{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_177-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"VIII ZR 177/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 177/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung in \n\nN. , die diese seit 1988 von der Klägerin gemietet haben. In der Vergan-\n\ngenheit hatten die Parteien mehrfach über eine erhebliche, auf Baumängeln \n\nberuhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Klägerin \n\nschließlich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zu-\n\ngestellten Klageschrift kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zah-\n\nlungsverzugs fristlos. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: \n\n\"Seit August 2002 bezahlen die Beklagten überhaupt keine Miete mehr. \nSie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im Rückstand, so dass die \nKlägerin hiermit von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch \nmacht und diese ausspricht.\" \n\n2 \n\nDie Beklagten haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und \n\ngeltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie \n\nauch gegenüber der Klägerin beanstandet hätten. Angesichts der Schwere der \n\nMängel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht hätten, könnten sie \n\ndie Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht \n\nzu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhal-\n\nten. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat ein für die Kündigung bestehendes Begründungser-\n\nfordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n\ndurch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung \n\nverurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden \n\nMitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sit-\n\nzungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nach-\n\ngeheftet ist. Das zunächst vorläufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur \n\nvom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Ge-\n\nschäftsstelle unterschriebene Protokoll enthält - allerdings ohne Bezugnahme \n\nauf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne \n\neine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen - Darlegungen zur \n\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran \n\nstellt es die Verkündung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen \n\ndieses (Protokoll-)Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDie Revision ist schon deshalb begründet, weil das angefochtene Proto-\n\nkollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Ent-\n\nscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen \n\nzu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeich-\n\nneten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Un-\n\nterschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom \n\n27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.). \n\n6 \n\n1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der mündlichen \n\nVerhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit der \n\nAbsetzung eines Protokollurteils. Für dieses ist abweichend von § 315 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO eine schriftliche Begründung entbehrlich, wenn die nach § 540 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen \n\ntretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden \n\nsind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ändert aber nichts an dem in § 315 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der \n\nEntscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht \n\ngewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erfor-\n\nderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach \n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwir-\n\nkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise \n\nordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 \n\nbis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern \n\nunterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den in-\n\nhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR \n\n164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, \n\nWM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.). In allen Fällen muss das Urteil zu-\n\ndem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter \n\nin vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach \n\n§ 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abge-\n\nfasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wur-\n\nde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten \n\nSitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom \n\n11. Juli 2007, aaO, Tz. 11). \n\n7 \n\n2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgemäßes \n\nProtokollurteil nicht erlassen worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen \n\nProtokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachge-\n\nheftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung \n\nmitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage könnte indessen \n\nselbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber \n\nebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, \n\nTz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Be-\n\nstandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden. Denn abgesehen \n\nvon einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden \n\nRichter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Anga-\n\nben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen \n\nInhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertig ge-\n\nstellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12). Das \n\nendgültige Sitzungsprotokoll erfüllt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist \n\nnur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Ge-\n\nschäftsstelle) unterschrieben worden und enthält im Übrigen weder die nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach § 313 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel. \n\n8 \n\n3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach \n\n§ 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen \n\nvon seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforder-\n\nlichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen \n\nist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. April 2008, aaO, Tz. 14). \n\nII. \n\n9 \n\nDer dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt - ohne \n\ndass es auf die von den Beklagten in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisions-\n\nrügen ankäme - gemäß § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2006 - 35 C 110/03 - 15 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 S 340/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-177-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-177-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_177-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:23.248245+00:00"}}