\nengste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so \n\nauch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), \n\nerscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertrags-\n\npflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich \n\nan einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren. Dabei gehen die Parteien \n\nungeachtet ihres Streits über die Schwerpunkte der vertraglichen Leistungs-\n\npflichten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur \n\nmateriell-rechtlichen Seite ihrer Lieferbeziehungen übereinstimmend davon aus, \n\ndass auf die zwischen ihnen begründeten Vertragsbeziehungen das Überein-\n\nkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-\n\nrenkauf (CISG) Anwendung findet. Hinsichtlich des Ortes, an dem danach die \n\nWare von der Klägerin zu liefern war oder zu liefern gewesen wäre (Art. 31 \n\nCISG), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass \n\ndie Klausel \"Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ...\" nicht als Vereinba-\n\nrung eines in Italien liegenden Erfüllungsortes, sondern als reine Kostentra-\n\ngungsklausel zu werten ist, so dass angesichts der von der Klägerin zu veran-\n\nlassenden Beförderung materiell-rechtlich von einem Versendungskauf im Sin-\n\nne des Art. 31 Buchst. a CISG auszugehen ist. \n\n12 \n\na) Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträ-\n\nge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer \n\ngerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 5 \n\nNr. 1 Buchst. b EuGVVO) als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung \n\nvon Dienstleistungen anzusehen sind. \n\n13 \n\naa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom \n\n26. Oktober 1993 (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in \n\nArt. 29 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren \n\nRechts verwendeten Begriff \"Erbringung von Dienstleistungen\" unter Rückgriff \n\nauf Art. 5 des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche \n\nSchuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) autonom \n\ndahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienst-\n\nverträge gehe, die keine Arbeitsverträge seien, um Werk- und Werklieferungs-\n\nverträge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Geschäftsbesor-\n\ngungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal sei, dass eine tätigkeitsbezogene \n\nLeistung an den Verbraucher erbracht werde. Diese Formulierung ist in der \n\ndeutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der \n\nKommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuführen, dass zu \n\nden Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 \n\nNr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesor-\n\ngungsverträge sowie alle Dienstverträge zählten, die keine Arbeitsverträge sei-\n\nen (OLG Köln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG Düsseldorf, NJW-\n\nRR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9; \n\nNagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 50). \n\n14 \n\nSoweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil \n\nvom 19. März 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem \n\nHinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätig-\n\nkeitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe. Gleichzeitig hat \n\nder Senat abgegrenzt zu einem Vertrag, bei dem der Zweck, einen bestimmten \n\nGegenstand zu erwerben, im Vordergrund steht und es sich bei den daneben \n\ngeschuldeten Dienstleistungen nur um untergeordnete Nebenleistungen han-\n\ndelt. Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln, \n\nOLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni \n\n2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des \n\nösterreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006 \n\n– 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstlei-\n\nstungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund \n\nsteht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist. Namentlich für \n\nden Fall eines Zulieferers für die Automobilherstellung ist darauf abgestellt wor-\n\nden, ob nur vorgegebene Serienteile mit der dann im Vordergrund stehenden \n\nPflicht zur Eigentumsverschaffung zuzuliefern waren oder ob es dem Zulieferer \n\nzunächst einmal obliegen sollte, die zuzuliefernden Teile zu entwickeln und se-\n\nrienreif zu machen, so dass jedenfalls für diese Leistungsphase das Schwer-\n\ngewicht im Dienstleistungsanteil