{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_166-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 166/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 323, 434, 437 a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den In- nenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel (\"unerhebliche Pflichtverletzung\") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann. b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ab- zustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch uner- heblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest proviso- risch zu beseitigen. c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treu- widrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 166/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2008 \nRing \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 323, 434, 437 \n\na) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den In-\n\nnenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers \n\nausschließender geringfügiger Mangel (\"unerhebliche Pflichtverletzung\") i.S. des \n\n§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann. \n\nb) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 \n\nBGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ab-\n\nzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch uner-\n\nheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem \n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest proviso-\n\nrisch zu beseitigen. \n\nc) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treu-\n\nwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers \n\nsowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2007 in der Fassung \n\ndes Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-\n\nvertrages über einen Gebrauchtwagen. \n\nDer Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag von Ende Juni/Anfang \n\nJuli 2004 einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, mit einem \n\nKilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 €. Schon bald \n\nnach der am 2. Juli 2004 erfolgten Auslieferung reklamierte der Kläger bei der \n\nBeklagten, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. In Absprache mit \n\nder Beklagten wurde in der Folgezeit mehrfach versucht, das Fahrzeug abzu-\n\ndichten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte dar-\n\nüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fuß-\n\nraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die \n\nBeklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschla-\n\ngens die Rückgabe des Fahrzeugs an. \n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Hinweis auf er-\n\nneut eingetretenes Wasser den Rücktritt vom Kaufvertrag. \n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.500 € nebst \n\nZinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Land-\n\ngericht hat zu den behaupteten Mängeln ein schriftliches Sachverständigengut-\n\nachten eingeholt und darauf gestützt der Klage in Höhe von 11.376,61 € statt-\n\ngegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, \n\nvom Kauf zurückzutreten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nZwar sei das Fahrzeug bei Übergabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nBGB mangelhaft gewesen, da an mehreren Stellen und infolge unterschiedli-\n\ncher Ursachen Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die festgestellten Feuchtigkeits-\n\nerscheinungen und deren Ursachen gäben dem Kläger jedoch - auch in ihrer \n\nGesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der \n\nRücktritt sei nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vor-\n\nschrift könne der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht \n\nzurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. So lägen die Dinge \n\nhier. \n\n9 \n\nDie Erheblichkeit der Pflichtverletzung sei nach objektiven Gesichtspunk-\n\nten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und \n\nder sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des \n\nKäufers zu bestimmen. Dabei seien - wenn auch nicht ausschließlich - die Krite-\n\nrien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen. \n\nDie Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung sei nicht mit der des geringfü-\n\ngigen Mangels im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF identisch; sie müsse \n\ndeutlich höher angesetzt werden. \n\n10 \n\nZu fragen sei vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der \n\nKaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert sei. Im Vordergrund stehe die \n\nGebrauchstauglichkeit. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es \n\nsich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt und \n\nüber 100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine nor-\n\nmale Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige \n\nDurchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem norma-\n\nlen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das \n\nEindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. \n\n11 \n\nFür Erheblichkeit spreche, dass zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage ge-\n\nwesen seien, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu ver-\n\nhindern. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu \n\ndiesem Zeitpunkt erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden, \n\ndass es - wie hier - einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelungen sei, \n\nden Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. \n\n12 \n\nAuf der anderen Seite stehe das Rücktrittsbegehren und damit die Klage-\n\nforderung, wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Inso-\n\nweit könne es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem \n\n- wirksam erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich vorhandene \n\nMangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise be-\n\nseitigt worden sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung nach er-\n\nklärtem Rücktritt dem Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es jedoch, \n\nwenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls \n\ndarin eingewilligt habe. Im Streitfall sei der gerichtlich bestellte Sachverständige \n\nquasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers ge-\n\nschehen sei, könne nicht festgestellt werden. \n\n13 \n\nDie verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen insbesondere im Beifah-\n\nrerfußraum hätten nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage stattgeben \n\nzu können. Um dieses Problem zu beheben, sei nach Ansicht des Sachver-\n\nständigen kein großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finan-\n\nzieller Hinsicht. Die Abdichtung im Bereich des rechten Pollenfilterkastens dürf-\n\nte nicht mehr als 200 € kosten. