{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"VIII ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 179 Abs. 3 Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechts- trägers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlos- sen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert. Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechen- der Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 170/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 179 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n12. November 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAuch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechts-\nträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlos-\nsen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat \n(§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass \nder Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene \nnicht existiert. \n\nDem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann \nverwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, \nwenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechen-\nder Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen \ndurfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des \n\n13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n23. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und allein-\n\nvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH \n\n(im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April \n\n2001 verkaufte sie - handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäfts-\n\nführerin der K. GmbH - ihre Geschäftsanteile zunächst an die S. \n\n GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer St. . Die \n\nKäuferin bestellte St. daraufhin zum Geschäftsführer auch der K. \n\nGmbH. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung griff die \n\nKlägerin diese Bestellung mit der Begründung an, der Vertrag vom 5. April 2001 \n\nsei nichtig (92 O 163/01 Landgericht Berlin). In der mündlichen Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2001 schlossen die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt \n\nDr. O. , und St. , vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem \n\nsich die Klägerin verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der K. GmbH zum \n\nKaufpreis von 372.500 DM nunmehr \"an die GbR R. & Partner\" zu \n\nübertragen. \n\n2 \n\nAm 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag über die Ge-\n\nschäftsanteile der Klägerin an der K. GmbH geschlossen, in dem Rechts-\n\nanwalt Dr. O. mit der Erklärung auftrat, er handele \"nicht für sich selbst im \n\neigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter\" für die Klägerin. Auf der \n\nKäuferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab erklärte, er handele \"nicht \n\nfür sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter\" für R. \n\n , S. und B. , \"und zwar als Gesellschafter der \n\nzwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. & \n\nPartner GbR'\". Die Klägerin genehmigte die Erklärung ihres Rechtsanwalts am \n\n6. November 2001. Für die Käuferseite legte der Beklagte eine von R. \n\nunterzeichnete Erklärung vom 9. November 2001 vor, in der R. die Er-\n\nklärungen des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter \n\nBerufung auf eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit \n\nWirkung für sich und seine Söhne S. und B. - \"als \n\nGesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts 'R. & Partner GbR'\" - genehmigte. \n\n3 \n\nR. zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten \n\nKaufpreis 53.869,38 €. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er \n\nist vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des \n\nRestkaufpreises und Schadensersatz in Höhe von zuletzt 121.081,42 € in An-\n\nspruch (28 O 511/04 Landgericht Berlin). In diesem Verfahren verkündete sie \n\ndem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch rechtskräftiges \n\nUrteil vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, S. und B. \n\n seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet wor-\n\nden, weil sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genann-\n\nten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestan-\n\nden. S. und B. seien zwar - ohne R. - Mit-\n\nglieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die-\n\nse Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom \n\n31. Oktober 2001 sei auch nicht aufgrund der Genehmigungserklärung vom \n\n9. November 2001 ihnen gegenüber wirksam geworden; denn diese Erklärung \n\nsei von der Vollmacht, die S. und B. ihrem Vater \n\nR. erteilt hätten, nicht gedeckt gewesen. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen Ver-\n\ntreter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf Schadens-\n\nersatz in Höhe von 244.773,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das an-\n\ngefochtene Urteil abgeändert und den Klageantrag dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils begehrt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein An-\n\nspruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß § 179 Abs. 1 und 2 \n\nBGB zu. Der Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1 \n\nBGB, weil er im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 für eine nicht \n\nexistente, vermeintlich aus R. und dessen Söhnen bestehende \"R. \n\n & Partner GbR\" gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer \n\nderartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Voll-\n\nmacht von R. auch nicht mit Wirkung für dessen Söhne genehmigt \n\nworden. Dies ergebe sich auch bereits aus der Interventionswirkung des \n\nrechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess, \n\nder zufolge sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen \n\nkönne, dass der Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R. und dessen \n\nSöhnen wirksam geworden sei. \n\n8 \n\nDie Haftung des Beklagten sei auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB aus-\n\ngeschlossen. Der Beklagte habe durch seine Erklärungen im notariellen Vertrag \n\n- trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf sein Handeln als vollmachtloser \n\nVertreter - bei der Klägerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt, \n\ndass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und sich die drei genannten \n\nPersonen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen hätten. \n\nDa dies nicht zutreffend sei, hafte er der Klägerin wegen ihres insoweit ent-\n\ntäuschten Vertrauens. Hielte man hingegen mit dem Landgericht die Vorschrift \n\ndes § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar, stünde ei-\n\nnem Ausschluss der Vertreterhaftung des Beklagten jedenfalls der Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeln eines Vertreters für eine ge-\n\ngründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft und für eine noch \n\nnicht gebildete Bauherrengemeinschaft. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin \n\nsteht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Schadenser-\n\nsatzanspruch aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Beklagten nicht zu. \n\nDenn die Haftung des Beklagten für sein Handeln als vollmachtloser Vertreter \n\nbeim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. Oktober 2001 ist nach § 179 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin als Vertragspartnerin der \n\nMangel der Vertretungsmacht des Beklagten bekannt war. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nVorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungs-\n\nmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vor-\n\nhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Ver-\n\ntretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. \n\nRspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/ \n\nSchramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 \n\nRdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.). \n\n11 \n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen Vertrag vom \n\n31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter für die \"R. & Partner \n\nGbR\", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht bestand. Der Vertrag \n\nwar wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft \n\nnicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, \n\nauch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9. November \n\n2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegenüber wirksam geworden. Die \n\nVoraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Beklagten liegen \n\ndanach vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass \n\ndie von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179 \n\nBGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudin-\n\nger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1). \n\n12 \n\nOhne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts \n\nan, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 für \n\ndie (nicht existierende) \"R. & Partner GbR\" gehandelt hat. Die Revision \n\nmeint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht für eine \"R. \n\n & Partner GbR\", sondern für R. und dessen Söhne S. \n\n und B. als natürliche Personen gehandelt. Damit dringt \n\ndie Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisions-\n\nrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgeset-\n\nzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ \n\n135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die \n\nRevision nicht auf. Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung \n\n(§ 68 ZPO) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 \n\nim Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Klägerin dem Be-\n\nklagten wirksam den Streit verkündet hatte. Die in diesem Urteil getroffene \n\nFeststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom 31. Oktober \n\n2001 nicht für S. und B. persönlich, sondern für ei-\n\nne \"R. & Partner GbR\" gehandelt hat, ist für das vorliegende Verfahren \n\nbindend. Dagegen bringt die Revision nichts vor. \n\n13 \n\n2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag \n\nvom 31. Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gemäß \n\n§ 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die von R. für die Gesellschaf-\n\nter der \"R. & Partner GbR\" abgegebene Genehmigungserklärung vom \n\n9. November 2001 war nichtig, weil R. hierbei (ebenfalls) ohne Vertre-\n\ntungsmacht handelte. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie der Genehmi-\n\ngung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB); ein \n\nsolches Rechtsgeschäft ist nichtig (MünchKommBGB/Schramm, aaO, § 180 \n\nRdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, § 180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO, \n\n§ 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001, \n\ndie der Genehmigungserklärung beigefügt war, hatte R. Vollmacht zum \n\nKauf von Geschäftsanteilen nicht von der im Vertrag und in der Genehmi-\n\ngungserklärung genannten \"R. & Partner GbR\" erhalten, sondern von \n\nseinen Söhnen S. und B. , die hierbei nicht als Ge-\n\nsellschafter einer aus R. und dessen Söhnen bestehenden \"R. \n\n & Partner GbR\" handelten, sondern ausdrücklich als (alleinige) Gesell-\n\nschafter der \"P. & Partner GbR, Berlin\", der ihr Vater R. nicht an-\n\ngehörte. Die Vollmacht bezog sich auch nicht auf den Erwerb von Geschäftsan-\n\nteilen für eine etwa noch zu gründende \"R. & Partner GbR\", sondern \n\nnur auf den Abschluss von Verträgen für die - allein aus den Söhnen bestehen-\n\nde - \"P. & Partner GbR, Berlin\"; mit dieser Gesellschaft wurde der Vertrag \n\nvom 31. Oktober 2001 aber nicht geschlossen. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ver-\n\nkannt, dass die Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausge-\n\nschlossen ist. Nach dieser Vorschrift haftet der Vertreter nicht, wenn der andere \n\nTeil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Vor-\n\naussetzung ist hier erfüllt. Der Beklagte hat in dem Vertrag vom 31. Oktober \n\n2001 ausdrücklich erklärt, er handele für die Käufer \"als vollmachtloser Vertre-\n\nter\". Damit hatte die Klägerin die zum Haftungsausschluss führende Kenntnis \n\nvom Fehlen der Vertretungsmacht des Beklagten. \n\n15 \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des \n\n§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB gleichwohl keine Anwendung finde, weil die Klägerin \n\nnicht (auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft \n\nnicht existierte, trifft nicht zu. Die Gründe, auf denen das Fehlen der Vertre-\n\ntungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der gesetzlichen \n\nRegelung für den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist \n\nnach dem Wortlaut des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Kenntnis vom Feh-\n\nlen der Vertretungsmacht. Bereits diese Kenntnis beseitigt das schutzwürdige \n\nVertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlosse-\n\nne Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist. Es macht hierfür keinen \n\nUnterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt, weil sie dem Vertreter vom \n\nVertretenen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war, oder deshalb, \n\nweil der Vertretene Vertretungsmacht aus rechtlichen Gründen nicht erteilen \n\nkonnte - etwa wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vertreters oder - wie im \n\nvorliegenden Fall - wegen fehlender Rechtsfähigkeit einer (nicht existierenden) \n\nGesellschaft. \n\n16 \n\nAus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zu-\n\ngrunde, dass ein Vertragspartner, der - wie die Klägerin - davon Kenntnis hat, \n\ndass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf \n\ndas Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des \n\nSchutzes durch die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB nicht bedarf. \n\nWer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters weiß, hat es selbst in \n\nder Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirk-\n\nsame Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177 \n\nAbs. 2 BGB). So hätte auch die Klägerin die vom Beklagten vertretene Gesell-\n\nschaft, deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgeführt \n\nwaren, zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können und auf diesem \n\nWeg Gewissheit erlangen können, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen \n\nnicht erteilter Genehmigung (endgültig) unwirksam ist. Dass die Klägerin an-\n\nnahm, der Vertrag sei mit der von R. abgegebenen Genehmigungser-\n\nklärung wirksam geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsur-\n\nkunde erkannte, dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur \n\nWirksamkeit des Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und de-\n\nren (vermeintlichen) Gesellschaftern führen konnte, ist nicht dem Beklagten an-\n\nzulasten. \n\n17 \n\nb) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Haf-\n\ntungsausschluss zu berufen. \n\n18 \n\nZu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht ent-\n\nstandenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im \n\nRahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer \n\nnoch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat \n\n(BGHZ 105, 283 ff.). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachver-\n\nhaltsgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Be-\n\nklagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 \n\nff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht \n\ndurch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch \n\nbesondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirk-\n\nsamwerden des Vertrages erweckt. Die schlichte Angabe im notariellen Vertrag, \n\ndass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Ge-\n\nsellschaft handele, reicht hierfür nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese An-\n\ngabe geeignet war, Vertrauen der Klägerin auch nur in die Existenz dieser Ge-\n\nsellschaft zu begründen; jedenfalls konnte die Klägerin angesichts des aus-\n\ndrücklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht \n\nnicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden würde. Das ist der für \n\nden Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein maßgebliche \n\nGesichtspunkt. \n\nIII. \n\n19 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere \n\nFeststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht, wie \n\nausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB \n\nnicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten \n\nhatte (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Berufung der Klägerin gegen das die Kla-\n\nge abweisende Urteil des Landgerichts ist daher zurückzuweisen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 288/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 13 U 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/viii-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/viii-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:54.282964+00:00"}}