{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_156-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"VIII ZR 156/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 a) Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung. b) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfül- lungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertrags- wirklichkeit aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 156/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBrüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 \n\na) Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart \n\nist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der \n\nVerordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a \n\nEuGVVO Anwendung. \n\nb) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfül-\n\nlungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertrags-\n\nwirklichkeit aufweist. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in M. , \n\nmacht gegen die Beklagte, ein englisches Unternehmen mit Sitz in London, aus \n\nabgetretenem Recht Kaufpreisforderungen der türkischen Unternehmen I. \n\n und G. (im Folgenden: Ver-\n\nkäufer) geltend. Mit Schreiben jeweils vom 3. November 2003 teilten die Ver-\n\nkäufer der Beklagten mit, dass aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlosse-\n\nnen Factoring-Vertrages alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die \n\nKlägerin und die A. Bank Corporation plc abgetreten seien und zukünf-\n\ntige Zahlungen auf das Konto der A. Bank Corporation plc bei der N. \n\n -Bank AG Essen zu leisten seien. Die Beklagte bestätigte dies unter dem \n\n5. November 2003 – in deutscher Übersetzung – wie folgt: \n\n\"Wir bestätigen den Erhalt und die Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige. Zu-\nkünftige Zahlungen werden ausschließlich an die vorstehende Bankverbindung \nerfolgen.\" \n\n2 \n\nVon März bis Juni 2004 lieferten die Verkäufer der Beklagten Textilien \n\nund stellten ihr einen Gesamtbetrag von 452.719,70 GBP in Rechnung. Die Be-\n\nklagte zahlte durch Überweisung auf das bezeichnete Konto, nahm aber – ne-\n\nben weiteren Kürzungen – jeweils einen Abzug von 25 % von jeder Rechnung \n\nvor. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin die restliche Kaufpreisforderung gel-\n\ntend. Sie ist der Ansicht, dass für die Klage deutsche Gerichte international zu-\n\nständig seien, und behauptet, dass die Verkäufer und die Beklagte für die Liefe-\n\nrung jeweils den Incoterm FOB vereinbart hätten und nach türkischem Recht \n\nGeldschulden am Sitz des Gläubigers zu erfüllen seien. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen ge-\n\nrichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Die Frage der \n\nZuständigkeit richte sich allein nach den Vorschriften der Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- \n\nund Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung). Nach Art. 2, \n\n60 EuGVVO sei die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Großbri-\n\ntannien zu verklagen. Eine Ausnahmevorschrift, die einen Gerichtsstand am \n\nSitz der Klägerin begründe, greife nicht ein. \n\n8 \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begründe keinen deutschen Gerichts-\n\nstand. Der autonom zu bestimmende Erfüllungsort sei hier Großbritannien, da \n\ndies der Ort sei, an dem die Waren tatsächlich geliefert worden seien. Die Ver-\n\neinbarung des Incoterms FOB ändere daran nichts. FOB stelle keine andere \n\nVereinbarung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dar, sondern habe \n\nprimär Bedeutung für die Gefahrtragung, auch wenn sich dadurch gegebenen-\n\nfalls nach nationalem Recht der Erfüllungsort verändere. Sei der Erfüllungsort \n\neinmal bestimmt, bleibe er für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis maß-\n\ngeblich. Deshalb sei auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Ent-\n\nscheidung des OLG Celle (IPRax 1999, 456) nicht einschlägig, die die Möglich-\n\nkeit einer Änderung des Erfüllungsortes nach erfolgter Abtretung bejaht habe. \n\n9 \n\nEine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus Art. 5 \n\nNr. 1 Buchst. a, c EuGVVO. Nur wenn – wie hier wegen des Erfüllungsorts \n\nGroßbritannien nicht der Fall – der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ermit-\n\ntelte Erfüllungsort außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der \n\nVerordnung läge, könnte gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, c EuGVVO das deut-\n\nsche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Erfüllungsortes herangezogen wer-\n\nden. Selbst dies unterstellt, läge der Erfüllungsort aber in der Türkei, nicht in \n\nDeutschland. Wegen der Einheitlichkeit des Erfüllungsbegriffs bliebe es dabei, \n\nso dass ein deutscher Gerichtsstand jedenfalls nicht gegeben sei. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass gemäß Art. 2 \n\nAbs. 1 EuGVVO grundsätzlich jeder vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen \n\nGericht zu verklagen ist, soweit nicht eine der davon abweichenden Vorschrif-\n\nten der Verordnung eingreift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nkann Letzteres aber auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Vortrags der Klägerin nicht verneint werden. \n\n11 \n\nNach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohn-\n\nsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitglied-\n\nstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den \n\nGegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an \n\ndem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Verkauf \n\nbeweglicher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO \n\ndahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes ver-\n\neinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweg-\n\nlicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag \n\ngeliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. In Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht an-\n\nwendbar ist, Buchstabe a gilt. \n\n12 \n\n1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertragsgerichtsstands ist zu-\n\nnächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand \n\ndes Verfahrens bilden. \n\n13 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff \"Vertrag oder An-\n\nsprüche aus einem Vertrag\" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwen-\n\ndung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, \n\nUrteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. \n\nAssitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) \n\ndann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflich-\n\ntung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. \n\n1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskan-\n\ntoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, \n\nSlg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich \n\nWagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift \n\nfür Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche An-\n\nsprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. \n\n1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner). \n\n14 \n\nb) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht Partei \n\nder zwischen der Beklagten und den Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträ-\n\nge, so dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Vertragsparteien selbst \n\ngegenüberstehen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine vertragliche Forderung \n\naus abgetretenem Recht geltend macht, schließt es jedoch ein, dass sie sich \n\nauf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichts-\n\nstand berufen kann (OGH Österreich, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 9 Ob \n\n104/04s, IPRax 2006, 489, 490; Martiny in: Festschrift für Geimer, 2002, S. 641, \n\n661; Mankowski, EWiR 2004, 379 f.; Hau, IPRax 2006, 507 f.; Czernich/ \n\nTiefenthaler, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstre-\n\nckungsrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 18; Magnus/Mankowski, Brussels I \n\nRegulation, 2007, Art. 5 Rdnr. 67; Schlosser, JZ 2004, 408, 409). \n\n15 \n\nZwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die \n\nSonderzuständigkeit – wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten \n\noder des Verbrauchers – einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubi-\n\ngers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – Rs. C-433/01, JZ 2004, \n\n407 – Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.). So liegt es hier aber \n\nnicht. Der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkei-\n\nten liegt in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem \n\nGericht des Erfüllungsorts (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, NJW \n\n2007, 1799 – Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Rdnr. \n\n22 f.). Diese besondere Verbindung besteht unabhängig davon, ob vertragliche \n\nAnsprüche auf Dritte übergegangen sind. Jedenfalls der zwischen den ur-\n\nsprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht daher auch dem \n\nZessionar offen (OGH, Beschluss vom 11. Mai 2005, aaO). \n\n16 \n\n2. Der ursprüngliche Vertragsgerichtsstand liegt für die Kaufpreiszah-\n\nlungspflicht in Deutschland, wenn – wie die Klägerin behauptet – zwischen den \n\nKaufvertragsparteien die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen in \n\nDeutschland vereinbart worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu \n\nlegenden Vortrag der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ein Erfüllungsort in Deutschland und mithin die internationale Zuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGV-\n\nVO). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet – den Vortrag \n\nder Klägerin, die Lieferung der Kaufsache sei in der Türkei erfolgt, revisions-\n\nrechtlich unterstellt – vorliegend nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, sondern \n\nArt. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung. \n\n17 \n\na) Zwar geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass \n\nder Erfüllungsort nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO autonom zu bestimmen ist. Im Rahmen der Verordnung wird der Lie-\n\nferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen \n\naus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und \n\nnicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, \n\nUrteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 \n\n– VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.). Bei bereits erfolgter Lieferung \n\nkommt es auf den Ort an, an dem tatsächlich geliefert worden ist (Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO \n\nRdnr. 142 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 \n\nRdnr. 47; Ferrari, IPRax 2007, 61, 66 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts liegt der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGV-\n\nVO aber nicht in Großbritannien, sondern in der Türkei und damit außerhalb \n\ndes geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung, wenn der – im Fol-\n\ngenden revisionsrechtlich zu unterstellende – Vortrag der Klägerin zutrifft, dass \n\ndie Lieferung gemäß einer zwischen den Parteien vereinbarten FOB-Klausel in \n\nder Türkei erfolgte. \n\n18 \n\naa) Ist zwischen den Kaufvertragsparteien der Incoterm FOB vereinbart, \n\nhat der Verkäufer die von ihm für den Export freizumachende Ware an Bord des \n\nvom Käufer zu benennenden Schiffes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1975 \n\n– VIII ZR 34/74, WM 1975, 917, unter II) zu liefern. Mit Überschreiten der \n\nSchiffsreling gehen Gefahren und Kosten auf den Käufer über. Der Käufer hat \n\ndie Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den \n\nHaupttransport, die Durchfuhr durch Drittstaaten und die Einfuhr in das Be-\n\nstimmungsland (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Anhang (6) Incoterms \n\n4. FOB; Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, FOB Rdnr. 10 ff.; Lehr, VersR 2000, \n\n548, 555). \n\n19 \n\nbb) Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Lieferort im \n\nSinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO der Verschiffungshafen ist, wenn auf-\n\ngrund einer FOB-Vereinbarung geliefert wurde (House of Lords, Urteil vom 20. \n\nFebruar 2008 – [2008] UKHL 11 – Othon Ghalanos Limited v. Scottish & New-\n\ncastle International Limited, EuLF 2008, I S. 95, Tz. 48 ff., 55; Czernich/ \n\nTiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; Magnus, IHR 2002, 45, 48; Ferrari, aaO, \n\nS. 66; Rauscher \n\nin: Festschrift \n\nfür Heldrich, 2005, S. 933, 942; \n\nHess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I-Regulation (EC) No 44/2001, 2008, D III \n\nRdnr. 187; Piltz, IHR 2006, 53, 55; ders., NJW 2002, 789, 793, Fn. 50). \n\n20 \n\ncc) Dem schließt sich der Senat an. Anders als bei einem Versendungs-\n\nkauf fallen bei der Lieferung auf der Grundlage einer FOB-Klausel der Lieferort \n\nund der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, nicht auseinan-\n\nder (vgl. Incoterms 2000, 4. FOB unter A. Nr. 4 und 5 sowie B. Nr. 4 und 5, ab-\n\ngedruckt bei Baumbach/Hopt, aaO). Es kommt deshalb entgegen der Ansicht \n\nder Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. \n\n1 Buchst. b EuGVVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grun-\n\nde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.), nicht an. \n\n21 \n\nDie Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zu-\n\nständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu \n\nvereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Sie soll den Rechts-\n\nschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, \n\ndass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er \n\nanrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem \n\nGericht er verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 \n\nf.). Diesem Ziel entspricht es, bei einer vertraglich vereinbarten FOB-Klausel \n\nden Verschiffungshafen als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO anzusehen (House of Lords, aaO, Tz. 51 f.). Dieser ist ohne weiteres \n\nidentifizierbar und von den Parteien ohne Schwierigkeiten voraussehbar. Er \n\nweist ferner eine enge Verknüpfung mit dem Vertrag auf, weil er dem Ort ent-\n\nspricht, an dem der Käufer die Ware übernimmt und Gefahr und Kosten auf ihn \n\nübergehen. Dagegen ist der Bestimmungsort der Ware dem Verkäufer unter \n\nUmständen nicht bekannt; er kann zudem nach Übernahme der Ware während \n\ndes Transports – beispielsweise aufgrund eines Weiterverkaufs – Änderungen \n\nunterliegen. \n\n22 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konse-\n\nquent, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Lieferung tatsächlich \n\ngemäß einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten FOB-Klausel erfolgt ist. \n\nRevisionsrechtlich ist daher im Folgenden zugunsten der Klägerin zu unterstel-\n\nlen, dass dies der Fall ist und damit der Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. \n\nb EuGVVO außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung \n\nliegt, so dass nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a \n\nEuGVVO Anwendung findet (Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO). \n\n23 \n\nb) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien \n\n– wie bisher schon im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-\n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September \n\n1968 (EuGVÜ) – den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zu-\n\nsammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ \n\nEuGH, Urteil vom 28. September 1999 – Rs. C-440/97, NJW 2000, 719 – GIE \n\nGroupe Concorde u.a. ./. Kapitän des Schiffes \"Suhadiwarno Panjan\" u.a., \n\nRdnr. 28 m.w.N.; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 21; Geimer/Schütze, \n\naaO, Art. 5 Rdnr. 124; Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; MünchKommZPO/ \n\nGottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdnr. 38; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, \n\n2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 11; Wipping, Der europäische Gerichtsstand des \n\nErfüllungsortes – Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, 2008, S. 229 f.; Murmelter, Der Ge-\n\nrichtsstand des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht, 2007, \n\nS. 210; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen im Europäischen Zivilverfahrens-\n\nrecht, 2005, S. 65 f.; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 \n\nBrüssel I-VO Rdnr. 43; zweifelnd Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 \n\nEuGVVO Rdnr. 5). Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-\n\nricht den Vortrag der Klägerin, zwischen den Kaufvertragsparteien sei die Erfül-\n\nlung der abgetretenen Forderungen in Deutschland durch die von der Beklagten \n\nunterzeichneten Schreiben vom 3./5. November 2003 vereinbart worden, über-\n\ngangen hat. \n\n24 \n\nOb die von den Verkäufern und der Beklagten unterzeichneten und so-\n\ndann an die Klägerin übersandten Schreiben vom 3./5. November 2003 so aus-\n\nzulegen sind, dass sie über die bloße Kenntnisnahme der Beklagten von der \n\nAbtretung hinaus die Vereinbarung eines – deutschen – Erfüllungsorts für die \n\nstreitgegenständlichen Zahlungsansprüche enthalten, kann der Senat indes \n\nmangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschlie-\n\nßend beurteilen. Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass die \n\nKaufverträge türkischem Recht unterliegen. Das gilt mithin auch für das Zu-\n\nstandekommen und die Auslegung einer gegebenenfalls in den Schreiben vom \n\n3./5. November 2003 enthaltenen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zum \n\nErfüllungsort der Zahlungsverpflichtung (Art. 28 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 \n\nEGBGB). Dazu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen ha-\n\nben. \n\n25 \n\nNach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-\n\nIII. \n\nben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-\n\nstellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte der Lieferort gemäß Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b EuGVVO nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellun-\n\ngen tatsächlich in der Türkei liegen, das Berufungsgericht aber entgegen der \n\nBehauptung der Klägerin einen vereinbarten Erfüllungsort für die Kaufpreiszah-\n\nlungspflicht nicht feststellen können, wird das Berufungsgericht sich mit der \n\nFrage auseinanderzusetzen haben, wie in diesem Fall nach Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. a EuGVVO der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungsverpflichtung zu \n\nbestimmen ist (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Ge- \n\nrichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007, ABl. EG Nr. C 37 \n\nvom 9. Februar 2008, S. 15, Rs. C-533/07). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.09.2006 - 8 O 31/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2007 - I-22 U 28/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/viii-zr-156-07","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":26},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/viii-zr-156-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:33.012074+00:00"}}