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger \n\nsteht gegen die Beklagte gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, § 346 Abs. 1, § 348 \n\nBGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener \n\nGebrauchsvorteile - in Höhe von 11.376,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe des \n\ngekauften Fahrzeugs zu. \n\n16 \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug bei \n\nGefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an \n\nmehreren Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang. Dies lässt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, da ihr günstig, auch \n\nnicht angegriffen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht festgestellt, son-\n\ndern sie lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, verkennt sie, dass die Un-\n\nterstellung sich lediglich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen nicht \n\naufgeklärte Ursache des Wassereintritts im Fußraum des Beifahrersitzes be-\n\nzieht. Mangelhaft war das Fahrzeug auch insoweit aber schon deswegen, weil \n\n- aus welchen Gründen auch immer - Wasser in den Fußraum eindrang. Dass \n\ndies der Fall war, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachver-\n\nständigengutachtens ausdrücklich - und rechtsfehlerfrei - festgestellt. \n\n17 \n\n2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den richtigerwei-\n\nse auch das Berufungsgericht abstellt, waren die Rücktrittsvoraussetzungen \n\ndes § 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es \n\ngemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserungsversuche der Beklag-\n\nten selbst und eines von ihr eingeschalteten weiteren Kfz-Betriebs nach den \n\nrechtsfehlerfreien und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung \n\nsomit fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB). \n\n18 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Rücktritt sei gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausge-\n\nschlossen, weil die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestehende Pflicht-\n\nverletzung der Beklagten unerheblich sei. \n\n19 \n\na) Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch einge-\n\nschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuch-\n\ntigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage \n\nwaren, Abhilfe zu schaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass ein \n\nsolcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen ist, weil er - so \n\ndie Begründung des Berufungsgerichts - \"für viele, wenn nicht gar für die meis-\n\nten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen.\" \n\n20 \n\nb) Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheb-\n\nlich werden kann, dass es - wie hier - im Verlauf der sich anschließenden Aus-\n\neinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den \n\nMangel zumindest provisorisch zu beseitigen. \n\n21 \n\nc) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Mängel seien deswegen als unerheblich einzustufen, \n\nweil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Ge-\n\nbrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und \n\nweil das Fahrzeug zur Kategorie der Geländewagen gehört. Das Berufungsge-\n\nricht zeigt nicht auf, welche Umstände oder Erfahrungssätze seine Auffassung \n\nstützen sollen, der verständige Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs \n\nwerde eher als der Käufer eines normalen Pkw bereit sein, Abstriche zu ma-\n\nchen, was das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Über-\n\ndies weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug \n\nvom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Ar-\n\nbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt, das mit den gro-\n\nßen - heute SUV genannten - Geländewagen der Hersteller Mercedes-Benz, \n\nBMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein Grund zu erkennen, der den \n\nverständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren - Gebrauchtwagens die-\n\nser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wa-\n\ngeninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine. \n\n22 \n\n4. Schließlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Fest-\n\nhalten des Klägers an dem erklärten Rücktritt sei treuwidrig, den Angriffen der \n\nRevision nicht stand. \n\n23 \n\nWie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des \n\nKäufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich \n\nnicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolg-\n\nreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden \n\nist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesse-\n\nrung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wande-\n\nlung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM \n\n1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in \n\nAnbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres \n\nauf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertra-\n\ngen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Recht-\n\nsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu-\n\nwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der \n\ndurch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, \n\nwenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs \n\ndurch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung er-\n\nfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des \n\nKlägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die \n\nBemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbe-\n\nseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen \n\ndes Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des \n\nSachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem \n\nRücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, \n\nweil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage \n\nbegründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil \n\nzurückzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 3 O 308/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2007 - I-1 U 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/viii-zr-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/viii-zr-166-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:09.740599+00:00"}}