gesehen worden ist (OLG Köln, OLGR 2005, \n\n380, 381). Ebenso stellt ein Teil der deutschen Kommentarliteratur für Verträge \n\nmit Kauf- und Dienstleistungsanteilen unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 4 der \n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie Art. 3 CISG darauf ab, welche Leistungstei-\n\nle im Einzelfall überwiegen oder ob es Sache des Bestellers ist, einen wesentli-\n\nchen Teil der notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen (Hk-\n\nZPO/Dörner, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Kropholler, Europäisches Zivil-\n\nprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 44; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., \n\nArt. 5 EuGVVO Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., \n\nArt. 5 EuGVVO Rdnr. 8 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 \n\nEuGVVO Rdnr. 8). \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat an Dienstleistungselementen in den von \n\nder Klägerin übernommenen vertraglichen Pflichten das Zuschneiden und Ver-\n\narbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bedürfnisse der \n\nBeklagten gesehen und insoweit Bezug genommen auf das Berufungsvorbrin-\n\ngen der Klägerin, wonach diese in einer für einen Zulieferer in der Automobilin-\n\ndustrie typischen Weise aus den von vorgegebenen Lieferanten bezogenen \n\nVorprodukten in Handarbeit Airbagtaschen in vorgegebener Gestalt habe her-\n\nstellen müssen, um sie dann in Anpassung an den Produktionsprozess der Be-\n\nklagten auf Abruf liefern zu können. Hierbei hätten weitgehende Vorgaben hin-\n\nsichtlich Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung bis hin zu bestimmten An-\n\nforderungen bezüglich Verpackung und Etikettierung der zu liefernden Ware \n\nsowie des Inhalts und der Gestaltung von Lieferscheinen und Rechnungen be-\n\nstanden. Diese zur Herstellung des zu liefernden Produkts zu erbringenden \n\nDienstleistungen hat das Berufungsgericht angesichts des nicht auf die Leis-\n\ntungshandlung, sondern entscheidend auf den in der Lieferung als Leistungser-\n\nfolg abstellenden Parteiwillens nicht als vertragscharakteristisch angesehen; \n\nvertragscharakteristisch seien ungeachtet etwaiger, möglicherweise in Anleh-\n\nnung an Art. 3 Abs. 2 CISG zu bestimmender Gewichtungen nach dem wirt-\n\nschaftlichen Schwergewicht der einzelnen Leistungsanteile, die in den zu lie-\n\nfernden Produkten steckten, die kaufvertragstypischen Leistungselemente ge-\n\nwesen, nämlich Übergabe und Übereignung der hergestellten Ware gegen Ab-\n\nnahme und Zahlung. \n\n16 \n\ncc) Soweit es um Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu er-\n\nzeugender Ware geht, neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Gemein-\n\nschaftsrecht für die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen \n\nHinweis dahin bereithält, dass derartige Verträge durch bestimmte Vorgaben \n\ndes Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustel-\n\nlenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, \n\nder Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwick-\n\nlung noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von \n\nDienstleistungen zu qualifizieren sind. \n\n17 \n\nWeiter gehende Zuordnungskriterien für eine Behandlung von Vertrags-\n\ngestaltungen mit Elementen kaufvertraglicher und dienstvertraglicher Verpflich-\n\ntungen kann der Senat dem geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht entneh-\n\nmen. Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen \n\nder Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu \n\ndem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste \n\nräumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, \n\nRdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwer-\n\npunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leis-\n\ntungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher \n\nAnknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des \n\nUN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom \n\n14. Juni 1974 geschehen ist. \n\n18 \n\nb) Würde sich hiernach ein die gerichtliche Zuständigkeit vermittelnder \n\nErfüllungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben, \n\nwäre anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften \n\nSachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden \n\nmüssen. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass \n\nder Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben \n\nVertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus \n\nder Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Ur-\n\nteil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.). Ebenso ist \n\ngeklärt, dass die genannte Vorschrift das Anknüpfungskriterium für die interna-\n\ntionale und die örtliche Zuständigkeit autonom sowie unmittelbar und ohne \n\nVerweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt (EuGH, \n\naaO, Rdnr. 24, 30). \n\n19 \n\naa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem \n\nzu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass \n\ndes Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstrit-\n\nten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Die italienische Corte Supre-\n\nma di Cassazione hat in einem Urteil vom 27. September 2006 (ZEuP 2008, \n\n165, 167 ff.) die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Ortes der \n\nAblieferung Art. 31 Buchst. a CISG anwendbar sei mit dem Ergebnis, dass der \n\nzuständigkeitsbegründende Erfüllungsort dort liege, wo die Waren dem ersten \n\nBeförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben worden seien. Dem ge-\n\ngenüber hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Standpunkt einge-\n\nnommen, dass der Lieferort nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf \n\nmateriell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen sei (Be-\n\nschlüsse vom 20. Februar 2006 – 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11; vom \n\n14. Dezember 2004 – 1 Ob 94/04m, EuLF 2005, II-80, 81), und diesen bei ei-\n\nnem Versendungskauf an dem Ort gesehen, an dem der Käufer die Ware als \n\nvertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (Beschluss vom 14. Dezember \n\n2004, aaO). Die deutsche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Während die \n\nOberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständig-\n\nkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf bewegli-\n\ncher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entge-\n\ngennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, \n\nOLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesge-\n\nricht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im \n\nSinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, \n\nan dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftrag-\n\nten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR \n\n2008, 112, 118). \n\n20 \n\nIn der deutschen Kommentarliteratur bietet sich ein ähnliches Bild. Teil-\n\nweise wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen einer Parteivereinbarung \n\nderjenige Ort als Lieferort anzusehen sei, an dem der Käufer die Ware körper-\n\nlich entgegennehme (Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 49; Hk-ZPO/Dörner, aaO, \n\nArt. 5 EuGVVO Rdnr. 16 f., jew. m.w.N). Nur wenn der Versendungskauf nicht \n\nzur Ausführung gelange und der Vertrag über den Lieferort schweige, bleibe \n\nallein der Rückgriff auf Art. 31 CISG (Kropholler, aaO). Andere sind namentlich \n\nmit Blick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGV-\n\nVO der Ansicht, dass sich die Antwort auf die Frage, wo \"nach dem Vertrag\" \n\ngeliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen, an sich aus dem Ver-\n\ntragsstatut ergebe, so dass bei einem Versendungskauf davon auszugehen sei, \n\ndass der Absendeort Erfüllungsort sei und sich daraus wie bisher ein Klägerge-\n\nrichtsstand \n\nfür den exportierenden Verkäufer ergebe \n\n(MünchKomm-\n\nZPO/Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19; Nagel/Gottwald, aaO, § 3 \n\nRdnr. 50, jew. m.w.N.). \n\n21 \n\nbb) Der Senat neigt der Auffassung zu, den Erfüllungsort im Sinne des \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungskäu-\n\nfen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfü-\n\ngungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte \n\nerlangen müssen. Die Verordnung 44/2001 zielt auf eine Vereinheitlichung der \n\nVorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen \n\ndurch Zuständigkeitsvorschriften ab, welche in hohem Maße vorhersehbar sind \n\nund es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor wel-\n\nchem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). \n\nZu diesem Zweck ist nach der Begründung des bis auf eine Übersetzungsvari-\n\nante (Austausch von \"vertragsgemäß\" durch \"nach dem Vertrag\") in Bezug auf \n\nArt. 5 unverändert gebliebenen Kommissionsentwurfs (KOM (1999) 348 endg., \n\nABl. EG Nr. C 376 E/01 vom 28. Dezember 1999, Seite 15) eine pragmatische \n\nBestimmung des Erfüllungsorts erfolgt, die auf einem rein faktischen Kriterium \n\nberuht. \n\n22 \n\nDanach ist nach Auffassung des Senats Lieferort derjenige Ort, an dem \n\nder Käufer die Ware nach dem Vertrag körperlich entgegennimmt oder hätte \n\nentgegennehmen müssen (vgl. auch Hager/Benteler, IPrax 2004, 72), vorlie-\n\ngend also C. in Italien. Aus dem bisweilen herangezogenen Wortlaut der \n\ndeutschen Textfassung dieser Bestimmung (\"... der Ort ..., an dem sie nach \n\ndem Vertrag geliefert worden sind ...