{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_139-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"VIII ZR 139/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 541, 543; ZPO § 256 Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlas- sung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststel- lung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unbe- rechtigt war, ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 139/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 541, 543; ZPO § 256 \n\nDer Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlas-\n\nsung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststel-\n\nlung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unbe-\n\nrechtigt war, ist unzulässig. \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 - LG Köln \n\nAG Köln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In ei-\n\nnem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Klä-\n\nger im Sommer 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm \n\nzur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung \n\ngehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter \n\nund Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Ein-\n\nhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde \n\ndie fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, \n\nentgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlas-\n\nsung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrecht-\n\nmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag). \n\n2 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\nder Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat mit der Vorinstanz ein Rechtsschutzbedürfnis \n\ndes Klägers verneint und die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Nach seiner \n\nAuffassung führt die mietvertragliche Abmahnung zu keiner rechtlichen Beein-\n\nträchtigung des Klägers, die einer gerichtlichen Inanspruchnahme bedürfe. Die \n\nAbmahnung solle den Mieter nur darüber informieren, welches tatsächliche Ver-\n\nhalten vom Vermieter missbilligt werde. Soweit die Abmahnung Tatbestands-\n\nvoraussetzung für ein mögliches weiteres Vorgehen des Vermieters im Falle \n\nvon Zuwiderhandlungen sei, seien die Rechte des Mieters dadurch gewahrt, \n\ndass er etwa in einem späteren Kündigungsprozess die Möglichkeit habe, die \n\nBerechtigung der Abmahnung überprüfen zu lassen. \n\nII. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsicht-\n\nlich der Leistungsanträge auf Beseitigung und Unterlassung fehlt es an einer \n\nAnspruchsgrundlage. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht als unzulässig angesehen. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgespro-\n\nchene Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei \n\neiner unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Besei-\n\ntigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist \n\nweder in §§ 535 ff. BGB noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus \n\n§§ 241 Abs. 2, 242 BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den \n\nMieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n7 \n\na) Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung han-\n\ndelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der \n\nanderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes \n\nFehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung, \n\ndieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen \n\naufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR \n\n364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999 \n\n- III ZR 168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, \n\n9. Aufl., § 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen \n\nWirkungen für den abgemahnten Mieter. Insbesondere ändert die Abmahnung \n\nnichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungs-\n\nrechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die Abmahnung \n\nkeinen Beweisvorsprung erlangt, sondern den vollen Beweis für die vorausge-\n\ngangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die arbeitsrechtliche \n\nBeurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung nicht auf das Mietver-\n\ntragsrecht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer über § 242 BGB \n\nund eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ein Beseitigungsan-\n\nspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu BAG, NZA \n\n1986, 227, 228; NZA 1997, 145, 146; NZA 2002, 965, 966). Grundlage der Zu-\n\nbilligung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf ar-\n\nbeitsrechtlichem Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgeprägte Fürsorge-\n\npflicht des Arbeitgebers sowie damit einhergehend weitgehende persönlich-\n\nkeitsrechtliche Pflichtenbindungen. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn \n\nüberhaupt - jedenfalls nicht in einer auch nur annähernd vergleichbaren Form \n\nanzutreffen (vgl. dazu MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 147 f. \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\n2. Das weiter hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, dass die von \n\nder Beklagten erteilte Abmahnung unberechtigt sei, ist unzulässig, weil es nicht \n\nauf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO \n\ngerichtet ist. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen \n\nvon der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsver-\n\nhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemen-\n\nte oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die \n\nWirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens \n\n(BGHZ 68, 331, 332; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, WM \n\n1991, 2081, unter II 1; BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW \n\n2000, 2280, unter 1 a). Hier geht es dem Kläger nicht darum, die mietvertragli-\n\nche Zulässigkeit eines von ihm praktizierten Mietgebrauchs oder dessen durch \n\ndie Abmahnung in Frage gestellte Grenzen klären zu lassen. Denn es steht \n\nzwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger durch Verursachung von \n\nLärm oder eine Nichteinhaltung der Ruhezeiten, wie es ihm in der Abmahnung \n\nangelastet wird, seine vertraglichen Pflichten verletzen würde. Er will mit sei-\n\nnem Feststellungsbegehren vielmehr die Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm \n\nangelastete Verletzungshandlung begangen hat, um auf diesem Wege einen \n\nverbindlichen Ausspruch über die (Un-) Wirksamkeit der hierauf gestützten Ab-\n\nmahnung zu erlangen. Weder die von ihm zur Klärung gestellte Tatsache noch \n\ndie Bewertung der hieran anknüpfenden Abmahnung als vertrags- oder rechts-\n\nwidrig sind jedoch feststellungsfähig. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 22.03.2006 - 217 C 206/05 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 S 150/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-139-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/viii-zr-139-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:58.067494+00:00"}}