{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_108-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"VIII ZR 108/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 43; BGB § 932; HGB § 366; ZPO § 293 Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit- punkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe- rechtigten kraft guten Glaubens möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 108/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEGBGB Art. 43; BGB § 932; HGB § 366; ZPO § 293 \n\nBei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für \n\neinen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung \n\nam Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. \n\nWird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum \n\nGrenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-\n\npunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB \n\nnach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. \n\nDas gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe-\n\nrechtigten kraft guten Glaubens möglich ist. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Hermanns und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, eine deutsche Opel-Vertragshändlerin, verkaufte im Herbst \n\n2004 einen Pkw Opel Astra Coupe an eine unter der Firma DBD J. täti-\n\nge deutsche Zwischenhändlerin (im Folgenden: DBD). Sowohl die Auftragsbe-\n\nstätigung der Beklagten als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen \n\neinen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. \n\nAußerdem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die \n\ndiesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem Käufer für \n\ndie Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, über das Fahrzeug zu ver-\n\nfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die DBD verkaufte \n\ndas Fahrzeug ihrerseits an die in Frankreich ansässige Klägerin weiter und ließ \n\nes am 3. Februar 2005 durch einen Frachtführer bei der Beklagten abholen, der \n\nes nach Frankreich zur Klägerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-\n\nÜbereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Klägerin \n\nzahlte den Kaufpreis für das ihr gelieferte Fahrzeug an die DBD und verkaufte \n\nes ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-\n\nausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks \n\nEinbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu \n\nverbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-\n\ngabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil \n\ndie DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine \n\nKenntnis gehabt zu haben, und zunächst die Herausgabe von Fahrzeug und \n\nKfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erklärung ihres französi-\n\nschen Abnehmers gestützt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigentü-\n\nmer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin \n\nwegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommenen Weiterveräu-\n\nßerung des Fahrzeugs an einen Dritten ihre Klage auf Zahlung von Schadens-\n\nersatz umgestellt hatte, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend geänderten Antrag der Klä-\n\ngerin zur Zahlung von 21.844 € nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet \n\nsich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gemäß §§ 985, 989 BGB ein Anspruch auf Werter-\n\nsatz für das von der Beklagten weiterveräußerte Fahrzeug zu. Zwar komme \n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts kein gutgläubiger Eigentumserwerb \n\nder Klägerin gemäß § 932 BGB in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des \n\nKfz-Briefs durch die DBD nach den ihr bekannten geschäftlichen Gepflogenhei-\n\nten habe schließen müssen, dass die DBD noch nicht Eigentümerin des Fahr-\n\nzeugs gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Mit-\n\narbeiter der Beklagten das Fahrzeug an den Frachtführer übergeben und damit \n\nkonkludent in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt \n\nhabe. Dies folge aus dem für den Transport des Fahrzeugs nach Frankreich \n\nausgestellten Frachtbrief, der als Absender die DBD und als Empfängerin die \n\nKlägerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die DBD \n\ndas Fahrzeug an die Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung habe \n\nversenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeu-\n\ngenbeweises durch Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und fertig ausgefüll-\n\ntem Frachtbrief an diesem Veräußerungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in \n\nzurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Wei-\n\nterveräußerung einverstanden gewesen sei. Da die Klägerin darauf habe ver-\n\ntrauen dürfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-\n\näußerung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe, habe sie gutgläubig \n\nim Sinne von § 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die \n\nBeklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschließenden Veräußerung des \n\nFahrzeugs nach Rechtshängigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in \n\nzulässiger Weise begehrten Wertersatz. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gutgläubig das Ei-\n\ngentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am \n\nMaßstab des deutschen Rechts (§ 932 BGB, § 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei \n\n- genauso wie die Parteien - Art. 43 EGBGB übersehen, dessen Anwendbarkeit \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht \n\nund der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 177, \n\n237, Tz. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EGBGB führt hier dazu, dass \n\nein Eigentumserwerb der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des fran-\n\nzösischen Rechts zu klären gewesen wäre. Gleiches gilt für einen anschließen-\n\nden Eigentumserwerb des französischen Abnehmers der Klägerin, den das Be-\n\nrufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr geprüft hat. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf \n\n§§ 985, 989 BGB und damit auf deutsches Sachrecht gestützt. Dies begegnet \n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des \n\nstreitigen Fahrzeugs nach Frankreich wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum \n\nZwecke der Nachbesserung um grenzüberschreitende Sachverhalte, die die \n\ndeutsche wie die französische Sachenrechtsordnung berühren. Jedoch unter-\n\nliegen die auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüche des (vermeintlichen) \n\nEigentümers ebenso wie die aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kom-\n\nmenden Folgeansprüche wegen Unmöglichkeit einer Herausgabe dem in \n\nArt. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staa-\n\ntes, in dem sich die Sache befindet (BGH, Urteil vom 25. September 1997 \n\n8 \n\n9 \n\n- II ZR 113/96, NJW 1998, 1321, unter II 1 a; MünchKommBGB/Wendehorst, \n\n4. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 96, 100; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, \n\n2. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das deutsche \n\nRecht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug \n\nbei der anderweitigen Veräußerung durch die Beklagte befunden hat. \n\n2. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet ist, \n\nhängt davon ab, ob die Klägerin selbst oder ihr französischer Abnehmer im \n\nZeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses \n\nEigentum durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verloren hat. \n\na) Ob die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug von der DBD erworben \n\nhat, ist indessen nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn ein solcher \n\nErwerb hätte nach deutschem Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die \n\nDBD der Klägerin vor Grenzübertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-\n\ntumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von \n\n§§ 929 ff. BGB eingeräumt hat. Der zwischen der DBD und der Klägerin ge-\n\nschlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgeführt worden, dass der \n\nKlägerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in Frankreich durch den von der DBD \n\neingesetzten Frachtführer ausgehändigt worden ist. Da die für einen Eigen-\n\ntumsübergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung \n\nbei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am \n\nBestimmungsort erfolgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 447 Rdnr. 14) \n\nund kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach \n\ndeutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz-\n\nübertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-\n\nßend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt \n\nsich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach französischem Recht als dem \n\nfür das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom \n\n30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31; \n\nKG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Er-\n\nman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.). Dieses knüpft \n\nebenfalls an das Recht des Lageortes an (Hübner/Constantinesco, Einführung \n\nin das französische Recht, 4. Aufl., § 30, 2 b bb) und nimmt so die Verweisung \n\nauf. \n\n10 \n\nb) Den Statutenwechsel in das französische Sachrecht, wie er auch in \n\nArt. 43 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht \n\nberücksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen \n\ngemäß § 293 ZPO ermittelt, nach denen im französischen Recht ein Eigen-\n\ntumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das \n\nSachstatut des Lageortes die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen \n\nEigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt (BGHZ \n\n100, 321, 324; BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98, NJW-RR 2000, \n\n1583, unter II 1, III 2; Erman/Hohloch, aaO, Art. 43 EGBGB Rdnr. 12; Staudin-\n\nger/Stoll, BGB (1996), IntSachenR Rdnr. 300; MünchKommBGB/Wendehorst, \n\naaO, Art. 43 Rdnr. 80; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 3, je-\n\nweils m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, \n\ndass sich ungeachtet des für den Kaufvertrag maßgeblichen Vertragsstatuts ein \n\nim Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenzübertritt nach \n\nFrankreich nach Maßgabe des französischen Rechts vollzieht, das in diesem \n\nFall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgläubigen Besitzers bei einem \n\nErwerb vom Nichtberechtigten regelt (Sonnenberger/Dammann, Französisches \n\nHandels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. IX 41 m.w.N.). \n\n11 \n\nc) Das Berufungsgericht hätte sich mithin zur Bejahung eines gutgläubi-\n\ngen Eigentumserwerbs durch die Klägerin nicht auf die §§ 929 ff. BGB und \n\nhierbei insbesondere auch nicht auf § 366 HGB stützen dürfen. Diese Bestim-\n\nmung enthält sachlich eine Erweiterung des in den §§ 932 ff. BGB geregelten \n\nVerkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines Ei-\n\ngentumsübergangs in Fällen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die \n\nbürgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-\n\ndürfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-\n\nschäftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis \n\ndes Veräußerers zur Anwendung kommen sollen (vgl. MünchKommHGB/ \n\nWelter, 2. Aufl., § 366 Rdnr. 22 f.; Ensthaler/Weber, GK-HGB, 7. Aufl., § 366 \n\nRdnr. 1). Die Vorschrift hätte daher nur angewandt werden dürfen, wenn Art. 43 \n\nAbs. 1 EGBGB zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inländi-\n\nschen Rechts geführt hätte. \n\n12 \n\nEinen Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Klägerin hätte das \n\nBerufungsgericht daher am Maßstab des französischen Rechts beurteilen müs-\n\nsen. Dazu bedarf es gemäß § 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur \n\nfranzösischen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der \n\nfranzösischen Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. \n\nJanuar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, unter II 2 b aa; vom 23. Juni 2003 \n\n- II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, unter II 2 a). Dasselbe gilt für die Frage, ob \n\nzumindest der französische Abnehmer der Klägerin von dieser (gutgläubig) das \n\nEigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung \n\nreif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende französische Recht bislang \n\nnicht ermittelt und nicht geprüft hat, ob es dafür etwa weiterer tatsächlicher \n\nFeststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.02.2006 - HKO 121/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/viii-zr-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/viii-zr-108-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:02.718869+00:00"}}