\") lässt sich nicht zwingend das gegenteili-\n\nge Ergebnis ableiten, dass bei einem Versendungskauf der Lieferort dort anzu-\n\nsiedeln sei, wo die Ware dem ersten Beförderer zur Weiterleitung an den Käu-\n\nfer übergeben werde (so etwa MünchKommZPO/Gottwald, aaO, m.w.N.; Piltz, \n\nNJW 2007, 1801, 1802). Der Wortlaut der Wendung \"der Ort ..., an dem\" ist \n\nvielmehr für unterschiedliche Auslegungsergebnisse offen und erbringt weder in \n\nder Gesamtschau der einzelnen Sprachfassungen noch für sich allein in ein \n\neindeutiges Auslegungsergebnis zu Gunsten des Absende- oder des Bestim-\n\nmungsortes der Ware (dazu Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74 f.). Dagegen \n\nverbietet die bewusst gewählte Anknüpfung nach faktischen Kriterien, ohne \n\ndass dies mit der im Kommissionsentwurfs noch mit \"vertragsgemäß\" wieder-\n\ngegebenen Wendung \"nach dem Vertrag\" kollidiert (vgl. Hager/Benteler, IPrax \n\n2004, 72, 74), den Rückgriff auf eine Lieferortbestimmung nach dem materiellen \n\nVertragsrecht, wenn und soweit eine solche Anknüpfung nach faktischen Krite-\n\nrien möglich ist (Kropholler, aaO, m.w.N.). Denn bei einer auf der Grundlage \n\ndes materiellen Rechts vorgenommenen Bestimmung des jeweiligen Lieferortes \n\nwäre die für die Gruppe der Kauf- und Dienstleistungsverträge gerade durch die \n\nAnknüpfung an faktische Kriterien erstrebte Vereinheitlichung mit der davon \n\nausgehenden Vorhersehbarkeit und einfachen Feststellbarkeit des Erfüllungs-\n\ngerichtsstandes wieder entscheidend in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, \n\nRdnr. 19 f.). Das gilt um so mehr, als nach dem Kommissionsentwurf in dieser \n\nAnknüpfung zugleich eine Abkehr von der bislang in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vorge-\n\nsehenen Lösung eines Rückgriffs auf die Regeln des internationalen Privat-\n\nrechts des Forumstaates liegen sollte, um für Verträge über den Verkauf be-\n\nweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen die mit einem sol-\n\nchen Rückgriff verbundenen Nachteile zu vermeiden (KOM (1999) 348 endg., \n\naaO). \n\n23 \n\nEine allein aus den äußeren Leistungsabläufen ablesbare Eindeutigkeit \n\nder Kriterien zur Bestimmung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsorts, \n\nwie sie von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO erstrebt wird, \n\nlässt sich bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen deshalb nur dar-\n\nüber erreichen, dass ohne Rücksicht auf vertragliche Lieferklauseln oder Erfül-\n\nlungsmodalitäten, über deren Inhalt unter Umständen erst durch daran anknüp-\n\nfende rechtliche Wertungen Klarheit gewonnen werden kann, an den Ort ange-\n\nknüpft wird, an dem der Käufer die zu liefernden Sachen körperlich entgegen-\n\ngenommen hat oder hätte entgegennehmen müssen. Das gilt umso mehr, als \n\ndiesem Bestimmungsort zugleich eine gewisse räumliche Nähe zum Erfül-\n\nlungsgeschehen innewohnt, so dass er dem zur Entscheidung berufenen Ge-\n\nricht in aller Regel auch die erforderliche Sachnähe vermittelt, welche die ge-\n\nwählte Anknüpfung ebenfalls sichergestellt wissen will (vgl. EuGH, aaO, \n\nRdnr. 22). \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Entscheidung darüber, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Sinne \n\nder vorstehend gestellten Fragen auszulegen ist, ist gemäß Art. 68, 234 EG \n\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechts-\n\nstreit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung \n\ndes Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzu-\n\nlegen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 HKO 3024/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 U 336/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/viii-zr-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/viii-zr-184-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:30.147462+00:00"}}